I402 2011541-1•BVwG I402 2011541-1
I402 2011541-1Tribunal administratif fédéral15 mai 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I402 2011541-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 12.09.2013, Zahl 18-2013-BW-MS2BG-004RM, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.09.2013, Zahl 18-2013-BW-MS2BG-004RM, wurde der XXXX gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von €
40,- vorgeschrieben.
2. Dagegen brachte Herr XXXX (bei dem es sich der E-Mail-Signautr nach um einen Bilanzbuchhalter iSd. BibuG 2014 handelt) mit E-Mail vom 18.09.2013 ein Rechtsmittel ein, welches nunmehr als Beschwerde behandelt wird.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2014 wurde dem Einschreiter aufgetragen, eine (die Einbringung von Rechtsmitteln umfassende) Berufsberechtigung und eine eventuell vorhandene Vollmacht zur Beschwerdeerhebung nachzuweisen.
3. Mit E-Mail vom 18.10.2014 zog der Einschreiter die Beschwerde ohne Angabe von Gründen zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen sind aktenkundig und unbestritten.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und Beschlussform
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Im vorliegenden Fall liegt schon deshalb Einzelrichterzuständigkeit vor, weil kein gegenteiliger Antrag gestellt wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Einstellung des Verfahrens
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den im E-Mail vom 18.10.2014 unmissverständlich formulierten Willen, welcher auf Zurückziehung des eingebrachten Rechtsmittels gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Aus diesem Grund war daher auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob es sich beim bekämpften Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2013 um einen Bescheid gehandelt hat (dies verneinend etwa VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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