BVwG I408 2102015-1

I408 2102015-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2015

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG I408 2102015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.2102015.1.00

Spruch

I408 2102015-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zahl 13-831666405/1751667, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien muslimischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer reiste den eigenen Angaben zufolge am 11.11.2013 unrechtmäßig mit dem Zug von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 14.11.2013 durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen gegenüber dem Organwalter der Polizei vor, dass er Ende Dezember 2010 Algerien mit dem Flugzeug in Richtung Türkei verlassen habe. Von der Türkei aus sei er illegal nach Griechenland gereist und dort habe er in Athen rund zweieinhalb Jahre lang "schwarz" als Fleischhauer gearbeitet. Da die Wirtschaftslage immer schlechter geworden sei, habe er beschlossen Griechenland zu verlassen, um über Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Deutschland oder Österreich zu gelangen. In Ungarn sei er von der Polizei aufgegriffen worden und er habe dort einen Asylantrag gestellt, wobei er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet habe, sondern mit dem Zug nach XXXX gereist sei.

Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich stamme aus einer sehr armen Familie, mein Vater ist vor ca. sieben Jahren gestorben, meine Mutter ist krank und hat noch nie gearbeitet. Ich hatte weder Geld noch Arbeit, aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen. Ich habe keine anderen Asylgründe."

Im Falle der Rückkehr fürchte er sich davor, in Armut alt zu werden.

3. Am 12.12.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, am 02.07.1997 geboren und 16 Jahre alt zu sein. Er verfüge in seiner Heimat über eine Geburtsurkunde und werde sich diese nachschicken lassen.

Nach Vorhalt des Organwalters, dass aufgrund der Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer verhalte und wegen seines Erscheinungsbildes sowie eines durchgeführten Röntgens davon auszugehen sei, dass er zumindest das 18. Lebensjahr vollendet habe, erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer ärztlichen Altersuntersuchung einverstanden.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt zu haben. Auf Vorhalt, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er dort dazu gezwungen worden sei. Er habe zudem in Ungarn einen falschen Namen angegeben und wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum er vorgebracht habe. Auch in Griechenland habe er sich eines falschen Namens und falscher Geburtsdaten bedient und sich als Minderjähriger ausgegeben.

4. Das am 29.01.2014 vom Ludwig Boltzmann Institut erstellte gerichtsmedizinische Gutachten kam in der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchung der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 10.01.2014 unter Berücksichtigung der möglichen Schwankungsbreite zum Untersuchungspunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe, sodass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.

5. Am 28.02.2014 stellte das BAA gemäß der Dublin VO an die ungarische Fremdenbehörde eine Anfrage mit dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welche mit Schreiben vom 06.03.20012 jedoch aufgrund verspäteter Anfrage abgelehnt wurde.

6. Am 05.12.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen und er brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und es zwischenzeitlich nicht geschafft habe, sich seine Geburtsurkunde schicken zu lassen. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. In seiner Heimat habe er jedoch Personaldokumente, worauf ihm vom Organwalter eine dreiwöchige Frist zur Vorlage der Dokumente eingeräumt wurde. In seinem Heimatstaat habe er die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht und danach habe er in einer Konditorei (drei Jahre) und in einer Fleischerei (fünf bis sechs Jahre) gearbeitet. Er habe ein Fleischhauer-Diplom erworben. Er spreche ein wenig Deutsch, lebe von der Grundversorgung, sei in Österreich in keinem Verein oder sonstigen Organisation und gehe keiner Arbeit nach. Er habe eine Freundin, die Anna heiße, wolle aber keine näheren Daten von ihr bekanntgeben.

Geboren sei er am XXXX und er sei algerischer Staatsbürger arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens. Sein Vater sei im Jahr 1999 oder 2000 verstorben, seine Mutter lebe noch. Insgesamt habe er vier Brüder, einer sei verstorben und zwei würden jetzt noch bei seiner Mutter leben. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, um ein besseres Leben zu haben und er ersuche darum, in Österreich anständig leben und arbeiten zu dürfen. In seinem Heimatstaat habe er keinerlei Probleme mit den Gerichten und den Behörden, mit der Polizei oder dem Militär gehabt.

Im Falle der Rückkehr habe er Angst, vor allem Angst vor der Armut und den Problemen im Land und Problemen mit Nachbarn und Behörden. Es gebe dort Probleme genug. Ohne Geld habe man dort keine Chance zum Leben. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zum Herkunftsland übergeben und er wurde aufgefordert, binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben, worauf dieser replizierte:

"Danke nein."

7. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2015, Zahl 13-831666405/17511667 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

7.1. Das BFA traf im bezeichneten Bescheid im Wesentlichen die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehe, im Hinblick auf das Verlassen des Heimatstaates in allen Einvernahmen ausschließlich wirtschaftliche bzw. soziale Gründe vorgebracht habe.

Eine wie immer geartete, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung habe er nicht angeführt. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass im Rückkehrfall keine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder eine sonstige Sanktion drohe und er im Heimatland unbescholten sei, keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt habe und er auch keinen Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer erwarte eine schlechte wirtschaftliche Situation im Heimatstaat, er sei jedoch gesund und arbeitsfähig und habe vor seiner Ausreise als Konditor und Fleischhauer gearbeitet. Zudem könne er - wie vor seiner Ausreise - aufgrund ausreichender familiärer Anknüpfungen wieder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern wohnen.

Auf den Seiten 12 bis 28 traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Algerien.

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit seinem Heimatstaat sozial und familiär verankert und habe in Österreich keine familiären oder sozialen Beziehungen und Bindungen in einer im Verfahren zu berücksichtigenden Qualität und Intensität. Er habe lediglich angegeben, eine Freundin namens Anna zu haben. Hierzu habe er jedoch nähere Angaben verweigert.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass die im Asylverfahren verwendeten Personalien lediglich als Verfahrensidentität dienen und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Identitätsfeststellung trotz gegenteiliger Zusagen, nämlich dass er Dokumente einholen und vorlegen werde, nicht nachgekommen sei. Durch das Nichtbeheben bzw. das Nichtbefolgen von Ladungen sei das Verfahren verzögert worden und es seien unnötige Kosten entstanden. Auch aufgrund der Weigerung, das wahre Alter bekannt zu geben sowie aufgrund der Behauptung der Minderjährigkeit würden - weil deshalb ein Gutachten zur Altersbestimmung notwendig geworden sei - vermeidbare Kosten verursacht worden sein.

Wegen der konsistenten Angaben sei die algerische Staatsangehörigkeit glaubhaft, sowie es auch glaubhaft sei, dass er gesund und kinderlos sowie muslimischen Glaubens und arabischer Ethnie sei. Aus den kontinuierlichen Angaben bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes zeige sich, dass ausschließlich wirtschaftliche bzw. soziale Ursachen vorliegen würden. Es seien lediglich die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage und die ärmlichen sozialen Verhältnisse sowie die Suche nach einem besseren Leben, jedoch keine Asylgründe, ins Treffen geführt worden. Es drohe dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr keine Gefahr, er sei gesund und arbeitsfähig. Aufgrund seiner Berufserfahrung als Konditor und Fleischhauer könne er sich am Arbeitsmarkt reintegrieren und er könne die Hilfe seiner Familie annehmen. Bezüglich der Freundin sei der Beschwerdeführer nicht willens gewesen, nähere Angaben zu machen, sodass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Freundin habe. Jedenfalls sei aber die Beziehung - sofern existent - zu einen Zeitpunkt entstanden, wo dem Beschwerdeführer sein ungewisser Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Andere maßgebliche soziale Kontakte seien nicht glaubhaft gemacht worden.

In seinen rechtlichen Beurteilungen kam die belangte Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I. zum Ergebnis, dass es bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen in seinem Heimatland um Beeinträchtigungen handle, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichten, die einen Verbleib im Heimatland unerträglich machten, wobei hier ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten würden dieses Kriterium nicht erfüllen.

Bezüglich Spruchpunkt II. konstatierte die belangte Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden könne. Im Falle der Rückkehr sei er keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lasse sich keine solche Gefährdung ableiten. Dem Beschwerdeführer sei es zudem bisher möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die behauptete Unzufriedenheit mit der Situation könne jedenfalls nicht zur Feststellung führen, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung befürchten.

Betreffend Spruchpunkt III. kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien und sie führte in Ansehung des Art. 8 EMRK weiter aus, dass der Beschwerdeführer weder familiär noch sozial im Bundesgebiet verankert sei und er auch über keine berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte verfüge. Als Asylwerber sei er nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, er lebe von der Grundversorgung und verfüge über keine Arbeitserlaubnis. Ein erkennbares Privatleben sei hierorts nicht aufgebaut worden und eine wesentliche integrative Bindung liege nicht vor, sodass in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei, als den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Eingriff sei im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und geboten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme nicht in Betracht. Es sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG würden nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Algerien sei zulässig. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

8. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einer Verfahrensanordnung, wonach ihm die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 06.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2015 eine Beschwerde ein.

8.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Bescheid des BFA in allen Spruchpunkten angefochten werde und es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; Asyl zu gewähren; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben; sowie in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Algerien nicht zulässig ist. In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Herkunftsland Algerien auf Grund der äußerst prekären wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben und er beschränkte die weiteren Ausführungen im Wesentlichen auf das Vorbringen des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung allgemeiner rechtlicher Ausführungen zu den §§ 8 und 18 AsylG und der Genfer Flüchtlingskonvention sowie zu den § 9 BFA-VG und § 24 VwGVG. Zudem wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 28.01.2015 zur allgemeinen Sicherheitslage in Algerien zitiert.

9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem bezughabenden Verwaltungsakt am 02.03.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien moslemischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen algerischen Staatsangehörigen handelt, bestehen nicht.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2013 in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. Ob er, wie von ihm behauptet, am 11.11.2013 auch tatsächlich in das Bundesgebiet war, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

1.3. Der Beschwerdeführers ist ledig, führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers. Er hat keine Sorge- bzw. Unterhaltspflichten.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit der behaupteten Freundin "Anna" lebt.

1.5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

1.6. Seinen gesamten Unterhalt bezieht der Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln, nämlich aus der Grundversorgung.

1.7. Der Beschwerdeführer ist gesund und hält sich erst seit November 2013 im Bundesgebiet auf. Er geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation in Österreich.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht hat bzw. über qualifizierte Sprachkenntnisse in Deutsch verfügt, während er Arabisch auf Mutterspracheniveau spricht.

1.9. In seinem Heimatstaat hat der Beschwerdeführer die Grund- und die Mittelschule besucht, mehrere Jahre als Konditor und Fleischhauer gearbeitet und sich mit diesen Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt verdient.

1.10. Nach dem Verlassen des Heimatlandes hat sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt "schwarz" als Fleischhauer in der griechischen Schattenwirtschaft verdient.

1.11. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Algerien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und es wurde eine solche Verfolgung von ihm auch zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet.

1.12. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

1.13. Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, um in Europa Arbeit zu finden und seine persönliche soziale und wirtschaftliche Situation zu verbessern.

1.14. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 15.12.2014 anlässlich seiner Vernehmung Länderfeststellungen zu Algerien zur Einsicht- bzw. Stellungnahme binnen Wochenfrist vorgelegt worden sind und er die Abgabe einer Stellungnahme dazu ausdrücklich verweigert hat. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für den erkennenden Richter (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Zusätzlich wurde Beweis erhoben, indem vom Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Strafregister (EKIS), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt wurden.

2.2. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung bzw. seiner Vernehmungen gegenüber den jeweiligen Behördenorganen. Zusätzlich wurde diesen Feststellungen Auskünfte aus dem ZMR, dem IZR sowie der GVS zugrunde gelegt.

2.3. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.4. Wenn auch das Datum der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, so ist dennoch aufgrund des Datum der Asylantragstellung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei engere soziale Kontakte in Österreich aufgebaut hat und zu keinem Zeitpunkt im Inland erwerbstätig gewesen ist, er de facto mittellos ist und praktisch über keine berücksichtigungswürdigen Deutschkenntnisse verfügt, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführers erst seit kurzer Zeit, nämlich seit November 2013 in Österreich aufhält.

2.5. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer am 05.12.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Einsichtnahme vorgelegt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt, welche er ausdrücklich verweigerte.

2.6. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Algerien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Daran vermag die im Beschwerdeschriftsatz zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 28.01.2015 zur Sicherheitslage in Algerien nichts ändern.

2.7. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat bzw. die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat, um in Europa Arbeit zu finden und seine persönliche soziale und wirtschaftliche Situation zu verbessern, beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 14.11.2013 als auch bei den weiteren Vernehmungen vor dem BAA (12.12.2013) und dem BFA (05.12.2014) ausschließlich wirtschaftliche Gründe bezüglich seines Fluchtgrundes in glaubhafter Weise ins Treffen geführt hat.

Wenngleich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführers anfänglich durch die wahrheits-widrige Behauptung einer Minderjährigkeit versucht hat, seine asylrechtliche Ausgangssituation zu verbessern, so ist seinen Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes doch zu konzedieren, dass diese auch anlässlich der verschiedenen Befragungssituationen widerspruchsfrei und homogen und mit den wesentlichen Kern dargetan wurden. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, den tristen wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. der Armut in Algerien entfliehen und in Europa ein besseres Leben finden zu wollen. Eine konkrete Verfolgung im Heimatstaat wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA nicht behauptet. Stattdessen brachte der Beschwerdeführer wiederholt auf konkrete Fragestellung der Behördenorgane vor, in seinem Heimatstaat niemals einer Verfolgung oder sonstigen "Schikanen" ausgesetzt gewesen zu sein.

Selbst im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschrift-satz nicht einmal ansatzweise konkrete Flucht- bzw. Asylgründe vor. Vielmehr wurde unter augenscheinlicher Verwendung von Textbausteinen unsubstantiiert - und für die erkennenden Richters in nicht nachvollziehbarer Weise - behauptet, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen würden.

Der erkennende Richter verkennt nicht die schwierige wirtschaftliche Lage Algeriens. Dennoch ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Algerien und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter und in einem allgemein guten Gesundheitszustand befindet, nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Dies umso weniger, als die Mutter und drei Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor in Algerien leben, er folglich auf dieses familiäre Netzwerk zugreifen und Unterstützung erhalten kann. Dem Beschwerdeführer ist es darüber hinaus auch vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat gelungen, sich als Konditor und Fleischhauer seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Ebenso zeigt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt ist. Solche Verfolgungsgefahren wurden vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren behauptet. Der Beschwerdeführer wies im Beschwerdeschriftsatz mit der Zitierung der oben genannten ACCORD-Anfragebeantwortung lediglich auf die gespannte allgemeine Sicherheitslage in Algerien hin, woraus sich aber per se keine konkrete und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten lässt.

Im Ergebnis zeigt sich also in der Zusammenschau, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Algerien keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

A)

Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Ebenso ist die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung zu werten (vgl. für viele andere VwGH 14. Oktober 1992, 92/01/0824).

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat ausschließlich soziale und wirtschaftliche Probleme in Algerien bzw. auch den Wunsch, der Armut in Algerien zu entkommen und in Europa eine Arbeit zu finden und ein "normales" Leben führen zu wollen als Fluchtgründe vorgebracht. Gründe also, die in der konkreten Sachverhaltslage nicht zu einer Asylgewährung führen können. Eine konkrete asylrelevante Verfolgung wurde im gesamten Verfahren hingegen nicht vorgebracht, vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung bzw. in den Vernehmungen wiederholt auf konkrete Fragestellungen der Organwalter ausdrücklich angeführt, niemals einer Verfolgung oder irgendwelchen sonstigen "Schikanen" in seinem Heimatstaat ausgesetzt gewesen zu sein.

3.2.2. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.2.3. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde auch in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich mit der unsubstantiierten Behauptungen entgegengetreten, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Soweit darin das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem BAA bzw. BFA ausreichend Gelegenheit hatte, die Umstände seiner Flucht aus eigenem und umfassend zu schildern. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens vermag der erkennende Richter im gegenständlichen Fall ebenso nicht zu erkennen wie Mängel in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Mängel im Ermittlungs- bzw. in der Beweiswürdigung vorliegen, wurden überdies im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht.

Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

3.3.2. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

3.3.3. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.3.4. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.4.1. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Algerien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters, dass in Algerien keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Algerien besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen - die im gesamten Verfahren unwidersprochen geblieben sind - kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Algerien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könne.

Der Beschwerdeführer ist erst seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich als Asylwerber aufhältig. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er gesund und arbeitsfähig. Er hat in Algerien die Schule besucht und als Konditor und Fleischhauer über viele Jahre gearbeitet und sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. Auch in Griechenland - wo sich der Beschwerdeführer längere Zeit aufgehalten hat - hat er als Fleischhauer - wenn auch "schwarz" und in der Schattenwirtschaft tätig - seinen Lebensunterhalt mit eigener Arbeit verdienen könne.

Er ist ledig, kinderlos und sohin ohne Unterhalts- bzw. Sorgepflichten. Zudem hat er in seiner Heimat familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und drei seiner Brüder, wovon zwei Brüder noch bei seiner Mutter leben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau. Dem Beschwerdeführer ist es somit zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt selbst zu sichern und sich familiär, gesellschaftlich und auch am algerischen Arbeitsmarkt zu reintegrieren, weshalb auch nicht angenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr als gesunder, gut ausgebildeter und arbeitsfähiger sowie über Familienanschluss verfügender Mann in Algerien in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könne. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

3.3.5. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zu beanstanden.

Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit November 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.4.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Algerien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.4.4.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.4.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.4.4.3. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

3.4.4.4. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

3.4.5. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.4.5.1. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung (13.11.2013) ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Mutter und seine Geschwister leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

3.4.5.2. Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.4.5.3. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.4.6.1. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.4.6.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.7.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

4.1. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

4.2. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

4.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

4.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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