BVwG I401 1429959-1

I401 1429959-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I401 1429959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.1429959.1.00

Spruch

I401 1429959-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 18.09.2012, Zl. 11 15.468-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag des XXXX vom 22.12.2011 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 i.d.g.F. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), reiste am 22.12.2011 (Einreisedatum entsprechend seinen Angaben) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 24.12.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er stamme aus dem Südsudan, er sei in Gedaref geboren und er gehöre der Volksgruppe und der traditionellen Religion der "Kassala", bei er es sich um eine Voodoo-Art handle, an. Die Stadt Kassala liege im Sudan, welche man von seinem Dorf Lacoma in zwei Stunden mit dem Fahrrad erreiche. Seine Ausreise habe er von Lacoma aus, wo zwischen 80 bis 100 Einwohner leben würden, in Richtung der Stadt Gedaref vor ca. fünf Monaten begonnen. Dort habe er sich für etwas mehr als einen Monat aufgehalten. Gedaref, das ca. 400 bis 500 Einwohner habe, liege direkt am Meer und wie Kassala im Südsudan. Ein (namhaft gemachter) Freund habe ihn zu einem Schiff gebracht, wo er sich dann versteckt habe. Für ca. drei Monate sei er auf dem Schiff gewesen.

Die Hauptstadt vom Südsudan heiße Marconi, in der ca. 1.000, auf keinen Fall 10.000 Personen leben würden. Nordsudan, Liberia und Kongo seien Nachbarländer des Südsudan. Das seien alle Länder. Der Südsudan grenze an das Meer und sei seit zwei Jahren vom Sudan unabhängig. Dass der Südsudan 13.000 Einwohner habe, habe er in der Schule gelernt. Die Währung des Südsudan sei das sudanesische Pfund. Er kenne keinen der Bundesstaaten des Südsudan.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei homosexuell und es seien alle aus seiner Familie und auch die Nachbarn gegen ihn gewesen. Sie hätten ihn umbringen wollen. Deshalb sei er geflüchtet. Seine Mutter sei wegen seiner Homosexualität von den Leuten in Lacoma ermordet worden. Bei einer Rückkehr werde er mit Sicherheit umgebracht.

2. Bei seiner am 27.03.2012 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), äußerte der Beschwerdeführer, dass er ein wenig Kassala, spanisch und mit seinen Freunden englisch spreche. Er sei in Macuni-Kassala, einem Vorort von Gedaref, das die Hauptstadt sei, geboren. Sein Vater, der noch lebe, stamme aus dem Südsudan und seine Mutter aus Äquatorialguinea. Sie sei vor zwei Jahren von den Leuten aus Kassala getötet worden. Er sei am XXXX im Südsudan geboren und in seiner Heimatstadt aufgewachsen. Bis zu seiner Ausreise habe er immer nur in seinem Dorf, bei seinen Eltern gelebt. Den Südsudan habe er nie verlassen, er habe nie in einem anderen afrikanischen Land gelebt. In Traiskirchen habe man sein Geburtsmonat falsch aufgeschrieben, es ihm jedoch gesagt worden, er könne es bei der nächsten Einvernahme richtig stellen. Er habe eine jüngere Schwester. Er gehöre der Volksgruppe der Kassala an. Sein Vater sei Anhänger einer traditionellen Religion, seine Mutter und der Beschwerdeführer seien Christen, sie hätten aber die Kassala-Religion des Vaters praktiziert. Er habe die südsudanesische Staatsangehörigkeit. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und drei oder vier Mal in der Woche auf dem Feld des Vaters gearbeitet. Sein Vater sei Bauer. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie und auch nicht zu anderen Leuten aus seiner Heimat. Sein Vater habe kein Telefon. In seiner Gegend habe man keine Telefone, denn Kassala sei ein Dorf. In Österreich sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Bevor er in Haft gekommen sei, habe er Leuten die Haare geschnitten. In Wien habe er Sex mit Männern, die er in einem Wettbüro und in einem call shop kennen gelernt habe, gehabt und dafür Geld erhalten.

Er sei verfolgt worden, weil er schwul sei; das sei bei ihnen verboten. Jeder aus dem Dorf habe ihn verfolgt.

Auf die Frage, ob er in einer anderen Stadt im Südsudan hätte leben können, wo man ihn nicht kenne, antwortete der Beschwerdeführer, seine Mutter sei nur deswegen getötet worden, auch seinen Großvater hätten sie deswegen getötet.

Auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, dass seine Mutter vor ca. zwei Jahren getötet worden sei, er vor ca. sechs Monaten sein Heimatland verlassen und er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt habe und auf die Frage, ob er nach dem Tod seiner Mutter in seinem Heimatdorf verfolgt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, schon bevor seine Mutter getötet worden sei, sei er an die Grenze zwischen dem Süd- und Nordsudan geflüchtet. Sie hätten ihm gedroht, seine Mutter umzubringen, wenn er nicht zurückkomme. Es treffe zu, dass er schon seit Jahren nicht mehr zu Hause bei seinen Eltern gewohnt habe.

Auf den neuerlichen Vorhalt, angegeben zu haben, bis zuletzt bei den Eltern gewohnt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, er sei in den Busch geflüchtet; der Ort liege mit dem Fahrrad drei bis vier Stunden, zu Fuß acht Stunden vom Wohnort der Familie entfernt. Mit einem Freund habe er dort einen Unterstand aus Bambus gebaut. Einige Monate habe er im Busch gelebt, er könne sich jedoch nicht genau erinnern.

Sein Vater habe ihn verstoßen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause zurückkehren. Bei seiner Rückkehr in den Südsudan befürchte er, sofort umgebracht zu werden. Zu Hause habe er mit der Polizei, dem Militär oder anderen Behörden keine Probleme gehabt.

3. Dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen (am 23.05.2012 bei der belangten Behörde einlangten) Sprachgutachten zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers lag ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Gespräch zugrunde, welches durch eine ca. 77 Minuten lange digitale Tonaufnahme auf einer im Akt befindlichen DVD dokumentiert wurde.

Das erstellte Gutachten enthielt einleitend Ausführungen zur fachlichen Kompetenz des Gutachters. Ferner wurde die Methodik der Gutachtenserstellung dargelegt. Der Sachverständige führte - zusammengefasst - im Wesentlichen aus, dass es eine sudanesische Sprache mit dem vom Beschwerdeführer als Sprachkompetenz angegebenen Namen "Kasala" oder "Kassala" nicht gibt. Der Ausdruck "Kassala" bezeichnet ein nordsudanesisches Bundesland und auch dessen Hauptstadt. Die von ihm angeblich im sudanesischen "Kasala" gemachten Angaben sind eindeutig der im Südwesten Nigerias, und zwar im südwestlichen Teil von Edo State, gesprochenen Edo-Sprache zuzuordnen. Es gibt weder eine autochthone, Edo sprechende Bevölkerungsgruppe im Sudan, noch sind im Sudan Sprachen oder Sprachfamilien vertreten, die mit dem Edo nah verwandt wären, noch wird irgendwo eine gruppenweise Immigration südnigerianischer Edo-Sprecher im Sudan oder Südsudan verzeichnet. Hinsichtlich seiner "Aussprache" oder lautlichen Realisierung entspricht das von ihm gesprochene Englisch nicht der im Sudan gesprochenen Varietät des Englischen, dessen unterscheidende Merkmale in der Sprachprobe fehlen. Das von ihm gesprochene Englisch weist dagegen in allen überprüften Bereichen, so auch in lexikalischer Hinsicht, eine charakteristische Kombination phonologischer Merkmale des im Süden Nigerias gesprochenen Englisch auf. Er demonstriert eine jedenfalls gute, möglicherweise auch erstsprachliche Kompetenz im Edo. Angaben auf Arabisch, das er angibt, ein "wenig" zu sprechen", kann er keine machen. Er spricht eindeutig südnigerianisches und nicht sudanesisches Englisch. Er demonstriert praktisch keine Landeskenntnisse zum Sudan.

Der Sprachgutachter resümierte zusammenfassend, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen ist.

4. In seiner - in spanischer Sprache verfassten - Stellungnahme vom 14.08.2012 zum Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. zu diesem Sprachgutachten wiederholte der Beschwerdeführer, er sei Südsudanese, wie auch sein Vater. Seine Mutter sei aus Äquatorialguinea. Er spreche perfekt spanisch, weil seine Mutter und auch der Vater immer mit ihm spanisch gesprochen hätten. Er habe in der Schule arabisch gelernt, sie aber nicht abgeschlossen, weil der Vater kein Geld gehabt habe, sein Studium weiterhin zu bezahlen. Er komme aus dem Dorf Kassala. Die Sprache "Edo" habe er in seinem Leben niemals gelernt, sein Vater spreche "Juba", das er jedoch gelernt habe. Der Vater arbeite schon seit langem in Äquatorialguinea, wo er auch seine Mutter kennen gelernt habe. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass er beinahe seit elf Jahren dort lebe und arbeite. Er sei kein Nigerianer, er sei noch niemals in seinem Leben dort gewesen und Nigeria sei ein sehr weit entferntes Land. Seine Mutter sei gestorben, weil er homosexuell sei. Er habe immer in seinem Dorf im Südsudan gelebt. Er habe bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Land sei sehr klein und es gebe dort wenige Einwohner. Er habe arabisch und Juba gelernt, was sehr schwer sei. Er wolle nicht in sein Land zurück, denn sie würden ihn dort ermorden. Er sei zu 100 % südsudanesischer Bürger. Es sei für ihn sehr schwer, englisch zu schreiben.

5. Der Sprachgutachter hielt in der ergänzenden Stellungnahme über die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers vom 04.09.2012 fest, dass sich aufgrund dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers zum Beweisverfahren keine Hinweise auf eine anders verlaufene Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers ergeben haben.

6. Mit Bescheid vom 18.09.2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Südsudan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststeht und daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.)

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, insbesondere der erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers und des erstellten Sprachgutachtens, führte die belangte Behörde aus, es gebe keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich missbräuchlich einer falschen Identität bediene. Sein Vorbringen im Hinblick auf die geschilderten Fluchtgründe genüge den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sprachgutachten sei nachvollziehbar, eindeutig und überzeugend. Nach diesem Gutachten sei es an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan stamme bzw. er in diesem Land hauptsozialisiert worden sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stamme er aus Nigeria. Beim Gutachter handle es sich um eine Person mit außerordentlich hoher fachlicher Kompetenz. Das Gutachten sei schlüssig und beruhe auf sehr vielen Fakten und Beispielen.

In seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer lediglich beteuert, bei den Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe vehement abgestritten, aus Nigeria zu stammen, und er sei dabei geblieben, aus dem Südsudan zu kommen. Dem Gutachten sei er nicht auf "Augenhöhe" entgegen getreten. Es sei ihm nicht gelungen, die Schlussfolgerungen und Argumentation des Gutachters in Frage zu stellen. Es stehe für die belangte Behörde als erwiesen fest, dass sich der Beschwerdeführer missbräuchlich der Staatszugehörigkeit eines Staates bediene, in dem er augenscheinlich nie gelebt habe. Es bestünden keine Zweifel, dass er in Wahrheit aus Nigeria stamme.

Seiner vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte, die er ohne jedes Beweismittel in den Raum stelle, sei keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal sich diese auf den Staat Südsudan beziehe, aus dem er offensichtlich nicht stamme. Dem Beschwerdeführer sei daher jede Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments stehe dessen Identität nicht mit der gebotenen Sicherheit fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria) der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei, wie er auch im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer Gefahr einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer, der volljährig sei, verfüge in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen. Er besuche in Österreich keine Schulen, keine Universität und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe hier auch kein Familienleben. Er verfüge über (offenbar gemeint: keine) Sprachkenntnisse in Deutsch. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach.

In der Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zur Lage von Rückkehrern und zur innerstaatlichen Fluchtalternative.

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria) keinerlei Angaben zu einer Verfolgung dargetan habe, gebe es keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, dass er dort Gefahr liefe, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Er habe, obwohl ihm vor Bescheiderlassung die Ausweisung nach Nigeria schriftlich mitgeteilt worden sei, keine Hinderungsgründe dafür geltend gemacht, abgesehen von der wiederholt vorgebrachten Behauptung, aus dem Südsudan zu stammen. Die behauptete Staatszugehörigkeit zum Südsudan und damit auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen. Gegenständlich handle es sich um einen klaren Fall des Asylmissbrauchs. Der Beschwerdeführer habe den Asylantrag ausschließlich deshalb gestellt, um den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu verzögern.

Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass in seinem tatsächlichen Heimatland, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria sei, ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestehe. Er werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und damit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Es gebe auch zahlreiche Hilfsorganisationen im Land und keinen Grund zur Annahme, dass er keine Unterstützung durch die Familie finden werde, zu der er offensichtlich keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht habe.

Weiters führte die belangte Behörde aus, ohne ein konkretes Vorbringen oder eines sonstigen konkreten Hinweises brauche sie nicht ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sei und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte, wenn ein Asylbewerber - wie der Beschwerdeführer - einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichnet. Es gebe auch sonst keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall, beispielsweise aus Gründen persönlicher Merkmale.

Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung subsidiären Schutzes stützte die belangte Behörde auf dieselben Argumente, insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme und er keinerlei Angaben zu einer eventuellen Verfolgung dargetan habe. In Nigeria herrsche auch keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger massenhafter Menschenrechtsverletzungen vor. Es gebe auch keine Hinweise auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (einer lebensbedrohenden Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.

7.1. Mit dem am 12.10.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde mit allgemeinen Ausführungen, dass die belangte Behörde bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes dem Beschwerdeführer Asyl gewähren und die Unzulässigkeit der Rückführung feststellen hätte müssen sowie sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde.

Nach den Anträgen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten und in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie den Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde, enthält die Beschwerde den Hinweis, dass eine begründete Stellungnahme zeitnah nachgereicht wird.

7.2. In Ergänzung der Beschwerde vom 07.11.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde gehe auf seine tatsächliche Gefährdung nicht ein. Sie schenke allein dem Sprachgutachten Glauben und führe dabei Widersprüche und Mängel in seiner Einvernahme an, die seine Unglaubwürdigkeit untermauern sollen. Der dabei angewendete Maßstab mache es a priori unmöglich, seine Angaben positiv zu würdigen. Hätte die Behörde die Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Die belangte Behörde habe den verfahrensrechtlichen Grundsatz nicht beachtet, der es dem Beschwerdeführer garantiere, dass in gleichem Maße ungünstige wie auch günstige Umstände in die Entscheidung einzufließen haben. Die getroffenen Feststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Die belangte Behörde gehe in keiner Weise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, konkret auf seine Homosexualität ein. Das hätte sie von Amts wegen durchführen müssen, um ausschließen zu können, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine Verfolgung in Bezug auf seine Homosexualität drohe. Die vom Beschwerdeführer angeführten öffentlich zugänglichen und einfach zu recherchierenden Länderberichte würden zeigen, wie ungenau sich die belangte Behörde der ihr zugänglichen Quellen bediene. Sie habe es auch unterlassen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers durch einen länderkundlichen Sachverständigen bzw. durch Nachfragen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen. Sie habe sich ausschließlich auf das Sprachgutachten verlassen und ihm absolute Beweiswirkung zuerkannt, obwohl dieses lediglich als Indiz behandelt werden könne und stets im Gesamtzusammenhang aller Beweismittel betrachtet werden müsse. Den Länderberichten zu Nigeria könne entnommen werden, dass dort Homosexuelle verfolgt werden, was die belangte Behörde hätte untersuchen müssen. Sie habe das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bei ihrer Entscheidung völlig ignoriert. Was die behauptete Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffe, gelte es darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Antragsstellers im Asylverfahren oft das einzige Beweismittel darstelle. Die belangte Behörde habe die Glaubwürdigkeit als wichtiges Kriterium im gegenständlichen Verfahren unrichtig beurteilt und mangelhaft begründet. Sie nehme eine Beweislastumkehr vor. Es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern es werde von ihr ein absoluter Beweis gefordert. Sie stütze ihre Entscheidung ausschließlich auf das Sprachgutachten, dem jedoch nur Indizwirkung zukomme. Das Vorbringen müsse in seiner Gesamtheit objektiv gewürdigt werden.

Hätte die belangte Behörde die notorische Tatsache beachtet oder durch genauere Länderrecherche festgestellt, dass Homosexuelle auch in Nigeria verfolgt werden, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass er kein anderes Herkunftsland hätte vorbringen müssen, da er auch als Nigerianer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Bei der belangten Behörde hätten Zweifel aufkommen und sie hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers einer umfassenden Überprüfung unterziehen müssen.

Zum Sprachgutachten sei im Allgemeinen auszuführen, dass es herrschende Meinung unter den Linguisten sei, dass es wissenschaftlich unmöglich sei, eine eindeutige Herkunftsfeststellung durch ein Sprachgutachten machen zu können. In den meisten Fällen würden Sprachgutachten außerdem auf oft veralteter Literatur und Statistiken beruhen und könnten nicht auf die Dynamik der Migrationsbewegungen speziell in Afrika eingehen, da sich die Erfahrungswerte in diesem krisengeschüttelten Kontinent laufend ändern. Auch könne ein Sprachgutachten in diesem sehr speziellen Fall nicht ausreichend beweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus dem Südsudan komme. Der Vater des Beschwerdeführers habe viele Jahre in Nigeria gearbeitet, so dass er den dortigen Dialekt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen habe. Daher sei es auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Sprechweise seines Vaters im Südsudan angenommen habe und viele Begriffe aus Nigeria verwende, obwohl er nie dort gewesen sei. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht aus dem Südsudan, sondern aus Äquatorialguinea; sie spreche hauptsächlich spanisch. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zu Hause hauptsächlich spanisch gesprochen zu haben. Im Sprachgutachten sei darauf nicht eingegangen worden. Er sei nicht auf Spanisch befragt wurden, obwohl er angegeben habe, dass dies seine Hauptsprache sei. In diesem speziellen Fall würden die im Sprachgutachten gemachten Feststellungen keineswegs ausreichen, um dem Beschwerdeführer sein angegebenes Herkunftsland abzusprechen. Es wäre ein Leichtes gewesen, das Vorbringen und die Herkunft des Beschwerdeführers durch eine Recherche vor Ort nachzuprüfen. Der Beschwerdeführer werde sich um einen Zeugen, dessen Vornamen, nicht jedoch dessen Aufenthalt in Wien er kenne, bemühen; denn dieser könne seine Herkunft bestätigen. wie auch, dass seine Familie dort bekannt sei.

Auf Grund seiner sexuellen Orientierung hätte er eine unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu gewärtigen, sodass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 3 AsylG vorlägen.

Mit Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte der Beschwerdeführer aus, er habe sehr wohl glaubhaft gemacht, dass er im Südsudan Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Da er durch seine sexuelle Orientierung auch von seinem Vater verstoßen worden sei und er ausschließlich auf dessen Landwirtschaft gearbeitet habe, wäre ihm bei seiner Rückkehr jegliche Lebensgrundlage entzogen, zumal er über keine Berufsausbildung verfüge. Im Fall seiner Abschiebung nach Nigeria liege jedenfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK vor und mache sie somit unzulässig.

8. Am 24.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Spanisch nahm an ihr teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und ist christlichen Glaubens. Er bringt vor, der Volksgruppe der "Kassala" anzugehören. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Über welchen Zeitraum und in welchem Ort er die Grundschule besuchte, lässt sich nicht feststellen. Er arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft, wobei der Zeitraum dieser Tätigkeit ebenfalls nicht ermittelt werden konnte.

1.2. Die Einreise nach Österreich erfolgte nicht rechtmäßig. Am 22.12.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Ob der Tag der Antragsstellung auch tatsächlich der Einreisetag in das Bundesgebiet war, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, er führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers.

1.4. Der Beschwerdeführer ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.

1.5.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des versuchten und vollendeten Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) (und § 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten (sechs Monate davon bedingt) bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, wobei er die (letzte) Tat am 15.03.2012, also innerhalb von drei Monaten nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, beging.

1.5.2. Mit (zweitem) Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen desselben versuchten Vergehens nach § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe des ersten Urteils widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2013 aus der Freiheitsstrafe (bedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren) entlassen. Das Landesgericht XXXX ordnete mit Beschluss vom XXXX, XXXX, eine Bewährungshilfe an.

1.5.3. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit (drittem) Urteil vom XXXX, XXXX, neuerlich wegen des vollendeten Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten, wobei die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.

1.6. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse.

1.7. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und er stammt nicht aus dem Südsudan.

1.8. Am 10.09.2014 erfolgte beim Beschwerdeführer eine lumbale Nephrektomie bzw. Entfernung der linken Niere. Aus dem Ambulanzprotokoll XXXX ergeben sich keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Weitere ärztliche Befunde oder Atteste, die (ärztliche) Behandlungen oder Therapiemaßnahmen notwendig erscheinen lassen, legte er nicht vor.

1.9. Der an den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gerichteten Aufforderung, zur Lage in Nigeria Stellung zu nehmen, kam er nicht nach.

1.9.1. Zur Situation in Nigeria (Stand 13.02.2015; offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden ausgelassen):

Allgemeine Lage/Politische Situation

Nigeria ist mit ca. 170 Millionen Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Afrikas. Seit der Unabhängigkeit 1960 hat sich die Bevölkerungszahl Nigerias mehr als verdreifacht. Regierungsführung und Wirtschaftsentwicklung haben zwar in den vergangenen Jahren große Fortschritte gemacht, können aber mit dieser rasanten und sich weiter fortsetzenden demographischen Entwicklung nicht Schritt halten.

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos (1999) kehrte Nigeria zur Demokratie zurück und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die Verfassung (Art. 65 Abs. 2) verlangt von allen politischen Kandidaten eine formelle Parteizugehörigkeit; nur über Parteien besteht Zugang zu Ämtern und entsprechenden Ressourcen. Parteien werden daher primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei (sog. "decamping"), wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP (People's Democratic Party). Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Das scheint sich nun im Zusammenhang mit den Anfang 2015 anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zu ändern.

Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl soll nun erst am 28.03.2015 abgehalten werden. Als Grund wurden logistische Probleme genannt, tatsächlich dürfte aber die prekäre Sicherheitslage im vom Terrorismus der Boko Haram geschüttelten Norden des Landes die Verschiebung veranlasst haben.

Mit dem Zusammenschluss von ACN, CPC, ANPP zum "All Progressives-Congress" (APC) formierte sich seit Anfang 2012 erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP. Anfang Dezember 2013 traten fünf der 23 Gouverneure der Regierungspartei PDP zum APC über. Ihnen folgten 37 Abgeordnete des Repräsentantenhauses, so dass die PDP dort ihre absolute Mehrheit verlor. Die Absicht von Senatoren, ebenfalls die Partei zu wechseln, scheiterte teilweise an formalen Gründen.

Mit der Amtseinführung des Präsidenten Yar'Adua 2007 gelang erstmals seit der Unabhängigkeit ein demokratischer Regierungswechsel, allerdings mit massiven Unregelmäßigkeiten. Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend fair und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999". Dieser Erfolg ist vor allem der Verdienst der Nationalen Wahlkommission INEC unter Leitung des anerkannten Vorsitzenden Atta-hiru Jega.

Nigeria ist eine föderale Republik, welche sich in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt gliedert. Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt.

Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen.

Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen.

Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur.

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchzusetzen vermochte.

Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen.

Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert.

Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, 28.11.2013, http:// www.

auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 19.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Nigeria - Geschichte und Staat, Dezember 2014 http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat/.

[Zugriff 14.01.2015]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211, [Zugriff 12.01.2015]; Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6).

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt:

Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar.

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.

Das Auswärtige Amt warnt angesichts von regelmäßigen Angriffen und Sprengstoff-anschlägen militanter Gruppen etwa auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto. Auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi wird gewarnt. Die nigerianische Regierung hat am 14.05.2013 für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Ausnahmezustand verhängt. Da Teile dieser Bundesstaaten nicht mehr unter der effektiven Kontrolle der Regierung stehen, besteht bei einem Aufenthalt dort ein massives Sicherheitsrisiko. Grundsätzlich wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten.

Abgeraten wird weiterhin von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia und Akwa Ibom und die vorgelagerten Küstengewässer. Im Golf von Guinea besteht eine erhöhte Gefährdung durch Piraten. Das Risiko von Entführungen ist in ganz Nigeria gegeben. Neben allen Bundesstaaten im Norden sind besonders die Bundesstaaten Abia, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Akwa Ibom, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta Rivers und Bayelsa betroffen. Zu Entführungsfällen kam es in der Vergangenheit auch in Ogun State (im Norden des Bundesstaats Lagos) in der Umgebung der Express Ways A1 und A121 im Bereich Shagamu, sowie im Bundesstaat Lagos.

(Quellen: Auswärtiges Amt, 14.01.2015, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html,

[Zugriff 14.01.2015]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria,

17.01. 2014

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], US Department of State, 20.05.2013, International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 247445/371030_de.html [Zugriff 31.03.2014]; United States Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013, USCIRF's 2013 Annual Report on the State of International Religious Freedom Identifies World's Worst Violators, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirfs-2013-annual-report-the-state-international-religious-freedom [Zugriff 12.01.2015]; Jamestown Foundation, 10.01.2013, Ansaru: A Profile of Nigeria's Newest Jihadist Movement; Terrorism Monitor Volume: 11 Issue: 1,

http://www.ecoi.net/local_link/237324/346342_en.html [Zugriff 14.01.2015]; Human Rights Watch, 21.01.2014, World Report 2014 - Nigeria http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html [Zugriff 15.01.2015]).

Region Nordnigeria

Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll vor allem die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Gouvernement Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), Jos (Plateau) und Abuja. Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um Maiduguri im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen.

Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert.

Die Entwicklungen der Anschläge seit Jänner 2014/2015 im kursorischen Überblick:

-Laut Polizeiangaben wurden drei Gläubige bei einem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee im Bundesstaat Kano getötet und 12 weitere Personen verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die islamistische Boko Haram hat in Kano und in Nordnigeria jedoch mehrere Anschläge verübt. (BBC, 8. Jänner 2014)

-Über 30, mit Waffen, Sprengstoff und Messern bewaffnete Kämpfer haben ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno angegriffen. Laut AugenzeugInnen wurden bei dem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram 5 Personen getötet und viele weitere verletzt. (AFP, 13. Jänner 2014)

-Laut Angaben von BBC wurden bei einem Autobombenanschlag in der Stadt Maiduguri mindestens 17 Personen getötet. Die Boko Haram hat sich zu dem Anschlag bekannt (BBC, 14. Jänner 2014). AFP berichtet über 19 Tote. Zudem wurden bei einem weiteren Anschlag 5 Personen getötet (AFP, 15. Jänner 2014). HRW berichtet am 16. Jänner 2014, dass bei dem Anschlag etwa 40 Personen getötet und 50 verletzt wurden (HRW, 16. Jänner 2014).

-Präsident Goodluck Jonathan hat laut Angaben seines Sprechers den Führungsstab des Militärs entlassen. Es wurden keine Gründe angeführt, aber die Entlassungen erfolgten während steigender Besorgnis bezüglich des Versagens des Militärs, den islamistischen Aufstand im Norden des Landes zu beenden. (BBC, 16. Jänner 2014)

-Nach schweren Kämpfen zwischen der nigerianischen Armee und der Boko Haram in Banki, im Bundesstaat Borno sind grenznahe Ortschaften in Kamerun menschenleer. Etwa 30 Personen aus Kamerun und Nigeria wurden Berichten zufolge bei den Angriffen verwundet und 5 getötet. (VOA, 17. Jänner 2014)

-Laut Angaben von BewohnerInnen wurden 7 Personen in der Ortschaft Gashigar im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Boko-Haram-Kämpfern erschossen. 3 Personen sind bei der Flucht vor den Angreifern ertrunken. Vier Tage zuvor wurden in den benachbarten Ortschaften Yawuma-ango und Jabulam 5 Personen von Bewaffneten erschossen. (AFP, 19. Jänner 2014)

-Laut Polizeiangaben und Angaben von BewohnerInnen wurde in einer nigerianischen Ortschaft an der Grenze zum Tschad ein Lehrer von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram erschossen. Ein weiterer Mann wurde verwundet. (AFP, 21. Jänner 2014)

-Laut Angaben von UNHCR sind seit Mitte Jänner 2014 über 4.000 Menschen nach Kamerun geflüchtet. Schätzungsweise 1.500 Menschen sind in den Niger geflüchtet. (UNHCR, 24. Jänner 2014)

-Laut Augenzeugen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern auf die Ortschaft Kawuri im Bundesstaat Borno 52 Menschen getötet. 22 weitere Personen wurden bei einem Angriff in der Ortschaft Waga Chakawa im Bundesstaat Adamawa getötet (BBC, 27. Jänner 2014). AFP berichtet über 52 Tote im Bundesstaat Borno (AFP, 28. Jänner 2014) und 26 Tote im Bundesstaat Adamawa (AFP, 27. Jänner 2014). Laut Angaben eines Bischofs haben die Aufständischen die Kirche in Waga Chakawa abgeschlossen und "den Personen die Kehlen durchgeschnitten" (BBC, 28. Jänner 2014).

-Am 18. Jänner 2014 sind laut Angaben von IRIN über 500 Menschen aus der nigerianischen Ortschaft Ghashakar im Bundesstaat Borno nach Gasseré in den Niger geflüchtet. Laut Angaben der Bewohner ist Ghashakar zum Ziel von Angreifern geworden, weil Jugendliche Milizen zur Selbstverteidigung gegründet haben. (IRIN, 30. Jänner 2014)

-AFP berichtet, dass im Jänner 2014 etwa 300 HändlerInnen, die der muslimischen Mehrheit im Norden Nigerias angehören, im südlich gelegenen Bundesstaat Rivers verhaftet wurden. Ihnen wurde vorgeworfen, der Boko Haram anzugehören. Der Großteil der Verhafteten wurde später freigelassen. 84 Lehrlinge wurden in den Bundesstaat Katsina zurückgeschickt, nachdem sie einen Ausbildungskurs im Bundesstaat Imo besucht hatten. Sie wurden verdächtigt, Verbindungen zu militanten Gruppen zu unterhalten. (AFP, 3. Februar 2014)

-Anfang Feber 2014 wurden im Bundesstaat Kaduna ein muslimischer Geistlicher, seine Frau und sein Kind von Mitgliedern der Boko Haram getötet. Im Bundesstaat Adamawa wurden 11 ChristInnen von Mitgliedern der islamistischen Gruppe getötet. (CSW, 3. Februar 2014)

-Anhaltende Anschläge durch die Boko Haram im Bundesstaat Borno haben Dutzende Kliniken zur Schließung und Hunderte ÄrztInnen zur Flucht gezwungen. Die BewohnerInnen müssen medizinische Hilfe in Kamerun suchen. (IRIN, 5. Februar 2014)

-Am Morgen des 14.03.2014 griffen in Maiduguri, Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno, Kämpfer der Boko Haram die größte Militärkaserne der Stadt an. Es gelang ihnen, zahlreiche ihrer dort inhaftierten Mitglieder zu befreien. Laut nigerianischen Pressmeldungen sollen unter Berufung auf Führer der Miliz "Zivile Task Force" bei diesen Auseinandersetzungen über 200 Boko-Haram-Angehörige getötet worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 17.03.2014).

-Bei einem Bombenanschlag auf einen Busbahnhof in der Nähe der Hauptstadt Abuja wurden am 14.04.2014 mehr als 70 Menschen getötet. Dieser Anschlag wird den islamischen Boko-Haram-Milizen zugrechnet.

-Ende April 2014: 190 Schülerinnen aus einem Internat in der Stadt Chibok im Nordosten Nigerias wurden von der Terrorgruppe Boko Haram in den Sambia Forest entführt, wo sie vermutlich als Sexsklavinnen und Haushaltshilfen für die Milizen der Boko Haram missbraucht werden.

-Mai 2014: Hunderte Menschen sollen bei einem Massaker der Boko Haram in der Stadt Gamboru Ngala im Nordosten Nigerias ums Leben gekommen sein.

-Juni 2014: Bei einem Überfall auf drei Dörfer in Nordnigeria sind mindestens 42 Menschen getötet worden

-Am 17.05.2014 beschlossen Frankreich und fünf afrikanische Länder bei einem Gipfel in Paris ein entschlossenes Vorgehen gegen die Boko Haram. Es gibt Hinweise, dass bei der Bekämpfung der Boko Haram zu "außergerichtlichen Hinrichtungen" kommt. Amnesty International spricht von "Kriegsverbrechen durch alle Seiten".

-Am Morgen des 23.08.14 nahmen Hunderte Boko-Haram-Kämpfer die Stadt Madagali (etwa 20 km von Gwoza entfernt, Verwaltungssitz der Madagali Local Gouvernement Area - LGA) ein. Seit mindestens dem 20.08.14 ist die Stadt Buni Yadi (Verwaltungssitz der Gujba LGA im nordöstlichen Bundesstaat Yobe) unter der Kontrolle von Boko Haram.

-Am frühen Abend des 20.08.14 griff im nordöstlichen Bundesstaat Borno eine Vielzahl von Kämpfern der Boko Haram in mehreren Fahrzeugen die Polizeiakademie in der Ortschaft Liman Kara an (etwa 15 km von der Stadt Gwoza entfernt) und nahm sie ein.

-Laut einem Bericht der nigerianischen Tageszeitung Daily Trust verweigerten im Bundesstaat Borno am 19.08.14 Dutzende Soldaten der Maimalari-Kaserne in Maiduguri (Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno) die Befehle zu ihrer Verlegung in das Gebiet von Damboa bzw. in die seit dem 06.08.14 von der Boko Haram kontrollierten Stadt Gwoza, wo sie die Terroristen bekämpfen sollten. Sie hielten ihre Fahrzeuge im Außenbereich von Maiduguri an und weigerten sich, die Fahrt fortzusetzen, da sie keine adäquaten Waffen zum Kampf hätten. Bereits am 09. und 11./12.08.14 hatten zwischen 100 und 300 Ehefrauen von Soldaten vor den Zugängen der Giwa-Kaserne in Maiduguri gegen die Entsendung ihrer Männer zum Kampf gegen Boko Haram demonstriert sowie Reifen in Brand gesetzt und so das Ausrücken ihrer Männer verhindert. Die Frauen beklagten, dass die Soldaten schlechter als der Feind ausgerüstet seien und der Kampfeinsatz sie in Lebensgefahr bringe.

-Am 17.10.2014 hatte die Regierung in Abuja verkündet, dass sie mit den islamistischen Extremisten der Sekte Boko Haram eine Waffenstillstandsvereinbarung getroffen habe, die zur Freilassung der vor einem halben Jahr entführten Schülerinnen von Chibok führen werde.

-09.01.2015: Bei einer Offensive der islamistischen Terrororganisation Boko Haram im Norden Nigerias seien Medienberichten zufolge 16 Orte im Umfeld des Handelszentrums Baga vollständig zerstört worden. Hunderte Menschen sollen getötet worden sein. Es sei zu Massakern in der Stadt Baga gekommen. Rund 20.000 Menschen seien aus Baga und den anderen Orten der Region geflüchtet.

-Am 10.01.15 starben laut Polizeiangaben gegen Mittag mindestens 19 Menschen und mindestens 27 erlitten Verletzungen, als der Sprengstoffgürtel eines etwa zehn Jahre alten Mädchens am Zugang zum Montags-markt in Maiduguri (Hauptstadt des nordöstlichen Bundesstaates Borno) explodierte, während sie von Ange-hörigen einer Bürgerwehr durchsucht wurde.

-Am 11.01.15 gegen 15 Uhr sprengten sich in der Stadt Potiskum (nordöstlicher Bundesstaat Yobe) auf dem Kasuwar-Jagwal-Markt zwei Selbstmordattentäterinnen im Alter von etwa 15 und 23 Jahren in die Luft. Mindestens sechs Personen, nach anderen Angaben über zwanzig, sollen getötet worden sein.

(Quellen: Der Standard online, 09.01.2015,

http://derstandard.at/2000010166449/Mehr-als-100-Tote-bei-Boko-Haram-Angriffen-in-Nigeria

[Zugriff 14.01.2015]; Foreign and Commonwealth Office, 22.04.2013,

Foreign travel advice Nigeria - Terrorism,

https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, [Zugriff

30.03. 2014]; British Broadcasting Corporation, 15.05.2013, Nigeria

declares 'massive' military campaign on borders,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-22544056, [Zugriff

31.03. 2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 -

Nigeria, https://www.ecoi.net/ local_link/238819/361831_de.html,

[Zugriff 30.03.2014]; United States Department of State, 22.03.2013,

Nigeria - Country Specific Information,

http://travel.state.gov/travel /cis_pa_tw/cis/cis_987.html, [Zugriff

30.03. 2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu

Nigeria, 17.01.2014 http://www.ecoi.net/file_upload/

1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014],

Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and

Documentation, 12.02.2014, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,

http://www.ecoi.net/local_link/269381/384286_en.html, [Zugriff

30.03. 2014]; Die Presse, "In den Fängen von Boko Haram", 25.04.2014,

S 8; Die Presse, "Dutzende Tote bei Explosion in Busbahnhof in

Nigeria,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1593947/Dutzende-Tote-bei-Explosion-in-Busbahnhof-in-Nigeria-?direct=1594201_vl_

backlink=/home/politik/aussenpolitik/1594201/index.doselChannel=from=articlemore

[Zugriff 25.04.2014]; Die Presse, "Islamisten wollen Mädchen

versklaven", 06.05.2014, Seite 6; Bundesamt für Migration und

Flüchtlinge, Briefing Notes, 19.05.2014, Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/3714_

1401891163_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-05-2014-deutsch.pdf

[Zugriff 01.08.2014]; Die Presse, "Machtlos gegen die

Gotteskrieger", 08.05.2014, Seite 7; Die Presse, "Boko Haram richtet

neues Blutbad an", 02.06.2014, Seite 4; Die Presse, "Entsetzen über

Massaker der Boko Haram,", 06.06.2014, Seite 4; Le Monde

diplomatique, 13.06.2014, "Boko Haram, der Schrecken Nigerias",

http://www.monde-diplomatique.de/pm/2014/

06/13.mondeText.artikel,a0007.idx,0 [Zugriff 01.08.2014]; vgl.

Konrad Adenauer Stiftung, 06.2014, "Die Regierbarkeit des

Vielvölkerstaates Nigeria", http://www.kas.de

/wf/doc/kas_38098-544-1-30.pdf?140618120211 , Zugriff 01.08.2014];

Die Presse, "Die blutige Vergeltung durch Nigerias Armee", 05.08.2014, Seite 3; Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes, 25.08.2014, http://www.refworld.org/docid/5412c17d4.html [Zugriff 13.10.2014]; Neue Züricher Zeitung, "Boko Haram hält die Schulmädchen weiter fest",

http://www.nzz.ch/international/viele-offene-fragen-um-ein-abkommen-mit-boko-haram-1.18407011 [Zugriff 20.10.2014]; Spiegel online, "Boko Haram zwingt Nigeria in die Knie,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/boko-haram-waffenstillstand-ist-niederlage-fuer-nigeria-a-997829.html [Zugriff 20.10.2014]; Salzburger Nachrichten, "Boko Haram überrannte Stadt", 09.01.2015, Seite 9; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 12.01.2015, Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1421141908_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-01-2015-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 22. 12. 2014

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 15.01.2015]).

Region Middle Belt

Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "Indigene" und "Nicht-Indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die oben genannten kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos (November 2008 und Januar/März 2010). Auch im Jahr 2012 kam es zu tödlicher inter-kommunaler Gewalt, u.a. in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna, wo 360 Personen umkamen. Getötet wurden die Opfer in vielen Fällen nur aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Affiliation. In Adamawa, Bauchi, Benue, Ebonyi, Nasarawa und Tarabe führte inter-kommunale Gewalt zu rund 185 Todesopfern und hunderten Verletzten. Den Bundes- und Bundesstaatsbehörden ist es nicht gelungen, die Spirale der Gewalt durch Verfolgung der Täter zu durchbrechen. In Jos selbst bleibt politische Gewalt ein Problem, allerdings sind die Häufigkeit und das Maß an Gewalt im Jahr 2012 zurückgegangen. Dies ist auf die breitere Präsenz an Sicherheitskräften zurückzuführen, auf lokale Bemühungen um Versöhnung und auf die Absenz von Gewalt auslösenden Wahlen, wie in den Jahren 2008 und 2010.

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die Gruppe MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war auch noch zu späteren Zeitpunkten (bis Oktober 2010) für Angriffe und Attentate verantwortlich. Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war im Jahr 2009 eben diese Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde. Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen. Bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta aber instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen. Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten. Der ehemalige MEND-Führer Henry Okah wurde derweil im Frühjahr 2013 in Südafrika als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlages der MEND im Oktober 2010 in Nigeria zu einer Haftstrafe verurteilt. Dies führte in jüngster Vergangenheit zu Angriffen, zu welchen sich wieder die MEND bekannt hatte: In Bayelsa wurden die Leichen von elf in einem Hinterhalt getöteten Polizisten gefunden.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Oktober 2013, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 30.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria,

https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Refworld/ Agence France Presse, 02.04.2013, Central Nigeria ethnic violence kills 19, displaces 4,500, http://reliefweb.int/report/nigeria/central-nigeria-ethnic-violence-kills-19-displaces-4500, Zugriff [31.03.2014]; United States Department of State, 19.4.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Dezember 2014, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/, [Zugriff 14.01.2015)

Rechtsschutz/Justizwesen

Das nigerianische Rechtssystem ist von Rechtspluralismus geprägt.

Dadurch ist es äußerst komplex. Unterschiedliche Rechtsquellen sind:

Die Verfassung aus dem Jahr 1999; die Bundesgesetzgebung; die Gesetzgebung der 36 Bundesstaaten; das englische Recht; traditionelles Recht der unterschiedlichen ethnischen Gruppen und Gemeinden (v.a. in Standes- und Familienangelegenheiten); die Scharia in den zwölf nördlichen Bundesstaaten Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara (betrifft nur Muslime). Scharia-Gerichte können auch Strafverfahren führen und etwa Körperstrafen aussprechen. Es gibt drei Bundesgerichte: den Supreme Court, den Court of Appeal und den Federal High Court. Zusätzlich gibt es in jedem Bundesstaat einen eigenen High Court, in manchen Bundesstaaten auch ein Scharia- oder traditionelles Berufungsgericht. Auf den unteren Ebenen finden sich Magistratsgerichte, Bezirksgerichte, Lokal-, Scharia- und traditionelle Gerichte. Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte. In der Realität ist die Justiz, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter, relativ kompetenten und unabhängigen höheren Gerichten und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Justizministerium hat bezüglich der Ausbildung und der Länge der Dienstzeit der Richter auf Bundes- und Bundesstaatsebene strenge Richtlinien verfügt. Allerdings gibt es keine derartigen Vorschriften oder aber Überwachungsorgane für die Richter auf lokaler Ebene, was wiederum zu Korruption und Fehlverhalten führt. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Da Scharia-Gerichte auch Strafverfahren führen, können Huddud-Strafen (Prügel, Peitsche, Amputation, Steinigung) ausgesprochen werden. Urteile von Scharia-Gerichten können auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (etwa beim Supreme Court). Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Huddud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden. Die Behörden haben von Scharia-Gerichten beschlossene Strafen oft nicht ausgeführt, da Berufungsverfahren lange dauern. In einigen Fällen bezahlten Verurteilte Strafen oder begaben sich in Haft, anstatt der Prügelstrafe zugeführt zu werden.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 12.01.2015]).

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Polizei. Die nigerianische Polizei (NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (die so genannten Rapid Response Squads) eingesetzt. Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Dem SSS wird kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung in vielen Fällen auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im Jahr 2012 als Reaktion auf die Angriffe der Boko Haram das Militär, die Joint Task Force und die Special Task Force in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe. Weil die lokale Polizei die ethnisch-religiöse Gewalt in Jos und Kaduna nicht unterbinden konnte, wurden auch dorthin derartige Einheiten entsendet. Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.

Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle. Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Der neue Generalinspektor der Polizei, Mohammed Abubakar, begründet die schlechte Performance und die Korruption bei der Polizei mit dem Mangel an politischer Unterstützung und Budget, schlechten Arbeitsbedingungen, fehlenden Anreizen und einer niedrigen Moral. Nur ein Teil des tatsächlich vorgesehenen Budgets erreicht tatsächlich die Polizeistationen. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet, z.B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime.

Ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert laut Auskunft der Österreichischen Botschaft in Abuja nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.

(Quellen: United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S. 8; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www. ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]).

Menschenrechte/Folter/unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert. Sicherheitsbeamte (Polizisten, Soldaten und Angehörige des SSS) foltern regelmäßig, schlagen und misshandeln Demonstranten, Verdächtige und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter auch angewendet, um Geständnisse zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Die Polizei ist auch häufig in andere Menschenrechtsverletzungen, wie hunderte extralegale Tötungen und willkürliche Verhaftungen involviert. Die Joint Task Force (JTF) im Nigerdelta aber vor allem jene in den nördlichen Bundesstaaten wendete bei Razzien gegen militante Gruppen und Verdächtige exzessiv Gewalt an. Dies führte zu Todesopfern, Verletzten, Vergewaltigungen, Vertreibungen und anderen Vergehen. Im Rahmen des Feldzugs gegen Boko Haram haben die Sicherheitskräfte mit harter Hand agiert. Im Jahr 2012 haben Sicherheitskräfte hunderte der Mitgliedschaft bei Boko Haram Verdächtigte oder Bewohner von durch Offensiven betroffenen Gebieten getötet. Die Täter gehen meist straffrei. Die Polizeikräfte haben, glaubwürdigen Berichten zufolge, auch sexuelle Gewalt angewendet. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts von Amnesty International, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. Immerhin wurde im Juli eine E-Mail-Adresse eingerichtet, an welche Bürger Meldungen über Polizeigewalt und Misshandlungen richten können. Außerdem haben seit der Einführung von Menschenrechtsbeauftragten an den Polizeistationen diese mehr als 1.000 Fälle registriert, von welchen 500 behandelt worden waren.

Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. Die Aufgabe der National Human Rights Commission (NHRC) ist die Beobachtung der Menschenrechtslage und der Schutz der Menschenrechte. Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen (u.a. Folter oder Haftbedingungen). Aufgrund der schlechten Budgetierung sind die Aktivitäten der NHRC eingeschränkt. Seit 2011 ist die Kommission allerdings mit einem eigenen Gesetz legitimiert und ihre Unabhängigkeit gesetzlich festgeschrieben. Auch die Geldzuweisungen wurden geregelt. Das Gesetz sieht außerdem eine höhere Anerkennung für Ergebnisse und Beschlüsse der NHRC vor.

Die Situation im Hinblick auf die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, über lange Zeit keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die rund 1000 in Nigeria zum Tode verurteilten Häftlingen Vollstreckungsbefehle zu erteilen.

Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR), Ratified; International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR), Ratified; International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD), Ratified; Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP), Ratified; Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) Ratified; Optional Protocol to the Convention Against Torture (CAT-OP), signed; Convention on the Rights of the Child (CRC), Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (CRC-OP-AC), Signed; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (CRC-OP-SC); Signed; Rome Statute of the International Criminal Court, Ratified; African Charter on Human and People's Rights; Ratified; Protocol to the African Charter on Human and People's Rights on the Establishment of an African Court on Human and Peoples' Rights, Protocol to the African Charter on Human and Peoples' Rights on the Rights of Women in Africa, Ratified; African Charter on Rights and Welfare of the Child;

Ratified;

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für - von im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilter - nigerianischer Staatsbürger vorsieht. Bei Abschiebung nigerianischer Staatsbürger gibt die Botschaft Abuja auf Verlangen deshalb grundsätzlich lediglich "overstay" als Ausweisungsgrund an. Ein Zeugenschutzprogramm existiert u.a. wegen der Bestechlichkeit nur theoretisch.

In einem 64-seitigen Bericht vom 18.09.2014 mit der Überschrift "Willkommen im Höllenfeuer" wirft die Menschenrechtorganisation Amnesty International der Polizei und dem Militär in Nigeria vor, dass Sicherheitskräfte regelmäßig und systematisch Häftlinge misshandeln würden. Folter sei zu einem "festen Bestandteil der nigerianischen Polizeiarbeit" geworden, so das Fazit von Amnesty International und sie würde sich nicht nur auf inhaftierte Verdächtige der Terrorgruppe Boko Haram beschränken. Der Report basiere auf über 500 Interviews mit Folterüberlebenden, Angehörigen und Anwälten, welche in den letzten zehn Jahren gesammelt worden seien. Die in dem Bericht enthaltenen Vorwürfe wurden von der nigerianischen Polizei unter dem Hinweis, dass Folter verboten sei, dementiert.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www. ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]; Amnesty International, 24.05.2012, Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/ 217517/339424_de.html, [Zugriff 30.03.2014]; BBC News, 25.6.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, Zugriff 15.01.2015], Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Juli 2014, S8; Die Zeit online, "Amnesty prangert Folter durch Polizei und Militär an", http://www.zeit.de/ gesellschaft/2014-09/nigeria-folter-amnesty-international-polizei-militaer/ komplettansicht?print=true, [Zugriff 14.01.2015]; Spiegel online, "Die Folterknechte von Nigeria", http://www.spiegel.de/politik/ ausland/nigeria-amnesty-wirft-polizei-und-militaer-schwere-folter-vor-a-992325.html [Zugriff 15.01.2015]) Amnesty International, "WELCOME TO HELL FIRE", http://www.amnesty.org/en/library/asset /AFR44/011/ 2014/ en/2ef7e489-a66d-4213-af3d-a08e1e4ca017/afr440112014en.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Nigeria Police Force refutes Amnesty International Report, says torture is prohibited, http://www.amnesty.org/en/ library/asset/AFR44/011/2014/en/2ef7e489-a66d-4213-af3d-a08e1e4ca017/ afr440112014en.pdf [Zugriff 20.10.2014]; vgl. Deutscher Bundestag -

18. Wahlperiode, 18.12.2014, Kleine Anfrage - Menschenrechte und politische Situation in Nigeria;

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/034/1803470.pdf [Zugriff 15.01.2015]).

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften. Die Korruption bleibt nach wie vor ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit dem Beginn der Vierten Republik im Jahre 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen. Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten. Bei der Polizei grassiert die Korruption. Berichte über die Eintreibung von Geldern an Straßensperren nahmen ab, nachdem der Generalinspektor der Polizei die Schließung aller Polizeistraßensperren verlautbarte. Allerdings gibt es in einigen Regionen nach wie vor illegale Straßensperren. Der Generalinspektor hat auch versucht, die Police Monitoring Unit zu stärken, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war. Die Einheit bleibt jedoch ineffektiv und es kam zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese in keinem Fall aktiv.

Die Anti-Korruptions-Bemühungen der EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv. Letztere halt ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 60 Verurteilungen erreicht.

Die EFCC hat im Kampf gegen die Wirtschafts- und Drogenkriminalität einige Erfolge zu verzeichnen. Aufgrund der Bemühungen gegen die Korruption konnte Nigeria auf dem Korruptionsindex 2012 von Transparency International von 182 untersuchten Staaten auf Platz 143 avancieren. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hat die EFCC zudem korrupte Politiker von den Wahlen ausschließen lassen. Allerdings gab der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, im März 2012 bekannt, dass die Kommission selbst korrupt sei und einer "Reinigung" bedürfe. Unter Lamorde brachte die EFCC weitere prominente öffentlich Bedienstete vor Gericht. Nach einem im April 2012 veröffentlichten Bericht des Repräsentantenhauses über die Veruntreuung bzw. durch Korruption verlorene Summe von 6,8 Milliarden US-Dollar aus dem Fuel Subsidy Program hat die EFCC bereits im Juli 20 Untersuchungen eingeleitet und Ende 2012 in 50 Fällen Anklage erhoben. Bisher ist es noch zu keinen Verurteilungen gekommen. Auch gegen zahlreiche andere Prominente (u.a. ehemalige Minister und Gouverneure) ist es in anderen Fällen zu Anklagen gekommen bzw. wurden diese verhaftet. Im August 2012 begann das Code of Conduct Bureau (CCB) die persönliche Finanzsituation der 36 Gouverneure der Bundesstaaten und der aktiven Minister zu überprüfen.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/nigeria/ , [Zugriff 15.01.2015]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http:// www.ecoi.net/file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lager in der Bundesrepublik Nigeria, November 2014).

Wehrdienst

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Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit

In der Verfassung und in den Gesetzen sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit festgeschrieben. Trotzdem hat die Regierung diese Rechte manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte schlugen, verhafteten und belästigten Journalisten - etwa in Zusammenhang mit der Berichterstattung bei sensiblen Themen wie Korruption und Sicherheit. Es kommt auch zu Selbstzensur. Außerdem hat die islamistische Boko Haram Journalisten bedroht, angegriffen und getötet. Nigeria verfügt über eine große und lebendige Medienlandschaft. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Radioanstalten und Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft. Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen wird eine zunehmende Zahl von Radiolizenzen durch Privatsender beantragt und gewährt. Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hatte ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden. Dies könnte darin wurzeln, dass diese Form der Korruption derart verbreitet ist.

Verfassung und Gesetze erlauben Versammlungsfreiheit. Allerdings hat die Regierung diese Freiheit fallweise eingeschränkt, wenn Versammlungen verboten wurden, welche nach Ansicht der Regierung zu Unruhen hätten führen können. In Gebieten mit Gewaltausbrüchen entschieden Polizei und Sicherheitskräfte die Genehmigung von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen von Fall zu Fall. Bei der Auflösung von Demonstrationen wendeten Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt an, welche auch zu Todesopfern und Verletzten führte. Die Verfassung und Gesetze gewährten die Vereinigungsfreiheit. Diese wurde generell auch durch die Regierung respektiert. Das Gleiche gilt auch für die Gründung von Parteien. Ende des Jahres 2012 waren bei der Independent National Electoral Commission (INEC) 56 Parteien registriert. Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen. So wurden am 5.11.2012 in Enugu mindestens hundert Personen verhaftet, nachdem sie an einem Marsch für die Unabhängigkeit Biafras teilgenommen hatten. Dabei hatte das Biafran Zionist Movement (BZM), eine Abspaltung der MASSOB, die Unabhängigkeit erklärt und die Flagge von Biafra gehisst. Bei den Inhaftierten handelte es sich hauptsächlich um junge Männer, aber auch um Veteranen des Biafra-Krieges. Sie wurden des Verrats angeklagt, später jedoch - nach dem Fallenlassen der Anklage - wieder auf freien Fuß gesetzt. Die MASSOB selbst reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Freedom House, 12.10.2012, Freedom of the Press 2012 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/507bcae2c.html, [Zugriff 14.01.2015], United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 15.01.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 21.12.2012, The Biafrans who still dream of leaving Nigeria, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20801091#, [Zugriff 31.03.2014]; BBC, 06.11.2012, Biafra protests: Nigeria police in mass arrests, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-20209365, [Zugriff 31.03.2014] Deutscher Bundesstag, "Deutsche Unterstützung für Nigeria, 09.01.2015,

http://bundestag.de/presse/hib/2015_01/-/352984, [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/nigeria/ , [Zugriff 15.01.2015]).

Haftbedingungen

Die Häftlinge leiden unter massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, inadäquater medizinischer Versorgung. Die meisten der 234 Haftanstalten des Landes sind 70 oder 80 Jahre alt und es mangelt dort an grundlegender Infrastruktur. Es kommt zu Bedrohungen, Erpressungen und Misshandlungen seitens des Gefängnispersonals. Manchmal werden Häftlinge beiderlei Geschlechts gemeinsam gehalten - vor allem im ländlichen Raum. Jugendliche werden oft gemeinsam mit Erwachsenen gehalten. Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die Kommission stellt auch einen jährlichen Bericht über die Haftanstalten zusammen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die Regierung unternahm im Jahr 2012 keine Verbesserungen bei den Haftanstalten. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln.

(Quellen: United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014).

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub, sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen.

Laut einem BBC-Bericht vom 25.06.2013 endete das Moratorium für die Todesstrafe im Jahr 2013, nachdem im Bundesstaat Edo vier zum Tode Verurteilte durch Erhängen exekutiert worden sind. Laut diesem Bericht habe Präsident Jonathan die Gouverneure der Bundesstaaten aufgerufen, im Hinblick auf die zum Tode verurteilten Häftlinge Vollstreckungsbefehle zu erteilen. Einem Spiegel-Bericht zufolge hat ein Militärgericht in Nigeria im Dezember 2014 Dutzende Soldaten wegen Meuterei zum Tode verurteilt, weil sie nicht gegen die Boko Haram kämpfen wollten.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; BBC News, 25.06.2013, Nigeria executes prisoners for first time since 2006,

http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-23041746, [Zugriff 14.01.2015]; The Death Penalty Project, ohne Datierung, Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, [Zugriff 14.01. 2015]; United Kingdom Home Office , Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staaten-dokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net

/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 19.03.2014]; Spiegel online, 18.12.2014, Militärgericht verurteilt mehr als 50 Soldaten zum Tod,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-todesurteile-fuer-rund-50-soldaten-a-1009175-druck.html [Zugriff 13.01.2015]).

Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden.

Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung.

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.

a) Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40 - 45 Prozent Christen und 5 - 10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.

Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.

b) Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.

c) Naturreligionen und Juju

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Kulte und Geheimgesellschaften

Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Geheimgesellschaften tragen ihren Namen nicht umsonst. Man weiß sehr wenig über sie. Daher ist eine Schätzung hinsichtlich der Anzahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften schwierig, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stehen in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen. Die Ogboni sehen sich selbst eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen. Normalbürger kommen mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Es gibt keine Kenntnis darüber, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit sind - wie etwa von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behauptet wird. Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die jeweilige Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.

Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren. Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen.

(Quellen: United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 14.01.2015]; United States Department of State, 30.07.2012, 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; CIA - Central Intelligence Agency, 12.04.2013, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/

library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 29.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 04.2012, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, [Zugriff 28.03.2014];

Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 07.06.2011, Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/ 5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014], Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2014; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/nigeria/ , [Zugriff 15.01.2015]).

Ethnische Minderheiten

In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29-32% (zwei überwiegend muslimische Ethnien), Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.

Das Gesetz verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung. Um die nationale Einheit und die Loyalität zu fördern, gestattet das Gesetz, dass die Zusammensetzung von Bundes-, Bundesstaats- und Lokalregierungen und deren Behörden sowie die jeweilige Regierungsarbeit die Diversität der ethnischen Zusammensetzung berücksichtigt. Es wird versucht, gerade auf Bundesebene eine Balance zwischen den unterschiedlichen Regionen und Ethnien zu finden. Allerdings stößt dieser Versuch aufgrund der mehr als 250 ethnischen Gruppen im Land auf seine Grenzen. Folglich gibt es weiterhin Berichte über die Marginalisierung von Angehörigen bestimmter Gruppen, im Speziellen jener der südlichen Ethnien und der Igbo. Angehörige aller ethnischen Gruppen praktizieren Diskriminierung, vor allem hinsichtlich der Anstellung im privaten Sektor und bezüglich der Trennung in urbanen Gebieten. Zwischen einigen Gruppen existieren historisch verwurzelte Spannungen. Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht eigentlich indigen sind. Ein Problem bei den dadurch hervorgerufenen Konflikten ist, dass das Wort "indigen" in der Verfassung nicht genau definiert ist. Manchmal werden Einzelpersonen derart auch dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keine persönlichen Verbindungen mehr haben. Manchmal werden derartige Rückkehrbewegungen durch Drohungen seitens Bundesstaats- und Lokalregierungen ausgelöst, durch Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder durch die Zerstörung von Häusern. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst). Dies betrifft beispielsweise die Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau. Religiöse Streitigkeiten spiegeln oft ethnische und ökonomische Streitigkeiten wider. Zum Beispiel sind viele Fulani im Middle Belt Pastoralisten, während die Hausa und Igbo und andere ethnische Gruppen dort eher in der Landwirtschaft tätig sind oder städtische Gebiete besiedeln. Folglich korrelieren oftmals ethnische, regionale, ökonomische und landbezogene Konflikte mit religiösen. Auch das Auftreten kommunaler Gewalt zwischen ethnische Gruppen im Middle Belt verläuft parallel entlang religiöser Grenzen. Die Gewalt verursachte zahlreiche Todesfälle, Verletzungen, die Vertreibung tausender Menschen und weitgehende Zerstörung von Eigentum. Oft wird derartige ethno-religiöse Gewalt durch Konflikte zwischen Landwirten und Viehzüchtern ausgelöst. Die meisten derartigen Gewaltausbrüche wurden in Jos und seiner Umgebung registriert. Konflikte über Landnutzungsrechte gibt es auch zwischen den Tiv, Kwalla, Jukun, Fulani und Azara in den Bundesstaaten Nasarawa, Benue und Taraba.

(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Freedom House, 31.08.2012, Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld /docid/504494e1c.html, [Zugriff 14.01.2015], United States Department of State, 19.04.2013, Central Intelligence Agency, 20.06.2014, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.

gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html [Zugriff 15.01. 2015]).

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50% der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.

Laut Österreichischer Botschaft in Abuja reicht der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Darüber hinaus kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften.

Die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts-gemeinschaft (ECOWAS) im Aufenthalts- und Beschäftigungswesen erlaubt zudem die Übersiedlung/Flucht in sämtliche Mitgliedstaaten dieser Union, für Nigerianer vor allem in das ebenfalls englischsprachige Ghana.

(Quellen: Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S. 26f; vgl. Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]).

Frauen/Kinder

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Homosexualität und häusliche Gewalt

In den Nordstaaten sieht das Scharia Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor: "Whoever has anal coitus with any male person is said to commit the offence of Sodomy. Whoever commits the offence of Sodomy shall be liable to rajm punishment." Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde.

§ 214 des Criminal Code sieht vierzehn Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor.

In Nigeria ist Anfang des Jahres nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten. Die Einlassung auf eine homosexuelle Verbindung oder das Mitwirken an homosexuellen Handlungen sind unter Strafe gestellt und mit hohen Haftstrafen, und zwar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren bedroht. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings laut der Österreichischen Botschaft in Abuja nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden.

Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht Laut "The Telegraph" seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten. Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personenkreise, die zu Zeugen oder Förderer von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder Ehen sind, laufen Gefahr, mit Haftstrafen (bis zu 10 Jahren) pönalisiert zu werden.

Im Bundesstaat Bauchi sind zwölf muslimische und ein christlicher Mann unter dem Vorwurf der Homosexualität verhaftet worden. Homosexuelle Akte sind - und waren auch schon schon vor Inkrafttreten des "Same Sex Marriage Prohibition Act" strafbar - sowohl im Strafrecht als auch im islamischen Recht. Im Jänner 2014 ist ein Inhaftierter bereits von einem islamischen Gericht in Bauchi zu 20 Hieben und 30 US-Dollar Strafe verurteilt worden. Dem 20jährigen waren strafbare homosexuelle Handlungen vorgeworfen worden, die er im Alter von 13 Jahren begangen haben soll. Mit der langen Zeitspanne zwischen Tat und Urteil sowie damit, dass der Delinquent seither nicht mehr homosexuell aktiv gewesen sei, begründete der Richter auch das "milde" Urteil. Im März wurden vier muslimische Männer von einem Schariagericht zu je 20 Peitschenhieben und Geldstrafen verurteilt. Die Geständnisse der Männer, die bereits Ende 2013 verhaftet worden waren, sollen laut Aktivisten durch Schläge erzwungen worden sein. Laut einer Aktivistin sind in Bauchi insgesamt 38 Personen verhaftet worden. Berichte über Verhaftungen in anderen Bundesstaaten in Nord- und Südnigeria müssen erst bestätigt werden, allerdings erhielt die Hochkommissarin der UN für Menschenrechte bereits zahlreiche Berichte über die Verhaftung von LGBT (LGBT: lesbian, gay, bisexual, and transgender) in mehreren Staaten. Außerdem gab es Berichte zu physischen Übergriffen und anderen Formen der Drangsalierung - etwa Erpressung. Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind nach wie vor Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten in letzter Zeit Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt wurden.

Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem in der patriarchalisch gegliederten nigerianischen Gesellschaft. Offiziellen Statistiken dazu werden nicht geführt. Amnesty International schätzt, dass "mehr als ein Drittel, in einigen Regionen sogar fast zwei Drittel der Frauen Opfer körperlicher, sexueller oder seelischer Gewalt sind." Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten.

Die Züchtigung eines Kindes, einer Hausangestellten, eines Schülers oder der Ehefrau ist in den Staaten im Norden Nigerias, welche die Scharia Gesetzgebung auf das Strafrecht erweiterten, legal, solange diese nicht zu schweren Verletzungen führt. FGM wird laut unbestätigten Angaben bei rund 30% der weiblichen Bevölkerung praktiziert (stammesmäßig und religiös/traditionell bedingt).

(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015] BBC, Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', 16.01.2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Nigeria, Stand Juli 2014, S 13f; CNN, Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, 16.01.2014;

http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/ [Zugriff 15.01.2015]; Human Rights Watch , Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, 15.01.2014, http://www.hrw.org/news/2014/01/14/nigeria-anti-lgbt-law-threatens-basic-rights [Zugriff 14.01.2015]; UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, 14.03.2014, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx? NewsID=14374LangID=E, [Zugriff 12.01.2011]; The Telegraph, Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, 14.01.2014, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/ africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html [Zugriff 15.01.2015])

Bewegungsfreiheit / Meldewesen

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria,

http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Es wird geschätzt, dass bis September 2013 mehr als 5'400 Personen entweder innerhalb des nordöstlichen Teils Nigerias oder in einen anderen Landesteil vertrieben wurden. Beobachter geben an, dass die Zahl der Binnenvertriebenen aufgrund der anhaltenden Gewalt weiter steigt. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen, auch wenn die National Commission for Refugees (NCFR) die Anzahl auf rund eine Million Personen schätzt. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen: Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen im Nordwesten und Nordosten; die Reaktionen der Regierung sind ungleich, vom betroffenen Bundesstaat abhängig und meist auf kurzfristige Unterstützung beschränkt. Die NCFR ist für die längerfristige Hilfe zuständig, hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die meisten IDPs kommen bei Verwandten, Freunden oder religiösen Organisationen unter.

Aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte kam es zu Fluchtbewegungen von Christen aus dem Norden in den Süden (v.a. aus Städten wie Maiduguri, Kano, Damaturu). In weit geringerem Ausmaß kam es auch zu Bewegungen von Muslimen aus dem Süden in den Norden. Inter-ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen. Der UNHCR unterstützte rund 21.000 IDPs in Benue und Nasarawa. (Von den Überschwemmungen im August 2012 waren 32 der 36 Bundesstaaten betroffen. Gemäß der National Emergency Management Agency (NEMA) wurden ca. 2,1 Millionen Menschen vertrieben, insgesamt waren 7,7 Millionen Personen betroffen. Berichten zufolge sind die meisten IDPs bis Ende des Jahres in ihre Gemeinden zurückgekehrt. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen. Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), ein Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 3.154 anerkannte Flüchtlinge und 1.042 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der demokratischen Republik Kongo.

(Quellen: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fließen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Daamawa), Oktober 2013,

http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 15.01.2015]; UNHCR Daten-Portal über die Sahel-Situation gefunden werden,

http://data.unhcr.org/SahelSituation/country.php?id=502, Zugriff [12.01.2015]; Internal Displacement Monitoring Centre, 29.04.2013, Global Overview 2012 - People internally displaced by conflict and violence - Nigeria, http://www.refworld.org /docid/517fb05a1d.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Nations High Commissioner for Refugees, 03.2013, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report, Universal Periodic Review: Nigeria, http://www.refworld.org /docid/5142f5912.html, [Zugriff 31.03.2014]; Integrated Regional Information Network, 14.03.2014, Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781 /387106_en.html, [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 14.03.2014, Nigeria: Boko Haram Attacks Cause Humanitarian Crisis, http://www.hrw.org/news/2014/03/14/nigeria-boko-haram-attacks-cause-humanitarian-crisis [Zugriff 15.01.2015]).

Grundversorgung/Wirtschaft

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen.

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-[Small and medium enterprises]freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden. Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28.

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000 - 6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011)

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50 - 200 Naira berechnet (ca. 0,25 - 1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fonds erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women

In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Ein Bild der ersten drei Regierungsjahre unter Präsident Goodluck Jonathan zeigt, dass die nigerianische Wirtschaft mit einem jährlichen Wachstum von rund 7 % zwar auf einem guten Weg ist, sich die Lebensumstände für die große Mehrheit der Bevölkerung aber weniger positiv entwickelt haben als versprochen.

(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/

file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; vgl. Die Zeit, "Den Aufschwung verschenkt, 22.05.2014, S 31).

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.- (EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, November 2014; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Exkurs Ebola:

...

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.

Besondere Rückkehrer-Gruppen:

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen z.B. für Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen oder, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist im Rahmen dieses Grundsatzberichtes nicht möglich, sämtliche Organisationen, die teilweise nicht im gesamten Staatsgebiet aktiv sind, anzuführen.

Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP

kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-MS bei der Reintegration. , wobei der Botschaft angeboten wurde, sechsmonatige Lehrkurse mit Unterbringung und Aufenthalt pauschal für 2.000 US-Dollar durchzuführen. Ein weiterer möglicher Ansprechpartner wäre das National Youth Service Corps, eine Zivildiensteinrichtung, wobei spezielle Vereinbarungen getroffen werden müssten. Auch der österreichische Honorarkonsul in Kaduna, der einen Betrieb zur Reparatur von Traktoren betreibt und in den vergangenen Jahren 800 Personen ausgebildet hat, wäre grundsätzlich bereit, Ausbildungsplätze anzubieten.

Die Botschaft kann bei Bedarf für den Einzelfall zu allen relevanten, einer Rückführung eventuell entgegenstehenden Vorbringungen Material erheben und ehest möglich übermitteln bzw. für die Bundesstaaten/Ethnien, aus denen die Mehrzahl der Asylwerber stammen, entsprechende Einzelberichte verfassen.

Die Mehrzahl der Asylfälle und auch der seit diesem Zeitraum Rückgeführten stammten aus der Südost bzw. Süd-Süd Region Nigerias (Ex-Biafra); Hauptethnien sind die Igbos und vereinzelt Frauen aus Edo, ethnische Bini (Yoruba-Untergruppe).

1. Probleme von Rückkehrern bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland

Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und laut der Österreichischen Botschaft in Abuja stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.

2. Probleme von Rückkehrern bei Asylantragstellung im Ausland

Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

3. Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen

Das insbes. im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen StA. wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch. Dies betrifft vor allem den zweiten Abschnitt des Dekrets:

"Any Nigerian citizen found guilty in any foreign country of an offence involving narcotic drugs or psychotropic substances and who thereby brings the name of Nigeria into disrepute shall be guilty of an offence under this section."

Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Österreichischen Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. Da die Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen.

(Quellen: Auswärtiges Amt, November 2014, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Dezember 2014, Nigeria - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de /nigeria/gesellschaft/ [Zugriff 11.01.2015]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17.01.2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03. 2014]; Österreichische Botschaft , Asylländerbericht Nigeria, Juli 2014, S 17ff).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschrift, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-) Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Familienstand fußen auf den unbeeinflusst gemachten Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht unter Beweis stellen konnte. Seinen Aussagen zur Religionszugehörigkeit der Christen und zur beruflichen Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft begegnen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer versicherte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.03.2012 glaubwürdig, dass bei der Erstbefragung vom 24.12.2011 sein Geburtsmonat (Oktober) nicht richtig aufgenommen wurde, sondern er im Jänner geboren wurde. In der mündlichen Verhandlung hielt er an diesem Geburtsmonat bzw. seinem Geburtsdatum fest. Daher ist (eher) von einem Geburtsdatum XXXX auszugehen.

Seine Erklärungen zur schulischen Ausbildung und zur Dauer der ausgeübten Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft sind widersprüchlich und daher nicht feststellbar. So gab er bei seiner ersten Befragung an, von 1997 bis 2005 die Grundschule in Lacoma besucht und von 2005 bis 2011 in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, änderte jedoch diese Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er mit zwei Jahren in die Schule kam, er die Schule bis zum sechsten Lebensjahr, also von 1995 bis 1999, besuchte und er in Lakes zur Schule ging sowie zwei oder drei Jahre (mit dem Vater) auf dem Feld gearbeitet hat.

2.3. Dass der Beschwerdeführer am 22.12.2011 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, beruht auf seinen Aussagen und konnte mangels anderer Bescheinigungs- oder Beweismittel auch nicht festgestellt werden.

2.4. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sind ebenfalls auf seine als glaubhaft zu wertenden Ausführungen zurückzuführen und ergeben sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Befunden.

2.5. Die drei, auch mit unbedingten Freiheitsstrafen verbundenen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der verübten Straftaten nach dem Suchmittelgesetz lassen sich auf eine durchgeführte Abfrage im Strafregister der Republik Österreich zurückführen.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt, wonach er keinen familiären Kontakt in Österreich hat, beruht auf den durchgeführten Einvernahmen. Obwohl dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, brachte er zu seiner allenfalls eingetretenen sozialen Verfestigung in Österreich nichts vor.

2.7. Dass der Beschwerdeführer über (geringe) Deutschkenntnisse verfügt, ergeben sich keine Hinweise. Er legte weder eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs noch ein Sprachzertifikat für Deutsch vor.

2.8. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.

2.9.1. Den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, er sei homosexuell und wegen seiner Homosexualität seien seine Mutter und der Großvater getötet worden, ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen. So wich er der in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage, ob er in Österreich eine homosexuelle Beziehung habe, aus, und brachte darüber hinaus selbst unmissverständlich zum Ausdruck, nicht homosexuell zu sein ("Ich bin nicht schwul." und "..., das bin ich

nicht. Das wurde über mich erzählt ... .").

Sein Vorbringen, seine Mutter wäre wegen seiner (angeblichen) Homosexualität ermordet worden, ist ebenso wie sein Vorbringen zur Fluchtgeschichte widersprüchlich. Während er bei seiner Erstbefragung angab, die Leute von Lacoma hätten die Mutter ermordet, erklärte er bei seiner Einvernahme vom 27.03.2012, Menschen aus Kassala wären für ihren Tod verantwortlich gewesen. Zudem brachte er bei dieser Einvernahme zunächst vor, die Mutter sei vor zwei Jahren verstorben (d.h. im Jahr 2010) und er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Südsudan dauernd bei den Eltern gewohnt, änderte jedoch - auf Vorhalt - sein Vorbringen, dass er, bevor die Mutter getötet worden sei, allein an die Grenze zwischen dem Süd- und (Nord) Sudan geflüchtet sei. In der mündlichen Verhandlung äußerte er dazu, mit einem Mann in Richtung des Kongo geflüchtet zu sein. Auf sämtliche in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus vorgehaltenen Widersprüche zur Fluchtgeschichte und zum Geburtsort, Ort seines Schulbesuchs und Wohnort der Eltern, zur Dauer der schulischen Ausbildung, zum Land der vorübergehenden Beschäftigung des Vaters [in der Beschwerdeergänzung - Nigeria; in der mündlichen Verhandlung - Äquatorialguinea], zum Ort, von dem aus er die Flucht angetreten hatte, zum Spanischen in Wort und Schrift und Englischen etc. äußerte der Beschwerdeführer, "sie in Wien [gemeint: bei der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme] haben einen Fehler gemacht", "damals haben die Leute (gemeint: die einvernehmenden Personen) das falsch verstanden, heut(e) verstehe ich es sehr gut" und "es war ein Fehler der Diakonie" und "länger kein Englisch gesprochen zu haben". Diesen Verständigungsproblemen ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, Englisch als seine Muttersprache gut bzw. mit seinen Freunden normalerweise Englisch gesprochen zu haben, die Erstbefragung und die aufgenommene Niederschrift in englischer Sprache erfolgte und er die Protokolle unterfertigte sowie die Feststellung der Sprachkompetenz des Beschwerdeführers durch den Sprachgutachter in englischer Sprache stattfand.

2.9.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Südsudan stammt, sondern Nigeria sein Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus dem schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen sowie aus den nicht bestehenden bzw. mangelnden Landeskenntnissen des Beschwerdeführers zum Sudan.

Der Sachverständige hat einleitend seine Sach- und Sprachkenntnisse zur Frage, welche Varietät des Englischen der Beschwerdeführer spricht und ob er Kompetenzen in sudanesischen Sprachen und über Landeskenntnisse zum Sudan verfügt, für Dritte nachvollziehbar konkretisiert. Sein Sachverständigengutachten enthält eine Analysegrundlage, die Methodik und das Ziel der Sprachanalyse, das Ergebnis bzw. einen aus seiner Erfahrung gewonnen Befundbericht und die Zusammenfassung des Gutachtens sowie die Zitierung entsprechender Fachliteratur.

Dem Beschwerdeführer gelang es in seiner Stellungnahme vom 14.08.2012 nicht, diesem Sachverständigengutachten substantiiert entgegenzutreten. Er wiederholte (bloß) sein bisheriges Vorbringen, zu hundert Prozent ein Südsudanese und im Südsudan geboren zu sein sowie in einem Dorf im Südsudan gelebt zu haben, und versicherte, die Sprache "Edo" im Leben niemals gelernt zu haben. Auch durch die erst in der Beschwerdeergänzung vom 07.11.2012 geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers durch einen länderkundlichen Sachverständigen bzw. durch Nachfragen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort einer Überprüfung zu unterziehen, wird das gegenständliche schlüssige Sprachgutachten nicht entkräftet bzw. in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Bemühungen unternommen hat, zur Feststellung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft beizutragen und entsprechende geeignete Bescheinigungsmittel beizubringen. Der Sachverständige legt in seinem Sprachgutachten auch überzeugend dar, dass es eine sudanesische Sprache mit dem vom Beschwerdeführer als Sprachkompetenz angegebenen Namen "Kas(s)ala", der an sich ein (nord-) sudanesisches Bundesland und dessen gleich lautende Hauptstadt bezeichnet, nicht gibt und er - entgegen seinem Vorbringen - der arabischen Sprache, die seit 1969 das Englische als Unterrichtssprache in den sudanesischen Sekundarschulen abgelöst hat, nicht, auch nicht ein wenig, mächtig ist. Der Gutachter demonstriert an zahlreichen Beispielen sehr ausführlich und differenzierend, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht der im Sudan gesprochenen Varietät des Englischen zuzuordnen ist, sondern in allen überprüften Bereichen eine charakteristische Kombination phonologischer Merkmale des im Süden Nigerias gesprochenen Englisch aufweist. Nach dem sich aus der Sprachprobe ergebenden evidenten Sprachrepertoire verfügt der Beschwerdeführer eindeutig über Kompetenzen im nigerianischen Englisch und in einer nigerianischen Sprache, nämlich der ausschließlich in Nigeria gesprochene Edo-Sprache.

Dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Südsudan stammen kann, erfährt nicht nur durch dieses Sprachgutachten eine (zusätzliche) Untermauerung, sondern ergibt sich auch aus seinen bei sämtlichen Einvernahmen offenbarten sehr geringen (geografischen) Kenntnissen zum Südsudan. Er war nicht in der Lage, verschiedene auf die Landeskenntnisse vom Südsudan gerichtete einfache Fragen zu beantworten. Er konnte beispielsweise weder die Hauptstadt vom Südsudan (sie heiße Marconi bzw. Gedaref [eine Stadt im nördlichen Sudan gelegen]), noch die drei größten Städte oder einen Bundesstaat des Südsudan angeben (vgl. Erstbefragung: "Kenn ich keinen"), er kannte die (vom Gutachter) gezeigten, im Sudan verbreiteten Pflanzen und Früchte nicht und er machte keine bzw. unzutreffende Angaben zum südsudanesischen Präsidenten und zur Währung (vgl. mündliche Verhandlung: "Es tut mir Leid, aber mit Geld habe ich wenig zu tun gehabt. Es gibt Münzen und Banknoten."). Unzutreffende Angaben machte der Beschwerdeführer auch zu dem Jahr, in dem der Südsudan seine staatliche Unabhängigkeit erlangte (nach einem Referendum im Jänner 2011 erfolgte die formelle Trennung des Südsudan vom [Nord-} Sudan am 09.07.2011). So äußerte er bei seiner Erstbefragung vom 24.12.2011, der Südsudan ist vor zwei Jahren vom Sudan unabhängig geworden, und beantwortete die vom Sprachgutachter darauf gerichtete Frage, dass sich der Südsudan vom Norden im Jahr 2000/2001 abgespalten hat. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass einer, wenn auch nur wenig politisch interessierten Person, das Jahr, in dem ihr Heimatstaat letztlich die staatliche Eigenständigkeit erhält, nicht in Erinnerung bleibt, was durch den Umstand, dass zwischen der Unabhängigkeit des Südsudan und der erfolgten Erstbefragung nur ca. sechs Monate liegen, verstärkt wird.

2.9.3. Im gegenständlichen Fall ist daher dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Staatsbürger des Südsudan, und er habe wegen seiner Homosexualität dieses Land verlassen müssen, jede Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist (untermauert durch das fundierte, schlüssige, nachvollziehbare Sachverständigengutachten) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria seine Hauptsozialisierung erfahren hat und er nigerianischer Staatangehöriger ist.

2.10. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen (vom 13.02.2015), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde in den wesentlichen Gesichtspunkten unverändert geblieben sind. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Der Beschwerdeführer hat zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Berichten in der mündlichen Verhandlung keine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) I.:

3.2. Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (der dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entspricht) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380; u.a.).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte, weil seine Angaben als unwahr gewürdigt worden sind und er sein Fluchtvorbringen, er sei wegen seiner Homosexualität verfolgt worden, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht hielt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seinem Erkenntnis vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380, unter anderem aus, dass "Glaubhaftmachung" die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin ist, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung - wie gegenständlich - die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen.

Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht vor. In diesem Zusammenhang gilt es auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach

3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

4. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Abs. 3a leg. cit. lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.

4.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Erkenntnissen vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443 und vom 19.03.2009, Zl. 2008/01/0020, unter anderem folgende Rechtsansicht:

"Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Die Materialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) führen zu dieser Bestimmung Folgendes aus:

"In Abs. 6 wird normiert, dass nur dann der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Asylwerber kommt; das wird jedenfalls dann möglich sein, wenn der Asylwerber glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, die nicht - etwa im Wege einer Sprachanalyse - falsifiziert wurden. Es soll somit verhindert werden, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben - tatsächlich aber, etwa mangels Gefährdungslage, ihre Staatsangehörigkeit verschleiern - einen Vorteil gegenüber einem Asylwerber aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, der diesen aber wahrheitsgemäß angibt. Ist der Herkunftsstaat nicht bekannt, ist der Asylwerber zwar nach § 10 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben. Wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen."

Damit wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Mit einer Abweisung des Antrages bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (arg.: "Diesfalls") die Ausweisung des Asylwerbers "aus dem Bundesgebiet" zu verbinden. Während die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 - was sich auch aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 10 Abs. 4 ("in den betreffenden Staat") und 37 Abs. 1 ("in den Staat, in den die Ausweisung lautet") AsylG 2005, wenn auch nur für eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ableiten lässt - wie nach der bisherigen Rechtslage des Asylgesetzes 1997 (vgl. zu § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 etwa das Erk. vom 09.10.2008, Zl. 2006/01/0070, mit Verweis auf das Erk. vom 13.12.2005, Z1. 2005/01/0625, und die dort zitierte Vorjudikatur) zielstaatsbezogen zu erfolgen hat, verpflichtet § 8 Abs. 6 AsylG 2005 unter den dort genannten Voraussetzungen die Asylbehörden zu einer Ausweisung ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage.

Die zielstaatsbezogene Ausweisung setzt nämlich einen Herkunftsstaat voraus, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers bezogen hat und fordert insofern eine Identität des Prüfungsobjektes (vgl. idS zu § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 das zitierte Erk. vom 09.10.2008). Da aber die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, fehlt auch die Grundlage für eine zielstaatsbezogene Ausweisung.

Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 - wie oben dargelegt - lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann.

Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575 ff wiedergegebene Rechtsprechung)."

4.2. Feststellung des (wahren) Herkunftsstaates:

Im Beschwerdefall steht - wie oben dargelegt - fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Südsudan, sondern aus Nigeria stammt. Das erstellte Sprachgutachten lässt keine Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist; denn er verfügt evident über Kompetenzen im nigerianischen Englisch und in der ausschließlich in Nigeria gesprochenen Edo-Sprache. Der Beschwerdeführer versuchte, während des gesamten Verfahrens seine wahre Herkunft zu verschleiern, wie er auch einen, letztlich nicht mehr aufrecht erhaltenen Fluchtgrund, er sei homosexuell, erfand.

4.3. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

4.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

4.3.2. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

4.3.3. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

4.3.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.3.5. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Rn 45).

4.3.6. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen wahren Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte, bedeutet nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, von Amts wegen in jeder nur denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen. Eine Ermittlungspflicht besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassung geben, wie beispielsweise das Vorbringen der Partei. Auch im Rahmen der Refoulementprüfung ist die Behörde nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. die Erk. des VwGH, VwSlg 13.227 A/1990; vom 03.09.1997, Zl. 96/01/0474, vom 30.09.1997, Zl. 96/01/0205; vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0221; vom 19.11.2002, Zl. 2002/21/0185).

4.4.1. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das (nicht mehr aufrecht erhaltene) Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Homosexualität verfolgt und er habe deshalb flüchten müssen, sowie er sei Staatsbürger des Südsudan, als gänzlich unglaubwürdig zu beurteilen. Auf Grund der nicht mehr existierenden Fluchtgründe und widerlegten Behauptung der Staatsangehörigkeit zum Südsudan sowie der Feststellung der Herkunft aus Nigeria kann auch keine Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass bei einer Rückkehr nach Nigeria das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Dass er im Fall der Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.

4.4.2. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es - wie auch den Länderfeststellungen entnommen werden kann - im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer - wenn auch in einer wirtschaftlich schwierigen Situation - (wie er vorbringt) in der Landwirtschaft tätig war. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre - ungeachtet allfälliger familiärer Bindungen - grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Weiters geht aus den - vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommenen - Länderfeststellungen (des Bundesverwaltungsgerichts) hervor, dass in Nigeria Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrern bestehen. Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr keine Möglichkeiten der Aufnahme einer (un-) selbständigen Tätigkeit hätte oder er einen existenzbedrohenden Aufenthalt in Nigeria nehmen müsste, sind nicht offenkundig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass er in Nigeria relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre, und es ihm als volljährigen, gesunden, arbeitsfähigen Mann nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr wieder seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden; denn in Nigeria ist eine private Person nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.4.3. Bei der beim Beschwerdeführer durchgeführten lumbalen Nephrektomie handelt es sich nicht um eine dermaßen akute und schwerwiegende Erkrankung, welche in Nigeria nicht weiter behandelbar wäre, und es ergeben sich im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte, dass die erfolgreich verlaufene Operation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte.

4.4.4. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

4.5. Die belangte Behörde sprach, gestützt auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005, aus, dass der Südsudan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststeht und daher der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird.

4.5.1. Da der wahre Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, nämlich Nigeria, zweifelsfrei feststeht, war die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt A) II.:

6.1. Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria:

6.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

6.1.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

6.1.3. § 9 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalen Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG) lauten:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

6.2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

6.2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) unzulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.

Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens kommt grundsätzlich nur ein vermindertes Gewicht zu; dies bedeutet vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht, dass der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen und ein solcherart begründetes privates und familiären Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte. Ferner kann im Rahmen der Interessenabwägung der Umstand Bedeutung erlangen, dass sich der Fremde illegal bzw. trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil dies eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt (vgl. z.B. das Erk. des VwGH vom 10.10.2012, Zl. 2009/18/0481, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.09.2011, Zlen. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

6.3.1. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist und der unsichere Aufenthalt von nunmehr ca. dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet noch nicht eine Dauer erreicht hat, die eine Ausweisung als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.

6.3.2. Er hat bis zum gegebenen Zeitpunkt keine durch ein anerkanntes Sprachzertifikat dokumentierten Deutschkenntnisse erworben.

6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und es leben - wenn seine Aussagen über seine Familienangehörigen zutreffen sollten - noch sein Vater und seine Schwester, sodass er familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Grundschule besucht hat und dessen Landessprache er spricht. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist (er verbüßte eine Strafhaft) oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

6.3.4. Unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen ist gegen eine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers insbesondere ins Treffen zu führen, dass er bereits drei Mal wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu (un-) bedingten Freiheitsstrafen (von zuletzt 14 Monaten) rechtskräftig verurteilt wurde, wobei er sich von der ersten, nur drei Monate nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz erfolgten Verurteilung nicht abhalten ließ, innerhalb des kurzen Zeitraumes von drei Monaten (und eines weiteren kurzen Zeitraumes) verpönte Straftaten zu begehen.

6.3.5. Abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet und er zur Antragsstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist, absolvierte er keine relevanten Ausbildungen. Der Beschwerdeführer zeigte auch in anderer Hinsicht keine Bemühungen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

6.3.6. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.

6.3.7. Da sich in einer Zusammenschau im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen anderseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß §75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des wahren Herkunftsstaates, zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der Straffälligkeit und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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