W182 2106695-1•BVwG W182 2106695-1
W182 2106695-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2015
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Intensität, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non<br/>refoulement, Privatleben, Rückkehrentscheidung, Widerstandskämpfer
W182 2106695-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2015, Zl. 610054809/1709555
A)
I. zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG richtet, abgewiesen.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, den Ausspruch nach § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG richtet, stattgegeben, der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim, war im Herkunftsstaat in der Ortschaft XXXX in der Tschetschenischen Republik wohnhaft, reiste um den 27.10.2012 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich von Fingerabdrücken ergab, dass der BF laut einer EURODAC-Abfrage im XXXX 2007 in Frankreich und im Februar 2010 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er sich "wegen des Krieges" im Herkunftsland nicht sicher fühle. Im Jahr 2007 sei er angehalten und geschlagen worden, weil die Behörden seinen Cousin gesucht hätten (vgl. As 19 zu 12 15.626 East OST). Der BF habe im Oktober 2007 das Herkunftsland verlassen. Im Jahr 2009 sei sein Vater gestorben, deswegen sei er ins Herkunftsland zurückgekehrt. Es habe sich dort nichts geändert. Sein Leben sei in Gefahr. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde er verhaftet und vermutlich getötet werden. Der BF sei im Jahr 2007 über die Ukraine nach Frankreich gereist, wo er im XXXX 2007 einen Asylantrag gestellt habe, der negativ entschieden worden sei. Im August oder September 2009 sei er dann nach Moskau abgeschoben worden. Anschließend sei er zu seinen Verwandten in die Ukraine gefahren, habe sich dort etwa ein Jahr aufgehalten. Er sei dann wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe sich dort zwei bis drei Monate aufgehalten (vgl. As 17 zu 12 15.626 East OST). Dann sei er wieder in die Ukraine gefahren, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Dann sei er nach Österreich gereist. In der Heimatortschaft würden sich nach wie vor die Mutter, ein älterer Bruder sowie zwei Schwestern des BF aufhalten. Ein weiterer Bruder halte sich in Polen auf. Der BF sei nicht in Polen gewesen, sondern sei an der Grenze aufgegriffen und zurückgewiesen worden. Er habe dort auch keinen Asylantrag gestellt (vgl. As 19 zu 12 15.626 East OST).
Der BF legte einen im XXXX 2003 ausgestellten russischen Inlandspass vor. Der Inlandspass enthielt einen Stempel, demzufolge dem BF am 03.05.2012 ein Reisepass mit angegebener Seriennummer ausgestellt wurde.
Eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin kam nach einer Untersuchung des BF am 29.11.2012 in einer gutachterlichen Stellungnahme zum Ergebnis, dass zum Untersuchungszeitpunkt keinerlei Symptomatik einer (belastungsabhängigen) psychischen Störung feststellbar gewesen sei.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.12.2012 räumte der BF ein, in Polen doch einen Asylantrag gestellt und sich etwa zwei Jahre dort aufgehalten zu haben (vgl. As 97 zu 12 15.626 East OST). Er habe in Polen 2010 oder 2011 einen negativen Bescheid erhalten und sich dann noch bis 2012 weiter illegal dort aufgehalten. Er sei dann von dort nach Österreich weitergereist. In Österreich habe er entfernte Verwandte und eine junge Frau, die er schon seit langem kenne und heiraten wolle. Eine Verlobung sei noch für diesen Monat geplant. Sie sei anerkannter Flüchtling und schon seit acht Jahren in Österreich.
Mit Bescheid vom 14.12.2012, Zl. 12 15.626 EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde rechtskräftig.
1.2. Am 21.08.2013 stellte der BF im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2013 brachte der BF zu seiner neuerlichen Antragstellung bzw. seinen Fluchtgründen befragt vor:
"Die alten Fluchtgründe sind weiterhin aufrecht. Es ist sogar noch etwas dazugekommen. Als ich in Moskau war, habe ich zuhause angerufen und meine Mutter hat mir gesagt, dass ich auf gar keinen Fall nachhause kommen soll. Die Lage ist sehr angespannt und es werden sehr viele junge Männer mitgenommen." Der BF glaube zu 80 %, dass er eingesperrt werde, wenn er wieder nachhause reise, weil seine Angehörigen gekämpft und den Widerstandskampf unterstützt haben. Es reiche in Tschetschenien, wenn man einen Kontakt zu jemandem habe. Der BF habe z.B. seinen Bekannten geholfen. Er habe sie mit Lebensmittel beliefert und Waffen versteckt (vgl. As 15). Der BF sei im Mai 2013 von Österreich nach Polen gefahren, habe sich dort etwa zwei Wochen aufgehalten und sei dann weiter nach Moskau gereist, von wo aus er am gleichen Tag in die Ukraine weitergereist sei. Er habe sich dann in der Ukraine, Weißrussland, Litauen und zuletzt wieder in Polen aufgehalten, von wo aus er am 19.08.2013 illegal nach Österreich eingereist sei. Der BF habe nicht sofort zurückkehren können, da er nach einer Möglichkeit gesucht habe, ohne Fingerabdrücke nach Österreich zu reisen (vgl. As 17).
Am 02.09.2013 langten beim Bundesasylamt in Kopie ein "Mutter Kind Pass" sowie ein Konventionspass einer in Österreich als Flüchtling anerkannten russischen Staatsangehörigen, die der BF bereits in der Einvernahme am 03.12.2012 als künftige Verlobte genannt habe, sowie zwei Meldezettel, aus denen hervorging, dass der BF seit August 2013 an deren Wohnadresse gemeldet sei, ein.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG vorübergehend eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei. Der BF war an der vorgenannten Wohnadresse seit Mitte Oktober 2013 abgemeldet. Im April 2014 erfolgte eine neuerliche Anmeldung des BF an der vorgenannten Wohnadresse.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 01.07.2014 brachte der BF auf die Frage, weshalb er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, vor, dass er bereits damals angegeben habe, in Österreich eine Frau zu kennen, die er hier heiraten wolle. Sie hätten im XXXX 2012 traditionell geheiratet. Ein aus dieser Ehe hervorgeganger Sohn sei im XXXX 2013 geboren worden. Da nun seine Familie hier in Österreich sei, wolle er auch hier leben. Der BF würde mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich in einer eigenen Wohnung, die auf seine Frau laufe und vom Staat zur Verfügung gestellt werde, zusammenwohnen. Er lebe seit August 2013 mit seiner Frau zusammen. In Tschetschenien habe sich der BF zuletzt 2008 oder 2009 - glaublich Anfang 2009 - aufgehalten. Er habe sich etwa einen Monat lang in seiner Heimatortschaft aufgehalten (vgl. As 153). Drei Wochen lang habe er in einem Dorf in Inguschetien bei einem Freund sowie zwei Wochen bei einem anderen Freund in XXXX gelebt. Im Heimatort habe er mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengewohnt. Auf Vorhalt seiner Angaben im ersten Asylverfahren, wonach er sich von XXXX 2007 bis August/September 2009 in Frankreich aufgehalten habe, bestätigte der BF, im August 2009 nachhause gefahren zu sein. Dazu befragt, wieso er das Herkunftsland verlassen habe, gab der BF an, von 1999 bis 2004 bei einer Gruppe von Kämpfern gewesen zu sein, die gegen die Russen gekämpft hätten (vgl. As 157). Er sei immer wieder in Inguschetien gewesen und habe 2004 dort in einem Zeltlager gelebt. Da er zu dieser Gruppe gehört habe, sei es für ihn in Tschetschenien zu gefährlich gewesen. Seine Eltern hätten sich um die Ausstellung eines Reisepasses gekümmert und diesen dem BF etwa 2007 nach Inguschetien geschickt. Der BF sei dann mit diesem Reisepass in die Ukraine und von dort nach Frankreich gefahren. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er im Jahr 2001/2002 ein Kämpfer gewesen sei (vgl. As 157) und deshalb nicht nachhause kommen hätte können. Er hätte meistens bei Freunden oder auch in Inguschetien übernachtet. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weil er den Kämpfern angehört habe. Seit dem Jahr 2000 bis heute habe Gefahr bestanden, dass er von Seiten der Russen als auch von Seiten der tschetschenischen Behörden verschleppt werde. Einmal habe er auch mitbekommen, dass ein Nachbar von ihm mitgenommen worden sei. Nach dessen Freilassung habe dieser dem BF über seinen Bruder ausrichten lassen, dass die Behörden nach ihm gefragt hätten und Informationen hätten, dass er Kämpfer sei. Im Jahr 2003/2004 habe ein Cousin bei der Miliz gearbeitet und mitgeholfen, dass der BF in Sicherheit gewesen sei, wenn er nachhause gekommen sei. Im Jahr 2004 sei dieser Cousin gekündigt worden. Der BF habe sich allerdings nur mehr selten zuhause aufgehalten, sondern vor allem in Inguschetien. Nach 2007 sei er nur einmal, nämlich im Jahr 2009, zuhause gewesen, weil damals sein Vater gestorben sei. Dies sei natürlich ein Risiko gewesen, doch sei es zu keinem Vorfall gekommen, da er immer zuhause gewesen sei (vgl. As 165). Zu dem Nachbarn befragt, gab der BF an, dass dieser glaublich im Herbst 2002 von maskierten Leuten der Miliz mitgenommen und etwa zwei oder drei Tage lang festgehalten und dabei geschlagen sowie gefoltert worden sei. Der BF sei zum Zeitpunkt der Festnahme des Nachbarn zuhause gewesen und habe diese mitbekommen. Weshalb man den Nachbarn mitgenommen habe, wisse der BF nicht. Der Nachbar habe jedoch gesagt, dass sich die Behörde für den BF interessieren würde und Informationen hätte, dass er bei einer Kämpferbande beteiligt sei. Die Behörden hätten von den Nachbarn genauere Informationen darüber haben wollen (vgl. As 165). Der Nachbar habe den BF ausrichten lassen, dass er vorsichtiger sein und nicht mehr zuhause übernachten solle. Der BF habe diese Nachricht etwa nach einer Woche erhalten. Auf die Frage, weshalb die Behörden sich beim Nachbarn nach dem BF erkundigt hätten, gab dieser im Wesentlichen an, dass es damals zwar "praktisch in jeder Straße" Denunzianten gegeben hätte, die den Behörden mitteilen hätten können, dass der BF bei den Kämpfern sei, aber viele nicht mitbekommen hätten, dass er zuhause gewesen sei, da er das Haus nicht verlassen habe. Vielleicht habe aber auch deshalb lange Zeit niemand etwas vermutet, weil er noch sehr jung gewesen sei. Der Nachbar sei sicherlich zu vielen Personen - unter anderem auch dem BF - befragt worden. Auf die Frage, ob niemals Behördenorgane bei ihnen zuhause nach ihm gefragt hätten, gab der BF an, dass immer wieder Leute von den Behörden bei ihnen gewesen seien. Einmal sei der BF sogar daheim gewesen, doch seien sie nicht hereingekommen, sondern wären im Hof stehen geblieben (vgl. As 163). Ein anderes Mal, als er nicht da gewesen sei, sei seine Schwester mitgenommen und befragt worden. Dies sei im Jahr 2010 gewesen. Auf die Frage, was man von seiner Schwester in Erfahrung bringen hätte wollen, gab der BF an, dass er erst später davon erfahren habe, weil er nicht im Land gewesen sei. Damals sei auch nicht nur seine Schwester, sondern auch seine Mutter mitgenommen worden. Seine Schwester sei gefragt worden, ob sie Kontakt zum BF habe. Sie hätten der Schwester gesagt, dass der BF ein Kämpfer sei und gefragt, ob er nun in den Bergen wäre. Auf Nachfragen erklärte der BF, seine Schwester nicht danach gefragt zu haben, was sie den Behörden gesagt habe, da dies bei einem Telefonat zu gefährlich gewesen wäre. Später habe er sich nicht mehr danach erkundigt. Auf die Frage, wonach seine Mutter befragt worden wäre, gab der BF an, dass diese nicht befragt worden sei, da sie nur die Schwester begleitet hätte, damit diese nicht alleine dort sei. Später gab der BF an, dass seine Schwester natürlich angegeben habe, dass er kein Kämpfer sei und nie an irgendetwas beteiligt gewesen sei. Sie habe gesagt, dass der BF im Ausland sei. Zu den Besuchen der Behörden bei ihm zuhause befragt, gab der BF an, dass diese in den Jahren 2001 bis 2003 nur zwei oder drei Mal vorgekommen seien. Die Behörden hätten ja gewusst, dass er nicht zuhause wohne, und seien deshalb erst gar nicht gekommen (vgl. As 163). Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er, dass die Behörden ihn jedenfalls mitnehmen würden, wenn sie irgendwelche Informationen über ihn hätten. Er würde diesfalls entweder ins Gefängnis gebracht oder umgebracht werden. Auf Vorhalt, dass ihm laut vorgelegter Kopie des Inlandspasses am 03.05.2012 ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei, erklärte der BF, dass er in diesem Jahr keinen Reisepass ausgestellt bekommen habe, da er ja in Polen gewesen sei. Auf weiteres Nachfragen gab er an, dass er in der Botschaft in Warschau "den Pass tauschen" habe lassen. Auf die Frage, warum er sich um einen russischen Reisepass bemüht habe, wenn er doch von den russischen und tschetschenischen Behörden gesucht worden wäre, erklärte der BF, dass es einen Unterschied darstelle, ob die Behörden im Heimatland nach einem suchen würden oder ob man sich im Ausland an eine Botschaft wende. Bei der Botschaft sei keine Anfrage nach Russland geschickt worden und sei ihm sofort anhand seines Inlandspasses ein Reisepass ausgestellt worden (vgl. As 165).
Die Mutter des BF würde nach wie vor im Heimatdorf wohnen. Eine Schwester sowie ein Bruder würden in Tschetschenien und eine Schwester in Polen leben. Der BF habe mit seiner Mutter fast täglich Kontakt über das Internet.
Einer Anfrage des Bundesamtes vom 08.04.2015 beim Zentralen Melderegister zufolge war der BF seit XXXX an der Wohndresse seiner "Gattin" ab- und an einer neuen Wohnadresse (in der gleichen Gemeinde) angemeldet.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend ging das Bundesamt im Wesentlichen davon aus, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF am 28.10.2012 während des ersten Asylverfahrens zu den Fluchtgründen angegeben habe, sich in der Heimat nicht sicher gefühlt zu haben, weil dort Krieg herrschte. Weiters habe er damals angegeben, dass er im Jahr 2007 angehalten und sogar geschlagen worden wäre, weil nach seinem Cousin gesucht worden wäre, weswegen er nach Frankreich geflüchtet sei. Im Zuge der erneuten Antragstellung habe er bei der Erstbefragung am 21.08.2013 angegeben, dass er befürchte, eingesperrt zu werden, weil seine Angehörigen gekämpft und den Widerstandskampf unterstützt hätten. Dazu habe er weiters ausgeführt, dass er Bekannten mit Lebensmittel geholfen hätte. Von anderen Vorkommnissen habe der BF im Zuge dieser Befragung nicht berichtet. Der BF habe jedoch sein Fluchtvorbringen dann wiederum abgeändert, indem er bei der Befragung vor dem Bundesamt am 01.07.2014 andererseits davon gesprochen habe, dass er vom Jahr 1999 bis 2004 bei einer Gruppe von Kämpfern gewesen wäre, die gegen die Russen gekämpft hätten. So habe er dann noch behauptet, im Jahr 2001/2002 als Kämpfer tätig gewesen zu sein, weshalb er kaum nachhause gekommen wäre, sondern bei Freunden übernachtet hätte. Folge man diesen jeweiligen Angaben seien bereits massive Ungereimtheiten erkennbar gewesen, zumal der BF bei den vorangegangenen Befragungen mit keinem Wort erwähnt habe, als Kämpfer tätig gewesen zu sein. Der BF sei vor der Behörde in keinster Weise in der Lage gewesen, gleichbleibende Angaben abzugeben. Darüber hinaus habe er ein Interesse an seiner Person durch die heimatstaatlichen Behörden nicht glaubhaft machen können, zumal er einerseits zu Beginn der Einvernahme beim Bundesamt davon gesprochen habe, dass immer wieder Leute von den Behörden bei ihm zuhause gewesen wären, aber keine konkreten Angaben dazu geben habe können. Auf Nachfragen habe er dann lediglich ausgeführt, dass es in den Jahren 2001 bis 2003 zwei oder dreimal vorgekommen wäre. Auf weitere Befragungen habe er dann noch angegeben, dass er einmal sogar zuhause gewesen wäre, als Behördenvertreter gekommen wären, wobei diese nicht ins Haus gekommen wären, sondern im Hof verblieben seien. Eine derartige Vorgehensweise entbehre jeder Logik. Hätten sich die Behördenvertreter tatsächlich für den BF interessiert, hätten sie nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Haus durchsucht bzw. observiert, was jedoch laut Angaben des BF nicht der Fall gewesen wäre. Der BF habe dies damit begründet, dass jene Leute ja gewusst hätten, dass er nicht zuhause wohnen würde, und erst gar nicht zu ihnen gekommen wären. Eine andere Erklärung habe der BF zu dem mangelnden Interesse seitens der Behördenvertreter nicht angeben können. Abgesehen davon habe er beim Bundesamt nie erwähnt, von Behördenvertretern jemals mitgenommen worden zu sein. Bei der ersten Antragstellung habe er hingegen behauptet, wegen seines Cousins von den Behörden mitgenommen und sogar geschlagen worden zu sein. Von derartigen Geschehnissen habe der BF im Zuge der weiteren Befragungen nichts erwähnt. Bei den Ausführungen zu den Fluchtgründen habe er nunmehr vor dem Bundesamt angegeben, gegen die Russen gekämpft zu haben, weshalb er im Jahr 2004 immer wieder in Inguschetien gewesen wäre. Da es in Tschetschenien für ihn zu gefährlich gewesen wäre, hätten seine Eltern sich um die Ausstellung eines Passes gekümmert und ihm diesen nach Inguschetien geschickt. Aufgrund des Umstandes, dass die staatlichen Behörden in der Heimat dem BF sogar einen Reisepass ausgestellt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden den BF nicht gesucht hätten. Somit sei die Behauptung des BF, von Behördenvertreter verfolgt bzw. belangt worden zu sein, für die erkennende Behörde nicht glaubhaft gewesen. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass im Inlandspass - der in Kopie dem Akt beiliege - vermerkt stehe, dass dem BF am 03.05.2012 ein Reisepass ausgestellt worden sei. Weiters habe der BF beim Bundesamt einerseits behauptet, dass seit dem Jahr 2000 bis jetzt für ihn die Gefahr bestanden hätte, verschleppt zu werden. Andererseits habe er angegeben, im Jahr 2009 wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt zu sein, wo er einen Monat lang verbracht hätte. Auf die Frage nach einer konkreten Bedrohungssituation habe der BF lediglich angegeben, dass es während des Aufenthalts in seinem Heimatort zu keinerlei Vorkommnissen seitens der Behördenvertreter gekommen wäre. Der BF habe dies damit begründet, dass er die gesamte Zeit über zuhause gesessen wäre. Bei bestehender tatsächlicher gravierender Furcht wäre der BF wohl nicht wieder in die Heimat zurückgekehrt und hätte sich ein Monat lang in dem Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger aufgehalten. Zudem gehe aus den vorliegenden, verschiedenen Berichten hervor, dass sich in deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen keine Hinweise finden würden, dass in den letzten Jahren oder derzeit Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie im Jahr 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen hätten, oder mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt werden würden. Betroffen seien hauptsächlich Unterstützer und Familienangehörige gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Aufgrund der Gesamtsituation sei eine generelle Verfolgung des BF durch tschetschenische bzw. russische Behörden nicht glaubhaft gewesen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass zwischen dem BF und seinem Sohn, der russischer Staatsbürger und in Österreich Konventionsflüchtling sei, ein Familienbezug bestehe. Die Mutter des Sohnes sei russische Staatsangehörige und sei ihr in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im gegenständlichen Fall habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF ein effizientes Zusammenleben mit seinem Sohn führe, zumal sein relativ kurzer Aufenthalt in Österreich und der Umstand, dass er - vor bzw. nach der Geburt des Sohnes - bis zum 10.04.2014 unbekannten Aufenthalts in Österreich gewesen sei und nun - seit XXXX - nicht mehr mit seinem Sohn und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, ein solches nicht anzeigen könne. Insgesamt betrachtet gehe das Bundesamt davon aus, dass ein Eingriff in ein Familienleben in Bezug auf den Sohn des BF nicht vorliege.
1.4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung der Behörde im bekämpften Bescheid, wonach die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft nachvollziehbar seien, nicht geteilt werden könne. Bei der Befragung und Einvernahme habe der BF ausführlich zu den Asylgründen Stellung genommen und die ihm gestellten Fragen beantwortet. Er habe von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen berichtet, soweit es ihm wichtig erschienen sei. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er jederzeit bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben. Im Übrigen wurde dazu auf ein handschriftliches Schreiben des BF verwiesen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF bereits im Rahmen der Einvernahme geschildert habe, dass seine Ehefrau und sein Sohn in Österreich leben würden. Beiden komme der Status von Asylberechtigten zu. Durch den Aufenthalt seiner Kernfamilie verfüge er über ein umfassendes Privat- und Familienleben in Österreich. Seine Frau habe er am 30.12.2012 in Wien "traditionell" geheiratet. Auf den Umstand, dass er verheiratet sei und mit seiner Ehefrau eine intakte Beziehung führe, sei die Behörde in ihrer abweisenden Begründung überhaupt nicht eingegangen. Die Rückkehrentscheidung würde jedenfalls massiv in ihr Leben eingreifen, weshalb bereits aus diesem Grund eine Verletzung von Art. 8 EMRK gegeben sei. Die Behörde gehe auch davon aus, dass kein effizientes Familienleben mit dem Sohn bestehen würde. Hierbei sei der Behörde vorzuwerfen, dass sich die Begründung, weshalb kein schützenswertes Familienleben mit dem Sohn bestehe, sich darin erschöpfe, zu argumentieren, sie würden nicht im gleichen Haushalt leben. Diese Beurteilung sei mit Art. 8 EMRK in keiner Weise vereinbar. Der BF habe sowohl zu seinem Sohn als auch zu seiner Ehefrau ein sehr inniges Verhältnis. Sie würden wie eine ganz normale Familie zusammenleben und die meiste Zeit gemeinsam verbringen. Der Grund dafür, dass sie nicht dieselbe Meldeadresse hätten, sei ein finanzieller. Seine Frau sei derzeit in Karenz. Würde der BF sich bei seiner Frau anmelden, würde er sämtliche Leistungen verlieren und seine Frau hätte ebenfalls einen finanziellen Nachteil. In Österreich wolle der BF mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn dauerhaft leben. Entgegen der Ansicht der Behörde sei sein Aufenthalt in Österreich nicht kurzfristig, im Gegenteil, befinde sich der BF schon seit mehr als eineinhalb Jahren im Bundesgebiet. Im Alltag unterstütze er seine Frau tatkräftig. Er erledige diverse Besorgungen gemeinsam und kümmere sich um seinen Sohn. Sein Familienleben könne er für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht aufrechterhalten. Seine Frau und sein Sohn seien Konventionsflüchtlinge. Es sei ihnen nicht möglich, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen. In Hinblick auf § 9 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG, der insbesondere auf das Privat- und Familienleben mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen hinweise, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, detailliert zu begründen, weshalb dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Die Begründung des Bundesamtes erschöpfe sich hauptsächlich in allgemeinen rechtlichen Ausführungen und modulhaft gehaltenen Formulierungen. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF bezüglich seines Privatlebens nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Der Beschwerde waren eine Trauungsurkunde eines islamischen Kulturvereins, demzufolge eine Trauung des BF mit seiner Frau nach islamischem Ritus am "XXXX" in XXXX vollzogen worden sei sowie ein handschriftliches Schreiben seiner Frau in Kopie beigefügt, welches die Angaben des BF bestätige.
Dem beigelegten handschriftlichen Schreiben des BF war im Wesentlichen eine Zusammenfassung seiner Fluchtgründe zu entnehmen, die jedoch weiter von seinem bisherigen Angaben abwich. So brachte der BF darin im Wesentlichen vor, dass er 1999 zu Kriegsbeginn mit seiner Familie nach Inguschetien geflohen wäre, 2000 aber wieder allein und geheim ins Heimatdorf zurückgekehrt wäre, um es mit Verwandten und Bekannten zu verteidigen. Doch seien im Heimatdorf noch keine russischen Soldaten gewesen und wären nur Bomben gefallen. Er sei damals 17 Jahre alt gewesen. Sein Onkel habe erfahren, wo der BF sei, und sei mit diesem in eine andere Ortschaft gefahren, wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten und dann wieder nach Inguschetien gegangen wären. 2002 sei der BF wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt, doch sei dies von Widerstandskämpfern und Bewohnern verlassen gewesen. Da auch niemand bei ihm zuhause gewesen sei, sei der BF nach wenigen Tagen wieder nach Inguschetien gefahren. An der Grenze sei er jedoch von russischen Soldaten angehalten worden, die ihm mitgeteilt hätten, einen Verwandten von ihm zu suchen, wobei der BF wissen könnte, wo dieser sich aufhalten würde. Der BF habe ihnen erklärt, dass der gesuchte Mann nicht sein Verwandter sei, sondern nur einen gleichen Familiennamen führe. Die Soldaten hätten den BF mitnehmen wollen, als zufällig gleichzeitig eine Frau erschienen sei, die aus dem Geburtsort der Mutter des BF gewesen sei. Da diese Frau gut Beziehungen zum FSB gehabt hätte, habe sie mit den Soldaten gesprochen und verhindert, dass diese den BF mitgenommen hätten. Sie habe den BF dann in ihrem Fahrzeug nach Inguschetien mitgenommen. 2004 sei der BF mit einem Bekannten wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auf einem Berg seien sie zufällig auf eine paramilitärische Terrorgruppe gestoßen und seien zurückgegangen. Es sei eine gefährliche Zeit gewesen. Überall seien Soldaten gewesen, die unschuldige Leute festgenommen und eingesperrt hätten, wobei einige davon umgebracht worden seien. Tschetschenische Leute hätten mit falschen Beweisen Personen an die Soldaten denunziert. Über den BF sei gesagt worden, dass er bei einer paramilitärischen Terrorgruppe sei. Für den BF sei es sehr gefährlich gewesen, weiter zu Hause zu bleiben. Zwei seiner Cousins seien festgenommen und umgebracht worden. Auch ein Nachbar sei später festgenommen, geschlagen, gefoltert und über den BF befragt worden. Als er gegen Lösegeld freigelassen worden sei, habe er den BF davor gewarnt, weiter in Tschetschenien zu bleiben. Daher sei der BF nach Inguschetien gegangen und dort bis 2007 geblieben. Später hätten seine Eltern dem BF geholfen, einen Reisepass zu bekommen, mit dem er nach Frankreich geflüchtet sei. Etwa eineinhalb Jahre später sei sein Vater gestorben und der BF - mit gewissem Risiko - von Frankreich nach Tschetschenien geflogen. Er sei in Tschetschenien immer zu Hause gewesen. Dann habe er gehört, dass ein Freund festgenommen worden sei, und habe vor lauter Angst Tschetschenien verlassen und sich vorwiegend in der Ukraine aufgehalten. Er habe seine jetzige Frau über das Internet kennengelernt. Im Jahr 2012 sei es ihm dann gelungen, über Polen illegal nach Österreich einzureisen. Am 30.12.2012 habe er sie dann in Wien in einer Moschee geheiratet. Im XXXX 2013 sei ihr gemeinsamer Sohn geboren worden. Er lebe glücklich mit seiner Familie in Österreich. Der BF könnte noch viel erzählen, habe aber viel vergessen. Er habe Probleme mit der Erinnerung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die BF ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim und war im Herkunftsstaat in der obengenannten Ortschaft wohnhaft. Er ist arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.
Der BF behauptete als Fluchtgrund im Wesentlichen, im Herkunftsland wegen verwandtschaftlicher Verbindungen, Unterstützung und/oder Zugehörigkeit zu tschetschenischen Widerstandsgruppen in den Jahren 1999 bis 2004 von den russischen bzw. tschetschenischen Behörden gesucht zu werden. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des BF tatsachenwidrig ist.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die sich im Wesentlichen mit dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts decken (vgl. dazu etwa BVwG 29.04.2015, Zl. W159 1415657-2/5E; BVwG 23.04.2014, W112 1411926-1/22E). Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
2.1. Die vom Bundesamt zu den Fluchtgründen getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 28.10.2012, vom 21.08.2013 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 06.11.2014, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen diesbezüglich auch keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt vor. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Inhalt der Protokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. As 21 zu 12 156.26 EAST Ost, As 17, As 169).
2.2. Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid überwiegend nachvollziehbar aufzeigen konnte, war der BF außerstande, sein Fluchtvorbringen plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Die angesprochene Beweiswürdigung des Bundesamts wurde unter Punkt I.1.3. hinsichtlich der wesentlichen Argumente in einer ausführlichen Zusammenfassung wiedergegeben und wird an dieser Stelle darauf verwiesen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass der vom Bundesamt getroffenen Beweiswürdigung deutlich zu entnehmen ist, dass der BF nicht einmal in der Lage war, die ausschlaggebenden Gründe für seine Flucht über einen längeren Zeitraum hinweg in Grundzügen gleichbleibend darzulegen. Gab er am 28.10.2012 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, wegen der allgemeinen Kriegssituation in Tschetschenien und insbesondere wegen eines Vorfalls im Jahr 2007, wo er angehalten und geschlagen worden sei, weil die Behörden seinen Cousin gesucht hätten, geflüchtet zu sein, fand dieser Vorfall in der Einvernahme am 01.07.2014 überhaupt keine Erwähnung mehr. Vielmehr erklärte der BF nunmehr, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Widerstandskämpfern in den Jahren 1999 bis 2004 gesucht zu werden, wobei er dies wiederum in seiner Erstbefragung am 21.08.2013 mit keinem Wort erwähnte, sondern im gleichen Zusammenhang lediglich von der Unterstützung von Angehörigen mit Lebensmittel und Waffen gesprochen hatte. Ein direkt gegen ihn gerichteter Übergriff wurde hingegen nicht mehr dargetan, wohl aber gegen einen Nachbarn. Hierzu ist noch zu ergänzen, dass diese unterschiedlichen Darstellungen nicht nur der Stringenz und Vollständigkeit des Vorbringens keinesfalls gerecht werden (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16), sondern das Vorbringen bereits im Kern massiv belasten, zumal der BF so nicht einmal in der Lage war, die rudimentäre Rahmenhandlung über einen längeren Zeitraum annähernd gleichbleibend aufrechtzuerhalten. Diese Tendenz wird zudem in dem der Beschwerdeeschrift beigelegten handschriftlichen Schreiben des BF aufs Neue bestätigt (vgl. dazu im Folgenden die Ausführungen unter Punkt II.2.3). Derartiges erscheint auch mit Erinnerungslücken nicht erklärbar, wobei festzuhalten ist, dass vom BF auch keine psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht wurden bzw. er diesbezüglich auch bereits ergebnislos untersucht wurde.
In Summe konnte das Bundesamt sohin aber zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.
2.3. Der BF hat es in seiner Beschwerdeschrift weiters gänzlich unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten substantiiert einzugehen. So enthält das diesbezügliche Schreiben nicht einmal den Versuch, auch nur ein einziges der Argumente, die das Bundesamt im bekämpften Bescheid zur Begründung der festgestellten Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens herangezogen hat, mit konkreten Gegenargumenten zu entkräften.
Was das beigefügte handschriftliche Schreiben des BF betrifft, so werden darin die Gründe, die dem BF zum Verlassen des Herkunftslandes bewogen haben, in einer Zusammenfassung wiederum in derart abweichender Weise dargetan, das konkret nur ein einziger Vorfall auszumachen ist, den der BF bereits beim Bundesamt geschildert hatte. Doch selbst diesbezüglich war der BF nicht in der Lage, diesen widerspruchsfrei darzutun. Vielmehr verlegte der BF die Festnahme seines Nachbarn, die er beim Bundesamt auf kontinuierliches Nachfragen von ursprünglich 2001/2002 auf Herbst 2002 eingrenzte, nunmehr ins Jahr 2004. Die ursprünglich am 28.10.2012 behauptete Anhaltung und Misshandlung im Jahr 2007 fand hingegen neuerlich keinerlei Erwähnung.
Eine Begründung dafür oder etwa eine begründete Darlegung jener Gründe, die ihm bisher daran gehindert hätten, die erstmals in diesem Schreiben behaupteten Vorfälle nicht schon beim Bundesamt vorzubringen, ließ das Schreiben - sieht man von der pauschalen Behauptung des BF ab, "vergesslich" zu sein - völlig vermissen. Wie bereits ausgeführt liegen auch weder Hinweise auf Verfahrensfehler noch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung vor, aufgrund welcher der BF allenfalls gehindert gewesen wäre, diese Angaben bereits beim Bundesamt darzutun. Hierzu ist zu ergänzen, dass der BF schon im Jahr 2012 einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen wurde, bei der keinerlei Symptomatik einer (belastungsabhängigen) psychischen Störung feststellbar war, wobei Gegenteiliges vom BF, der seither auch nicht ins Herkunftsland zurückgekehrt ist, auch nicht behauptet wurde. Sohin gilt aber auch das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG.
2.4. Die vom Bundesamt zur Lage im Herkunftsland getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar.
Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der 31-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der in seinem Heimatstaat zudem über ein ausgeprägtes Netz an Familienangehörigen und Freunden verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.
2.5. Was Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides betrifft, war hingegen festzustellen, dass es das Bundesamt völlig unterlassen hat, seine diesbezüglich getroffene Rückkehrentscheidung auf entsprechende nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse zu stützen.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls grundsätzlich hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich ist. "Bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die sich schon in der Diktion von Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterscheiden - ist auf die näheren Fluchtgründe nicht einzugehen, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich" (RV 952 XXII. GP, S. 44). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen ist (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden.
3.2.3. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Der Gesetzgeber hat mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313). Im AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 mit nahezu identem Wortlaut (§ 40 Abs. 1 AsylG 2005) übernommen, weshalb sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum § 32 Abs. 1 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt. Mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG, die sich auf Beschwerden gegen Entscheidung des Bundesamtes bezieht, wurde das Neuerungsverbote des § 40 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idF vor dem 01.01.2014 im Wesentlichen unverändert übernommen (Vgl. dazu auch RV 2144 BlgNR 14 GP 24).
3.2.4. Dem BF ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Das Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen hat sich (wie unter Punkt II.2.2. ausführlich dargelegt) in seiner Gesamtheit als unglaubhaft erwiesen. Dem BF ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
In Zusammenschau mit den durch das Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Es gibt auch keinen Hinweis, dass der BF - der der Volksgruppe der Tschetschenen angehört, sich zum muslimischen Glauben bekennt und auch nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes abzuweisen.
3.3. Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, " wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es sind keine Umstände bekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 31-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der in seinem Herkunftsland über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun. Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4. Beschwerde gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF reiste laut eigenen Angaben zuletzt im August 2013 ins Bundesgebiet ein und hat sich seither ohne Unterbrechung hier aufgehalten. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.5. Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.5.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderdie Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.5.4. Im gegenständlichen Fall liegt bei der bekämpften Entscheidung des Bundesamts hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
3.5.5. Hierzu ist vorauszuschicken, dass das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist zudem ipso iure ein Familienleben zu bejahen.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist in diesem Zusammenhang u.a. zu ermitteln: die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08).
3.5.6. Das Bundesamt räumte in der Begründung des bekämpften Bescheides einerseits ein, dass zwischen dem BF und seinem Sohn, der russischer Staatsbürger und in Österreich Konventionsflüchtling sei, ein Familienbezug bestehe, verneinte aber andererseits dennoch mangels "effizienten Zusammenlebens" einen Eingriff in das Familienleben durch die getroffene Rückkehrentscheidung. Dass kein effizientes Familienleben mit seinem Sohn vorliege, begründete das Bundesamt mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und dem Umstand, dass er - vor bzw. nach der Geburt seines Sohnes - bis zum 10.04.2014 unbekannten Aufenthalts in Österreich gewesen sei und nun - seit XXXX - nicht mit seinem Sohn und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt leben würde.
Diese Argumentation wurde im Wesentlichen ausschließlich auf Anfragen beim Zentralen Melderegister gestützt. Weder der BF noch dessen Angehörigen wurden vom Bundesamt dazu befragt oder gehört. Das Bundesamt ging letztlich aufgrund der Abmeldung des BF von der Wohnadresse seiner "Gattin", die neun Monate nach der Einvernahme im März 2015 erfolgte, ohne weitere Ermittlungsschritte von der mangelnden Effizienz eines Familienlebens aus.
Dabei hat es das Bundesamt völlig verabsäumt, ausreichende Ermittlungen zur tatsächlichen familiären Situation des BF anzustellen. So wurden keinerlei Ermittlungen angestellt, ob und in welcher Form eine tatsächliche Beziehung des BF zu seinem Sohn besteht. Der BF selbst wurde zur konkreten Ausgestaltung seiner Beziehung zu seinem Sohn nie näher befragt. Gleiches gilt im Wesentlichen auch hinsichtlich seiner Beziehung zur Mutter seines Sohnes, mit der er laut eigener Angaben nach islamischen Ritus verheiratet sei. Hinzu kommt, dass auch letztere nie zu den familiären Verhältnissen einvernommen wurde. Auch wurden weder der BF noch seine Angehörigen dazu befragt, ob mit den beim Zentralen Melderegister erfassten Abmeldungen tatsächliche eine Beendigung des Zusammenlebens des BF mit seinem Sohn und seiner Frau einhergegangen ist, wie dies vom Bundesamt ohne weiteres angenommen wurde. Die Frage, mit welchen Maß an Schwierigkeiten eine Fortsetzung eines Familienlebens im Herkunftsland verbunden wäre, wurde gleichfalls ignoriert.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung über die Zulässigkeit des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung gegen den BF völlig ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis angesichts des Beschwerdevorbringens auch nicht unwahrscheinlich erscheint.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.5.6. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes in Hinblick auf Spruchpunkt III. und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides im betroffenen Spruchpunkt sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung des bereits unter Punkt 3.4.3. Ausgeführten wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur familiären Situation des BF in Österreich unter Miteinbeziehung der Mutter seines Sohnes nachzuholen und zumindest die Betroffenen diesbezüglich auch ausführlich zu befragen haben.
3.6. Da die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, der Ausspruch nach § 52 Abs. 2 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gegenständlich in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG steht, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.7.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.7.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des bekämpften Bescheid betrifft, so ist auf die Ausführungen unter Punkt II.2.3. zu verweisen, wonach darin nicht einmal der Versuch des BF erkennbar war, die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche in der Beschwerde konkret zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Dies gilt gleichermaßen auch für das beigelegte handschriftliche Schreiben des BF. Was die darin erstmals geschilderten zusätzlichen Vorfälle betrifft, ist festzustellen, dass sich diese vor der gegenständlichen Antragstellung zugetragen haben, und den BF sohin bereits im Verfahren beim Bundesamt bekannt waren. Weder in der Beschwerdeschrift noch in dem handschriftlichen Schreiben wurden zudem konkrete Gründe dargelegt, die den BF an einer Geltendmachung im erstinstanzlichen Verfahren gehindert hätten. Da auch keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine die Einvernahmefähigkeit des BF einschränkende psychische Ausnahmesituation vorlag, unterlag das neue Vorbringen zudem dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG (vgl. dazu auch VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675).
Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. f. und II.3.5.3. f. zitierte Judikatur).
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