BVwG L518 1430464-2

L518 1430464-2Tribunal administratif fédéral18 mai 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Texte intégral

BVwG L518 1430464-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L518.1430464.2.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 13-811163704-1991498 BMI_ BFA STM_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und Abs. 4

VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 13-811163802-1991501 BMI_ BFA STM_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 13-811163900/1991510 BMI_ BFA STM_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 06.02.2012, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2015, Zl. 13-811163900-1991510_BMI_ BFA STM_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 04.10.2011 (bP1-bP3) bzw. 01.03.2012 (bP4) beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen bP 3 und 4. Die Eltern der bP 1 (XXXX) reisten gemeinsam mit den bP in Österreich ein und leben mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.10.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.) Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als unglaubwürdig.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.2.2013 wurden die Beschwerden der bP1 bis bP4 gem. §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.4. Einer dagegen von allen Familienmitgliedern fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.6.2013, U 682/2013-8, U 683/2013-5 hinsichtlich Spruchpunkt III statt und hob die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes insoweit auf.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu im Wesentlichen aus:

‚In der vorliegenden, die Beschwerdeführer und ihre minderjährigen Kinder betreffenden Entscheidung führte der Asylgerichtshof in Hinblick auf das Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers nur an, dass keine "Hinweise darauf (vorliegen), dass ein besonders Abhängigkeits- und Naheverhältnis zwischen den Eltern der bP1 und der Kernfamilie der bP1 - 4 vorliegen würde, welches lediglich eine gemeinsame Ausweisung zulässig erscheinen ließe."

Die Beschwerdeführer sind - wie sie in der Beschwerde ausführen - mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie. Der Asylgerichtshof behob mit Entscheidung desselben Tages aufgrund dieser Erkrankung jene Spruchpunkte der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen wurden, und begründete dies damit, dass das Vorliegen eines etwaigen Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art. 3 EMRK wegen der Erkrankung des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur aufgrund zusätzlicher Ermittlungen und Feststellungen beurteilt werden könne.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen kann dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfSlg. 17.851/2006 mwN). Ein solches intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der belangte Asylgerichtshof daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des Asylgerichtshofes.

Darüber hinaus ist dem Asylgerichtshof auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben. Eine mündliche Verhandlung wurde unter Berufung auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht durchgeführt. Auch andere Ermittlungstätigkeiten zu diesen Fragen, etwa eine an die Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme, sind aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht ersichtlich. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Fragen zur Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und etwaiger gesundheitsbedingter Abhängigkeitsverhältnisse nicht erörtert, weshalb der Asylgerichtshof diesbezüglich auch nicht auf die Verwaltungsalten zurückgreifen konnte. Der Asylgerichtshof hat es daher in willkürlicher Weise unterlassen, in einem für seine Ausweisungsentscheidung wesentlichen Punkt ausreichende Ermittlungen anzustellen.'

I.5. Der Asylgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 13.08.2013 in Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 die bekämpften Bescheide diesbezüglich behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Konkret hielt der Asylgerichtshof in seinen Erledigungen der Beschwerden, mit welchen die bekämpften Bescheide in Spruchpunkt III hinsichtlich der Ausweisung behoben wurden, fest:

"Im ggst. Fall bedeutet dies konkret, dass eine neuerliche Einvernahme sämtlicher erwachsener Familienmitglieder erforderlich sein wird, in deren Rahmen sie (getrennt) zu ihrer Wohnsituation, der Aufgabenverteilung im Haushalt, Kinderbetreuung, allfälligen wechselseitigen finanziellen Unterstützungsleistungen, die Intensität ihres Familienlebens etc. zu befragen sein werden. Insbesondere werden sie auch über den Verlauf der Erkrankung des Vaters der bP1, die tatsächliche Form der angeblich notwendigen Pflege, wer diese verrichtet und wie viel Zeit sie in Anspruch nimmt, zu befragen sein. Es wird im Rahmen dieser Befragungen auch zu klären sein, wie oft epileptische Anfälle auftreten, in welcher Form, welche Maßnahmen Familienmitglieder dann konkret ergreifen. Dabei wird auch das hinsichtlich des Vaters der bP1 einzuholende medizinische Sachverständigengutachten entsprechend zu berücksichtigen sein, wobei dieses auch auf die tatsächliche Pflegebedürftigkeit einzugehen haben wird bzw. darauf, wie weit eine Pflege durch medizinische Laien wie die Familienmitglieder überhaupt zielführend ist. Erforderlichenfalls wäre auch der behandelnde Arzt als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu befragen. Weiter wird auch zu klären sein, ob die Erkrankung des Vaters der bP1 nicht wie bei zahlreichen anderen Epileptikern medikamentös eingestellt werden kann und wenn nein, warum nicht. Einzugehen wird auch darauf sein, ob zwischenzeitig vielleicht ein Familienmitglied einer Beschäftigung nachgeht und weshalb es nicht möglich sein sollte, dass ein allenfalls gegebener konkreter und verifizierter Pflegebedarf nicht auch bzw. ausschließlich durch die Ehefrau des Vaters der bP1 möglich sein sollte bzw. was dem allenfalls entgegen stehen sollte. Dabei ist auch zu hinterfragen bzw. zu berücksichtigen , wer den Vater der bP1 vor der Einreise der Familie in das österreichische Bundesgebiet in Deutschland bzw. Aserbaidschan, wo die bP1 nach ihren Angaben nach der Rückkehr aus Deutschland von 2009 bis 2011 gearbeitet hat, gepflegt hat,

Anschließend ist den Antragstellern unter gleichzeitiger Bekanntgabe sämtlicher Erhebungsergebnisse die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu beziehen, bevor in einer neuerlichen Entscheidung unter Abwägung und Berücksichtigung sämtlicher Erhebungsergebnisse neuerlich über die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung abzusprechen sein wird."

I.6. Mit Schreiben vom 06.09.2013 wurden die bP bzw. deren damaliger rechtsfreundlicher Vertreter von der belangten Behörde aufgefordert, einen übermittelten Fragenkatalog hinsichtlich ihrer privaten und familiären Situation sowie zur Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Vaters der bP 1 zu beantworten.

Mit Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.09.2013 wurde ausgeführt, dass der Vater der bP 1 an Epilepsie leide und ihm zuletzt eine Niere entfernt worden sei. Daher sei er insofern pflegebedürftig, als er nicht alleine gelassen werden könnte. Er benötige jemanden, der ihm die Medikamente verabreiche und benötige er im Falle eines epileptischen Anfalls eine Person bei sich. Bei diesen Anfällen würde der Vater der bP 1 ca. 5-10 min bewusstlos sein und werde ihm dann, wenn er wieder zu sich kommt, Wasser gegeben. Die zeitintensive und ständige Anwesenheit erfordernde Betreuung übernehme vorwiegend die bP 1. Dies sei schon in der Heimat so gewesen, wenn die bP 1 jedoch Arbeiten gegangen sei, übernehme die übrige Familie die Pflege.

Vorgelegt wurden Krankenunterlagen des Vaters der bP 1 (aus den Jahren 2012 und 2013) sowie ein Unterstützungsschreiben der Pension

XXXX.

I.7. Mit Schreiben vom 25.08.2014 wurden psychiatrische Befunde betreffend die bP 1 vom 09.12.2013 und 19.08.2014 eines FA für Psychiatrie und Neurologie des XXXX, Transkulturelles Zentrum vorgelegt.

1.8. Mit Schreiben vom 13.11.2014 wurden eine psychotherapeutische Stellungnahme des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX vom 04.11.2014 sowie mehrere Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt.

1.9. In weiterer Folge wurden die bP 1 und 2 sowie die Eltern der bP 1 vor der belangten Behörde einvernommen. Die bP 1 und 2 konnten laut Einvernahmeprotokollen einfache Fragen auf Deutsch verstehen und sich zumindest etwas in Deutsch ausdrücken. Die bP 2

Vorgelegt wurden Anmeldungen zum Deutschkurs, eine Bestätigung über den Besuch des Kindergartens, eine Einstellungszusage für die bP 1, einen Überweisungsschein und einen Augenheilkunde-Ambulanzbefund hinsichtlich des Vaters der bP 1 aus dem Jahr 2014, einen Befund vom 11.06.2014 hinsichtlich der Mutter der bP 1 betreffend deren Cervikalsyndrom, diverse Unterstützungsschreiben sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 14.01.2015 von XXXX. Demgemäß leide die bP 2 an einer Anpassungsstörung und bedürften die bP 1 und bP 2 psychotherapeutischer Betreuung.

1.10. In der Stellungnahme des ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreters der bP vom 22.01.2015 wurde ausgeführt, dass der Vater der bP 1 nach wie vor, (wie schon in Aserbaidschan vor der Ausreise, als man auch in gemeinsamen Haushalt gelebt habe,) die Unterstützung der bP 1 und 2 benötige. Der 60ig jährigen Mutter der bP 1 sei es aufgrund eigener psychischen Beschwerden nicht möglich und zumutbar, sich um den Ehemann (Vater der bP 1) alleine zu kümmern. Hingewiesen wurde insbesondere auf den Kindergartenbesuch der bP 3 und die Integration der bP 3 und 4. Die bP 1 würde auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden.

1.11. Den bP wurde mit im Spruch genannten Bescheiden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

1.12. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren grob fehlerhaft gewesen und insbesondere den Anweisungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2013 nicht entsprochen worden sei. So sei ein vom Asylgerichtshof gefordertes Sachverständigengutachten nicht Akteninhalt und habe von der belangten Behörde nicht geklärt werden können, ob eine besondere Pflegebedürftigkeit des Vaters der bP 1 gegeben ist. Der belangten Behörde stünde es nicht zu, über die Pflegebedürftigkeit des Vaters ein Urteil zu fällen, dies hätte durch einen Sachverständigen zu erfolgen.

Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen, aktuelle Länderberichte in das Verfahren miteinzubeziehen.

Es bestünden jedenfalls intensive Beziehungen zwischen den bP und den Eltern der bP 1, die Negierung eines besonderen Abhängigkeits- und Naheverhältnisses zwischen diesen Personen sei zu Unrecht erfolgt. Die bP 1 als einziger Sohn sei verpflichtet, seine Eltern, insbesondere auch seinen Vater - wie vor der Ausreise - entsprechend zu unterstützen, wobei die Pflege des Vaters durch die bP 1 und 2 notwendig sei.

Die von den bP zur Integration vorgelegten Bescheinigungsmittel seien nicht ausreichend gewürdigt worden und bestünde eine Integration, gerade hinsichtlich der Kinder. Darüber hinaus sei die geistige Gesundheit und mentale Stabilität Teil des Privatlebens. Die Würdigung der belangten Behörde betreffend die psychische Erkrankung der bP 1 sei zynisch und falsch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

3.2.1. Bereits in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6.6.2013, U 682/2013-8, U 683/2013-5 wurde hinsichtlich der Beziehungen zwischen den bP und den Eltern der bP 1 festgehalten:

"Ein solches intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten."

Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.08.2013 auch insbesondere ausgeführt:

"Dabei wird auch das hinsichtlich des Vaters der bP1 einzuholende medizinische Sachverständigengutachten entsprechend zu berücksichtigen sein, wobei dieses auch auf die tatsächliche Pflegebedürftigkeit einzugehen haben wird bzw. darauf, wie weit eine Pflege durch medizinische Laien wie die Familienmitglieder überhaupt zielführend ist. Erforderlichenfalls wäre auch der behandelnde Arzt als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu befragen. Weiter wird auch zu klären sein, ob die Erkrankung des Vaters der bP1 nicht wie bei zahlreichen anderen Epileptikern medikamentös eingestellt werden kann und wenn nein, warum nicht."

Die bP 1 und 2 sowie die Eltern der bP 1 wurden zwar von der belangten Behörde ordnungsgemäß und wie vom Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.08.2013 aufgetragen einvernommen. Hinsichtlich der Eltern der bP 1 wir nunmehr aber lediglich in einem Satz in den Feststellungen der angefochtenen Bescheide festgehalten, dass diesen subsidiärer Schutz gewährt wurde und die Eltern im Bundesgebiet aufhältig sind. Weder wurde ein Gutachten - wie aufgetragen - hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit des Vaters der bP 1 eingeholt, noch wurde in einer anderen Form dargelegt, warum den Eltern der bP 1 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Wie dargestellt ist es für das Rückkehrverfahren der bP jedoch essentiell, wie sich der Gesundheitszustand des Vaters der bP 1 konkret darstellt und müssen jedenfalls diesbezüglich entsprechende Feststellung getroffen werden. Gerade die Gewährung von subsidiären Schutz indiziert wohl eine schwere Erkrankung des Vaters der bP 1, welche vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage (lediglich alte Befunde zur Epilepsie und unbelegte Behauptung einer Nierenentfernung) nicht nachvollziehbar ist.

Die belangte Behörde wird nunmehr konkret festzustellen haben, welche wohl derart schwere Erkrankung, die zur Gewährung von subsidiären Schutz für die Eltern der bP 1 geführt hat, beim Vater der bP 1 vorliegt. Im Zweifel und in Ermangelung eines aussagekräftigen medizinischen Gutachtens oder anderer Befunde im Verfahren des Vaters der bP 1 wird die belangte Behörde ein entsprechendes Gutachten zur Pflegebedürftigkeit des Vaters und einer damit zusammenhängenden Pflegenotwendigkeit durch die bP 1 und 2 einzuholen haben. Alleine die Einschätzung durch die belangte Behörde selbst in diesem Punkt aufgrund der Angaben der bP 1 und 2 sowie der Eltern der bP 1 reicht für eine ordnungsgemäße Feststellung nicht hin. Zwar spielen die tatsächlichen Unterstützungsleistungen - welche aufgrund der Einvernahmeprotokolle wohl vage erscheinen - eine Rolle. Dennoch hätte aufgrund von medizinischen Unterlagen geklärt werden müssen, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Vater der bP 1 befindet, um dann in einem weiteren Schritt feststellen zu können, inwiefern der Vater tatsächlich auf fremde Hilfe angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass auch - allenfalls mittels Anfrage an das Sozialministeriumservice - zu klären ist, welche Pflegestufe beim Vater der bP 1 gemäß deren Einschätzung vorliegen würde und in wie weit die Pflege durch Familienangehörige in Österreich durch das Sozialsystem substituierbar ist. Es fehlt darüber hinaus eine schlüssige Auseinandersetzung damit, ob es nicht der Mutter der bP 1 möglich wäre, ihren Ehegatten grundsätzlich alleine zu pflegen bzw. ob dem diesbezüglichen Vorbringen zu folgen ist, dass diese aufgrund eigener gesundheitlicher Einschränkungen den Vater nicht alleine betreuen kann. Auch hierzu sind noch entsprechende Ermittlungen und Feststellungen dazu notwendig, wie beeinträchtigt die Mutter der bP 1 ist, da auch hinsichtlich ihr ein medizinischer Befund vorgelegt wurde. Dieser stammt jedoch vom Juni 2014 und lässt alleine für sich eine derartige Einschätzung nicht zu.

3.2.2. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, die geistige Gesundheit und mentale Stabilität sei Teil des Privatlebens und die Würdigung der belangten Behörde betreffend die psychische Erkrankung der bP 1 zynisch und falsch, wird festgehalten, dass im Grundsatz der Beschwerde zu folgen ist. Grundsätzlich sind die Entscheidungen der bP zwar im Hinblick auf §§ 3, 8 AsylG in Rechtskraft erwachsen und wurde eine psychische Erkrankung der bP 1 und 2 bislang nicht besonders angeführt. Gerade die PTBS der bP 1 wurde jedoch von einem Facharzt bestätigt, sodass diese Erkrankung nicht damit abgetan werden kann, dass dieses Vorbringen "das letzte Hemd" der bP wäre, um sich ihren Aufenthalt zu sichern. Dies auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass dieses Vorbringen tatsächlich sehr spät erstattet wurde und sich die bP erst Jahre nach ihrer Einreise in Behandlung begaben. Dennoch sind diese Erkrankungen entsprechend zu berücksichtigen und ist jedenfalls festzustellen, ob die belangte Behörde vom Vorliegen ausgeht oder nicht bzw. warum sie davon ausgeht, dass diese nicht relevant wären. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass - jedoch nur in sehr eingeschränktem Umfang unter bestimmten Voraussetzungen - eben psychische Erkrankungen im Zusammenhang mit Abschiebungen relevant werden können.

Grundsätzlich kann zwar eine Abschiebung trotz der Gefahr eines Selbstmordes für sich alleine keine Verletzung nach Art. 3 MRK begründen (vgl. E 19. Februar 2009, 2008/01/0344). Allerdings hindern psychische Probleme des Fremden bis hin zu Selbstmordabsichten nur dann eine Abschiebung nicht, sofern dabei Sorge getragen wird, den Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (vgl. E 25. April 2008, 2007/20/0720 bis 0722 sowie VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0198 und VfGH vom 20.09.2011, Zl. B760/11).

3.2.3. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde nicht erkennbar in der gebotenen Weise mit dem Vorbringen zur Integration auseinandergesetzt. Die bP haben zahlreiche Unterstützungsschreiben, eine Einstellungszusage, eine Kindergartenbestätigung und Anmeldungsbestätigungen für Deutschkurse vorgelegt. Die belangte Behörde hat auf diese Bescheinigungsmittel, das Vorbringen und die Stellungnahmen lediglich mit vorformulierten Textbausteinen reagiert, was im Ergebnis der Inanspruchnahme eines - der belangten Behörde im Gesetz nicht eingeräumten - Ablehnungsrechtes gleichkommt (zu ähnlich gelagerten Fällen vergleiche vor allem die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0401, vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0457, vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0692 und Zl. 2005/01/0607, vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0229, und vom 23. März 2006, Zl. 2006/19/0524). Die Bescheinigungsmittel werden weder unter den Beweismitteln aufgezählt, noch werden diese sonst an irgend einer Stelle eines der Bescheide konkret angeführt, behandelt und damit gewürdigt. Gleiches gilt für die eingebrachten Stellungnahmen. Vor allem fehlt es schon an entsprechenden Feststellungen zu integrativen Aspekten, welche durch die belangte Behörde zu treffen sind, demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen zur Integration geführt hat.

3.2.4. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit den Beweismittel dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.

3.2.5. Im Akt der bP 1 und 2 erliegen zwar Länderinformationen der Staatendokumentation vom August 2014, diese wurden mit den bP jedoch weder erörtert, noch den bP offenbar zur Kenntnis gebracht. In den Bescheiden wird zu den Länderfeststellungen festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland im Vergleich zu den Länderfeststellungen seit der ergangenen Entscheidung des BVwG hervorgekommen wäre. Tatsächlich hat aber der Asylgerichtshof seiner Entscheidung vom 27.02.2013 die damals noch aktuellen Länderfeststellungen der belangten Behörde vom September 2011 zugrunde gelegt. Für eine abschließende Beurteilung einer Rückkehrentscheidung, gerade im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung wird sich die belangte Behörde jedenfalls mit aktuellen Länderfeststellungen auseinander zu setzen haben, hinsichtlich derer auch Parteiengehör einzuräumen ist.

3.2.6. Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind.

Zur grundsätzlichen Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben der bP hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung der bP 1 sowie der Pflegebedürftigkeit des Vaters der bP verkennt das BVwG nicht, dass die bP 1 und 2 ein sehr vages Vorbringen erstattet haben und Anhaltspukte dafür vorliegen, dass sie die Zeit in Österreich auch in keiner Form für eine besondere Integration genutzt haben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedoch - vor allem hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Vaters der bP 1 und dessen Pflegebedürftigkeit - derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Weiters sei erwähnt, dass die belangte Behörde durch Befolgen der Ermittlungsschritte in der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes leicht den entsprechenden Sachverhalt ermitteln hätte können.

3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, da die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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