BVwG W175 1437491-1

W175 1437491-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W175 1437491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1437491.1.00

Spruch

W175 1437491-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst, für das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zahl: 13 02.240-BAT, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 20.02.2013 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise am selben Tag beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 21.02.2013 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando St. Pölten, statt. Am 29.05.2013 fand vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 21.02.2013 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash und schiitischer Moslem sei.

Er stamme ursprünglich aus Mazar-e Sharif, sei ledig, habe in Mazar-e Sharif vier Jahre die Schule besucht und habe zuletzt im Iran eineinhalb Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zuvor habe er seit seinem zehnten Lebensjahr in Afghanistan als Fahrradmechaniker gearbeitet. Seine Eltern wären verstorben, sein 20jähriger Bruder lebe in Kabul und arbeite in einem Bekleidungsgeschäft.

Der BF habe Afghanistan vor zweieinhalb Jahren verlassen. Und sei vom Iran aus über die Türkei und Griechenland mithilfe eines Schleppers nach Österreich gelangt. Über Mazedonien und Ungarn sei er nach Österreich gelangt.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er in Afghanistan bis zu seinem zwölften Lebensjahr gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Großvater gelebt habe. Nach dessen Tod hätten sie nicht gewusst, wo sie hätten wohnen können. Zwei Jahre hätten sie bei einem anderen Verwandten gelebt, der den BF misshandelt habe. Danach sei er allein in den Iran gereist. Aus Angst abgeschoben zu werden, sei er weiter nach Österreich gereist. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er minderjährig sei, dort keine Arbeit bekomme und keine Ausbildung machen könne. Überdies sei es in Afghanistan aufgrund von Kriegshandlungen gefährlich.

1.2. Eine psychologische Kurzstellungnahme der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 23.05.2013 bescheinigte dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung und das mögliche Vorhandensein einer weiteren Diagnose wie einer Angststörung oder einer psychotischen Episode, was noch abzuklären sei.

1.3. In der Einvernahme am 29.05.2013 gab der BF in Dari befragt zusammengefasst an, dass er hier regelmäßig Deutschkurse besuche und im Heim aushelfe. Er gab an, gelegentlich Panikattacken zu haben und mit einem Psychologen im Heim manchmal darüber reden zu können.

In Afghanistan würden nur sein Bruder seit etwa zwei Jahren in Kabul leben und ein entfernter Neffe in Mazar-e Sharif. Der Bruder arbeite als Straßenverkäufer (Bekleidung). Zuvor sei er mit ihm in den Iran gegangen und sei wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Der Bruder habe ihm zuletzt Geld in den Iran geschickt, der BF vermute, dass er dafür den Grund des Großvaters verkauft habe. Er könne nicht nach Afghanistan, da es dort keine Arbeit gebe und er nicht zur Schule gehen könne.

Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

1.4. In einer Stellungnahme zu den Länderberichten des BAA vom 12.06.2013 führte die gesetzliche Vertreterin unter anderem aus, dass es in Afghanistan keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gebe, was sich aus den Länderberichten ergebe. Ohne ausreichendes soziales Netzt sei eine Rückkehr und erfolgreiche Wiederansiedelung nicht möglich. Überdies benötige der BF fachärztliche psychiatrische Betreuung und nehme Psychopharmaka. Eine adäquate Behandlung sei in Afghanistan nicht gewährleistet.

Weiters wurde eine Tazkira des BF vorgelegt.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.08.2013, Zahl: 13 02.240-BAT, von der gesetzlichen Vertreterin übernommen am 19.08.2013, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde kurze Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Heimatprovinz des BF "Balk" wurde als vergleichsweise friedlich beschrieben. Der BF verfüge über Angehörige (Bruder, nicht näher definierter Verwandter väterlicherseits), von denen der BF bereits früher unterstützt worden sei. Eine psychologische Behandlung sei in Kabul möglich. Der BF habe lange Zeit in Afghanistan verbracht und sei mit der dortigen Infrastruktur vertraut, eine Reise von Kabul nach Mazar-e Sharif sei über die Ring-Road möglich.

3. Mit Fax vom 27.08.2013 brachte der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (datiert mit 26.08.2013) ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 30.08.2013 beim AsylGH ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Mit Mail vom 15.04.2014 legte die Vertreterin des BF medizinische Unterlagen und Deutschkursbestätigungen vor. Aus ersteren geht hervor, dass der BF in laufender psychiatrischer Behandlung ist. Er leide unter PTBS und unter Schizotypen Störungen und nehme Psychopharmaka. Es bedürfe einer umfassenden psychosozialen Betreuung, um den BF stabil zu halten.

7. Mit Mails vom 26.02.2015 und vom 29.04.2015 legte die Vertreterin des BF aktuelle Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF vor, wonach der BF nach wie vor in Behandlung sei. Er neige zu impulsiven (nicht gewalttätigen) Handlungen, deren Folgen er nicht abschätzen könne. Weiters vorgelegt wurden Unterlagen zu Deutschkursen und Bestätigungen, dass der BF gemeinnützige Arbeit leiste, sowie ein Sicherheitsbericht zu Afghanistan der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014.

Nach einem Arztbrief der behandelnden Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 26.02.2015 leidet der BF unter einer erheblichen Traumafolgestörung (PTBS), die durch den Einsatz von Psychopharmaka und durch Gespräche gebessert werden konnte. Der BF habe nach wie vor Angst- und Panikzustände sowie Schlafstörungen. Große Gesellschaften mit hoher Lautstärke kosten ihm viel Kraft. Er könne mit ausreichender Unterstützung sowie Begleitung und Rückhalt jedoch damit umgehen.

8. Die gewillkürte Vertreterin des BF zog mit Mail vom 11.05.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen

Bescheides vom 12.08.2013, Zahl: 13 02.240-BAT, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, aufgewachsen in der Provinz Mazar-e Sharif, zuletzt wohnhaft im Iran, zugehörig zur Volksgruppe der Qizilbash und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari.

In Afghanistan lebt der Bruder des BF unter ärmlichen Verhältnissen in Kabul, der BF selbst hat nie in Kabul gelebt. In Mazar-e Sharif wohnt ein Cousin des BF zu dem der BF kein gutes Verhältnis hat. Ansonsten hat der BF keine näheren Verwandten in Afghanistan.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt.

2.3. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH beziehungsweise des BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde, der vorgelegten Tazkira, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Identität des BF steht aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Feststellungen zu den Gründen des BF, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, waren nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Umstand, dass die Familie des BF aus Afghanistan, Provinz Mazar-e Sharif, stammt, war insofern glaubhaft, als keine gegenteiligen Tatsachen vorlagen oder behauptet wurden oder sich sonst wie ergaben. Ebenso trifft dies auf seine generellen Ausführungen zu, dass das Verhältnis zu seinem Cousin ein gespanntes gewesen sei. Dass der Bruder lediglich über ein geringes Einkommen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem insoweit unbestrittenen Vorbringen.

Die Länderfeststellungen des BAA im gegenständlichen Bescheid ergaben, dass die Heimatprovinz des BF im Vergleich zu anderen Provinzen Afghanistan als relativ sicher einzustufen ist, was aktuelle Berichte (EASO Sicherheitsbericht, Jänner 2015) nach wie vor bestätigen (wobei das BAA in den Begründungen eine andere Provinz herangezogen hat). Auch die Sicherheitslage in Kabul kann nicht als generell schlecht bezeichnet werden. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch zu beachten, dass der BF in der Provinz Mazar-e Sharif über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Cousin des BF, der ihn laut eigenen Angaben in der kurzen Zeit, in der er mit seinem Bruder bei ihm gewohnt hat, misshandelte, diesen nunmehr unterstütze. Auch das BAA machte diesbezüglich keine Angaben. Überdies ist der BF bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Mazar-e Sharif aufhältig. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bruder den BF in ausreichender Weise unterstützen kann, da dieser selbst nur über ein geringes Einkommen verfügt. Überdies ist der BF selbst nie in Kabul aufhältig gewesen, es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass er mit der dortigen Sozial- und Infrastruktur vertraut ist. Dies ist im gegenständlichen Fall insbesondere unter der Prämisse beachtlich, als der BF psychisch äußerst labil ist und diesbezüglich unter Behandlung steht, wobei auch das konkrete Krankheitsbild (erhöhtes Sicherheitsbedürfnis, unkontrollierte Ausbrüche, paranoide Ansätze, Probleme mit Stress und Menschenansammlungen, die den Therapieerfolg in Frage stellen) ausschlaggebend ist. So ist der zwanzigjährige Bruder selbst nicht in der Lage, dem BF ausreichenden sozialen Rückhalt zu geben und auch finanziell nicht in der Lage, eine zu befürchtende rapide Verschlechterung der Erkrankung des BF durch die unsichere Lage in Kabul durch das Organisieren geeigneter medizinischer Unterstützung abzufangen. Die oft überlasteten Hilfsorganisationen sind nach den Länderberichten nicht in der Lage, eine uneingeschränkte und sofortige, länger anhaltende Unterstützung zu gewähren. Dadurch ist insgesamt die konkrete Gefahr gegeben, dass der BF in einen Zustand abgleitet, der ein selbständiges Leben unmöglich macht.

Ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan für den BF als Minderjährigen ohne geeignete gesicherte Unterstützung nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des

§ 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Dieser Punkt ist - wie bereits oben ausgeführt - nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen grundsätzlich arbeitsfähigen jungen Mann, wobei dieser Zustand jedoch nur durch spezielle Betreuung und Medikation gewährleistet werden kann, die in Afghanistan aufgrund der mangelnden finanziellen Unterstützung nicht gewährleistet ist. Ein soziales Netzwerk ist nicht gegeben, der Bruder ist nicht in der Lage, den BF auf Dauer geeignet zu unterstützen, was jedoch aufgrund der medizinischen Befunde notwendig erscheint.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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