BVwG W152 1431721-2

W152 1431721-2Tribunal administratif fédéral15 mai 2015

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W152 1431721-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W152.1431721.2.01

Spruch

W152 1431721-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2015, Zl. 820847310/1510856/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Ende Juni 2012 habe der Genannte mit Schlepperunterstützung Afghanistan verlassen und sei in weiterer Folge illegal ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz XXXX und habe er dort Schulen und vier Jahre die Universität in Kabul besucht. Nach Ableistung seines Militärdienstes von 1992 bis 1997 habe er weiterhin in der afghanischen Hauptstadt gelebt und danach bis 2003 in Pakistan. Danach sei der Beschwerdeführer wieder nach Kabul zurückgekehrt und habe dort und zuletzt in XXXX gearbeitet. Die Ehefrau und acht Kinder des Beschwerdeführers würden sich nach wie vor in Pakistan aufhalten, weil er nicht genug Geld gehabt habe, um die Schleppung der Familie zu finanzieren.

Fluchtauslösend wäre seine Zusammenarbeit mit Ausländern im Staatsauftrag gewesen, weshalb er nunmehr seitens der Taliban bedroht werde. Zudem sei der Beschwerdeführer von einer "Grundstücksmafia" unter Druck gesetzt worden, gegen die er in der Provinz Ghazni und in der Stadt Jalalabad ermittelt habe. Auf Grund seiner leitenden Position im afghanischen Landwirtschaftsministerium habe der Beschwerdeführer weiters die Aufgabe gehabt, gegen korrupte Beamte vorzugehen und diese bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen; einige dieser Staatsbediensteten seien in weiterer Folge auch bestraft worden, wieder andere hätten ihre Arbeit verloren und würden den Beschwerdeführer dafür verantwortlich machen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer daher von der "Mafia" bzw. den Taliban getötet zu werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 05.09.2012 brachte der Genannte abermals vor, aufgrund seiner leitenden Funktion im Landwirtschaftsministerium Kontrolltätigkeiten in den Provinzen vorgenommen zu haben. Im April 2012 habe er mit seinen Mitarbeitern im Zuge einer Kontrolle in der Provinz Ghazni festgestellt, dass viele einflussreiche Personen zu Unrecht Grundstücke an sich gerissen, Steuern hinterzogen und Hilfsgüter an nicht Berechtigte verteilt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer mit seinen Mitarbeitern in einem entsprechenden Bericht in aller Deutlichkeit festgehalten. Eine weitere derartige Kontrolltätigkeit habe der Beschwerdeführer mit seinen Mitarbeitern ab Juni 2012 in der Provinz Nangarhar vorgenommen, wobei festgestellt worden sei, dass bestimmte Pachtverträge für landwirtschaftliche Grundstücke nicht mehr gültig gewesen seien. Nach Abschluss der dargestellten Überprüfungen hätten die Probleme des Beschwerdeführers begonnen und er habe verschiedene Drohungen durch telefonische Anrufe und SMS-Nachrichten seitens Mujaheddin oder Taliban erhalten. Vorgesetzte im Ministerium habe er über die Drohungen nicht informiert, weil eine derartige Vorgangsweise seiner Einschätzung nach keine realistische Erfolgsaussicht gehabt hätte, dies nicht zuletzt angesichts fehlender Beweismittel. Auch die erhaltenen SMS-Nachrichten würden an dieser Einschätzung substantiell nichts ändern, zumal sein Vorgesetzter kein Offizier oder Militärangestellter gewesen sei und ihn daher auch nicht hätte beschützen können. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit seit dem Jahresende 2006 bis Ende Juni 2012 ausgeübt. Hinsichtlich allfälliger Drohungen gegenüber seinen Mitarbeitern respektive deren mögliche Flucht verfüge er über keinerlei Informationen. Die Urheber der Drohungen seien dem Genannten jedenfalls nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer könne auch nicht sagen, ob aufgrund der von ihm im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen durch die Behörden seines Herkunftsstaates Maßnahmen gegen die Urheber oder Profiteure der festgehaltenen Unregelmäßigkeiten getroffen worden seien. Er habe auch in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit immer wieder Unregelmäßigkeiten aufgezeigt. Auf Vorhalt, wonach es nicht zuletzt deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade im Jahr 2012 durch Drohungen auf seine Tätigkeit reagiert hätte werden sollen, behauptete der Beschwerdeführer, dass es bisher einfach nicht "so schlimm" gewesen sei und es solche Vorfälle wie in Ghazni und Nangarhar noch nie zuvor gegeben habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er daher, durch die "Grundstücksmafia" oder die Taliban getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte der Behörde Dienstausweise des Landwirtschaftsministeriums, Unterlagen über erfolgte Beförderungen, aus denen seine Stellung hervorgehe, Bestätigungen über die Absolvierung von einschlägigen Ausbildungen sowie Kopien von dienstlichem Schriftverkehr.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.12.2012, Zl. 12 08.473-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Verfolgungsbehauptungen des Genannten nicht glaubhaft gewesen seien. Die Behörde legte unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zu Grunde, dass dieser seit Jahresende 2006 im Landwirtschaftsministerium tätig gewesen sei und dabei in leitender Funktion Kontrolltätigkeiten ausgeübt habe. Die Beurteilung der ins Treffen geführten Bedrohungssituation als nicht glaubhaft, stützte die Erstinstanz primär auf den Umstand, wonach der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest teilweise anders beschrieben habe, als bei der Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt. So habe er bei der Erstbefragung etwa auch behauptet, dass er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit Ausländern seitens der Taliban bedroht worden sei, respektive weil er im Rahmen seiner Tätigkeit Anzeigen gegen korrupte Beamte erstattet habe. Diese Gründe für eine Bedrohung im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt jedoch nicht vorgebracht. Hinsichtlich der ebenfalls bei der Befragung durch das Bundesasylamt am 05.09.2012 vorgebrachten Bedrohung durch Urheber beziehungsweise Profiteure von Unregelmäßigkeiten, die der Beschwerdeführer insbesondere bei seiner Tätigkeit in den Provinzen Ghazni und Nangarhar im April und Juni 2012 festgestellt haben will, hielt die Erstinstanz fest, dass eine derartige Bedrohung deshalb nicht als glaubhaft zu qualifizieren sei, weil es der Beschwerdeführer trotz behaupteter Bedrohung seines Lebens unterlassen habe, seine Vorgesetzten oder die zuständigen Sicherheitskräfte zu informieren, um Unterstützung zu erhalten. Ebenso wenig könne schlüssig nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer keine Angaben zu den angeblichen Verfolgern respektive Urhebern der behaupteten Drohungen machen habe können, weil er nach eigenen Angaben doch über seine Kontrolltätigkeit Berichte verfasst haben will und schon allein daraus auch im Rahmen der angegebenen Feststellung von Unregelmäßigkeiten deren Urheber ersichtlich sein müssten. Letztlich sei es höchst unplausibel, dass der Beschwerdeführer als Staatsbediensteter auf Führungsebene sich nicht an die Polizei, das Militär oder internationale Sicherheitskräfte gewandt habe, um Schutz vor den angeblichen Tätern zu erlangen.

Gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz XXXX, wo er aufgewachsen sei, lange gewohnt und zuletzt auch vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe, bestehe nach Beurteilung durch das Bundesasylamt kein refoulementschutzrechtlich relevantes Hindernis, zumal die Sicherheitslage im Zentralraum von Afghanistan, zu welchem selbige Provinz zu rechnen wäre, dem nicht entgegenstehe und es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat objektiv möglich wie auch zumutbar sei, von Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. Da der Beschwerdeführer überdies mehrere Jahre in Kabul verbracht habe, stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich dort, wo er mit den infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei, anzusiedeln, zumal sich aus den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht ergebe, dass in Kabul eine mit einem Bürgerkrieg vergleichbare Situation herrsche, in der faktisch jedermann Gefahr laufe, in seinen Rechten nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt zu werden, wobei für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit bestehe, nach einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung im Ministerium auszuüben.

Bezüglich einer Ausweisung wäre ebenfalls kein berücksichtigungswürdiges Hindernis ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe und angesichts der Kürze seines Aufenthaltes im Inland auch keine schützenswerten privaten Interessen an einem Verbleib bestehen würden.

Am 12.12.2012 erklärte der Beschwerdeführer nach entsprechender Beratung, dass er unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat in seine Herkunftsregion XXXX zurückkehren wolle und konkret über den Flughafen Kabul einzureisen beabsichtige.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Eingabe vom 27.12.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die erstinstanzliche Entscheidung im vollen Umfang angefochten und neuerlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Prüfer des Finanz- und Rechnungswesens im afghanischen Landwirtschaftsministerium in den Provinzen Ghazni und Nangarhar durch Taliban und die "Grundstücksmafia" getötet würde. Der Beschwerdeführer verwies auf die als Beweismittel vorgelegten Unterlagen, trat doch der Beweiswürdigung des Bescheides nicht substantiiert entgegen und behauptete auch keinerlei Mängel der Beurteilung des Refoulementabspruches oder der Zulässigkeit der Ausweisung.

Am 03.01.2013 hat der Beschwerdeführer die seinerzeit erklärte Absicht, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, widerrufen.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2013, Zl. B1 431.721-1/2013/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Begründung wurde auf den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt jene noch zuvor im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden ins Treffen geführte angebliche Bedrohung durch Angehörige der Taliban mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb eine derartige Gefährdungslage in der Realität wohl auch nicht bestanden habe. Auch sonst sei das Vorbringen, wie bereits vom Bundesasylamt richtig ausgeführt, in seiner Gesamtheit als unplausibel und lebensfremd zu werten. Inhaltlich habe es der Beschwerdeführer weder im Verfahren selbst noch in seiner Beschwerde vermocht, argumentativ den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes entgegenzutreten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nach Inanspruchnahme der Rechtsberatung erklärt, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren zu wollen. Eine Vorgangsweise, die sich mit real empfundener Verfolgung im Heimatland nicht einmal in Ansätzen in Einklang bringen lasse. Daran ändere auch der spätere Widerruf seiner freiwilligen Rückkehrentscheidung nichts, zumal im Falle einer berechtigten Todesangst aufgrund einer tatsächlich bestehenden Bedrohung eine derartige Absicht trotz entsprechender Beratung nach allgemeiner Lebenserfahrung keinesfalls je in Betracht gezogen worden wäre.

Am 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen XXXX von den Sicherheitsbehörden im Rahmen einer Rücküberstellung von Belgien übernommen. Im Rahmen der daran anschließenden niederschriftlichen Befragung stellte dieser den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Von Organen des XXXX am 27.02.2014 einer diesbezüglichen Einvernahme unterzogen, schilderte der Beschwerdeführer die Geschehnisse seit Abschluss seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Demnach sei er aufgrund der negativen Entscheidung gezwungen gewesen, innerhalb von 14 Tagen das Bundesgebiet zu verlassen. So habe er unter Verwendung dreier Züge schließlich Belgien erreicht und dort am 16.12.2013 einen Asylantrag gestellt. Bereits am 06.02.2014 wäre der Beschwerdeführer jedoch von den Behörden vor Ort in Schubhaft genommen und am 26.02.2014 später nach Österreich überstellt worden. Er brachte zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung vor: "Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe nichts Neues zu erzählen" (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer daher nach wie vor seine Ermordung durch die Taliban respektive Mitglieder der "Grundstücksmafia", welche auch mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Gegenständlichen Folgeantrag stelle er jetzt deshalb, "da ich gestern von Belgien nach Österreich überstellt" worden sei (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 14.03.2014 die Gelegenheit gegeben, seine Gründe für seinen neuerlichen Antrag im Zuge einer Befragung detailliert zu schildern. Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer hiebei primär auf sein bisheriges Vorbringen: "Es betrifft die gleichen Probleme, die ich bei meinem ersten Asylantrag angegeben habe" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Da er seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht mehr in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei, bestünde die schon damals ins Treffen geführte Lebensgefahr auch weiterhin. Dies wäre letztlich auch der Grund gewesen, weshalb er seine Ehegattin und acht minderjährigen Kinder verlassen habe. "Das habe ich schon alles bei meinem vorigen Verfahren erwähnt" (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Bundesgebiet verfüge er demgegenüber über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Weder sei er hier je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch wären seine Deutschkenntnisse ausreichend, um in dieser Sprache die Fragen zu verstehen respektive zu beantworten. Vielmehr beziehe er nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und spreche neben Dari und Paschtu noch am ehesten Englisch. Konfrontiert mit der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, reagierte der Beschwerdeführer zunächst resignativ bis verständnislos, um schließlich zu ersuchen: "Können Sie meine Fingerabdrücke löschen, damit ich in einem anderen Land um Asyl ansuchen kann" (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Anlässlich des zuvor eingeräumten Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer am 20.03.2014 abermals niederschriftlich vor der Erstinstanz einvernommen. Einmal mehr verwies er auf seine früheren Ausführungen. Den ihm im Anschluss an die letzte Befragung übergebenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan habe er entnehmen können, dass es in seiner Heimat noch immer Bombenanschläge und Attentate gebe. Substantiiertes Vorbringen zu einer allfälligen Verschlechterung der Sicherheitslage konnte er jedoch nicht erstatten. Weiters brachte er vor: "Ich hatte ein Problem in Afghanistan und habe dieses Problem noch immer" (Seite 123 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zudem hätte sich seine psychische Verfassung nach dem letzten negativen Verfahrensausgang stark verschlechtert: "Ich führe Selbstgespräche. Mir geht es seelisch sehr schlecht, weil ich nicht weiß, was ich tun soll" (Seite 123 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Daneben leide er auch noch an Schlafproblemen. Einen Arzt habe der Beschwerdeführer jedoch bislang nicht konsultiert und nehme er auch keinerlei Medikamente.

Zuletzt am 23.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt, bestätigte der Beschwerdeführer einmal mehr seine bisherigen Angaben. "Ich habe keine weiteren beziehungsweise neuen Fluchtgründe" (Seite 187 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Weiters wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes mit dem Beschwerdeführer erörtert, worauf er kein substantiiertes Vorbringen bezüglich der Sicherheitslage bzw. deren allfälliger Verschlechterung erstatten konnte. Weder besuche er derzeit Deutschkurse noch gehe er einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Früher wäre zweimal in der Woche eine Lehrerin in seiner Unterkunft vorstellig geworden, was aber jetzt nicht mehr der Fall sei. Ebenso wenig engagiere sich der Beschwerdeführer in diversen Vereinen bzw. Organisationen. Weiterhin von den Leistungen aus der Grundversorgung abhängig, habe er zwischenzeitlich den Kontakt zu seiner Ehegattin respektive seinen Kindern in Pakistan verloren. Er selbst habe aus nicht näher genannten Gründen hingegen keine Gelegenheit zu einer Flucht in dieses Nachbarland gehabt. Seinen Landbesitz im Umfang von 4 Hektar, der zum Anbau von Weintrauben genutzt werde, würden seither, ebenso wie auch sein Haus, Bauern verwalten. In Kabul lebe gegenwärtig noch ein Onkel des Beschwerdeführers. Mittlerweile habe er von seinem Hausarzt Schlaftabletten, Antipsychotika und Schmerzmittel verordnet bekommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2015, Zl. 820847310/1510856/BMI-BFA_STM_RD, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass seitens des Beschwerdeführers im Verfahren keine neuen Gründe seit dem rechtskräftig negativen Abschluss seines letzten Asylverfahrens geltend gemacht worden bzw. hervorgetreten wären. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat seither nicht wesentlich geändert.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin wird behauptet, dass der angefochtene Bescheid durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften gekennzeichnet sowie inhaltlich als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Hiebei wurde auch darauf hingewiesen, dass als "Vergleichsentscheidung" im gegenständlichen Fall die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.11.2013 heranzuziehen sei. Eine Rückführung des Beschwerdeführers komme aufgrund der Art. 2 und 3 EMRK nicht in Betracht, zumal dieser sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinde, gesundheitlich beeinträchtigt sei und schließlich auch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, wobei auch die Sicherheitslage releviert wird.

Mit Beschluss vom 20.03.2015, GZ W152 1431721-2/2Z, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder falls entschiedene Sache vorliegt das Rechtsmittel abzuweisen oder falls dies nicht zutrifft den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2. Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde von Seiten des Bundesasylamtes wie auch des Asylgerichtshofes im Hinblick des Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Wesentlichen dargelegt, wonach dessen Vorbringen im Allgemeinen zu unplausibel und realitätsfern wäre, als dass die Behörde von einer Gefährdungslage überzeugt werden könnte. Erschwerend sei zudem das Faktum zu werten, demzufolge der Beschwerdeführer - nach Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und anschließender Rechtsberatung - seine geplante freiwillige Rückkehr nach Afghanistan offiziell bekanntgegeben habe. Eine Vorgangsweise, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung von diesem nicht in Betracht gezogen worden wäre, wenn in seinem Herkunftsland tatsächlich schwerwiegende Sicherheitsbedenken vorherrschen beziehungsweise eine reale Bedrohung vorliegen würden. Ebenso könne nicht rational nachvollzogen werden, weshalb es der im höheren Staatsdienst befindliche Beschwerdeführer unterlassen haben sollte, die Sicherheitsbehörden von seinem Problem in Kenntnis zu setzen. In einer Zusammenschau müsse daher das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig qualifiziert werden.

3.1. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer vor dem XXXX im Zuge des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz an, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien und es keine neuen gebe.

Im Rahmen sämtlicher der mit dem Beschwerdeführer am 14.03.2014, 20.03.2014 sowie 23.02.2015 aufgenommen Niederschriften brachte dieser stets gleichbleibend vor, keine neuen Fluchtgründe zu haben und nichts ergänzen zu wollen. Zu den Länderfeststellungen konnte er hiebei kein substantiiertes Vorbringen, das eine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes erkennen ließe, erstatten. So wurden insbesondere in seiner letzten Einvernahme mit dem Beschwerdeführer die Länderfestellungen des Bundesamtes erörtert, worauf er keine substantiierten Einwände bezüglich der Sicherheitslage bzw. einer allfälligen Verschlechterung derselben relevieren konnte.

3.2. Bei den vorgebrachten Problemen handelt es sich somit um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben beziehungsweise die Gründe, welche der Genannte bereits im vorangegangenen Rechtsgang geltend gemacht hat und die bereits Gegenstand des selbigen waren sowie im Ergebnis zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren relevierten Verfolgung, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Was die Ausführungen in der Beschwerdeschrift anlangt, so waren diese auch nicht geeignet, einen neuen glaubhaften Sachverhalt zu untermauern, wurde darin im Wesentlichen doch lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine Rechtswidrigkeit des Inhalts in den Raum gestellt, ohne dies jedoch näher und substantiiert zu begründen. Derartige Mängel im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl waren dem vorliegenden Akt aber nicht zu entnehmen. Mit dem in der Beschwerde vorgenommenen Hinweis, dass als "Vergleichsentscheidung" im gegenständlichen Fall die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.11.2013 heranzuziehen sei, ist nichts zu gewinnen, weil im angefochtenen Bescheid explizit dieses Erkenntnis als Prüfmaßstab herangezogen wird (vgl. Seite 228 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die weiteren Ausführungen halten einer eingehenden Überprüfung nicht stand: So verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durchaus noch in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret in Gestalt eines Onkels in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und weisen die von ihm relevierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Selbstgesprächen und Schlafstörungen in ihrer Intensität nicht jenes Mindestmaß an krankheitsbedingter Schädigung auf, als dass damit im Falle einer Rückführung des Genannten in sein Herkunftsland ein unzulässiger Eingriff in dessen verfassungsrechtlich normierten Rechte zu befürchten stünde. Potentiell lebensgefährliche Aspekte der vorgebrachten Leiden lassen sich anhand der vorgelegten Beweismittel respektive der darauf aufgebauten Angaben nicht entnehmen, weshalb im Gleichklang mit der aktuellen ständigen höchstgerichtlichen Judikatur eine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der in diesem Kontext im Beschwerdeschriftsatz zitierten Art. 2 und 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Eine substantielle Verschlechterung der Situation im Herkunftsstaat bzw. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren kann zudem basierend auf den aktuellen von der Erstinstanz herangezogenen Länderinformationen ebenso wenig verifiziert werden, womit sich auch aus diesem Gesichtspunkt der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig erweist. Die Verwaltungsbehörde hat somit ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnisse einer substantiierten Beweiswürdigung wie auch rechtlichen Subsumtion unterzogen, sodass die entgegengesetzten Vorwürfe ins Leere gehen.

3. 3 Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen relevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation in Afghanistan bezogen auf den Gesamtstaat respektive die Heimatprovinz in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat und auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht rechtsrelevant geändert wurde, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3.4. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.