BVwG W117 2101843-3

W117 2101843-3Tribunal administratif fédéral19 mai 2015

Regest

Abschiebung, Ausreiseverpflichtung, Kostenersatz,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Rechtsanschauung des VwGH

Texte intégral

BVwG W117 2101843-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2101843.3.00

Spruch

W117 2101843-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vom 17.04.2015 vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, gegen die Abschiebung vom 09.03.2015, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG, 46 Abs. 1 FPG idgF stattgegeben und die Abschiebung vom 09.03.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.05.2013, rechtskräftig seit 15.06.2013, Zl. 1076610/FRB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) wegen rechtskräftigen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot bis zum 31.05.2018, verhängt.

Am 31.05.2013 wurde der BF (erstmalig) nach XXXX abgeschoben.

Aufgrund eines am 19.12.2014 gegen den Beschwerdeführer wegen des Tatverdachts nach §§ 127, 128, 129, 130 StGB erlassenen europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer in Spanien festgenommen und in der Folge von Beamten der österreichischen Polizei nach Österreich gebracht und in U-Haft genommen.

Am 23.02.2015 fand eine Haftprüfungsverhandlung, anlässlich der der BF mangels dringenden Tatverdachts enthaftet wurde, statt. Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags (der Verwaltungsbehörde) vom selben Tag am 23.02.2015 gemäß § 34 abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen mehr als siebentägigen illegalen Aufenthalts festgenommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.02.2015, Zl. 632203207 - 150202170, wurde über den Beschwerdeführer gemäß §76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 24.02.2015 stellte die Staatsanwaltschaft zu Zl. 2 St 267/14h das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

Am 09.03.2015 wurde der Beschwerdeführer nach XXXX abgeschoben.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 erhob der Beschwerdeführer "Maßnahmenbeschwerde" unter anderem gegen die am 09.03.2015 durchgeführte Abschiebung und führte in diesem Zusammenhang aus:

"Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2015 zwangsweise zum Flughafen in Wien verbracht und zwangsweise nach XXXX abgeschoben. Der Beschwerdeführer war von seinem Wohnort in Spanien von Beamten der Polizei übernommen worden, eine Rückreise, welche der Beschwerde freiwillig plante und auch immer wieder durch seinen seinerzeitigen Anwalt, [...], betrieb, wurde missachtet. Der Beschwerdeführer wäre bei seiner Enthaftung am 05. oder am 06.03.2015 unverzüglich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Dennoch hielt die belangte Behörde den Beschwerdeführer weitere 4 Tage in Haft und schob in rechtswidriger Weise nach XXXX ab."

[...]

Als Bescheinigung wird unter einem die Haftbestätigung der Landespolizeidirektion Wien vorgelegt, aus welcher sich die Enthaftung mit 09.03.201 ergibt, sowie die entsprechenden Rechnungen für die Flugbegleitung der Austrian Airlines (3 Beamte für 1 Häftling), unter einem vorgelegte Amtsbescheinigung über die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers und die Airline Notifikation.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und die zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX für rechtswidrig zu erklären sowie die Verfahrenskosten im verzeichneten Ausmaß von "€ 737,60 (für die rechtswidrige Maßnahme der Abschiebung nach XXXX)" zu ersetzen.

Die Verwaltungsbehörde gab im gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme ab.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.05.2013, rechtskräftig seit 15.06.2013, Zl. 1076610/FRB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bulgarischen Staatsangehörigen, wegen rechtskräftigen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot bis zum 31.05.2018, verhängt.

Am 31.05.2013 wurde der BF (erstmalig) nach XXXX abgeschoben.

Aufgrund eines am 19.12.2014 gegen den Beschwerdeführer wegen des Tatverdachts nach §§ 127, 128, 129, 130 StGB erlassenen europäischen Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer in Spanien festgenommen und in der Folge - zwangsweise - nach Österreich gebracht.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer entgegen dem ihn betreffenden Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist wäre.

Am 23.02.2015 fand eine Haftprüfungsverhandlung statt, bei der der BF mangels dringenden Tatverdachts enthaftet wurde. Nach seiner Entlassung aus der (Untersuchungs)Haft wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags (der Verwaltungsbehörde) vom selben Tag am 23.02.2015 gemäß § 34 abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen mehr als siebentägigen illegalen Aufenthalts festgenommen.

Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Es lagen aber keine Umstände vor, welche indizieren, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (bis zu seiner Abschiebung) weiter in Österreich geblieben wäre und das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hätte.

Nach darauffolgender Anhaltung in Schubhaft wurde der Beschwerdeführer am 09.03.2015 nach XXXX abgeschoben.

Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 05.03.2015, W154 2101843-1/7E, zugestellt am darauffolgenden Tag, der (Schubhaft)Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF statt und erklärte in Spruchpunkt I. die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig. Unter Spruchpunkt II. stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer wurde dennoch weiterhin bis zum 09.03.2015 in Schubhaft angehalten und am 09.03.2015 nach XXXX abgeschoben.

Er befand sich durchgehend vom 23.02.2015, von jenem Tag, an dem der Schubhaftbescheid der Verwaltungsbehörde erlassen wurde, bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft.

Entscheidungsgrundlagen:

  • Verfahren W154 2101843-1/7E;

  • gegenständliche Aktenlage;

Haftbestätigung (über Haft von 23.02.2015 bis 09.03.2015) der LPD Wien;

Information des Rechtsberaters hinsichtlich "Airline Notification", Flug nach XXXX am 09.03.2015, betreffend;

Rechnungen des Verkehrsbüros "Business Travel GmbH" vom 25.02.2015, Flug nach XXXX am 09.05.2015 betreffend;

Amtsbescheinigung vom 08.03.2015 über die "amtsärztliche Untersuchung" in Bezug auf "die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 09.03.2015";

Auszug (vom 18.05.2015) aus dem Informationsverbundsystem des Zentralen Fremdenregisters.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.

Die Erlassung des der Schubhaftbeschwerde stattgebenden und den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft beinhaltenden Erkenntnisses erfolgte am 06.03.2015, wie gleichfalls frei von jedem Zweifel der Bestätigung über die Amtssignatur (dieses Erkenntnisses) zu entnehmen ist.

Die Haftbestätigung dokumentiert ausdrücklich eine durchgehende Anhaltung in Haft seit dem 23.02.2015, seit dem Tag der Schubhaftanordnung durch die Verwaltungsbehörde, bis zum Tage der Abschiebung nach XXXX, dem 09.03.2015. Auch die Abschiebung vom 09.03.2015 selbst ist unstrittig.

Da der übrigen Aktenlage kein Wechsel der Grundlage der Haftanhaltung zu entnehmen ist und die Haftbestätigung gleichfalls indiziert, dass die Anhaltung nur auf dem Titel der Schubhaftanordnung fußt, war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend - bis zu seiner Abschiebung - in Schubhaft befand. Der Beschwerdeführer konnte daher Österreich nicht freiwillig verlassen.

Dass also von keinen Umständen auszugehen war, welche indizieren, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (bis zu seiner Abschiebung) weiter in Österreich geblieben wäre und das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hätte, wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2015, W154 2101843-1/7E, mit welchem der (Schubhaft)Beschwerde stattgegeben wurde, ausdrücklich hervorgehoben; ebenso, dass bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer (überhaupt) entgegen dem ihn betreffenden Aufenthaltsverbot nach Österreich einreiste.

"Dass der BF nicht freiwillig im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich daraus, dass er aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich verbracht wurde. Nach der Enthaftung wurde er am selben Tag in Schubhaft genommen."

Auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt ist in dieser Hinsicht keine Änderung eingetreten.

Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Bereits im Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0139, hatte der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der §§36, 40 des Fremdengesetz 1992 (FrG)

Abschiebung

§ 36. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürch-ten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder 4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

§ 40. Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelba-rer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

näher dargelegt - nachstehend kursiv wiedergegeben -, weshalb die Abschiebung die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und nicht als bloße Vollstreckungsmaßnahme vorangegangener Bescheide anzusehen ist:

"Die Abschiebung wird - neben der Zurückweisung, der Transitsicherung, der Zurückschiebung und der Durchbeförderung - im § 40 FrG als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet. Dazu kommt, daß nach § 36 FrG für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Daß die in Rede stehenden durchsetzbaren Bescheide vorliegen, genügt somit noch nicht. Daß ein derartiger Bescheid vorhanden ist, ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muß daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insoferne gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG eröffnet (und zwar unabhängig davon, ob ein Schubhaftbescheid vorliegt oder nicht). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß unter der "unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt" im Sinne des § 40 FrG die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne des § 7 VVG zu verstehen sei."

Der Verwaltungsgerichtshof hielt an dieser Linie trotz davon abweichender Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dieser hatte im Erkenntnis vom 1. Oktober 1994, Zl. B 75/94, den Rechtsstandpunkt vertreten wurde, daß auch die Abschiebung nach dem Fremdengesetz "grundsätzlich" als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide zu qualifizieren ist -, da "nach § 36 Fremdengesetz für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen".

Im Hinblick auf die diesbezüglich unveränderte Rechtslage des FrPolG 2005 behielt der Verwaltungsgerichtshof diese Linie bei:

"Nach § 36 des FrG 1993 (mit § 46 Abs. 1 FrPolG 2005 im Wesentlichen inhaltsgleich) müssen für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung noch weitere Voraussetzungen treten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt somit noch nicht. Dass ein derartiger Bescheid vorhanden ist, ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insoferne gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67c AVG eröffnet (vgl. E 23. September 1994, 94/02/0139). Im FrPolG 2005 findet sich zwar - anders als im § 40 FrG 1993 und im § 60 Abs. 1 FrG 1997 - keine ausdrückliche Regelung mehr, dass die Abschiebung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen ist, doch ergibt sich diese Qualifikation nunmehr aus der allgemein formulierten Norm des § 13 Abs. 3 erster Satz FrPolG 2005, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Fremdenpolizeibehörden mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Es lassen sich daher die Überlegungen im zitierten E des VwGH auch auf die Rechtslage nach dem FrPolG 2005 übertragen (vgl. E 8. September 1995, 95/02/0197). Es ist daher zulässig, im Wege einer Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung durch den UVS prüfen zu lassen. Dabei kommt es nach § 46 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an." (VwGH v. 20.10.2011; 2010/21/0056).

Da § 46 Abs. 1 FrPolG 2005 durch das nachfolgende Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 - FrÄG 2011 nur durch die zusätzliche Berücksichtigung von Rückkehrentscheidungen eine Erweiterung erfuhr,

(1078 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien: Zu Z 49 (§ 46 Abs. 1) "Der vorgeschlagene Abs. 1 hat im Vergleich zur geltenden Rechtslage eine Erweiterung seines Anwendungsbereiches auf die neueingeführte fremdenpolizeiliche Maßnahme der Rückkehrentscheidung erfahren. Um den Vorgaben der RückführungsRL zu entsprechen, [...]")

aber auch die vom Verwaltungsgerichtshof zugrundegelegte Norm des § 13 Abs. 3 erster Satz FrPolG 2005 lediglich durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz 2012 - FNG "terminologisch angepasst" wurde .

(1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen: "Zu Z 69 (§§ 13 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 79 Abs. 4, 98 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 4, 100 Abs. 1 und 4, 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1) Die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten erster Instanz sollen durch die Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Dementsprechend hat eine terminologische Anpassung zu erfolgen. Zu Z 70 (§ 13 Abs. 1) Durch die geplanten terminologischen Anpassungen sollen die fremdenpolizeilichen Angelegenheiten des 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstückes klar gestellt werden."),

ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch aktuell maßgebend und die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht als Vollstreckungsmaßnahme des vorangegangenen Aufenthaltsverbotsbescheides, sondern als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen, was (zunächst im formellen Bereich) die Anwendung der zuständigkeitsbegründenden Norm des § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG zur Folge hat, in der Sache selbst aber §46 Abs. 1 FPG idgF als maßgebliche Bestimmung erscheinen lässt.

Das Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt war (im gegenständlichen Fall) im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch insofern anzunehmen, als die Abschiebung des Beschwerdeführer entgegen den Voraussetzungen des §46 Abs. 1 FPG idgF erfolgte - augenscheinlich erfüllt daher nur der Aufenthaltsverbotsbescheid die Voraussetzung für eine (zwangsweise) Abschiebung, die Voraussetzungen des §46 Abs. 1 leg.cit hingegen sind, wie vom Verwaltungsgerichtshof aber gefordert, nicht erfüllt:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbst "einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt" (§ 46.

(1) Z 4), sondern wurde zwangsweise von Spanien nach Österreich verbracht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht selbst freiwillig das Bundesgebiet wieder verlassen hätte, dass also "auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen" (§ 46. (1) Z 3), hat das Verfahren, wie oben ausgeführt, nicht hervorgebracht.

Im Gegenteil: Es ist gerade der Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde geschuldet, dass der Beschwerdeführer "seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist" (§ 46. (1) Z 2), hatte sie doch unmittelbar nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft denselben festgenommen und unmittelbar darauf die Schubhaft angeordnet, aus welcher wiederum die (unmittelbare) Abschiebung am 09.03.2015 erfolgte.

Berücksichtigt man noch den Umstand, dass die Verbringung des Beschwerdeführers von Spanien nach Österreich letztlich nicht nur in seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, sondern überhaupt der Einstellung des Verfahren gegen den Beschwerdeführer mündete, so ist nicht ersichtlich, inwiefern aus aktuellen Gesichtspunkten "die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint" (§ 46. (1) Z 1).

In diesem Sinne erweist sich daher die am 09.03.2015 in Gestalt der Abschiebung (nach XXXX) durchgeführte Maßnahme unmittelbarer Befehl- und Zwangsgewalt als, gegen jede Ziffer des §46 Abs. 1 FPG verstoßend, rechtswidrig. Auf das Beschwerdevorbringen, "Flugbegleitung [...] (3 Beamte für 1 Häftling)" brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

Zu Spruchpunkt II.:

§ 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des §35 Abs. 1 VwGVG sind unzweifelhaft erfüllt:

Gegenständlich liegt ein Verfahren unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor und hat die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegt. Sohin steht ihr der "Ersatz ihrer Aufwendungen" im Sinne leg.cit zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

§35 (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im vollen beantragten Umfang, also "im verzeichneten Ausmaß" - in der Höhe von € 737,60 ("für die rechtswidrige Maßnahme der Abschiebung nach XXXX") zuzusprechen.

Zu Spruchteil III.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt - vergleiche die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Auch wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28 09 2005, Zl B 1324/04, bei seiner bisherigen Meinung blieb, dass die Abschiebung nach § 56 FrG 1997 (nunmehr § 46 FPG) als Vollstreckungsmaßnahme eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung grundsätzlich nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist, so stellte er doch fest, dass eine Abschiebung allerdings unter bestimmten Umständen als bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden kann.

"Eine Anwendung von "Befehls- und Zwangsgewalt" zwecks Abschiebung iSd §56 FrG, die nicht bloß der Vollstreckung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes diente, erachtete der Gerichtshof jedoch als gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies war etwa dann der Fall, wenn der Fremde - entgegen eines gesetzlich normierten Abschiebungsverbotes - abgeschoben wurde, da eine solche Abschiebung nicht bloß als zulässige Vollstreckung vorangegangener Bescheide gewertet werden konnte, weil ihre Zulässigkeit noch gar nicht feststand (VfSlg. 13.885/1994)."

Da die Tatbestandselemente des §46 einerseits als zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung (VwGH), andererseits aber - gerade dadurch - in dieser Eigenschaft gleichsam als gesetzlich "normiertes Abschiebungsverbot" (VfGH) erscheinen können, "ist", wie bereits der UVS Burgenland festhielt, "Das Ergebnis der unterschiedlichen Ansichten der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ein gradueller" (UVS Burgenland, 167/10/06001, 24.10.2006). Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage(n) lagen daher nicht vor.

Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.

Aber auch in Bezug auf den Kostenausspruch war die Revision nicht für zulässig zu erklären:

Gegenstand der Entscheidung war die Frage der Rechtmäßigkeit eines Aktes unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche schon vom Wortlaut her unzweifelhaft der Bestimmung des §35 VwGVG unterfällt. Die Rechtslage ist daher derart eindeutig, dass sich in diesem Zusammenhang aus dem vorliegenden Fall keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ergeben haben.

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