BVwG W211 1435447-1

W211 1435447-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2015

Regest

alleinstehende Frau, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG W211 1435447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1435447.1.00

Spruch

W211 1435447-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 17.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu gelebt zu haben und der Volksgruppe der Yahar anzugehören. Sie sei verheiratet. Ihr Vater sei verstorben; die Mutter, ihr Ehegatte und zwei Schwestern würden noch in Somalia leben. Zwei Brüder seien verstorben. Somalia habe sie am 12.04.2012 mit dem Flugzeug von Mogadischu aus über Kenia und Qatar in die Türkei verlassen. In die Europäische Union sei sie über Griechenland eingereist. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil sie von Al Shabaab verfolgt und mit einer Zwangsheirat bedroht gewesen sei. Ihretwegen habe diese Gruppe im Jahr 2012 ihren Bruder XXXX getötet. Auch sie hätte getötet werden sollen, weil sie sich gegen eine Zwangsheirat gewehrt habe. Ihre Schwester sei entführt, und ihr Vater im Jahr 2011 getötet worden, weil dieser für die Regierung gearbeitet habe. Von jener Schwester habe sie bis jetzt kein Lebenszeichen mehr erhalten.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.05.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, den Clan der Yahar, XXXX anzugehören. Sie seien eine Minderheit. Sie würden Töpfe und dergleichen machen. Sie sei jetzt nicht verheiratet, weil sie vor ihrem Mann geflüchtet sei. Sie habe die Schule bis zur Hauptschule besucht. Sie sei in Mogadischu, in XXXX, einem Unterbezirk von XXXX, geboren und auch aufgewachsen. Ihr Vater habe die Familie versorgt, indem er im Benadir Spital gearbeitet habe. Er habe den Ärzten dort geholfen. Als die beschwerdeführende Partei Somalia verlassen habe, haben noch ihre Mutter und ihre Schwester dort gelebt. Zwei Brüder seien verstorben, und eine Schwester sei vermisst. Ihr Vater sei im Oktober 2011 gestorben. Der eine Bruder sei vor dem Vater gestorben, ungefähr im Jahr 2009, und der zweite Bruder sei wegen der beschwerdeführenden Partei getötet worden. Sonst wisse sie von keinen Verwandten im Heimatland. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und ihrer Schwester.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab Mitglieder gewollt haben, dass sie ein Mitglied heirate. Sie habe sich geweigert. Al Shabaab habe ihrem Bruder vorgeworfen, dass dieser hinter der Weigerung der beschwerdeführenden Parteien stecken würde und habe diesen getötet. Dann haben sie die beschwerdeführende Partei mitgenommen, zu einem Haus gebracht und mit jenem Mann verheiratet. Dieser Mann habe sie vergewaltigen wollen, was ihm nicht gelungen sei, weil sie schwer beschnitten sei. Danach sei er weggegangen, um eine Hebamme zu holen, damit diese sie öffne. Viele Frauen würden dabei schwer krank werden oder sterben. Das habe die beschwerdeführende Partei nicht gewollt und sei geflohen. Sie sei aus dem Haus geflohen und zu einem anderen Haus im gleichen Bezirk gegangen, wo eine Bekannte von ihnen lebe, die die Mutter der beschwerdeführenden Partei angerufen habe. Ihre Mutter habe gemeint, dass jene den Bruder umgebracht haben und man der beschwerdeführenden Partei das Gleiche antun würde. Sie habe gemeint, dass diese weiter bei der Bekannten bleiben solle. Am nächsten Morgen sei ein Mann gekommen, der die beschwerdeführende Partei mitgenommen und fotografiert habe. Zwei Tage später habe dieser Mann sie zum Flughafen gebracht. Ihr Ehemann sei zu ihrer Mutter gegangen und habe gesagt, dass er die beschwerdeführende Partei haben wolle, sonst würde es schlimm enden.

Somalia habe sie im April 2012 verlassen. Die Probleme mit Al Shabaab haben im gleichen Monat begonnen. Ihr Bruder sei am 10.04.2012 getötet worden. Den Vater habe man umgebracht, weil man gewollt habe, dass er mit seiner Arbeit aufhöre. Sie seien zweimal zu ihm gekommen. Ihr Vater sei in der Früh umgebracht worden, als er unterwegs zum Gebet gewesen sei. Seine Leiche sei mittags nachhause gebracht worden. Die Nachbarn haben die Leiche vergraben.

Im April 2012 sei sie unfreiwillig mitgenommen worden, und ihr Bruder sei getötet worden. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass diese Männer zu ihnen nachhause gekommen seien, um sie mit einem Mitglied zu verheiraten. Ihr Bruder habe gemeint, dass die beschwerdeführende Partei nicht mit der Eheschließung einverstanden sei. Sie selbst habe sich geweigert. Die Al Shabaab Mitglieder haben dem Bruder gesagt, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht geweigert hätte, wenn er nicht dahinter stecken würde. Am 10. April haben sie ihn getötet. Am nächsten Tag haben sie die beschwerdeführende Partei mitgenommen und sie mit dem Mann verheiratet. Sie haben sie mit dem Mann alleine gelassen. Der Mann habe sie geschlagen und sie vergewaltigen wollen. Für die beschwerdeführende Partei sei es das erste Mal gewesen. Es habe ihr sehr wehgetan. Er habe es öfter versucht, es sei aber nicht gelungen. In der Früh sei er gegangen, um eine Hebamme zu holen, die sie mit einem Messer öffnen sollte. Das habe die beschwerdeführende Partei nicht gewollt. Sie sei doch von Anfang an nicht mit dieser Heirat einverstanden gewesen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass die Al Shabaab Mitglieder am nächsten Tag zu ihr gekommen seien. Sie seien mit dem Auto gekommen, verschleiert und bewaffnet gewesen. Sie haben sie zu einem Haus gebracht, dass nicht weit von ihrem eigenen Haus entfernt gelegen sei. Sie seien zum Haus gekommen, hereingekommen und haben gesagt, dass sich die beschwerdeführende Partei vorbereiten solle, dann haben sie sie mitgenommen. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab Personen umbringen würde, die nicht ihren Befehlen entsprechen würden. Sie haben ihn, den Bruder, getötet. Sie haben die Leiche vergraben. Die Leiche habe die Familie nie gesehen. Sie haben der beschwerdeführenden Partei gesagt, dass ihr das gleiche passieren würde. Sie wisse nicht, wer den Bruder umgebracht habe. Nach dem Tod ihres Bruders haben sie nichts unternommen, und die Nachbarn auch nicht. Sie seien eine Minderheit. Die Leute würden sich vor Al Shabaab fürchten. Vom Tod des Bruders habe die Familie erfahren, als die Al Shabaab am nächsten Tag wieder gekommen sei. Sie habe nun alles erzählt, was sie wisse.

Auf die Frage, wie sie verheiratet worden sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass man den Koran gelesen und sie gefragt habe, ob sie den Mann heiraten würde. Man habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich weigere, so habe sie ‚Ja' sagen müssen. Al Shabaab sei in ihrer Wohngegend weit verbreitet gewesen. Als sie das Land verlassen habe, habe Al Shabaab die Kontrolle inne gehabt. Ihre Volksgruppe würde in Somalia verachtet und diskriminiert werden. Niemand würde ihnen helfen, wenn Mitgliedern der Volksgruppe etwas passieren würde. In der Schule habe es auch Probleme gegeben. Man sei nicht gleich gewesen, wie die anderen Mitschüler.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Yahar angehöre, in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren sei und gelebt habe. Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführende Partei ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihr keine asylrelevante Gefahr. Es könne jedoch eine Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr festgestellt werden. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft habe darstellen können, dass sie Somalia aus wohlbegründeter asylrelevanter Furcht verlassen habe. Nach ihren Ausführungen habe man die beschwerdeführende Partei seitens Al Shabaab gezwungen, ein Mitglied zu heiraten. Diese Probleme hätten im April 2012 begonnen; bereits zuvor sei ihr Vater von Al Shabaab getötet worden. Am 10.04.2012 hätte man den Bruder getötet, am nächsten Tag die beschwerdeführende Partei mitgenommen und zwangsverheiratet. Tags darauf sei ihr die Flucht gelungen und ungefähr drei Tage später habe sie Somalia verlassen. In Anbetracht des kurzen Zeitraumes dieser Geschehnisse erscheine es unglaubwürdig, dass die Mutter der beschwerdeführenden Partei innerhalb so kurzer Zeit die Ausreise habe organisieren können. Ebenfalls sei es nicht nachvollziehbar, dass der Mann, mit dem die beschwerdeführende Partei verheiratet hätte werden sollen, sie einfach im Haus zurückgelassen habe, um eine Hebamme zu holen. Er habe keine Vorkehrungen getroffen, um die beschwerdeführende Partei an der Flucht zu hindern. Es erscheine zudem merkwürdig, dass er überhaupt die ganze Nacht zugewartet habe, um eine Hebamme zu holen. Auffallend sei weiter gewesen, dass die Erzählungen hinsichtlich der Umstände betreffend die Tötung des Vaters und Bruders oberflächlich und detailarm gewesen seien. Schließlich könne auch den Ausführungen, wonach zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Al Shabaab im Bezirk regiert habe, nicht gefolgt werden. Aus einer Anfragebeantwortung zu Sicherheitslage in Mogadischu vom 19.03.2012 ergebe sich, dass nach dem Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 die somalische Hauptstadt weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes sei. Zur Clanzugehörigkeit sei auszuführen, dass sich aus dem oben angeführten Länderinformationen eine systematische Verfolgung nicht ableiten ließe.

5. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die erkennende Behörde es unterlassen habe, Ermittlungen vor Ort im Wege eines Vertrauensanwaltes anzustellen. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht näher geprüft worden. Ihr Ehemann habe die beschwerdeführende Partei natürlich, während er eine Hebamme holen gegangen sei, in seiner Wohnung eingesperrt. Es sei der beschwerdeführenden Partei trotzdem die Flucht gelungen, indem sie die Blechtüre aufdrückte und fliehen habe können. Eine Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu könne nicht ausgeschlossen werden. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte der beschwerdeführenden Partei äußerst glaubhaft.

6. Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

8. Am 30.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an, wie folgt:

"R: Wo haben Sie in Somalia bis zur Ihrer Ausreise gelebt?

P: In Mogadischu, im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX.[...]

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?

P: Jetzt niemand. Wir waren fünf Geschwister, meine Mutter; mein Vater und zwei Brüder sind gestorben. Eine Schwester ist verschwunden. Meine Mutter und meine Schwester sind weggegangen, sie leben in einem Dorf in Somalia.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

P: Nicht regelmäßig. Sie leben in der Region Hiiran. Es gibt viele Dörfer dort, ich weiß nicht in welchem genau sie sind. Ich weiß nicht, wann sie Mogadischu verlassen haben. Als ich in Griechenland war, habe ich Kontakt mit meiner Familie aufgenommen, und sie haben mir gesagt, dass sie weg sind.

R: Seit Griechenland haben Sie auch Kontakt gehabt?

P: Seit ich in Griechenland war, habe ich keinen Kontakt mehr mit meiner Familie. Ich habe sie nur einmal kontaktiert und dann nicht mehr.

R: Also es gibt auch keinen unregelmäßigen Kontakt?

P: Ich meine damit, dass ich die Familie in Griechenland nur einmal kontaktiert habe und dann in Österreich wieder.

R: Wann haben Sie zuletzt mit Ihrer Mutter gesprochen?

P: Vor ca. drei Monaten. Ich weiß nicht wie es meiner Mutter geht.

R: Haben Sie Verwandte in Somaliland oder Puntland?

P: Nein. Die Tanten und Onkeln haben uns in Mogadischu nicht besucht. Wo die Tanten und Onkeln leben, weiß ich nicht.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Yahar, XXXX.

R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?

P: Ja, in der Schule und mit den Nachbarn. (P beginnt zu weinen)[...]

R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen

Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:

P: Ich habe Somalia wegen der Al Shaabab verlassen. Sie zwingen die Mädchen, sie zu heiraten. Die nehmen die jungen Männer mit, und wenn man ihre Befehle nicht befolgt, wird man getötet. Das sind die Vorschriften von Al Shaabab. Mein Vater hat im Spital Benadir gearbeitet. Dieses Spital gehört der Regierung. Die Al Shaabab haben ihn getötet. Sie sind zu ihm gekommen und haben ihm gesagt, er solle mit seiner Arbeit aufhören. Die verletzten Soldaten wurden in dieses Spital gebracht. Ich meine damit die Soldaten, die bei einer Auseinandersetzung zwischen Al Shaabab und der Regierung verletzt wurden. Mein Vater hat nicht auf sie gehört. Sie haben ihn im Oktober 2011 getötet. Er wurde unterwegs zwischen der Moschee und unserem Haus getötet. Ich weiß nicht, ob er auf dem Weg in die Moschee oder nachhause war. Nach ca. einem Jahr, im Jahr 2012, sind sie zu uns nachhause gekommen. Wenn jemand auf Al Shaabab nicht hört, werden sie ihm das nicht verzeihen, bis sie die ganze Familie vernichten. Im Jahr 2012 sind sie zu uns nachhause gekommen und haben gesagt, dass sie mich haben wollen. Ich habe gesagt, dass ich nicht heiraten will, ich möchte lernen. Ich habe nicht gesagt, dass ich lernen möchte, ich habe es mir gedacht. Ich habe gesagt, dass ich nicht heiraten will. Mein Bruder sagte, wenn ich nicht heiraten will, werde ich auch nicht dazu gezwungen. Sie haben zu meinem Bruder gesagt, dass er hinter dem ganzen steht; Frauen nehmen nicht etwas an oder verweigern etwas. Ich meine damit, sie entscheiden nicht, ja oder nein. Frauen machen, was ihre Verwandten und Männer sagen. Nach ca. zehn Tagen haben sie meinen Bruder getötet. Als sie meinen Bruder getötet haben, wussten wir das nicht, das hat uns niemand gesagt. Am nächsten Tag sind sie mit einem Kleintransporter zu uns gekommen. Sie waren ca. 20 Personen mit verdeckten Gesichtern. Alle Männer sind in unser Haus reingekommen und sagten, dass ich mitgehen muss. Sie haben mich auf der Stelle geschlagen, ich solle mich vorbereiten. Sie sagten, wir haben deinen Bruder getötet, und wenn ich nicht tue, was sie verlangen, werden sie das gleiche mit mir tun. Dann haben sie mich zu einem Haus einer ihrer Männer gebracht, zum Mann der mich heiraten sollte. Sein Haus war nicht weit von unserem entfernt. (P ist sehr aufgewühlt und weint gelegentlich) Dann haben sie mich mit dem Mann verheiratet. Sie haben mich gefragt, ob ich ihn heiraten will, und ich musste ja sagen, sonst hätten sie mich getötet. Sie sind alle gegangen, der Mann ist geblieben. Er hat mich geschlagen, er wollte mich vergewaltigen. Ich bin schwer beschnitten und es ist ihm nicht gelungen. Die Nacht ist so vergangen. Er hat mich geschlagen. Am nächsten Tag hat er eine Frau gesucht, eine Hebamme, die die Mädchen öffnet. Diese Frau öffnet die beschnittenen Mädchen und gleich danach muss der Mann mit dem Mädchen schlafen, bevor es wieder zusammen wächst. Das ist gefährlich, dabei kann das Mädchen sterben, viel bluten. Ich wusste, dass ich dabei sterben werde. Er hat die Tür zugesperrt und ist dann gegangen. Ich bin dann geflohen. Ich hatte große Angst. Ich hatte Angst, dass ich sterben werde. Ich wollte nicht in diesem Haus sterben. Danach bin ich geflüchtet. Ich bin gelaufen und gelaufen. Ich bin gleich zum nächsten Haus gelaufen, und das war ein Haus eines Bekannten. Die Leute in Somalia kennen sich. Die Familie hatte Angst, dass sie auch Probleme bekommen und von den Al Shaabab bestraft werden, wenn ich bei ihnen bleibe. Nach kurzer Zeit hat die Familie meine Mutter angerufen, und sie hat gesagt, ich solle dort bleiben und nicht nachhause kommen. Ich habe bei dieser Familie übernachtet, obwohl sie große Angst hatten. Sie haben mich im Ziegenstall versteckt. Am nächsten Tag ist ein Mann gekommen und hat ein Foto aufgenommen. Ich habe meine Mutter nicht gesehen. Ich habe das Land verlassen, bevor ich meine Mutter wieder gesehen habe. Meine Mutter hatte Angst, dass der Mann sie verfolgt und herausfindet, wo ich mich befinde, wenn sie mich besuchen kommt. Der Mann, damit meine ich meinen Ehemann, kam zur Mutter nachhause. Dann habe ich das Land verlassen.

R: Da ist es aber Ihrer Mutter sehr schnell gelungen, die Ausreise zu organisieren, nicht wahr?

P: Ich weiß es nicht. Meine Mutter hat mir nicht viel erzählt.

R: So eine Ausreise kostet viel Geld. Ich frage mich, wie Ihre Mutter dieses Geld hatte. Hatte Ihre Mutter das Geld zuhause?

P: Ich weiß es nicht, der Vater hat früher gearbeitet, vielleicht ja.

R: Können Sie noch einmal versuchen zu überlegen, wie viel Zeit zwischen dem Tod Ihres Vaters und Ihrer Heirat vergangen ist?

P: Im Oktober 2011 ist mein Vater gestorben und meine Verehelichung war im April 2012. In Somalia achten wir nicht so sehr auf die Zeit.

R: Können Sie mir ein bisschen über Ihre Situation als Yahar in Somalia erzählen?

P: Die Yahar werden diskriminiert, unterdrückt, haben keine Macht. In der Schule wurde ich von anderen Schülern gemobbt, alle haben auf mich gezeigt.

R: Gab es viele Yahar Familien in XXXX?

P: Nein, nur unsere Familie. Ich kannte keine andere Yahar Familie dort. [...]

R: Was wäre Ihre heutige Sorge wenn Sie an Somalia denken?

P: Ich werde getötet. Es kann sein, dass ich einige Tage dort am Leben bleibe, aber ich weiß, dass ich getötet werde.

R: Wissen Sie, ob das Dorf oder die Gegend, wo Ihre Mutter jetzt ist, Al Shaabab kontrolliert ist?

P: Der ganze Staat ist Al Shaabab. Die Al Shaabab verstecken sich, man kann sie nicht erkennen. Der Nachbar, jeder, kann Al Shaabab sein.

R: Wie ist es Ihnen gelungen aus der Wohnung von diesem Mann zu flüchten, wenn die Türe fest zu war?

P: Man kann das Wellblech auseinandernehmen. Er dachte nicht, dass ich flüchten würde. Mein Bruder wurde getötet. Er dachte, dass ich zu viel Angst habe, um zu flüchten. Er dachte, dass ich bleiben werde. Mein Körper war verletzt durch das Wellblech.

R: Dass Ihr Bruder getötet wurde, wissen Sie nur von den Männern, die gekommen sind?

P: Die Leiche haben wir nicht gesehen. Die Männer haben es uns erzählt. Die Al Shaabab lügen nicht, wenn sie etwas getan haben. Die Nachbarn haben die Leiche meines Vaters begraben. [...]

BFV: Wann ist Ihre Schwester verschwunden?

P: Nach dem Tod meines Vaters ist sie verschwunden, das war ca. im Oktober 2011. Wir haben nach ihr gesucht, aber sie wurde nicht gefunden.

R: Ich habe Ihnen mit der Ladung aktuelle Länderinformationen zu Somalia mitgeschickt, die ich als Grundlage für meine Entscheidung verwenden möchte. Ich möchte Sie gerne fragen, ob Sie die Berichte gelesen haben und etwas dazu sagen möchten?

BFV: Im Wesentlichen steht in den Länderfeststellungen, dass auch in Mogadischu, und nicht nur in den von Al Shaabab kontrollierten Gebieten, Frauen zu Zwangsehen gezwungen werden. Auch in Mogadischu gibt es keine sicheren Gebiete für Personen, die von Al Shaabab verfolgt werden. Weiters ist aus den Länderfeststellungen ebenfalls ersichtlich, dass Minderheitenangehörige, insbesondere, wenn sie den diskriminierten Berufskasten wie die Beschwerdeführerin angehören, in erhöhtem Ausmaß von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, und selbst Al Shaabab Mädchen aus starken Clans offensichtlich weniger als Opfer für Entführungen auswählt, als Frauen, die keinen starken Clanschutz haben. Nach den Länderfeststellungen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel, und Verfolgungshandlungen weiterhin aktuell."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 17.08.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 17.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Mogadischu, XXXX und gehört dem Stamm der Yahar, XXXX.

1.1.3. Die Mutter und eine Schwester leben noch in Somalia und zwar in einem Dorf in der Region Hiiran. Der genaue Wohnort konnte nicht festgestellt werden. Zwei Brüder und der Vater der beschwerdeführenden Partei sind bereits verstorben, eine Schwester verschwand im Oktober 2011.

1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Als gegenständlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

die beschwerdeführende Partei gehört einer Minderheit in Somalia an und erlitt bereits, vermutlich auch geschlechtsbezogene, Diskriminierung und Misshandlung wegen ihrer Ethnie. Ihr Vater und ihre Brüder sind verstorben, ihre Mutter und Schwester leben in einem Dorf in Hiiran, wo genau, ist nicht bekannt, und kennt die beschwerdeführende Partei keine weiteren Verwandten. Sie verfügt über keine nahen männlichen Familienangehörigen mehr, über keine Familie in Mogadischu und weiß auch nicht, wo genau sich ihre Mutter und ihre Schwester in Hiiran aufhalten

1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie und an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 13 ff)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe, und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden, und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1. 4 EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Frauen/Zwangsehe

2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Frauen/Kinder

Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).

Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).

Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).

Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).

Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).

Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).

Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).

Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014)."

(Seite 42f)

2.2.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.

Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)

Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109) Arrangierte Ehen seien die häufigste Form der Verheiratung. Eine Eheschließung zu verweigern, die der Vater arrangiert habe, sei sehr ungewöhnlich. (Seite 110)

Zu Zwangsverheiratungen mit Mitgliedern der Al Shabaab wird ausgeführt, dass in von der Gruppe kontrollierten Gebieten Mädchen, manchmal nicht älter als 12 Jahre, aus der Schule oder von der Straße entführt und mit Kämpfern zwangsverheiratet würden. Fälle von Zwangsverheiratungen mit Al Shabaab Mitgliedern seien auch, in beschränkterem Ausmaß, in Teilen Mogadischus beobachtet worden (UNHCR habe einen Fall in Heliwaa erwähnt). Viele Familien würden sich nicht trauen, eine Verheiratung zu verweigern.

Junge Männer seien oftmals zuerst willentlich mit dem Versprechen rekrutiert worden, mit einem Mädchen verheiratet zu werden. Landinfo habe angemerkt, dass viele Kämpfer zu Minderheitenclans gehören würden. Eine Heirat mit einem Mädchen eines Mehrheitsclans würde für manche als eine Möglichkeit wahrgenommen werden, ihren gesellschaftlichen Status zu verbessern. Zu heiraten und Kinder zu bekommen stelle für junge Islamisten auch dar, dass sie nun bereit seien zu kämpfen und als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können. [...] Eltern, die eine Heirat ihrer Tochter mit einem Al Shabaab Kämpfer verweigern würden, riskieren umgebracht zu werden, weil sie den Dschihad nicht unterstützen würden. (Seiten 107f).

2.2.3. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2012

Dieser Spezialbericht des britischen Home Office führt in der Zusammenfassung aus, dass Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt weit verbreitet bleiben. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden. (Seite 8)

2.2.4. Landinfo, Anfragebeantwortung: Somalia: Al Shabaab und Zwangsverheiratung, 06.07.2012:

In diesem Bericht, auf den auch der oben angeführte EASO Beitrag verweist, wurde angemerkt, dass weder die Frau noch ihr Vormund normalerweise eine Wahl haben, wenn sich ein Al Shabaab Kämpfer für eine Frau entschieden habe. Der Kämpfer würde die Frau für gewöhnlich mehrmals kontaktieren und ihren Vater, den Traditionen folgend, um ihre Hand bitten. Wenn jedoch die Frau und ihr Vater die Verheiratung verweigern würde, würde er das Gesetz in die eigenen Hände nehmen. Wenn dann Al Shabaab vorgeben würde, dass der Vater ein Ungläubiger sei, wäre es noch einfacher.

Es gebe aber auch Fälle, nach denen sich Frauen geweigert haben, einen Al Shabaab Kämpfer zu heiraten, und das ohne Konsequenzen. Diese Beispiele kämen aus Baidoa, und eine wesentliche Voraussetzung wäre, dass die Frau einem großen und einflussreichen lokalen Clan angehöre. Dieser Bericht würde bestätigen, dass es lokale Unterschiede gebe, die davon abhängen würden, ob die lokale Al Shabaab Verwaltung oder ihr Kommandant Verbindungen zum lokalen Clan habe. Es gebe viele Geschichten rund um Zwangsverheiratungen und Al Shabaab. (Seite 3).

Manche Familien würden aber auch einen Vorteil darin sehen, mit Al Shabaab verbunden zu sein, weil dies Schutz und Möglichkeiten bieten würde. Diese Einstellung treffe besonders auf Minderheitenangehörige und kleine Clans zu. Diese Kategorie von Heirat unterscheide sich nur wenig von den sogenannten "black cat" Hochzeiten in den Zeiten der Warlords. Die Machthaber heute haben nur einen anderen Hut auf - einen religiösen. Dennoch, viele Al Shabaab Kämpfer von heute würden selbst Minderheiten oder kleinen Clans angehören und sich von einer Heirat mit einer Angehörigen eines Mehrheitsclans Prestige oder Rache erhoffen. (Seite 4).

2.2.5. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Ashraf, Merka,

Eheschließung, Scheidung, vom 09.01.2013:

Mit Verweis auf die Quelle Immigration and Refugee Board of Canada:

Somalia: The situation of women without male support, vom 17.11.2011, wird ausgeführt:

"Die Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsehen in Somalia eine übliche Praktik bleiben (HBS 2008; SR 28.5.2011). Ein Artikel im Somalia Report besagt, dass Mädchen von ihren Eltern zur Ehe gezwungen werden, weil diese die Lebensqualität des Mädchens verbessern wollen und gleichzeitig den Eltern die Last genommen wird, sich um die Tochter zu kümmern (SR 28.5.2011). Der Artikel besagt weiters, dass junge Mädchen keine Möglichkeiten haben, sich Entscheidungen der Eltern zu widersetzen - auch nicht einer Heirat (SR 28.5.2011). Gemäß der Heinrich Böll Stiftung, können auch Clanführer auf Eheschließungen von Frauen ihres Clans Einfluss nehmen oder den Austausch von künftigen Ehefrauen mit anderen Clans arrangieren (HBS 2008). Zwangsehen kommen auch zwischen Opfern von Vergewaltigungen und den Tätern vor, da dies Straftat und andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt von den Clans als Zivilstreitigkeiten erachtet werden, die im Rahmen von Kompensationsverhandlungen (UN 17.9.2009) oder eben Zwangsehen beigelegt werden können (UN 17.9.2009; UN 29.8.2011)." (Seite 15)

2.3. Clans

2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seiten 38f)

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Somalia: Yahar, 19.01.2012

Die Yahar, oder Wanaajiye oder Dhardho, werden allgemein Süd- und Zentralsomalia und der Region Hiran zugeordnet. Yahar finden sich vorwiegend entlang der Küste Zentralsomalias und in Mogadischu im Bezirk Karaan.

Die Yahar werden den Waable, den "minderen" Kasten, zugerechnet und sind damit nicht als ethnische Minderheit einzustufen. Allerdings kommt die Stellung im somalischen Gesellschaftssystem jener der indischen Parias nahe. Damit können die Yahar als soziale Minderheit definiert werden. (Seiten 2 und 3).

2.3.4. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Nach der Invasion Äthiopiens im Jahr 2006 haben insbesondere Minderheitenclans mit der Al-Shabaab sympathisiert und sich einen Vorteil aus deren Machtübernahme in Süd- und Zentralsomalia erhofft. Selbst diese Clans haben mittlerweile jedoch Zweifel. Die Gefahr von Vergeltungsakten aufgrund ihrer früheren Unterstützung der Al-Shabaab drohe ihnen jedoch nicht (Seite 16, Quelle: internationale Agentur "A").

Laut UNHCR spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor eine große Rolle, auch hinsichtlich des eigenen Schutzes. Man würde zwar keine Probleme nur auf Grund der Clanzugehörigkeit haben, in bestimmten Situationen sei diese jedoch von Bedeutung (Seite 35, Quelle: UNHCR).

Eine internationale Agentur "A" habe angegeben, der Schutz durch den eigenen Clan verliere an Bedeutung. Es gebe jedoch Minderheitenclans, die gefährdeter seien als andere Gruppen. Niemand in Mogadischu werde jedoch ausschließlich auf Grund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen oder verfolgt (Seite 35).

2.3.5. Home Office, Operational Guidance Note - Somalia (September 2013)

Das Home Office geht in seiner Operational Guidance Note davon aus, dass es in Mogadischu unwahrscheinlich sei, dass ein_e Somalier_in rein aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit das Ziel von Gewalt werden würde. Angehörige von Minderheiten würden aber auch in Mogadischu Opfer von Diskriminierung und Misshandlungen wegen ihres niedrigen sozialen Standes werden können.

2.3.6. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch seien Somalier_innen weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer. Angehörige von Minderheitenclans seien nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt. (Seiten 8 und 9)

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

1. "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).

In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).

UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).

Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).

Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014)" (Seite 51ff)

2. "Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).

3. Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).

4. Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). (Seite 53ff)

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

3.2. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Herkunftsort und die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Familie der beschwerdeführenden Partei in Somalia ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Angaben zum aktuellen Aufenthalt der Familie und den sporadischen Kontakten sind aufgrund des allgemeinen Eindrucks, den die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung hinterlassen hat, ebenfalls glaubhaft.

Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 25.03.2015.

3.3. Die beschwerdeführende Partei brachte ihre Angaben zum fluchtauslösenden Geschehen konsistent und detailreich vor. Es kam auch während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinen Widersprüchen zu Vorbringen vor der belangten Behörde, und bemühte sich die beschwerdeführende Partei, im angefochtenen Bescheid thematisierte Fragen zu klären, wie zB ihre Flucht aus der Wohnung des Mannes, mit dem sie zwangsverheiratet worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die beschwerdeführende Partei von Teilen ihrer Erzählung und Erinnerung sehr betroffen reagierte. Insbesondere regte es sie auf, über Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihre Verheiratung und die versuchte Vergewaltigung zu sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daher gemeinsam mit der Konsistenz ihrer Angaben nicht daran, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Yahar Diskriminierung erlebte und auch geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt war.

Was jedoch für das Bundesverwaltungsgericht, wie auch damals für die belangte Behörde, schwer nachvollziehbar bleibt, ist die Geschwindigkeit, mit der die Ausreise organisiert wurde. Wenn sich die Geschehnisse tatsächlich so ergeben haben, wie es die beschwerdeführende Partei beschreibt, so ist verständlich, dass sie selbst wenig über die Organisation der Ausreise weiß, hat sich doch ihre Mutter darum gekümmert. Es erscheint jedoch auch möglich, dass die Ausreise länger geplant war, zum Beispiel wegen des Todes des Vaters und/oder des Bruder, und die Details zur Zwangsverheiratung mit einem Al Shabaab Mitglied als asylrelevantes Vorbringen eingelernt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt jedoch, dass das Vorbringen betreffend die Zwangsverheiratung mit dem Al Shabaab Mitglied in Bezug auf die Länderberichte nicht unplausibel ist. Von einer eigenen Feststellung über die Zwangsverheiratung möchte es jedoch aufgrund dieses Unsicherheitsfaktors Abstand nehmen, insbesondere auch deshalb weil es für die asylrelevante Beurteilung im Endeffekt keine Rolle spielt.

Im Gegensatz zur belangten Behörde geht jedoch das Bundesverwaltungsgericht auch trotz dieses Zweifels nicht von einer allgemeinen, alle Facetten des Vorbingens betreffende, Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei aus. Für die Prüfung über die Zuerkennung von Asyl und die entsprechend zu treffende Prognoseentscheidung bleibt der folgende Sachverhalt relevant, den das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Konsistenz der Angaben und emotionalen Anteilnahme der beschwerdeführenden Partei als glaubhaft ansieht: die beschwerdeführende Partei gehört einer Minderheit in Somalia an und erlitt bereits, vermutlich auch geschlechtsbezogene, Diskriminierung und Misshandlung wegen ihrer Ethnie. Ihr Vater und ihre Brüder sind verstorben, ihre Mutter und Schwester leben in einem Dorf in Hiiran, wo genau, ist nicht bekannt, und kennt die beschwerdeführende Partei keine weiteren Verwandten. Sie verfügt über keine nahen männlichen Familienangehörigen mehr, über keine Familie mehr in Mogadischu und weiß auch nicht, wo genau sich ihre Mutter und ihre Schwester in Hiiran aufhalten.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (2.1.1.). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (2.2.1., 2.2.3.).

Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder zur Ehe zu zwingen (2.2.1.), Fälle von Zwangsverheiratungen mit Al Shabaab Mitgliedern seien auch, in beschränkterem Ausmaß, in Teilen Mogadischus beobachtet worden (2.2.2.). Es gibt nach wie vor alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen in Somalia; besonders betroffen sind IDPs und Angehörige von Minderheiten (2.2.1.).

Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen sind, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, finden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wieder, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen (2.2.3.).

Die Yahar können als soziale Minderheit in Somalia definiert werden (2.3.3.).

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Yahar einer diskriminierten Minderheit in Somalia angehört und über keine männlichen nahen Familienangehörigen in Somalia mehr verfügt. Ihre Mutter und ihre Schwester sind aus Mogadischu weggezogen; wo genau sie sich aufhalten, konnte nicht festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Abstand davon, eine Zwangsverheiratung mit einem Al Shabaab Mitglied und eine versuchte Vergewaltigung während der "Hochzeitsnacht" als Feststellung anzuführen, da es leichte Zweifel in Bezug auf die Chronologie der Ausreisemodalitäten hegt. Aufgrund des Eindrucks, den die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung hinterließ, geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch und jedenfalls davon aus, dass sie bereits Diskriminierung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erlitten hat, und dies in einem Ausmaß, das immer noch eine starke Betroffenheit und emotionale Reaktion in ihr auszulösen vermag. Weiter erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht als wahrscheinlich, dass sie auch bereits geschlechtsspezifische Gewalt erlebte.

4.3.2. Für die zu treffende Prognoseentscheidung bleibt jedoch wesentlich, dass die beschwerdeführende Partei als Minderheitenangehörige in Somalia über kein ausreichend starkes, das heißt durch männliche Familienmitglieder ergänztes, familiäres Netzwerk mehr verfügt. In Mogadischu, wo die beschwerdeführende Partei aufgewachsen und hauptsozialisiert ist, leben gar keine Familienangehörigen mehr, während der Aufenthalt ihrer Mutter und Schwester in Hiiran nebulös bleibt.

Im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu wäre die beschwerdeführende Partei daher schutzlos, alleinstehend und als Minderheitenangehörige dem Risiko ausgesetzt, in einem IDP Lager mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.

Von einer Rückkehr in das Dorf in Hiiran, wo sich ihre Mutter aufhalten soll, kann auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht ausgegangen werden: zum einen sind große Teile Hiirans immer noch unter der Kontrolle der Al Shabaab; ohne zu wissen, in welchem Ort sich die Mutter und Schwester der beschwerdeführenden Partei aufhalten, kann daher über eine mögliche Rückkehr dorthin nicht abgesprochen werden.

Doch selbst wenn von einem Aufenthalt in einer der von AMISOM kontrollierten Garnisonsstädte in Hiiran, wie Beledweyne oder Buulobarde, ausgegangen würde, bleibt übrig, dass die beschwerdeführende Partei auch bei ihrer Mutter und Schwester über keinen männlichen Stammesschutz verfügen würde, was sie weiterhin in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt vulnerable machen würde.

4.3.3. Im Lichte der entsprechenden Länderinformationen über die Situation der Frauen und der Minderheitenangehörigen in Somalia zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Aktualität einer möglichen Verfolgung von maßgeblicher Intensität.

Im Ergebnis erkennt das Bundesverwaltungsgericht also, dass der beschwerdeführenden Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der weiblichen Minderheitenangehörigen ohne männlichen Schutz drohen würde.

4.3.4. Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht aus (siehe oben unter 2. und unter 3.4.).

4.3.5. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ebenfalls nicht auszugehen, da eine mögliche Rückkehr nach Mogadischu bereits geprüft und verneint wurde. Eine Relokation nach Puntland und Somaliland muss mangels familiärer und sozialer Anhaltspunkte als unzumutbar angesehen werden (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.6. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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