W117 2101843-2•BVwG W117 2101843-2
W117 2101843-2Tribunal administratif fédéral19 mai 2015
Kostenersatz, Rechtsanschauung des VfGH, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde
W117 2101843-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vom 17.04.2015 vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 06.03.2015 bis 09.03.2015, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 06.03.2015 bis 09.03.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 23.02.2015, Zl. 632203207 - 150202170, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2015 erhob der BF gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde unter anderem beantragt, die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
Die belangte Behörde gab anlässlich der Aktenvorlage keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 05.03.2015, W154 2101843-1/7E der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF statt und erklärte in Spruchpunkt I. die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig. Unter Spruchpunkt II. stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
"Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger XXXXs und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.05.2013, rechtskräftig seit 15.06.2013, Zl. 1076610/FRB/13, wurde gegen den BF wegen rechtskräftiger Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot bis zum 31.05.2018, verhängt. Am 31.05.2013 wurde der BF nach XXXX abgeschoben.
Am 04.11.2014 wurde der BF im Bundesgebiet polizeilich behandelt, am 19.12.2014 wurde gegen ihn ein europäischer Haftbefehl wegen des Tatverdachts nach §§ 127, 128, 129, 130 StGB erlassen. Aufgrund dessen wurde er in Spanien festgenommen, von Beamten der österreichischen Polizei nach Österreich transportiert und es fand am 23.02.2015 eine Haftprüfungsverhandlung statt, bei der der BF mangels dringenden Tatverdachts enthaftet wurde. Am 24.02.2015 stellte die Staatsanwaltschaft zur Zl. 2 St 267/14h das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags vom selben Tag am 23.02.2015 gemäß § 34 abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen mehr als siebentägigen illegalen Aufenthalts in Schubhaft genommen.
Der BF ist nicht freiwillig im Bundesgebiet aufhältig."
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht zur letzteren Feststellung aus:
"Dass der BF nicht freiwillig im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich daraus, dass er aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich verbracht wurde."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich unter anderem folgendes aus:
"Andererseits hat das Bundesamt bezüglich der Verhängung der Schubhaft nicht berücksichtigt, dass sich der BF nicht freiwillig in Österreich befindet, sondern aufgrund eines Haftbefehls von Spanien ins Bundesgebiet verbracht wurde. Diesem Vorbringen seitens des BF ist das Bundesamt auch nicht entgegengetreten, es wurde keine Stellungnahme seinerseits zur Schubhaftbeschwerde vorgelegt. Der BF hat dieses Mal somit nicht selbst gegen das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot verstoßen.
Nach Beendigung des Haftprüfungsverfahrens und seiner Enthaftung mangels dringenden Tatverdachts am 23.02.2013 wurde jedoch am selben Tag die Schubhaft verhängt. Am nächsten Tag wurde seitens der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt, weshalb sich die Verbringung nach Österreich im Nachhinein als unbegründet erweist.
Da sich der BF zurzeit unfreiwillig in Österreich aufhält und ihm dieser Aufenthalt, da das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wurde, auch nicht angelastet werden kann, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF einer Abschiebung bzw. Ausreise entziehen wird, weshalb auch kein konkreter Sicherungsbedarf gegeben ist und die Anordnung der Schubhaft rechtswidrig war."
Da der Beschwerdeführer weiterhin (bis 09.03.2015) in Schubhaft angehalten und in der Folge am 09.03.2015 nach XXXX abgeschoben wurde, erhob er (durch seinen Rechtsvertreter) mit Schriftsatz vom 17.04.2015 sowohl gegen die Anhaltung in Schubhaft als auch gegen die Abschiebung "Maßnahmenbeschwerde" und führte hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom 06.03.2015 bis zum 09.03.2015 entscheidungswesentlich aus - hinsichtlich des die Abschiebung betreffenden Teils der Maßnahmenbeschwerde siehe eigenständiges Erkenntnis vom heutigen Tag:
"Mit Erkenntnis vom 05.03.2015 sprach das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde aus, dass die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
Trotz Zustellung dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer nicht aus der Schubhaft entlassen, sondern verblieb dort bis 09.03.2015. Irgendeinen rechtmäßigen Titel für die weitere rechtswidrige Anhaltung war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2015 zwangsweise zum Flughafen in Wien verbracht und zwangsweise nach XXXX abgeschoben.
[...]
Als Bescheinigung wird unter einem die Haftbestätigung der Landespolizeidirektion Wien vorgelegt, aus welcher sich die Enthaftung mit 09.03.201 ergibt, sowie die entsprechenden Rechnungen für die Flugbegleitung der Austrian Airlines (3 Beamte für 1 Häftling), unter einem vorgelegte Amtsbescheinigung über die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers und die Airline Notifikation.
[...]
Der Beschwerdeführer ist keineswegs freiwillig nach Österreich eingereist. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Erkenntnis vom 05.03.2015 zur ZI: W154 2101843-1/7E bereits ausführlich begründet, dass die Schubhaft rechtswidrig war. Aus einer rechtswidrigen Schubhaft konnte nicht durch das Erkenntnis auf einmal eine rechtmäßige Haft werden. Die weitere Anhaltung erweist sich daher als qualifiziert rechtswidrig."
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und die Anhaltung vom 06.03.2015 bis 09.03.2015 für rechtswidrig zu erklären sowie die Verfahrenskosten im verzeichneten Ausmaß von "€
737,60 (für die Rechtswidrigkeit der Haft)" zu ersetzen.
Die Verwaltungsbehörde gab im gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme ab.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 05.03.2015, W154 2101843-1/7E der (Schubhaft)Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF statt und erklärte in Spruchpunkt I. die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig. Unter Spruchpunkt II. stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Dieses Erkenntnis wurde am 06.03.2015, Mittagszeit, erlassen.
Der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, wurde dennoch weiterhin bis zum 09.03.2015 in Schubhaft angehalten und an diesem Tag nach XXXX abgeschoben.
Er befand sich durchgehend vom 23.02.2015, von jenem Tag, an dem der Schubhaftbescheid der Verwaltungsbehörde erlassen wurde, bis zu seiner Abschiebung in Schubhaft.
Entscheidungsgrundlagen:
Verfahren W154 2101843-1/7E;
gegenständliche Aktenlage;
Haftbestätigung (über Haft von 23.02.2015 bis 09.03.2015) der LPD Wien;
Information des Rechtsberaters hinsichtlich "Airline Notification", Flug nach XXXX am 09.03.2015, betreffend;
Rechnungen des Verkehrsbüros "Business Travel GmbH" vom 25.02.2015, Flug nach XXXX am 09.03.2015 betreffend;
Amtsbescheinigung vom 08.03.2015 über die "amtsärztliche Untersuchung" in Bezug auf "die Tauglichkeit zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 09.03.2015";
Auszug (vom 18.05.2015) aus dem Informationsverbundsystem des Zentralen Fremdenregisters.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Die Erlassung des den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft beinhaltenden Erkenntnisses erfolgte am 06.03.2015, Mittagszeit, wie gleichfalls frei von jedem Zweifel der Bestätigung über die Amtssignatur (dieses Erkenntnisses) zu entnehmen ist.
Die Haftbestätigung dokumentiert ausdrücklich eine durchgehende Anhaltung in Haft seit dem 23.02.2015, seit dem Tag der Schubhaftanordnung durch die Verwaltungsbehörde, bis zum Tage der Abschiebung nach XXXX, dem 09.03.2015.
Da der übrigen Aktenlage kein Wechsel der Grundlage der Haftanhaltung zu entnehmen ist und die Haftbestätigung gleichfalls indiziert, dass die Anhaltung nur auf dem Titel der Schubhaftanordnung fußt, war festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft befand.
Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Unter anderem führte der Verfassungsgerichtshof begründend aus:
"Eine Beschwerde gemäß §22a Abs1 BFA-VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - kann sich daher gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Art130 Abs1 und Abs2 Z1 B-VG entspricht:
Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Art130 Abs1 Z1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Art130 Abs1 Z2 B-VG gestützt werden."
Zur weiteren Vorgehensweise In diesem Zusammenhang führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis im (Anlassfall)Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Der Verfassungsgerichtshof stellt zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung würde jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
Zur Rechtsnatur von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als Titelbescheide - die Entscheidungen hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft betreffend -, führte der Verfassungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015) im Zusammenhang mit §22a Abs.3 BFA-VG aus:
Der Verfassungsgerichtshof hält hingegen das Bedenken, §22a Abs3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art130 B-VG, nicht aufrecht:
[...]
In der Folge knüpfte der einfache Gesetzgeber an diese Rechtsprechung an und normierte ausdrücklich in §52 Abs4 FrG, BGBl 838/1992, einen Fortsetzungsausspruch. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung ‚völlig unabhängig davon [erfolgt], ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist oder nicht. Im Extremfall legitimiert der unabhängige Verwaltungssenat damit eine Haft, die bis dahin mangels vollstreckbaren Schubhaftbescheides rechtswidrig war. [...] Es ist somit in diesen Fällen stets eine zweiteilige Entscheidung zu treffen: einerseits über die Frage der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft und andererseits über die Behauptung der Rechtswidrigkeit im Umfang der Anfechtung.' (RV 692 BlgNR 18. GP, 54).
Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers war die Grundlage für die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes. Als Konsequenz daraus nahm der Verfassungsgerichtshof etwa an, dass ‚[d]ie Schubhaft [...] auch nicht dadurch rechtmäßig [wird], daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach der Rechtsprechung des VfGH als neuer Titelbescheid wirkt (VfSlg 13.039/1992), weil dadurch nur die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht aber die Schubhaft vor diesem Zeitpunkt legitimiert wird.' (VfSlg 13.806/1994; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).
An dieser Rechtsnatur der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Schubhaftangelegenheiten, den Fortsetzungsausspruch betreffend) als "Titelbescheide" vermag auch die besondere Fallkonstellation wonach, der ursprüngliche (Mandats)bescheid einer Verwaltungsbehörde und die darauf aufbauende bis zum Fortsetzungsausspruch währende Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde - so wie es gegenständlich der Fall ist - nach dieser Judikatur des VfGH nichts zu ändern (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"Ebenso hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass
'[...] im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert [wurde], wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde [...]. Insofern hängt die im Hinblick auf Art6 Abs1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt." (VfSlg 14.193/1995; vgl. auch VwGH 23.9.1994, 94/02/0142; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).
Der unabhängige Verwaltungssenat war zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur ermächtigt, einen weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Die durch den in Rede stehenden Fortsetzungsausspruch dem unabhängigen Verwaltungssenat auferlegte Verpflichtung hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde: Diese war bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde auf den unabhängigen Verwaltungssenat übergegangen; eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden war in einem solchen Fall ausgeschlossen (VwGH 31.3.2000, 2000/02/0007; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gilt all dies zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten Ausgeführte auch für das Bundesverwaltungsgericht:
[...]
Es ist der Bundesregierung vielmehr im Grundsatz zuzustimmen, dass diese Bestimmung anordnet, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG - die, wie oben festgehalten wurde, gegen (einen) zulässige(n) Beschwerdegegenstand bzw. -gegenstände gemäß Art130 B-VG gerichtet ist - in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, "in der Sache" zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat.
[...]
Schon in den Erläuterungen des FrG 1992 wird ausgeführt, dass "[d]ie Behörde [...] durch die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu erkennen gegeben [hat], daß sie die Voraussetzungen hiefür als gegeben erachtet[,] und der erste Verfahrensschritt besteht nun darin, daß der unabhängige Verwaltungssenat zu prüfen hat, ob dies zutreffe."
(RV 692 BlgNR 18. GP, 54).
Diese Konstellation ist auch in §22a BFA-VG nach wie vor zugrunde gelegt. Damit wird aber dem Erfordernis entsprochen, dass das Verwaltungsgericht mit der Kontrolle der Verwaltung betraut sein muss (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage für die UVS VfSlg 14.891/1997).
§22a Abs3 BFA-VG erweist sich damit nicht als verfassungswidrig."
Auf dem Boden (auch) dieser aktuellen Judikatur stellt daher für die Frage der Anhaltung in Schubhaft ab dem 06.03.2015 bis zum 09.03.2014 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2015 als maßgeblicher "Titelbescheid" - im materiellen Sinne - die entscheidungswesentliche Grundlage dar; wie im Sachverhalt festgehalten, hat die Verwaltungsbehörde zwischenzeitlich die Haft nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt, sodass rechtliche Überlegungen über die allfällige Umgehung der die Schubhaft bestreffenden Bestimmungen nicht anzustellen waren.
An den in diesem Titelbescheid unter Spruchpunkt II. erfolgten Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ab 06.03.2015 knüpft sich im Sinne der ob zitierten Judikatur zunächst die Rechtsfolge, dass die Anhaltung ab diesem Zeitpunkt als (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckter) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu sehen ist.
Dies wiederum bedeutet, dass § 7 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG die maßgebliche Norm im gegenständlichen Fall darstellt.
Da die Anhaltung in Schubhaft eines Rechtstitels - (Mandats)bescheid der Verwaltungsbehörde, "Titelbescheid" des Bundesverwaltungsgerichtes - bedarf, erweist sich jede Anhaltung in diesem Zusammenhang ohne entsprechende Titelgrundlage als rechtswidrig.
Die weitere nach Zustellung des "Titelbscheides" (am 06.03.2015) des Bundesverwaltungsgerichtes bis 09.05.2014 währende Schubhaftanhaltung stellt sich daher als rechtswidrig dar.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
In diesem Sinne war daher die sich ab 06.03.2015 als rechtswidrig darstellende Anhaltung in Schubhaft ab diesem Zeitpunkt antragsgemäß für rechtswidrig zu erklären, da der Beschwerdeführer umgehend bereits (noch) am 06.03.2015 zu enthaften gewesen wäre.
Zu Spruchpunkt II.:
§ 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des §35 Abs. 1 VwGVG sind unzweifelhaft erfüllt:
Durch die titellose Anhaltung in Schubhaft liegt ein Verfahren unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor und hat die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegt. Sohin steht ihr der "Ersatz ihrer Aufwendungen" im Sinne leg. cit. zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
§35 (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im vollen beantragten Umfang, also "im verzeichneten Ausmaß" - in der Höhe von € 737,60 ("für die Rechtswidrigkeit der Haft") zuzusprechen.
Zu Spruchteil III.:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt - vergleiche die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführte höchstgerichtliche Judikatur. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.
Aber auch in Bezug auf den Kostenausspruch war die Revision nicht für zulässig zu erklären:
Gegenstand der Entscheidung war die Frage der Rechtmäßigkeit eines Aktes unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, welche schon vom Wortlaut her unzweifelhaft der Bestimmung des §35 VwGVG unterfällt. Die Rechtslage ist daher derart eindeutig, dass sich in diesem Zusammenhang aus dem vorliegenden Fall keine Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ergeben haben.
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