BVwG G303 2006213-1

G303 2006213-1Tribunal administratif fédéral19 mai 2015

Regest

Arbeitslosengeld, familiäre Interessen, Grenzgänger, Wohnsitz

Texte intégral

BVwG G303 2006213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2006213.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und der fachkundigen Laienrichter Josef GNEIST und KR Marcus GORDISCH als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. Artikel 61 und Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte mit Antragsformular vom 09.01.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Darin gab sie als ordentlichen Wohnsitz "XXXX" an und dass sie ledig sei. Als Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten gab sie am Antragsformular an, dass sie von 10/2010 bis 12/2013 als Psychologin bei Dr. med. XXXX in XXXX und von 02/2007 bis 08/2010 als Psychologin/wissenschaftliche Mitarbeiterin am Universitätsklinikum

XXXX beschäftigt gewesen sei sowie im Zeitraum von 02/2007 bis 04/2012 eine Ausbildung zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin am Institut für Verhaltenstherapie in Hamburg absolviert habe.

1.1. In der Niederschrift der belangten Behörde zur Statuserhebung von GrenzgängerInnen vom 09.01.2014 beantwortete die BF die Frage:

"Sind Sie aus dem Beschäftigungsstaat täglich oder mindestens einmal wöchentlich in Ihren Wohnsitzstaat zurückgekehrt?" mit "Nein", sowie die Frage: "Haben Sie während der Beschäftigung nachweislich Ihren Wohnsitz in Österreich aufrechterhalten?" mit "Ja".

1.2. Am 05.02.2014 wurde die BF erneut zwecks Statuserhebung von GrenzgängerInnen durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei die BF angab, dass ihr Wohnsitz während der Beschäftigung in "XXXX" gewesen sei und die BF derzeit in Österreich einen aufrechten Wohnsitz habe bzw. in Österreich lebe. Auf die Frage "Leben Ihre Familienangehörigen in Österreich?" kreuzte sie als Antwort "Ja Klammer: Eltern" an. Zu den weiteren Fragen gab die BF an, dass sie keine Kinder habe, nicht verheiratet sei und in Österreich eine 85 m² große Eigentumswohnung besitze.

Beide Niederschriften wurden von der BF eigenhändig unterschrieben.

1.3. Zur Klärung des Grenzgängerstatus wurde die BF seitens der belangten Behörde um Beantwortung einiger Fragen mittels E-Mail ersucht. Die BF gab dazu an, dass ihr Dienstverhältnis in Deutschland unbefristet gewesen, sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit in dieser Zeit nachgegangen sei, ungefähr alle drei Monate nach Österreich gefahren sei und ihre Wohnung in Österreich vermietet habe.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2014 wurde dem Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß Art. 61 und Art. 65 GVO 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF keine Folge gegeben.

In der Begründung stützt sich die belangte Behörde auf Artikel 61 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004, wonach Abs. 1 nur unter der Voraussetzung gelte, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt habe, nach denen die Leistung beantragt worden sei.

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe ergeben, dass die BF keinen einzigen Tag nach der letzten Einreise vor Antragstellung in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Dagegen erhob die BF, vertreten durch Dr. XXXX, fristgerecht Beschwerde an die belangte Behörde. Im Beschwerdeschreiben vom 04.03.2014 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die "Eintagesregelung" nicht für Arbeitnehmerinnen gelte, die während ihrer letzten Beschäftigung den Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, und nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren. Dies sei bei ihr der Fall. Die BF brachte eine Bescheinigung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, Dris. XXXX in Vorlage, wonach bestätigt werde, dass die BF vom 01.10.2010 bis 31.12.2013 in einem unbefristeten Dienstvertrag gestanden und das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Umzuges nach Österreich einvernehmlich beendet worden sei. Weiters sei aus der vorgelegten Buchungsbestätigung und Rechnung der XXXX GmbH vom 22.10.2013 ersichtlich, dass die BF am 22.12.2013 von Deutschland nach Österreich gekommen sei. Die BF habe ihren Wohnort nach Österreich verlegt, weil sie die bisherige "Fernbeziehung" mit Herrn XXXX in eine "normale Beziehung" umgewandelt habe, um eine Familie zu gründen. Somit gelte die "Eintagesregel" nicht für sie und die Entscheidung der belangten Behörde sei nicht richtig. Die BF stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass sie ab 14.01.2014 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangte Behörde am 11.03.2014 wurde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG die gegenständliche Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges des Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Die BF habe zweifelsfrei ein unbefristetes Dienstverhältnis in Deutschland gehabt und sei nicht täglich oder einmal wöchentlich bzw. jedes Wochenende zwischen dem Wohnsitzstaat Österreich und dem Beschäftigungsstaat Deutschland gependelt. Die BF sei nach ihren Angaben ungefähr alle drei Monate nach Österreich gefahren und habe während ihres Dienstverhältnisses in Deutschland ihre Wohnung in Leoben vermietet gehabt.

Die BF sei vor der ersten Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich nach ihrer Rückkehr aus Deutschland keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Unbestritten sei auch, dass keine von der BF bereits zu betreuenden Kinder in Österreich leben oder deren Geburt bevorstehe.

Laut Antragstellung liege keine Lebensgemeinschaft vor, da die BF beim Punkt Personenstand auf Seite 1 des Antrages auf Arbeitslosengeld "ledig" (nicht Lebensgemeinschaft) angekreuzt habe, und die Frage 1 auf Seite 2 nach Angehörigen in ihrem Haushalt mit "nein" beantwortet habe.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Artikel 61 GVO 883/2004, eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur erfolge, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin in Österreich unmittelbar zuvor österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt habe, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen sei. Die Ein-Tages-Regelung gelte nicht für echte und unechte Grenzgänger, ebenso nicht für ArbeitnehmerInnen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

Das Vorliegen familiärer Gründe sei allerdings nur dann anzunehmen, wenn bereits zu betreuende Kinder in Österreich leben oder deren Geburt bevorstehe. Bei bloßem Zusammenziehen von Ehepartnern (Lebensgefährten, eingetragenen Partnern) ohne Bezug zu betreuungsbedürftigen Kindern würden keine familiären Gründe vorliegen. In diesem Fall sei die Arbeitsuche und Beschäftigung der Ehepartner oder Lebensgefährten in verschiedenen Staaten durchaus zumutbar, auch üblich und die Freizügigkeit nicht wesentlich beschränkend.

Nach Ansicht der belangten Behörde liege keine Übersiedelung aus familiären Gründen vor, sondern nur ein "bloßes" Zusammenziehen von Lebensgefährten. Demnach habe die BF gemäß den gesetzlichen Vorgaben keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 stellte der Vertreter der BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Am 27.03.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

7. Am 17.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF, ihr Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Des Weiteren wurde der Lebensgefährte der BF als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte ab 14.01.2014 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Leoben den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Die BF war vor der Antragstellung vom 01.10.2010 bis 31.12.2013 in der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. XXXX (Deutschland) beschäftigt.

Die BF war vom 02/2007 bis 08/2010 als Psychologin beziehungsweise wissenschaftliche Mitarbeiterin am Universitätsklinikum XXXX tätig. Von 02/2007 bis 04/2012 absolvierte die BF eine Ausbildung zur Kinder- und Jugendpsychotherapeutin in XXXX.

Die BF war keinen einzigen Tag nach der letzten Einreise vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Seit 2010 führt die BF mit XXXX eine Lebensgemeinschaft.

XXXX übersiedelte Ende Oktober 2013 von Deutschland nach Österreich, Wien, um dort mit 01.11.2013 ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen.

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der BF lag während der Beschäftigung in XXXX im Beschäftigungsstaat Deutschland.

Familiäre Gründe für die Wohnsitzverlegung der BF nach Österreich konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Leoben sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zu den Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF am Antragsformular auf Arbeitslosengeld vom 09.01.2014 sowie aus der seitens der BF in Vorlage gebrachten Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 03.03.2014.

Die Feststellung, dass die BF keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nach der letzten Einreise vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich hat, beruht auf den unstrittigen Akteninhalt sowie den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft und zur Wohnortverlegung nach Wien ergeben sich aus den niederschriftlich festgehaltenen und glaubwürdigen Aussagen der BF selbst und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2015.

So gab die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters an, dass ihr Lebensmittelpunkt während ihrer Beschäftigung in Deutschland in XXXX war.

Aus den Angaben der BF, dass sie zukünftig eine Familie mit ihrem Lebensgefährten gründen möchte und dass es immer eine Tendenz gegeben habe, nach Wien zu gehen, vermochte die BF nicht familiäre Gründe für die Wohnortverlegung darzulegen.

Die Wohnortverlegung erfolgte vielmehr konkret aus beruflichen Gründen des Lebensgefährten der BF, wie sowohl der Lebensgefährte der BF als auch die BF selbst bei ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Gemäß Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).

Gemäß § 14 Abs. 5 AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt sind.

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.

Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/1).

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Art 65 Abs 5 Buchstabe a gilt Abs 1 des vorliegenden Art nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

Artikel 65

Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.

(8) Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten."

Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann)

Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen. Gemäß Artikel 1 lit. j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, Rz. 7)

Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, Rz. 35).

Eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Inland erfolgt aber nur, wenn der Antragsteller zuletzt (unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs) mindestens einen Tag versicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland nachweisen kann ("Ein-Tage-Regelung", vgl. Art. 61 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Darin wird der Grundsatz deutlich, dass grundsätzlich die Arbeitsmarktverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Leistungserbringung zuständig ist. Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich angehalten, seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt des Staates zu begründen, in dem er zuletzt beschäftigt war. Von dieser Ein-Tages-Regelung bestehen aber Ausnahmen für Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem zuständigen Staat wohnen (Grenzgänger iSd Art. 65, vgl dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 353)

Ebenso gilt die "Ein-Tages-Regel" nicht für Arbeitnehmer/innen, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und nach dieser Verlegung (z.B. wegen Urlaubs) nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. September 1988, Rs 236/87, Bergemann).

Das Ermittlungsverfahren vor dem erkennenden Gericht hat ergeben, dass der Mittelpunkt der Interessen der BF während ihrer Beschäftigung in XXXX unzweifelhaft im Beschäftigungsstaat Deutschland lag. Es wurde auch weder seitens der BF selbst noch ihrer Vertretung vorgebracht, dass diese eine echte beziehungsweise "unechte" Grenzgängerin sei.

Die BF beruft sich im gegenständlichen Fall auf den Umstand, dass sie ihren Wohnsitz während aufrechter Beschäftigung aus familiären Gründen nach Österreich verlegt hat.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnten jedoch keine familiären Gründe für die Wohnortverlegung der BF festgestellt werden.

Die Wohnortverlegung der BF und ihres Lebensgefährten erfolgte nahezu zeitgleich und konkret aus beruflichen Gründen des Lebensgefährten der BF, der mit 01.11.2013 ein neues Beschäftigungsverhältnis in Wien begonnen hat.

In der gegenständlichen Rechtssache gelangt die oben angeführte "Ein-Tage-Regel" zur Anwendung, da weder festgestellt werden konnte, dass die BF eine echte beziehungsweise eine "unechte" Grenzgängerin ist, noch ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat.

Da die BF unmittelbar vor Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Österreich nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dass die so genannte "Ein-Tages-Regel" nicht für Arbeitnehmer/innen, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und nach dieser Verlegung (z.B. wegen Urlaubs) nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehren, um dort ihre Tätigkeit auszuüben, gilt, ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 22. September 1988, Rs 236/87, Bergemann).

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt. Die Frage wann derartige familiäre Gründe anzunehmen sind, hat über den Anlassfall hinaus Bedeutung. Es ist daher die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

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