W160 1432499-1•BVwG W160 1432499-1
W160 1432499-1Tribunal administratif fédéral15 mai 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W160 1432499-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl.: 12 02.077-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.05.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.02.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, in XXXX geboren worden zu sein. In seinem Heimatland lebten noch seine Mutter und zwei Brüder. Der Vater und eine Schwester wären verstorben. Er hätte keine Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Schweißer bestritten. Sein Heimatland hätte er von seinem Heimatort XXXX aus verlassen und sei bis zur Grenzstadt
XXXX in Afghanistan gereist. Von dort aus sei er mit einem PKW über Mashat nach Teheran und Urumieh gefahren. Hier wären sie zu Fuß über die Grenze in die Türkei verbracht worden. Die Grenze zu Griechenland hätten sie mit einem Boot überquert. Dann sei er für ca. dreieinhalb Monate in Athen gewesen und wäre in der Folge per LKW über Italien in das Bundesgebiet eingereist. Als Fluchtgrund brachte er vor, in XXXX auf dem Markt für die Amerikaner als Schweißer gearbeitet zu haben. Die Taliban hätten seiner Mutter mitgeteilt, dass er aufhören sollte, für die Amerikaner zu arbeiten. Da er nicht darauf geachtet habe, hätten ihn die Taliban entführt und schwer misshandelt. Seine Lippe wäre geplatzt und hätte genäht werden müssen. Falls er weiter für die Amerikaner arbeite, hätten ihn die Taliban mit dem Umbringen gedroht. Da er um sein Leben gefürchtet hätte, habe er sein Heimatland verlassen. Wenn er nunmehr zurück in seine Heimat müsste, sei er sicher, von den Taliban umgebracht zu werden. Von der Regierung in Afghanistan hätte er nichts zu befürchten. In seiner Heimatstadt XXXX wären die Taliban in der Mehrheit und diese würden ihn sicher töten. Es seien bereits mehrere seiner Bekannten, welche für die Amerikaner gearbeitet hätten, umgebracht worden.
2. Am 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Niederschrift legte der Beschwerdeführer eine Tazkira vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde. In XXXX habe er mit seiner Mutter und den zwei Brüdern im Dorf XXXX, Bezirk 1, gelebt. Er sei dort nur geboren worden, habe aber sein ganzes Leben in XXXX, ganz in der Nähe seines Geburtsortes gewohnt. Er hätte in einem Betrieb gearbeitet, der Metalltüren herstellt. Dieser Betrieb befinde sich ca. 15 Minuten von seinem Heimatdorf entfernt. Er hätte diesen Beruf dort zwei Jahre gelernt, seit zwei Jahren führe er den Betrieb nun selbst. Seine Mutter sei von Beruf Schneiderin, sie Sorge für die zwei Brüder. Die Taliban zeigten an seiner Person Interesse, da er für die Amerikaner gearbeitet hätte. Er sei von den Taliban zweimal gewarnt worden. Das erste Mal hätte er von den Taliban ein Schreiben erhalten. Da er dies nicht lesen hätte können, hätte ihm das Schreiben ein Nachbar vorgelesen. In diesem Schreiben wäre gestanden, dass er nicht für Ausländer arbeiten solle. Er habe damit nicht aufgehört und habe auch nach der zweiten Warnung weiter für die Amerikaner gearbeitet. 20 Tage nach dem letzten Schreiben sei er auf dem Weg nachhause von den Taliban entführt worden. Er habe sich drei Tage bei den Taliban aufgehalten. Dann sei ihm die Flucht gelungen. Nach seiner Flucht sei er nachhause gegangen und hätte nach zwei Tagen XXXX verlassen. Die Taliban hätten von ihm den Namen seines Vermittlers wissen wollen. Da er ihnen diesen Namen nicht sofort genannt hätte, hätten sie ihn am Leben gelassen. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Taliban umgebracht zu werden.
Dem Beschwerdeführer wurde die aktuelle Situation in seinem Herkunftsland vorgehalten und ihm Parteiengehör gewährt. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Stellungnahme. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dazu führte er aus, dass es für ihn im gesamten Herkunftsland keine Sicherheit von den Taliban gebe.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl.: 12 02.077-BAG, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstadt wahrscheinlich persönliche Gründe gewesen seien. Andere asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Er sei in seinem Heimatland weder offiziell von den Behörden noch von Privat- personen bedroht worden und hätte er auch nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Ebenso habe der Beschwerdeführer keine Existenzprobleme vorweisen können. In seinem Herkunftsstaat komme es weiter zu keiner Verfolgung von Gruppen denen er angehöre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr und sei es möglich, seine Provinz mit einem Fahrzeug zu erreichen. Der eventuelle Ausweichort: XXXX, sei von Österreich aus mit dem Flugzeug erreichbar. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seines Fluchtvorbringens im Kern widersprüchlich angegeben, von den Taliban verfolgt zu werden. So hätte er bei der Erstbefragung vorgebracht, dass die Taliban der Mutter mitgeteilt hätten, dass er aufhören solle, für die Amerikaner zu arbeiten. Auch wäre er entführt und schwer misshandelt worden. Später hätte er vorgebracht, selbst von den Taliban zweimal schriftlich gewarnt worden zu sein. Weiters hätte er keine konkreten zeitlichen Angaben zu seiner Verfolgungsgefahr durch die Taliban angeben können. Er hätte weder den Wochentag bezeichnen können noch hätte er gewusst, wann ihm die Flucht von den Taliban gelungen sei. Er hätte auch nicht angeben können, wo er von den Taliban festgehalten worden wäre. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden sei ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darstelle die von staatlichen Organen ausgehen würde, oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Auch eine Wohnsitz- bzw. Arbeitsannahme außerhalb des Heimatdorfes, z.B. in der Hauptstadt der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, scheine Jahr entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Er werde entgegen seiner Meinung wegen der Führung eines eigenen Betriebes mit einem Mitarbeiter als gebildet angesehen und hätte bereits Arbeitserfahrung als Selbstständiger. Ebenso bestehe für ihn die Möglichkeit, in anderen sicheren Städten von Afghanistan, so in XXXX, Herat usw. zu Leben und sich gegebenenfalls an die Polizei oder Armee zu wenden. Die Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, weil eine landesweite, allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seine Abschiebung mit dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Er hätte mit dem PKW seiner Heimatprovinz verlassen und entspreche nicht dagegen, dass er wieder per PKW dorthin zurückkehren könnte.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.01.2013 gegen alle Spruchpunkte Beschwerde.
5. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die Sprache Dari und ein Sachverständiger für Afghanistan teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 15.12.2015 auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer brachte unter anderem folgendes vor:
(.....)
Beginn der Befragung:
VR: Sagen Sie mir Ihren vollständen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort!
BF: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX in XXXX geboren.
VR: Welcher ethnischen Gruppe gehören Sie an?
BF: In XXXX leben sowohl Paschtunen als auch Menschen mit Dari als Muttersprache (Farsiwan). Ich spreche Dari und gehöre der Sprachgruppe Farsiwan an.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? BF: Ich bin schiitischer Moslem.
VR: Sind Sie verheiratet, eingetragenen Partnerschaft, oder dauernden Lebensgemeinschaft. Haben Sie Kinder.
BF: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
VR: Haben Sie in Afghanistan eine Schule besucht? Wo und wann?
BF: Ich habe weder eine Schul-noch eine Berufsausbildung.
VR: Haben Sie eine Berufsausbildung?
BF: Nein.
VR: Sie sind am 21.02.2012 befragt worden, auf AS 21, zur Wohnadresse und da gaben Sie an: XXXX, XXXX, XXXX. Was ist das für eine Adresse? BF: Das habe ich so angegeben. Ich bin im XXXX im ersten Bezirk geboren. Wir haben in XXXX, XXXX gelebt.
VR: Ist das ein großer Ort? Wie viele Einwohner hat dieser Ort?
BF: Das kann ich leider nicht angeben. Es leben sehr viele dort. Ich weiß nicht, wie viele Einwohner sie hat. Es ist eine große Stadt. Ich bin ein einfacher Mensch. Selbst der Distriktverwaltung ist die Einwohnerzahl nicht bekannt. Ich habe in einer Stadt gewohnt. Die Einwohnerzahl ist groß, selbst dem Gouverneur namens XXXX von XXXX ist die Einwohnerzahl nicht bekannt.
VR: Woher wissen Sie das? Hat er es Ihnen gesagt?
BF: Selbst die Einwohner von XXXX, die seit zig Jahren in XXXX leben, können nicht leben, wie groß die Einwohnerzahl ist. Auf Ihre Frage nach der Einwohnerzahl, gebe ich lediglich an, dass ich ein einfacher Mensch bin und in der Stadt XXXX im Zentrum gelebt habe. Es ist eine Großstadt, deren Einwohnerzahl mir nicht bekannt ist. Viele Menschen die seit 20 bis 30 Jahren in XXXX leben, können zum Teil nicht einmal alle Distriktnamen nennen. Die Menschen dort interessieren sich nicht für so etwas. Alle sind darum bemüht, in der Früh zur Arbeit zu gehen um das Geld zu verdienen.
VR wiederholt die Frage.
BF: Es ist eine Vermutung.
VR: Haben Sie noch Dokumente die Ihre Identität bestätigen, Reisepass, Führerschein etc.
BF: Ich habe eine Tazkira zur Ersteinvernahme mitgenommen. Es müsste sich eine Kopie im Akt befinden. Ich habe das Original verloren, vor ca einem Jahr ging diese in der Flüchtlingspension verloren.
VR: Hatten Sie die Tazkira auf der Fluchtmit? BF: Die Tazkira war in Afghanistan. Meine Mutter hat sie mir nachgeschickt. Ich habe sie bei der ersten Einvernahme der Behörde vorgelegt.
VR: Wo genau wurde die Tazkira ausgestellt? BF: In Afghanistan, in XXXX in XXXX.
Zur Tazkira gibt der SV folgendes an:
Die Tazkira ist nicht völlig ausgefüllt worden. In der Rubrik, wo die Unterschrift oder der Daumenabdruck des Inhabers befinden sollte, ist nichts eingetragen. Zudem sind die Angaben des BF, dass die Tazkira in XXXX ausgestellt wurde, stimmen nicht mit der Wirklichkeit überein. Er sollte wissen, wo das Registeramt liegt, denn in einer Provinz wird das Dokument in der Registeramt ausgestellt. Das Datum der Ausstellung lautet laut Kopie 19.01.1391 (08.04.2012).
Das Datum wurde auch von der D überprüft.
VR: Wann wurde die Tazkira ausgestellt?
BF: Das genaue Datum ist mir nicht bekannt. Ich schätze, dass die Tazkira vor 3 oder 3 1/2 Jahren ausgestellt wurde.
VR: Waren Sie bei der Ausstellung dabei?
BF: Ja.
VR: Der SV stellt fest, dass die Tazkira nicht völlig ausgefüllt ist. Sie scheint daher nicht echt zu sein.
Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich kann Ihnen als Beweis dafür, dass ich Afghane bin die Tazkira meiner Mutter und meines Großvaters im Original vorlegen.
Dem BF wird die Kopie der Tazkira gezeigt.
Ich bin nicht gebildet und habe daher auch nicht unterschrieben. Ich habe vermutlich vergessen, zu unterschreiben.
VR: Wie alt waren Sie, als die Tazkira ausgestellt wurde?
BF: Ich habe die Tazkira vor meiner Ausreise ausstellen lassen. Es war vor 3 1/2 Jahren, ich war ca. 18 1/2 Jahre alt.
VR: Haben Sie die Dokumente hier in Ö?
BF: Nein, sie sind in der Heimat.
VR: In welchem Monat war das?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Wann haben Sie Ihren Wohnort verlassen?
BF: Ich habe meinen Wohnort vor ca 3 Jahren und 2 bis 3 Monaten verlassen. Also bevor ich in den Iran gegangen ist.
VR: Können Sie einen genauen Termin angeben?
BF: Ich war damals in einem Zustand, in dem ich lediglich vor Augen hatte, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Ich habe nicht auf den Tag bzw. den Monat geachtet.
VR: Sind Sie Schlepper unterstützt gereist und wie viel haben Sie bezahlt?
BF: Von Herat bis in den Iran habe ich 20.000 Afghani bezahlt.
VR: Wie viel hat die gesamte Reise gekostet?
BF: Ich habe 20.000 Afghani bis in den Iran bezahlt. 1.500 Dollar bis in die Türkei, von dort 1.500 Dollar bis Griechenland und von Griechenland bis hierher 2.000,-- Euro.
VR: Sie haben auf AS 23 als Kosten der Reise 3.500 Dollar angegeben. Jetzt sagen Sie es waren 5.000 Dollar. Welcher Betrag ist nun der Richtige?
BF: Ich habe auch damals dieselben Beträge angegeben wie heute.
VR: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder anderen politisch aktiven Gruppierung oder Bewegung?
BF: Nein.
VR: Wann haben Sie genau Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich habe meine Heimat vor insgesamt 3 Jahren und 7 Monaten verlassen.
VR: Haben Sie in Ö Verwandte oder Familienangehörige, die hier leben?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch? Können Sie mich verstehen?
BF: Ja. Ich besuche derzeit einen Deutschkurs. Ich verweise auf meine Eingabe vom 24.02.2015, Teilnahmebestätigungen von diversen Kursen. Ich besuche derzeit zweimal wöchentlich einen Deutschkurs der Caritas. Sonntags findet der Kurs in der Universität statt (University). Außerdem gehe ich ein Sprach-Cafe. Ich habe ein Schreiben bekommen. Der Kurs beginnt demnächst und ich werde den A2 Kurs besuchen. Ich habe erst die Aufforderung bekommen, den Kurs zu besuchen.
VR: Arbeiten Sie in Ö?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie von einem inländischen Gericht oder Behörde je wegen einer Straftat verurteilt? BF: Nein.
VR: Wer lebt noch von Ihrer Familie in Afghanistan?
BF: Ich habe zwei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in XXXX. Meine Mutter lebt mit meinen beiden Brüdern in XXXX. Mein Vater ist verstorben. Meine Schwester ist ebenfalls verstorben.
VR: Woran sind die beiden verstorben? Waren sie krank?
BF: Mein Vater war krank. Meine Schwester ist nach der Geburt verstorben.
VR: Wie alt sind Ihre Brüder?
BF: Meine Mutter ist ca 46 Jahre alt, meine Brüder waren zum Zeitpunkt meiner Einreise in Ö 13 und 15 Jahre alt.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten? Wenn ja, wie?
BF: Ja, 2 bis 3mal im Monat telefonieren wir miteinander. Sie wohnen an ihrem ursprünglichen Wohnort.
VR: Wissen Sie das Datum der Ausreise nicht?
BF: Ich weiß nicht in welchem Jahr das war, es war vor 3 Jahren und 7 Monaten. Den Monat weiß ich nicht, ich war in einem sehr schwierigen Zustand. Es war im Frühling. Es war eine sehr schwierige Zeit, ich kann mich weder an den Tag noch an den Monat erinnern.
VR: Sie sind am 21.02.2012 dazu befragt worden, AS 21, und haben angegeben: Sie haben Ihren Herkunftsstaat vor ca 4 bis 5 Monaten per PKW verlassen. Wenn man die 4 Monate von der Einvernahme wegrechnet, dann ist das September oder Oktober. Warum sagen Sie, es war im Frühling.
BF: Ich weiß nicht genau, in welchem Monat ich Afghanistan verlassen habe. Es war jedenfalls vor 3 Jahren und 7 Monaten. Ich hatte einen iranischen D. Der D hat darauf bestanden, dass ich unbedingt etwas zum Datum bzw. Zeitpunkt meiner Flucht aus Afghanistan angebe. Ich habe auch damals ungefähre Angaben gemacht.
VR: Können Sie mir sagen, welche Provinzen XXXX umgeben?
BF: Helmand, Zabol, Herat, Ghazni.
VR: Was liegt im Süden?
BF: Helmand.
VR: An welches andere Land grenzt XXXX?
BF: An Pakistan.
VR: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Ich war Türbauer. Ich habe 2 Jahre als Lehrling gearbeitet, ein Jahr selbstständig und hatte einen Schüler angestellt. Ich habe für Amerikaner gearbeitet, für den Flughafen.
VR: Wo haben Sie Ihren Beruf gelernt?
BF: In XXXX. Ich hatte einen Lehrer, namens XXXX.
VR: In welchem Stadtteil hat er gewohnt? Wo war die Werkstatt? Bitte nennen Sie die Adresse. BF: Er hat in der Stadt gewohnt, seine Adresse ist mir nicht bekannt. Ich habe den Beruf in XXXX den Beruf erlernt.
Vr: Wie lange haben Sie dort gelernt?BF: 2 Jahre.
Vr: Sie haben dort zwei Jahre gelernt, und können die Adresse nicht nennen? BF: Der Laden war in XXXX. Seine Wohnadresse habe ich nicht gekannt.
VR: Haben Sie vorher eine Schulausbildung gehabt?
BF: Nein.
VR: Schweißer ist eine Spezialausbildung so wie in Ö. Kann man das so einfach erlernen ohne vorhergängige Schulausbildung?
BF: Die Angehörigen der Sprachgruppe Farsiwan haben diesen Beruf selbst erlernt. Es ist nicht notwendig, dafür eine Schule zu besuchen. Der Beruf wird in praktischer Form erlernt. Es gibt sehr viele Schweißer.
VR: Wo haben Sie gearbeitet?
BF; In XXXX.
VR: Wie weit ist es von Ihrem Heimatdorf entfernt?
BF: 15 Minuten Autofahrt.
VR: Sie sagten, Sie haben für die Amerikaner gearbeitet.
BF: Ich habe nicht persönlich mit Amerikanern Kontakt gehabt. Ich habe sie nicht gesehen. Es ist immer jemand von der Regierung in meinen Laden gekommen und hat eine Bestellung aufgegeben. Diese Leute hatten wiederum Verbindungen mit den Amerikanern.
VR: Wer waren die Leute, die zu Ihnen kamen? Können Sie die Namen nennen?
BF: Ihre Namen kenne ich nicht. Sie waren Paschtunen.
VR: Wenn Sie einen Auftrag annehmen, fragt man doch genau nach für wen und was man machen soll? BF: Sie waren Mitarbeiter der Regierung, die mit Amerikaner in Verbindung standen. Sie sage nicht, ihren Namen. Ich habe auch nicht danach gefragt. Ich wollte lediglich meine Arbeit verrichten. Ich kann nichts Genaues dazu sagen.
VR: Wo war Ihr eigenes Geschäft?
BF: In XXXX. Es gehört zur Stadt, es ist im Zentrum.
VR: Sie haben gesagt, dass Sie auf einem Markt gearbeitet haben?
BF: Das habe ich nicht gesagt.
VR: Sie haben am 21.02.2012 auf AS 23 angegeben: Ich habe in XXXX auf dem Markt für die Amerikaner als Schweißer gearbeitet.
BF: Ich hatte einen Laden. Es sind Auftraggeber gekommen, die eine Bestellung aufgegeben haben und sind wieder gegangen. Ich musste alles viermal wiederholen, bis die D das verstanden hat.
VR: Die Tazkira wurde am 08.04.2012 ausgestellt. Sie haben gesagt, Sie waren dabei.
BF: Ja, ich bin dort gewesen.
VR: Sie sind am 20.02.2012 über Italien eingereist. Wie ist das möglich, dass Sie am Datum der Ausstellung dabei gewesen sind?
BF: Die Tazkira wurde für mich vor 3 Jahren und 7 Monaten für mich ausgestellt. Ich kann das Datum nicht angeben. Ich habe bei meiner Einreise mein richtiges Geburtsdatum angegeben.
VR: Sie sind am 20.02.2012 eingereist. Die Tazkira wurde am 08.04.2012 ausgestellt und sie haben gesagt, Sie waren bei der Ausstellung dabei.
BF: Die Tazkira wurde vor meiner Ausreise ausgestellt.
VR: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari.
VR: Wer sorgt für Ihre Verwandten, die in Afghanistan verbleiben sind? BF: Meine Mutter sorgt für alle. Sie ist Schneiderin für Damenbekleidung.
VR: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Dieser Tekadar (Auftraggeber) ist in meinen Laden gekommen. Er hat Verbindungen zu den Amerikanern. Ich habe im Zuge eines Auftrages Saiwan (Schirme) gebaut. Ich wurde von den Taliban bedroht. Für mich wurde ein Drohbrief hinterlassen, in dem ich gewarnt wurde, nicht mehr für Amerikaner zu arbeiten. Ich habe jedoch meine Arbeit fortgesetzt. Ich wurde ein zweites Mal gewarnt. Sie haben einen Brief in meinen Laden hinterlassen und mich aufgefordert, mit einer Arbeit aufzuhören.
VR: Wer war der Tekadar?
BF: Seinen Namen kenne ich nicht.
VR: Warum haben Sie gewusst, dass der Auftrag für die Amerikaner ist?
BF: Es war an den Schirmen, die ich zu bauen hatte, erkennbar. Diese werden lediglich auf Flughäfen aufgestellt um Schattenplätze zu bekommen.
VR: Was war das Besondere an diesen Schirmen? Wie konnte man erkennen, dass sie für die Amerikaner waren?
BF: Diese Sachen werden speziell für Flughäfen gebaut. Er hat gesagt, dass er sie für den Flughafen braucht. Diese Schirme hatten nichts Besonderes. Sie wurden ausschließlich für Flughäfen gebaut.
VR: Wer hat Sie bezahlt? Wie viele Schirme haben Sie gemacht?
BF: Es waren wöchentlich ca 4 bis 5 Schirme. Das Geld habe ich von diesem Auftraggeber bekommen. Es war immer davon abhängig, wie viele Schirme ich gebaut habe. Ich habe in der Woche 4 bis 5 Schirme gebaut und habe ca. 10 bis 20.000 Afghani bekommen.
VR: Sie sagten, Sie hätten Metalltüren hergestellt.
BF: Ich war Schweißer, ich habe alles gebaut.
VR: Was haben Sie wirklich gemacht? Sie haben gesagt, Sie haben als Schweißer gearbeitet für die Amerikaner, dann sagen Sie, Sie haben Türen hergestellt, dann sagen Sie, Sie haben Schirme gemacht?
BF: Ich war Schweißer, ich habe in meinem Laden mit allen möglichen Metallen gearbeitet. Ich habe sowohl Metalltüren als auch Fenster und Schirme hergestellt.
VR: Von den Schirmen, die Sie für die Amerikaner gebaut haben ist im ganzen Akt keine Rede. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis?
BF: Ich wurde nicht danach gefragt.
VR: Sie haben keine Rechnung darüber. Sie vermuten, dass Sie für die Amerikaner gearbeitet haben?
BF: Da ist richtig. Der Auftraggeber hat seine Bestellung aufgegeben. Ich habe den Auftrag ausgeführt. Es konnte nicht jeder den Flughafen betreten, man benötigt eine spezielle Karte dafür.
VR: Der Auftraggeber kommt zu Ihnen und bestellt Schirme. Wie sollen die Taliban erfahren, dass die Schirme für die Amerikaner sind. Wieso sollten die Taliban ausgerechnet Sie verdächtigen, mit den Amerikanern zusammenzuarbeiten. Außerdem brauchen nicht nur Amerikaner sondern auch die afghanischen Flughafenmitarbeiter Schirme?
BF: Die Taliban verfolgen die Leute und finden es heraus. Mir wurde ein Drohbrief hinterlassen.
VR: Wann haben Sie den Drohbrief bekommen?
BF: Ca. einen Monat nach Beginn meiner selbstständigen Arbeit in meinem eigenen Laden.
VR stellt nochmals die Frage.
BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich wurde lediglich aufgefordert, mit der Arbeit aufzuhören. Ich musste aber arbeiten und habe meine Arbeit daher fortgesetzt.
VR: Wie sind Sie zu dem Brief gekommen? Wurde er abgegeben?
BF: Sie haben mir den Brief in meinen Landen geworfen. Als ich in der Früh in den Laden gegangen bin und geöffnet habe, habe ich den Brief vorgefunden. Ich habe ihn meinem Nachbarn gebracht.
VR: Was ist da drinnen gestanden?
BF: Ich wurde im Inhalt gewarnt, nicht mehr für den Auftraggeber und die Amerikaner zu arbeiten.
VR: Haben Sie das dem Auftraggeber gesagt?
BF: Nein.
VR: Sie bekommen einen Brief, können ihn nicht lesen. Sie gehen zum Nachbar, der Ihnen den Brief vorliest. Sie können mir das Datum nicht sagen. Diese Bedrohung durch die Taliban hat Sie schlussendlich zu Ihrer Flucht gebracht. Man bekommt nicht jeden Tag einen Drohbrief der Taliban. Es ist fern jeder Lebenserfahrung, dass man sich da kein Datum merkt.
BF: Die Zustände und Umstände dort sind sehr schlecht. Man achtet nicht auf Daten. Man ist lediglich darauf aus, täglich arbeiten zu gehen und ein wenig Geld zu verdienen. Es gibt viele Leute, die nicht einmal wissen, was eine Woche ist. Ich weiß das Datum nicht.
VR: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich habe die Arbeit fortgesetzt, weil ich für meine Familie sorgen musste. Später habe ich einen zweiten Drohbrief bekommen. Diesen habe ich ebenfalls im Laden vorgefunden. Ich habe ihn genauso wie den ersten Brief, meinem Nachbarn gezeigt. Er hat ihn mir vorgelesen. Darin stand, dass ich mit meiner Arbeit aufhören soll.
VR: Wie viel Zeit lag zwischen dem ersten und dem zweiten Drohbrief?
BF: Es ist nicht viel Zeit vergangen. Ich habe beide Briefe innerhalb der 15 Monate, die ich gearbeitet habe, bekommen.
VR: Sie sind im Dezember 2012, Anfang Dezember, einvernommen worden. Wie lange liegt das zurück, dass Sie den letzten Brief der Taliban bekommen haben?
BF: Ich habe in meinem Laden insgesamt 12 bis 15 Monate gearbeitet. Ich habe Ihre Frage verstanden. Ich kann kein genaues Datum bzw. keine Anzahl von Monaten angeben. Ich möchte nichts erfinden. Ich weiß es nicht genau.
VR: Wieso haben Sie das am 06.012.2012 angegeben, wie viele Monate dazwischen lagen. Damals haben Sie es gewusst.
BF: Ich wusste es auch damals nicht genau. Ich wurde vermutlich vom D aufgefordert, eine Zeitangabe zu machen. Der D hat damals gesagt, ich soll ungefähr angeben, ob es vor 4, 5 oder 6 Monaten gewesen ist.
VR: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich habe meine Arbeit nach Erhalt des zweiten Briefes fortgesetzt. Ich war gezwungen zu arbeiten, weil ich für meine Familie sorgen musste. Ich hatte keinen anderen Beruf. Ca 20 Tage später wurde ich festgenommen.
VR: Von wem?
BF: Die Taliban haben mich 20 Tage später festgenommen.
VR: WAS ist mit dem Auftraggeber passiert, der direkten Kontakt mit den Amerikanern hatte? BF: Ich weiß es nicht.
VR: Wann wurde Sie entführt?
BF: 20 Tage nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefes. Ich kann weder einen Tag noch einen Wochentag angeben. Es waren schlimme Zustände. Ein Monat, ein Datum, es ist alles dasselbe. Ich weiß es nicht.
VR: Von wo wurden Sie entführt?
BF: Ich war auf dem Heimweg.
VR: Erzählen Sie ganz genau, was passiert ist. Wie viele Leute waren es etc.
BF: Ich bin immer um 09.00 Uhr in den Laden gegeben und zwischen 17.00 und 17:30 Uhr nach Hause gegangen. Es wurden alle Läden geschlossen. Es waren 4 Leute, sie haben mich ins Auto gebracht und mir die Augen verbunden. Es war ein Toyota Corolla. Er war weiß. Sie haben meine Augen verbunden, ich habe nicht gesehen, wohin sie mich gebracht haben. Sie haben mich in ein Haus gebracht.
VR: Wie lange waren Sie da?
BF: 3 Tage.
VR: Wie sind Sie geflohen? BF: Ich wurde in diesem Haus 3 Tage festgehalten. Sie wollten von mir den Namen des Auftraggebers wissen. Ich wurde von ihnen zusammengeschlagen. Der Name des Auftraggebers war mir jedoch nicht bekannt. Nach 3 Tagen konnte ich durch das Fenster fliehen.
VR: Haben Sie den Namen des Auftraggebers nicht gekannt?
BF: Nein.
VR: Sie schließen mit jemandem Geschäfte ab, bei denen es um viel Geld geht, und fragen nicht nach seinem Namen?
BF: Das sind Leute, die tausende Feinde haben. Ich war für sie ein Niemand. Ich weiß nicht, wie der Auftraggeber heißt.
VR: Warum hat man Sie nicht umgebracht sondern am Leben gelassen?
BF: Ich bin geflohen.
VR: Sie haben am 06.12.2012 auf AS 61 vorgebracht, dass die Taliban den Namen des Vermittlers wissen wollen. Sie haben den Namen Ihres Vermittlers nicht genannt und deshalb wurden Sie am Leben gelassen.
BF: Ich war dennoch nach wie vor bei ihnen festgehalten. Ich wurde von ihnen geschlagen Sie waren nicht da, als ich geflohen bin.
VR: Sie wurden alleine gelassen, niemand hat Sie bewacht?
BF: Es war niemand da. Wäre jemand da gewesen, wäre ich bestimmt geschlagen oder getötet worden.
VR: Wohin sind Sie nach der Flucht?
BF: Ich bin nach Hause gegangen.
VR: Wie lange waren Sie unterwegs?
BF: Ich bin nach rund 2 Tagen zu Hause angekommen.
VR: Wo war das Haus, wo Sie gefangen gehalten wurden?
BF: Ich weiß nicht, in welchem Ort sich das Haus befand. Ich weiß auch nicht, über welchen Weg ich hingebracht wurde.
VR: Sie sind von dem Haus nach Hause gegangen, deshalb müssen Sie doch wissen, wo das Haus war, in dem Sie gefangen gehalten wurden.
BF: Ich hatte nach der Flucht große Angst. Ich war verletzt und habe lediglich einen Weg gesucht, von dort so schnell wie möglich wegzukommen. Ich habe oft nach dem Weg gefragt, bis ich mein Haus gefunden habe.
VR: Wie lange waren Sie noch zu Hause, bis Sie geflohen sind?
BF: 2 Tage.
VR: Sie sind nur durch diese beiden Briefe bedroht worden?
BF: Nach dem zweiten Brief wurde ich festgenommen.
VR: Warum haben Sie am 21.02.2012 auf AS 23, vorgebracht, dass die Taliban Ihrer Mutter mitgeteilt hätten, dass Sie aufhören sollten, für die Amerikaner zu arbeiten. Am 06.12.2012 auf AS 59 geben Sie wiederum an, die Schreiben von den Taliban bekommen zu haben.
BF: Ich habe nur die beiden Drohbriefe bekommen. Die Taliban haben nicht mit meiner Mutter gesprochen.
Der VR unterbricht die Verhandlung um 11.03 Uhr und setzt diese um 11:15 Uhr fort.
Die BFV bringt vor, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I zurückgezogen wird.
Der BF wird rechtsbelehrt.
Aufgrund der vom VR beigeschafften Berichte über die politische und menschenrechtliche Lage in Afghanistan werden erörtert.
VR: Was würde Ihnen passieren, im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat?
BF: Die Sicherheitslage in XXXX aber auch in XXXX und im Rest von Afghanistan hat sich massiv verschlechtert. Wir Bewohner von XXXX haben dort viele Schwierigkeiten. Es herrscht Krieg, weil die Taliban dort sehr aktiv sind.
SV: Während des Bürgerkrieges und der Anwesenheit der Taliban in den 90iger Jahren, war Ihre Familie noch in XXXX? Oder waren Sie kurzfristig geflüchtet?
BF: Wir waren immer in XXXX. Ich war damals ein kleines Kind.
Zur Lage in XXXX führt der SV aus:
Zunächst möchte ich daraufhinweisen, dass der BF einen Farsi-Dialekt spricht, der von den Fariswans in XXXX gesprochen wird. Die tatsächlich in Bezirk XXXX wohnen. Sie sind Schiiten und Anhänger von Mohseny. Mohseny ist der Anführer der schiitischen Partei Harakat-e Islami. Die Stadt XXXX war die Hauptstadt derTaliban-Anführer. Die meisten Anhänger der Taliban stammen aus XXXX und die Taliban sind in XXXX entstanden. Daher ist XXXX weiterhin als Brutstätte der Taliban zu betrachten. Deshalb wird aus XXXX berichtet, dass dort ständig Bombenanschläge, Morde durch die Mafia und Auseinandersetzungen zwischen bestimmten Mujaheddin-Kommandanten stattfinden. Bei all diesen Auseinandersetzungen und Konflikten sind die Zivilisten die Leittragenden.
Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen.
http://de.sputniknews.com/panorama/20110212/258325756.html
http://news.yahoo.com/photos/XXXX-jan-18-2015-xinhua-afghan-security-forces-photo-143103089.html
http://www.khaama.com/22-killed-or-injured-in-XXXX-suicide-attack-2555
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16285-district-police-chief-killed-in-XXXX-suicide-attack
.
Diese Berichte stehen im Einklang mit den der Behörde vorliegenden aktuellen Berichten. Die Jugendlichen, wie der BF würden es bei einer Rückkehr schwer haben, eine Arbeit zu finden mit der sie sich finanzieren könnten. Da die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen 60ß% beträgt. Außerdem kann man nicht voraussagen, dass der BF bei obgenannten Bombenanschlägen nicht in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt wird.
Der BFV verweist auf das SV-Gutachten.
BF: Ich habe nichts mehr dazu zusagen
(.....).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit und ist Angehöriger der Volksgruppe der Fariswan. Er stammt aus der Ortschaft XXXX in XXXX. Dort leben die Mutter und zwei Brüder. Seine Person steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl.: 12 02.077-BAG, zurückgezogen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare, sichere innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan wird folgendes festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4).
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014).
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014).
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) .
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4) .
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2).
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012).
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15).
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013).
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013).
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013).
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14).
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f).
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.).
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013).
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013).
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11).
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014).
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014).
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014).
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012).
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013) .
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013).
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014).
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014).
Provinz Paktia
Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.
Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.
Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.
Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.
Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.
(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)
Die Bewohner der Provinz XXXX bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
Sicherheitslage im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX:
Die Sicherheitslage in Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX, ist besonders prekär, weil es in der Nähe zu Pakistan liegt und weil es für den Einfall der Taliban aus Pakistan kein Hindernis gibt. Grundsätzlich gehört Paktia zu den unsicheren Provinzen im Süd-Osten Afghanistans. Die Beschäftigungslage ist derzeit in Afghanistan sehr schlecht, sodass die meisten jungen Menschen aus den entlegenen Gegenden es schwer haben, auch wenn sie eine gute Ausbildung haben, eine Beschäftigung zu finden.
(Gutachten des Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).
Rückkehrerfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).
Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29. Mai 2012).
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, die Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Der Sachverständige für Afghanistan stammt aus Afghanistan und hat in Österreich studiert. Er hat mehrere Bücher und Artikel über die politische Lage in Afghanistan verfasst und bereist sein Heimatland zweimal im Jahr. Er wurde vom UBAS, Asylgerichtshof und wird vom BVwG immer wieder als Sachverständiger bestellt.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.
Die Feststellung zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers und dem Aufenthalt seiner Kernfamilie dort fußt auf den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erging im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht XXXX. Der Beschwerdeführer wurde rechtsbelehrt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers konnte mangels konkreter Angaben nicht festgestellt werden.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21.01.2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend Asyl ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkte I. Bescheides in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur mehr über eine Gewährung subsidiären Schutzes sowie (allenfalls) eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung abzusprechen.
Zu Spruchpunkt I:
Einem Fremden ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie insbesondere seiner Herkunftsregion und seiner fast 2 1/2 - jährigen Abwesenheit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Aufgrund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz (XXXX) und auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers sehr prekär darstellt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. So finden fast täglich Bomben- und Selbstmordanschläge statt, die Taliban greifen auch derzeit mit Raketen größere Städte wie XXXX an. Es werden täglich dutzenden zivile Opfer in XXXX und Umgebung gemeldet. Die Menschen in XXXX sind derzeit von den Taliban in Panik versetzt worden, sodass man nicht sicher ist, wen die Taliban mit ihrem Anschlag zum Ziel haben. Sie greifen sowohl die offiziellen Stellen als auch zivile gesellschaftliche Gruppen an und versetzen die Menschen in Panik. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in einer größeren Stadt wie zB. KABUL Zuflucht zu finden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL, HELMAND oder FARAH) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben und wäre eine Hinreise dorthin mangels ausreichenden Schutzes nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse zB. in KABUL, da er bisher lediglich in seiner Heimatprovinz XXXX, aufhältig war. Auch von einer Absicherung im Familienverband ist nicht auszugehen, da sich nur die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz befinden. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3
MRK.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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