I404 2009509-1•BVwG I404 2009509-1
I404 2009509-1Tribunal administratif fédéral18 mai 2015
Aussetzung, Vorfrage
I404 2009509-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 28.05.2014, Zl. B/ARO-01-03/2014 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend Vorschreibung von Krankenversicherungs-beiträgen gemäß § 73a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Formalversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung (§ 21 ASVG) für den Zeitraum September 2008 bis Mai 2014 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht seit 01.09.2008 eine österreichische Alterspension.
2. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.03.2014, Zl. B/ARO-01-03/2014, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine von der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezogenen Pensionsleistungen gemäß § 73a Abs. 5 iVm Abs. 1 ASVG ab 01.10.2011 bis laufend monatliche Krankenversicherungsbeiträge in im Bescheid genannter Höhe an die belangte Behörde zu entrichten.
Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Hohenems habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er keinen aufrechten Wohnsitz in Hohenems habe, sondern höchstens ein bis zwei Mal jährlich für kurze Zeit in Österreich anwesend sei bzw. gewesen sei und sich ansonsten hauptsächlich im Ausland, wie beispielsweise der Schweiz oder den Vereinigten Staaten aufhalte.
3. Mit Bescheid vom 28.05.2014, Zl. B/ARO-01-03/2014, nahm die belangte Behörde die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG wahr und berichtigte ihren Bescheid vom 03.03.2014 insofern, als dass für die von der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung bezogenen Pensionsleistungen nur zwischen 01.10.2011 und der Zustellung des Bescheides über das Ende der Formalversicherung (Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014, Zahl B/ARO-03-01/2014, das diesbezüglich eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird unter der hg. Geschäftszahl I404 2013304-1 geführt) monatliche Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten seien.
Begründend verwies die Behörde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014, Zahl B/ARO-03-01/2014, über das Ende der Formalversicherung, welcher eine Anpassung des ursprünglich erlassenen Bescheides notwendig gemacht habe.
4. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt.
5. In dem binnen offener Frist erhobenen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass man von ihm Zahlungen fordere, obwohl er gar nicht in Österreich gewohnt habe. Auf eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit werde verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.2008 bis zum Datum der Zustellung des Bescheides auf Grund einer Formalversicherung nach § 21 ASVG in der Krankenversicherung versichert gewesen ist.
1.2. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015, Zahl I404 2013304-1/7E, wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen, da die Frage des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers und in weiterer Folge der Zuständigkeit der belangten Behörde nicht ausreichend geklärt wurde.
Die Feststellungen zum von der belangten Behörde erlassenen Bescheid über die Formalversicherung ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatszuständigkeit nach § 412 ASVG nur auf Antrag in Frage kommt, unterliegt der Beschwerdefall der Zuständigkeit des Einzelrichters; im Übrigen normiert § 9 Abs. 1 BVwGG, dass der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung führt und dass die dabei erforderlichen Beschlüsse "keines Senatsbeschlusses" bedürfen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten
§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle einschließlich allfälliger Veränderungen festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde Krankenversicherungsbeiträge für eine Schweizerische Pensionsleistung bescheidmäßig vorgeschrieben. Voraussetzung hiefür ist gemäß § 73a Abs. 1 ASVG, dass ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung besteht.
Ob der Beschwerdeführer Anspruch (aufgrund Bestehens einer Formalversicherung) auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat, war ebenfalls Gegenstand eines beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2015 zu Zl. I404 2013304-1/7E wurde dieses Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverwiesen und bildet daher derzeit den Gegenstand eines bei der zuständigen Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG.
Es war daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Formalversicherung zu beschließen.
Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9.).
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