BVwG I404 2100899-1

I404 2100899-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2015

Regest

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Nichtbescheid,<br/>Rechtspersönlichkeit, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I404 2100899-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2100899.1.00

Spruch

I404 2100899-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 20.08.2014, Zahl VII-AP1007-14/0316 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem an "XXXX" (in der Folge: Beschwerdeführerin) adressierten Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 24.06.2014 wurde gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 840,- verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit dem Fehler einer ansonsten zuverlässigen erfahrenen Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung.

3. Nach Einvernahme der genannten Mitarbeiterin erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.08.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständlichen Beitragsgrundlagennachweise gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 31.05.2014 hätten übermittelt werden müssen, die Beschwerdeführerin habe diese Beitragsgrundlagennachweise nicht von sich aus sondern erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde am 17.06.2014 und damit verspätet vorgelegt.

Ein Dienstgeber erfülle seine (Meide)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden könne; diese Voraussetzung sei aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolge, für andere Formen trage der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Weiters sei zu beachten, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um keine Strafe handle (vgl. VwGH 10.7.2013, 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei, komme es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.7.2013,2013/08/0117, mwN).

Im gegebenen Fall seien die Beitragsgrundlagennachweise für 42 Dienstnehmer verspätet übermittelt worden, sodass 42 Meldeverstöße vorliegen würden.

Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspäteten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto € 20,13 (Stand: 2014) betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der verspäteten Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von € 60,39 ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 60,39 pro Dienstnehmer vorgeschrieben werden.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowie gemäß der Rechtsprechung des VwGH zum Verwaltungsmehraufwand als zweite Obergrenze bei der Bemessung der Höhe eines Beitragszuschlages betrage der Strafrahmen im gegenständlichen Fall zwischen € 0,00 und € 2.536,38.

Auch ein Fehler bei der Übermittlung bzw. ein möglicher technischer Fehler im Lohnverrechnungsprogramm würden im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liegen, weshalb dieser Umstand nicht als mildernd zu werten gewesen sei. Darüber hinaus würden von der Beschwerdeführerin bereits 36 Meldeverstöße vorliegen, wobei die belangte Behörde in zwei dieser Fälle bereits auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet habe. Dementsprechend erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von € 840,00 jedenfalls gerechtfertigt (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232) und mangels anderslautender Darstellung den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen.

4. Binnen offener Frist wurde gegen diese Entscheidung ein Vorlageantrag eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 24.06.2014, Zahl 18-2014-BW-MS2BG-00400, bestätigt mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2014, Zahl VII-AP1007-14/0316, verhängte die belangte Behörde einen Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG. Die Bescheid ist an eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gemäß § 1175 ABGB adressiert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Feststellung zur Gesellschaftsform der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten GesbR-Vertrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 und 2 ASVG lauten wie folgt:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Nachdem ein Antrag nach § 414 Abs. 2 ASVG nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1, 31 Abs. 1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zur Zurückweisung

3.2.1. § 9 AVG lautet wie folgt:

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

§ 1175 ABGB lautet wie folgt:

Siebenundzwanzigstes Hauptstück

Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Art. 130 Abs. 1 bis 3 B-VG lauten wie folgt:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

3.2.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46). Diese hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.2.3. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten zu sein (VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen; vgl. auch VwSlg 7409 A/1968 verst Sen). Sie begründet die Rechtssubjektivität, also die Einstufung als physische oder juristische Person. Wenn Rechte oder Pflichten einer Person in einem Verfahren zur Entscheidung stehen, kommt dem Betroffenen Parteistellung zu. Die "prozessuale Rechtsfähigkeit" richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften, soweit diese aber keine Regelung enthalten, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Rechtsfähigkeit. (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz2, § 9 Rz 7)

Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (ins eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand (Rz 8ff) an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH 12.12.1987, 87/12/0149; 10.03.1992, 92/07/0047; 23.05.2002, 2001/05/1170). Handelt es sich um ein Einparteienverfahren (vgl VwGH 21.06.1994, 94/07/0064; 30.01.2002, 97/08/0444; 16.12.2003, 2003/05/0123) oder betrifft der Mangel alle Adressaten, so ist ein solcher "Bescheid" genauso absolut nichtig (vgl § 56 Rz 55 ff; VwGH 20.12.2001, 98/08/0405) wie seine Bestätigung durch die Rechtsmittelbehörde gegenüber dem(n)selben Adressaten (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0143). (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz2, § 9 Rz 5)

3.2.4. Da das Ermittlungsverfahren des Gerichts ergeben hat, dass die Adressatin des angefochtenen Bescheides ("XXXX") eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, war zu überprüfen, ob eine solche Gesellschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozessrechtsfähigkeit im (zB verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nur zuerkannt werden, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Arbeitsgemeinschaft selbstständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumen würde (Hinweis B VS 24. September 1968, 1908/65, VwSlg 7409 A/1968; B 21. Jänner 1997, 94/05/0035; B 22. März 2000, 2000/04/0029). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kommt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches insofern zufolge § 9 AVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt - auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu; sie kann daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber zu qualifizieren sind vielmehr ausschließlich (alle) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. VwGH 28.02.2005, 2004/03/0216).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich weiter entnehmen, dass Bescheide im Einparteienverfahren, die sich an rechtsunfähige Adressaten richten, absolut nichtig sind. Somit stellt sich im gegenständlichen Fall die in Beschwerde gezogene Erledigung der belangten Behörde nicht als Bescheid im Sinne der §§ 58 ff AVG dar. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen.

3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der zitierten Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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