W205 2006056-1•BVwG W205 2006056-1
W205 2006056-1Tribunal administratif fédéral15 mai 2015
Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>gemeinsamer Haushalt, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessenabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Privatleben, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage, Zurückverweisung
W205 2006056-1/6E
W205 2006055-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2014, Zlen. 1.) 13 16.931-EAST Ost, 831693108 IFA, und 2.) 13 16.932-EAST Ost, 831693206 IFA, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird zu 1.) gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG und zu
2. ) gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 18.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Großmutter und bevollmächtigte Vertreterin der mj. Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen führten eine notariell beglaubigte Erklärung der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin mit, in der diese die Erstbeschwerdeführerin mit der gesetzlichen Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin bevollmächtigt (einschließlich der Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin vor Behörden, Antragstellung und Entgegennehmen von Dokumenten, Ansuchen und Anzeigen in allen wichtigen Fragen, welche mit dem Schutz ihrer Rechte und gesetzlichen Interessen verbunden seien, im Falle der Notwendigkeit auch in medizinischen Belangen) und weiters ihr Einverständnis dazu erklärte, dass die Zweitbeschwerdeführerin "aus der Russischen Föderation nach Italien und andere Schengen-Länder und zurück von
05.10. 2013 bis 5.11.2013 reisen dürfe. ... Die Adoption oder eine
Verlängerung des Aufenthaltes im Ausland außerhalb der Russischen Föderation auch in Italien und anderen Schengen-Länder ist nicht vorgesehen."
Zu den Beschwerdeführerinnen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. In den Reisepässen der Beschwerdeführerinnen befindet sich jeweils ein von 05.10.2013 bis 05.01.2014 gültiges Schengenvisum des Typs C, für mehrere Einreisen und einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen, die am 20.09.2013 von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellt wurden.
2. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.11.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie leide an Asthma, könne aber der Einvernahme ohne Probleme folgen. Ihr Sohn S. lebe an einer (namentlich bezeichneten) Adresse in Wien und habe Flüchtlingsstatus. Mit ihr sei ihre Enkelin (die Zweitbeschwerdeführerin) gereist. Am 3.10.2013 sei sie gemeinsam mit ihrer Enkelin nach Moskau gereist, dort hätten Verwandte für sie ein Schengenvisum organisiert. Am 05.10.2013 seien sie nach Rom/Italien geflogen, seien aber von den italienischen Behörden am Flughafen wieder zurück nach Moskau geschickt worden. Einige Tage später sei sie mit ihrer Enkelin von Moskau nach Tschechien, wo ihre Enkelin sehr schwer erkrankt sei, und von dort vermutlich über Estland und Polen nach Österreich weiter gereist. Sie sei im Besitz eines von der italienischen Botschaft in Moskau ausgestellten Schengenvisums gewesen, es sei ihnen aber von den italienischen Behörden die Einreise verweigert worden. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da Österreich ihr Zielland gewesen sei und die italienischen Behörden sie schlecht behandelt hätten. Sie sei alleinstehend, erziehe seit der Geburt ihre mitgereiste Enkelin, sei jedoch alt und krank und brauche Unterstützung bei der Erziehung des Kindes. Die Mutter des Kindes sei zum zweiten Mal verheiratet und lebe an einem anderen Ort. Im Heimatort fühle sie sich aus näher dargestellten Gründen nicht mehr sicher.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme an, sich an die genaue Reise nicht erinnern zu können, da sie während der Reise sehr krank gewesen sein. Sie habe die meiste Zeit geschlafen und erbrochen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 04.12.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin ein auf Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein auf Art. 14 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 20.12.2013, am selben Tag beim Bundesasylamt eigelangt, stimmte Italien dem Aufnahmeersuchen betreffend die Erstbeschwerdeführerin gemäß Art. 9 und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 14 Dublin II-VO ausdrücklich zu.
4. Der von der Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 30.12.2013 ist hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen. Der dort angeführten medizinischen Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit 2001 an Asthma leidet, Probleme mit der Leber und chronische Cholezystitis habe. Im Befund eines österreichischen KH anlässlich einer Versorgung der Erstbeschwerdeführerin vom 22.11. bis 23.11.2013 sind als Diagnosen angeführt: "Hochdruck, Asthma bronchiale, Thoraxschmerz, Adipositas, kombinierte Hyperlipidämie, erhöhte Blutfettwerte." Die Patientin bedürfe keiner Unterstützung durch professionelle Pflege.
Von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde vom 09.01.2014 bestätigen die oben angeführten Laborwerte, weisen zudem einen erhöhten Schilddrüsenhormon- und Blutzuckerwert aus, ein Lungen-Herzbefund weist "zarte kalkhältige Intimasklerose im Arcus aortae", aber keinen Hinweis "auf eine rezente pleuropulmonale Erkrankung oder Überblähungszeichen bezugnehmend auf die engere klinische Fragestellung" aus, die Hüftgelenke zeigen dem Röntgenbefund zufolge beidseits "minimale Coxarthrosezeichen", ansonsten einen unauffälligen Skelettbefund.
5. Am 14.01.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein ihres Sohnes S. als Vertrauensperson. Hierbei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei in medizinischer Behandlung, habe Probleme mit der Atmung, Asthma und Allergien, es bestehe ein Risiko für eine Herzerkrankung und Arthritis. Die Krankheiten bestünden seit 2001. Über Vorhalt des Ergebnisses der PSY III - Untersuchung gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe sich bei dem Gespräch zusammengenommen, sie sei aber mit den Nerven nicht gut beinander. In Österreich lebe ihr Sohn mit Familie, diese sei bereits seit acht Jahren hier. Ihre Enkelin (die Zweitbeschwerdeführerin) und sie lebten mit der Familie zusammen. Über Vorhalt der Zuständigkeit und der bereits erfolgten Zustimmung Italiens zur Aufnahme gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle das nicht, dort habe sie niemanden. Nachdem ihr Mann gestorben sei, habe sie sich bereit erklärt, hierher zu ihrem Sohn zu kommen. Sie habe zwar immer eine Familienzusammenführung gewollt, habe aber lange Zeit nicht gekonnt, weil sie von ihrem Mann gebraucht worden sei.
6. Mit Schreiben vom 22.01.2014 und 30.11.2014 monierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, trotz ausgewiesener Bevollmächtigung nicht zur Einvernahme vom 14.01.2014 geladen worden zu sein. Im zweitgenannten Schreiben gab der Beschwerdevertreter zudem bekannt, dass beim zuständigen Pflegschaftsgericht ein Pflegschaftsverfahren betreffend die Übertragung der einstweiligen Obsorge hinsichtlich der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin an ihren Onkel S. (dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin) beantragt worden sei, legte ein entsprechendes Protokoll des Bezirksgerichts vor, beantragte die Beischaffung des Pflegschaftsaktes und führte aus, dass eine Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin nach der Dublin Verordnung in ein anderes EU-Land aufgrund dieses Umstandes nicht zulässig sei.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 9 Dublin II-VO (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) bzw. gemäß Art. 14 Dublin II-VO (hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
8. Gegen die Bescheide richtet sich die am 17.03.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst vorgebracht wird, es sei zu überprüfen, ob für die Zweitbeschwerdeführerin überhaupt eine gehörige Rechtsvertretung vorliege, ob bis zur Wahrnehmung ihrer Interessen durch ihren Onkel S. nach Zuteilung der Obsorge durch das Pflegschaftsgericht nicht die Jugendwohlfahrtsbehörde hätte einschreiten müssen. Weiters wird auf das anhängige Pflegschaftsverfahren hingewiesen und die Beischaffung des Aktes beantragt. Weiters seien die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Einreise in Italien zurückgeschickt worden, woraus erkennbar sei, dass es für sie keine Chance auf ein korrekt geführtes Asylverfahren gebe, ihnen drohte die sofortige Abschiebung nach Russland. Weiters handle es sich bei den Beschwerdeführerinnen um vulnerable Personen, die Erstbeschwerdeführerin sei alt, krank und bedürfe intensiver medizinischer Betreuung, die Zweitbeschwerdeführerin sei eine unbegleitete minderjährige Asylwerberin, die Erstbeschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, ihren Obsorgepflichten gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ausreichend nach zu kommen. Für den Fall der Überstellung nach Italien hätten die Beschwerdeführerinnen weder eine geeignete Unterkunft noch eine ausreichende Betreuung und Versorgung. Österreich werde ersucht, aus humanitären Gründen von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Mit Schreiben vom 13.05.2014 übermittelte der Beschwerdevertreter den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichts vom 16.04.2014. In diesem wird verfügt, dass die Obsorge für die Zweitbeschwerdeführerin, das sei das Recht und die Pflicht, sie zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten, Herrn S. (dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin) eingeräumt werde. Aus der Begründung geht im Wesentlichen hervor, dass mit den vermutlich in Tschetschenien befindlichen Eltern der Zweitbeschwerdeführerin kein Kontakt aufgenommen werden könne. Dies stelle eine Gefährdung des Kindeswohles dar, die die Übertragung der Obsorge zum Schutz der Minderjährigen erforderlich mache. Deren in Österreich aufhältige Großmutter verfüge über keine Deutschkenntnisse und spreche sich für die Obsorgeausübung durch ihren Sohn S., dem Onkel der Minderjährigen, aus. Dieser sei bereit und nach dem Bericht des Kinder- und Jugendhilfeträgers auch geeignet, die Obsorge zu übernehmen.
In seiner Beschwerdeergänzung weist der Beschwerdevertreter darauf hin, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr seit Ende Oktober 2013 bei ihrem Onkel S. lebe, da der Erstbeschwerdeführerin die Obsorge für die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Er verwies auf das Kindeswohl und bringt vor, dass durch eine negative Entscheidung die Entwicklung des Kindes massiv verschlechtert bzw. gefährdet wäre, es wäre dem Kind auch nicht zumutbar und nicht entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention, dass der Zweitbeschwerdeführerin das ihr in Österreich gewohnte Umfeld entzogen und ihr so die weitere Entwicklung nicht ermöglicht würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Erstbeschwerdeführerin ist die Großmutter und war bei der Reise von der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin bevollmächtigte Vertreterin der mj. Zweitbeschwerdeführerin.
Die italienische Botschaft in Moskau stellte für die Beschwerdeführerinnen am 20.09.2013 jeweils ein von 05.10.2013 bis 05.01.2014 gültiges Schengenvisum des Typs C, für mehrere Einreisen und für eine Aufenthaltsdauer von 30 Tagen, aus. Nachdem die Beschwerdeführerinnen zunächst am 5.10.2013 versucht hatten, mit dem Flugzeug von Moskau kommend in Italien (Rom) einzureisen, dort aber von den italienischen Behörden wieder nach Russland zurückgeschickt worden waren, reisten die Beschwerdeführerinnen am Landweg illegal in Österreich ein, wo sie jeweils am 18.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Das Bundesasylamt richtete am 04.12.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin ein auf Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein auf Art. 14 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchen Italien jeweils mit Schreiben vom 20.12.2013 ausdrücklich zustimmte.
Mit Beschluss des für die Zweitbeschwerdeführerin zuständigen Pflegschaftsgerichts vom 16.04.2014 wurde verfügt, dass die Obsorge für die Zweitbeschwerdeführerin, das ist das Recht und die Pflicht, sie zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten, Herrn S. (dem Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin) eingeräumt wird. Dem nunmehr zur Sorge der Zweitbeschwerdeführerin berufenen Onkel S. wurde im Jahr 2005 in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt und es wurde ihm in der Zwischenzeit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (Staatsbürgerschaftsurkunde vom 25.04.2014).
Die Beschwerdeführerinnen leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn bzw. Onkel S. und dessen Familie, die Erstbeschwerdeführerin ist seit 17.12.2013, die Zweitbeschwerdeführerin seit 15.05.2014 an derselben Adresse auch aufrecht gemeldet.
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, und zwar an Bluthochdruck, Asthma bronchiale, Thoraxschmerz, Adipositas, kombinierter Hyperlipidämie, zarten kalkhältige Intimasklerose im Arcus aortae und erhöhten Blutfettwerten, erhöhten Schilddrüsenhormon- und Blutzuckerwerten sowie minimalen Coxarthrosezeichen, einer Unterstützung durch professionelle Pflege bedarf sie nicht. Sie ist verwitwet und kümmerte sich im Herkunftsstaat um die Pflege und Erziehung der Zweitbeschwerdeführerin.
Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang, Reiseweg und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin gründen sich auf ihre Aussagen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Befunden. Im Übrigen ist der diesbezügliche Sachverhalt im Verfahren unstrittig.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Onkel S., der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an diesen und das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit den Beschwerdeführerinnen stützen sich auf die hg. Ermittlungen (Aktenvermerk vom 13.5.2015 iZm Einsichtnahme in die aktuellen ZMR-Auskünfte der Betroffenen).
3.1.1. Vorausgeschickt wird, dass im Hinblick auf die unter Punkt I.
1. angeführte notariell beglaubigte Erklärung der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich vertretungsbefugt und daher berechtigt war, den Beschwerdevertreter mit der Vertretung auch der Zweitbeschwerdeführerin zu beauftragen.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1.3. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall sowohl das Aufnahmeersuchen an Italien als auch die Zustimmungserklärung von Italien vor dem 01.01.2014 erfolgten, sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; im Folgenden: "Dublin II-VO") anzuwenden (vgl. Art. 49 der Verordnung 604/2013 über Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Dublin III-VO).
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Dublin II-VO regeln Folgendes:
"Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
..
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
....
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;
...
Artikel 7
Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
...
Artikel 9
..
(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
...
Artikel 14
Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;
b) andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen."
3.2. Grundsätzlich wurde die Frage der Zuständigkeit Italiens von der Behörde zutreffend gelöst: Da nach den getroffenen Feststellungen die italienische Botschaft in Moskau für die Beschwerdeführerinnen am 20.09.2013 jeweils ein von 05.10.2013 bis 05.01.2014 gültiges Schengenvisum ausstellte und auch sonst keine Zuständigkeitsnormen greifen, die italienischen Behörden zudem auch ausdrücklich zustimmten, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 9 (allenfalls Art. 14) zur Anwendung.
[Im Hinblick auf den oben festgestellten Sachverhalt kommt für die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht die Zuständigkeit Österreichs unter dem Blickwinkel des Art. 7 Dublin II-VO zum Zug, da das Obsorgeverhältnis zu ihrem im Zeitpunkt der Asylantragstellung asylberechtigten Onkel S. im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestanden hat, sondern erst nach diesem Zeitpunkt eingeräumt wurde. Zwar muss nach dieser Bestimmung die Familie nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden haben, doch ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung ausschlaggebend. Ein Familienverhältnis, das erst nach diesem Zeitpunkt entsteht (hier durch die Bestellung zum Vormund nach der ersten Asylantragstellung) ist für Art. 7 irrelevant, kann allerdings unter Art. 15 beachtlich sein (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K1. zu Art 7 Dublin II-VO unter Hinweis auf Dublin II Kontaktausschuss, 24. -25.04.2007, Minutes, P. 3.5.). Die humanitäre Klausel des Art. 15 bietet jedoch lediglich die Rechtsgrundlage für ein Aufnahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten (vgl. a.a.O. K2. zu Art 15 Dublin II-VO), welche Konstellation für Österreich im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.]
Somit wäre die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen jedoch das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
a) Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zu bejahen:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (z.B. VfGH 28.02.2012, B 1644/10; 11.06.2012, U128/12) kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere jüngst EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, newsletter 3/2011, 169).
Im Beschwerdefall wurde die Obsorge betreffend die Zweitbeschwerdeführerin in einem in Österreich geführten gerichtlichen Verfahren an ihren Onkel S., der österreichischer Staatsbürger ist, aus Gründen des Kindeswohls übertragen. Die Zweitbeschwerdeführerin sieht sich altersbedingt nicht mehr in der Lage, sich um die Obsorge der Zweitbeschwerdeführerin zu kümmern. Schon im Hinblick darauf ist es offenkundig, dass es im Interesse der Zweitbeschwerdeführerin liegt, sie nicht von ihrem obsorgeberechtigten Onkel zu trennen, was aber im Falle der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs der Fall wäre.
Auch wenn dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK) grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; uva) und auch die Durchsetzung der Zuständigkeitsvorschriften nach den Dublin-Bestimmungen im Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes stehen, überwiegen im gegenständlichen Fall aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände dennoch die familiären und privaten Interessen der Zweitbeschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Wahrnehmung der Zuständigkeit eines anderen Staates zur Asylantragsprüfung sowie einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt.
Jedenfalls im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin würde daher mit einer Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs ein Eingriff in ihre oben genannten Grundrechte einhergehen, weswegen davon auszugehen ist, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen hat.
b) Im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin erweist sich der vorliegende Sachverhalt vor diesem Hintergrund als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint:
Die Erstbeschwerdeführerin hat nach dem - insofern von der Behörde nicht bezweifelten -Vorbringen schon im Herkunftsstaat für die Pflege und Erziehung der Zweitbeschwerdeführerin Sorge getragen. Sie selbst ist bereits in einem höheren Alter und leidet - wie oben festgestellt - an verschiedenen teilweise altersbedingten Erkrankungen, die zwar eine professionelle Hilfe derzeit nicht erforderlich scheinen lassen, die aber dennoch geeignet sind, ein Fortkommen ohne entsprechendes soziales Umfeld maßgeblich zu erschweren. Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn S., der bereits österreichischer Staatsbürger ist, und ihrer Enkelin seit 2013 im gemeinsamen Haushalt und erfährt dort entsprechende Unterstützung. Es bestehen daher intensive familiäre Bindungen zu minderjährigen und erwachsenen Personen. Demgegenüber ist die Situation in Italien, wohin sie allein überstellt würde, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für vulnerable Personen bedenklich und es ist erforderlich, in einem solchen Fall von diesem Zielstaat eine Zusicherung für die Aufnahme und Unterbringung einzuholen (so auch z.B. EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12).
In Ansehung der Erstbeschwerdeführerin wäre daher im fortgesetzten Verfahren der entsprechende Sachverhalt zu klären, um beurteilen zu können, ob durch die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs angesichts der speziellen Konstellation (Familienbande und Verletzlichkeit aufgrund ihres Alters und verschiedener Erkrankungen) in ihre Rechte nach Art. 3 oder Art. 8 EMRK eingegriffen würde und - sollte dies der Fall sein- wäre auch in ihrem Fall vom Selbsteintrittsrecht Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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