W164 1431912-1•BVwG W164 1431912-1
W164 1431912-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit
W164 1431912-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.12.2012, Zl. 12 11.186-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 13.4.2015 vom zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.08.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashai an. Seine Muttersprache sei Pashai, er spreche auch Dari. Er sei am XXXX geboren. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Er habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe zuletzt in Kabul gewohnt. Davor habe er in XXXX und davor in XXXX, gewohnt. Er habe seine Heimat vor ca. einem Jahr schlepperunterstützt von Kabul aus mit weiteren Geschleppten verlassen und sei mit einem Personenkraftwagen zur afghanisch-iranischen Grenze gebracht worden, die er zu Fuß überquert habe. Er habe sich ca. zehn Monate im Iran in Teheran aufgehalten, von wo er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt sei. In Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe ein Schreiben erhalten, in dem gestanden sei, er müsse Griechenland innerhalb von sieben Tagen verlassen. Er sei, nach dem er freigelassen wurde, mit dem Zug nach Athen gefahren und habe sich einen Schlepper organisiert, der ihn zurück in die Türkei gebracht habe. Von dort sei er schlepperunterstützt in einem Lastkraftwagen über unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, es sei unmöglich in Afghanistan weiter zu leben, da sie Feinde hätten. Sein Vater und sein Bruder seien von den Taliban mitgenommen worden und seien bis jetzt verschollen. Die Taliban hätten auch ihn mitnehmen wollen, weshalb er geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Griechenland vom 06.08.2012 (Zahl GR2DI99276M).
3. Am 05.09.2012 wurde zwecks Altersfeststellung des BF eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Aus dem am 14.09.2012 eingelangten Befund ergab sich, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen waren. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP 31, Schmeling 4.
4. Am 20.09.2012 wurde der BF in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertreterin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er die Angaben in der Erstbefragung bestätigte und die Angaben zu seiner Reiseroute wiederholte. Hinsichtlich seines Alters gab er an, er sei 16 Jahre alt. Er wisse nicht, wann genau er geboren sei. Er sage nur das was ihm seine Eltern gesagt hätten. Zu der am 05.09.2012 durchgeführten Röntgenuntersuchung befragt, brachte er vor, er respektiere die Entscheidung.
5. Am 20.09.2012 beauftragte das Bundesasylamt das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-forensische Bildgebung mit der Erstellung eines zusammenfassenden Gutachtens, dieses ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren.
6. Am 24.10.2012 wurde der BF in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er hinsichtlich des erstellten medizinischen Sachverständigengutachtens angab, es sei kein Problem für ihn. Er habe erzählt, was er gewusst habe. Er habe schon bei der letzten Einvernahme gesagt, er habe kein Problem damit, wenn herauskomme, dass er volljährig sei.
Es wurde mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des BF festgestellt und der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die anwesende Vertreterin ihn in ihrer Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen nicht mehr vertreten werde.
Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, sie hätten Feinde gehabt. Sein Vater sei der Stammesälteste vom Dorf XXXX gewesen. Es habe dort Krieg gegeben. Danach sei sein Vater verschwunden und es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben als von XXXX wegzuziehen. Sie seien dann nach XXXX gezogen. Dort sei sein Bruder XXXX in einer Moschee Mullah gewesen. Auch er sei dann verschwunden. Sie hätten gemerkt, dass sie auch dort Feinde hatten und seien nach Kabul gezogen. Der BF sei dann von Afghanistan in den Iran geflüchtet. Die Feinde seien ihre Verwandten in XXXX gewesen. Sein Vater habe als Stammesältester in ihrem Dorf immer geschaut, dass Frieden sei, aber viele hätten geglaubt, sein Vater sei ein korrupter Mann und bekomme Geld von verschiedenen Leuten. So habe ihre Feindschaft mit den ganzen Dorfbewohnern begonnen. Die Hälfte der Dorfbewohner sei gegen seinen Vater gewesen und die andere Hälfte habe seinem Vater geholfen. In Afghanistan könne man nicht genau sagen, mit wem man verfeindet sei. Angefangen habe es vor acht Jahren. Sein Vater und seine Unterstützer und auf der anderen Seite die Gegner hätten sich gegenseitig bekriegt. Der BF sei damals klein gewesen und habe nicht mitbekommen, wer mit wem gekämpft hat. Sein Vater habe wegen dieses Krieges von XXXX wegziehen wollen. Zwei seiner Brüder seien verletzt worden, er wisse aber nicht wie und von wem. Noch vor ihrem Wegzug von XXXX sei der Vater verschollen. Der BF wisse nicht, was damals passiert sei, weil er zu klein gewesen sei. Er sei dann mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach XXXX gezogen. Dort hätten sie drei Jahre gelebt. Während dieser Zeit sei sein Bruder XXXX Religionslehrer in der Moschee gewesen und dann verschollen. Der BF wisse nicht, was genau passiert sei, weil er noch klein gewesen sei. Nach drei Jahren sei die Familie nach Kabul gezogen und hätte dort fünf Jahre gelebt. Auch in Kabul seien die Feinde hinter ihnen her gewesen, deswegen hätten sie drei Mal den Wohnsitz gewechselt. Sie seien von den Leuten, die in XXXX gewohnt hätten, bedroht worden. Er wisse nicht, wer genau und zu wievielt diese Leute gewesen seien. Er habe drei Leute gesehen, aber es seien sicher noch sehr viel mehr gewesen. Sie hätten nichts Konkretes gewollt, aber sie hätten immer irgendetwas anderes gesagt, zum Beispiel dass die Familie den Weg zur Wasserstelle nicht benützen dürfe und dass sie sie umbringen würden, wenn sie auf diesen Weg benützen. Wenn sie sie irgendwo getroffen hätten, hätten sie sie umgebracht. Das seien unbekannte Personen gewesen. Der BF sei in Kabul bedroht worden und deshalb sei er hierhergekommen. Seine Familie habe derzeit in Afghanistan nichts zu befürchten, weil sie ihren Wohnsitz gewechselt hätten. Er werde als Mann bedroht, als Frau werde man dort nicht bedroht. Seine Brüder seien jung und meistens zu Hause.
7. In einer weiteren Einvernahme am 06.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei in der Provinz Kapisa in XXXX geboren. Seine Mutter habe ihm gesagt er sei 16 Jahre alt. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater ums Leben gekommen und seine Mutter habe ihm damals gesagt er sei acht Jahre alt. Er habe keine Schule besucht. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei bis zu seinem achten Lebensjahr in Kapisa gewesen. Dann seien sie nach XXXX gegangen und hätten dort ca. drei Jahre gelebt. Dann seien sie nach Kabul gezogen. Seine Mutter lebe in Kabul im Stadtteil XXXX. Er habe vier Brüder und drei Schwestern, wobei der BF die Namen seiner Geschwister in Dari aufschrieb. Ein Bruder sei verschwunden, die anderen Geschwister würden alle in Kabul leben. Eine Schwester sei verheiratet. Er wisse nicht, ob sie in einem Haus oder in einer Wohnung leben, er selber habe dort nie gewohnt, Seine Mutter habe ihn angerufen und es ihm erzählt. Als er selbst noch in Kabul war, hätten sie direkt im Zentrum in einem Haus gewohnt. Er wisse nicht wie die Nachbarn geheißen haben. Er sei sechs oder sieben Monate, dort gewesen. Er habe Kartoffeln verkauft. Zuvor habe er mit seiner Familie in XXXX gewohnt. Nicht der BF sei fünf Jahre lang in Kabul gewesen, sondern nur seine Familie. Als sein Bruder XXXX entführt wurde, seien sie alle nach Kabul gegangen. Der BF habe sechs Monate in Kabul gelebt. Seine Familie lebe immer noch dort. Das sei jetzt schon seit fünf Jahren. De BF habe Afghanistan schon vor fünf Jahren verlassen. Er habe die letzten fünf Jahre im Iran gelebt. Er und drei, vier andere seien von Kabul nach XXXX gefahren, von dort seien sie in den Iran gegangen. Er sei der Einzige aus seiner Familie gewesen. Befragt, wo und bei wem er im Iran gelebt habe, gab er an, alle Afghanen, die im Iran leben, würden auf einer Baustelle schlafen oder sie hätten Geld und würden sich ein Zimmer mieten. Er habe immer nur bei seiner Arbeitsstelle in Teheran geschlafen. Er habe auf Baustellen gearbeitet. Er habe niemanden im Iran. Befragt, wo er schreiben und lesen gelernt habe, wenn er keine Schule besucht habe, antwortete er, das hätten ihm verschiedene Leute beigebracht.
Sein Vater sei ein Mullah gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe sich sein Bruder XXXX um die Familie gekümmert, er sei auch Mullah gewesen. Befragt, wovon seine Familie in Kabul gelebt habe, gab er an, er habe gearbeitet und die Familie versorgt.
Er habe keine Verwandten in Kabul. Er habe nur mit seiner Mutter Kontakt. Er habe sonst niemanden mehr. Er habe die Telefonnummer seiner Mutter nicht im Kopf und habe die Telefonnummer auch nicht im Handy, dass er sich in Wien gekauft habe, gespeichert. Er kenne sich mit Handys nicht aus.
Nach dem konkreten Grund für das Verlassen von Afghanistan befragt, gab er an, er habe Feinde, Leute aus XXXX, gehabt. Sie seien hinter ihnen her gewesen. Es seien Feinde aus ihrem Dorf gewesen. Er wisse nicht, warum sein Vater Feinde gehabt habe. Er sei noch jung gewesen. Sein Vater habe Feinde gehabt und sei deshalb ums Leben gekommen. In XXXX sei dann sein Bruder entführt worden und sei nie mehr zurückgekommen. Der BF sei in Kabul auch persönlich von seinen Feinden bedroht worden. Die Feinde seien nicht nur wegen ihm, sondern wegen seiner ganzen Familie gekommen. Er könne nicht in Kabul leben, weil er der Älteste der Familie sei.
Dem BF wurde ein Vorhalt bezüglich der allgemeinen Lage in Kabul für den Fall seiner Rückkehr vorgelesen, wozu er angab, er glaube nicht, dass es dort sicher sei.
8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.12.2012, Zahl: 12 11.186-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens die Feststellung zu treffen sei, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse per se um ein völlig interaktions- und detailloses, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handle, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit seines Lebens gehabt habe. Eine Gegenüberstellung der mit dem BF aufgenommenen Niederschriften werfe massive Widersprüche auf, sodass an eine Glaubhaftmachung einer Bedrohungssituation nicht einmal im Ansatz zu denken gewesen sei. Sein Auftreten vor der Asylbehörde habe den zwingenden Eindruck entstehen lassen, er setze alles daran seine Identität zu verschleiern und a priori zu verhindern, dass etwa durch gezielte Recherchen die Wahrheit seiner Person betreffend, ans Licht komme. So habe der Augenschein klar deutlich gemacht, dass seine Altersangabe nie der Wahrheit entsprechen könne und er sei einer gründlichen Altersfeststellung unterzogen worden. Nach Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens habe er sich darauf zurückgezogen, er sei nie zur Schule gegangen und gebe bloß das Alter wieder, das seine Mutter ihm genannt habe. Aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen angegebenen und festgestellten Lebensalter sei diese Erklärung wenig überzeugend. Auch die Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, wobei dies sich daraus schließen lasse, dass er in einer Einvernahme die Namen seiner Geschwister aufgeschrieben habe und sein Schriftbild und die sichere Art wie er geschrieben habe, klar erkennen lasse, dass er im Lesen und Schreiben geübt sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er sich das Lesen und Schreiben selbst beigebracht habe. Auch hinsichtlich seiner Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in Kabul sei es zu erheblichen Divergenzen gekommen. Als er auf den telefonischen Kontakt zu seiner Mutter angesprochen und aufgefordert wurde, ihre Telefonnummer bekannt zu geben, sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass er nicht die Wahrheit sage. Sein Vorbringen erwecke nicht einmal an einer einzigen Stelle in all den Befragungen den Eindruck, dass er aus seinem realen Leben erzähle. Er habe Verfolgung durch Dritte reklamiert, wobei er die Gruppe der Verfolger immer wieder mutiert habe. Seine Aussagen seien durchwegs pauschal und ohne jegliche Substanz gewesen. Seine Gegner hätten keine Namen und Gesichter gehabt. Die Bedrohung, der er sich ausgesetzt gesehen habe, sei zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar oder fassbar gewesen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden hätte werden können und er daher keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden hätte werden können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Zwar verkenne die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in bestimmten Teilen Afghanistans, insbesondere in bestimmten Provinzen, als nicht zufriedenstellend anzusehen sei, jedoch sei keinesfalls davon auszugehen, dass dies für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans gelte. Vor allem sei dazu auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergebe, dass er als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person zumutbarer Weise in der Lage sei, wenn auch unter Schwierigkeiten, für sein Auslangen zu sorgen. Er verfüge nach seinen Angaben auch über Unterstützungsmöglichkeiten durch seine genannten Familienangehörigen in Kabul.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Kabul in keine aussichtlose Lage gerate. Die belangte Behörde habe nicht die erforderlichen Informationen aufgenommen, um festzustellen, ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass in Kabul tatsächlich ein soziales Netz zur Verfügung stehe, dass ihm bei Arbeits- und Wohnungssuche unter die Arme greifen könne oder ob er durch Ortskenntnisse und Vertrautheit mit der Lage vor Ort in der Lage sei selbst für ein Auslangen zu sorgen. In diesem Zusammenhang verwies der BF auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes, wonach in diesem Fall dem BF unter der Berücksichtigung der ihn betreffenden individuellen Umstände nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Diese Entscheidung sei kein Einzelfall, sondern lediglich ein Beispiel der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofs, die bei der Entscheidungsfindung entsprechend berücksichtigt werden hätte müssen. Es sei jedenfalls unzulässig, bloß wegen bestimmter nicht erhobener Umstände davon auszugehen, dass eine Ausweisung jedenfalls keine Menschenrechtsverletzung mit sich zöge. Die belangte Behörde hätte sich, soweit sie davon ausgeht, dass der BF in Herat oder in vergleichbaren Städten unterkommen könne, mit der Erreichbarkeit dieser Städte auseinandersetzen müssen. Zu überprüfen wäre in diesem Zusammenhang auch, ob er auf der Reise Gebiete durchqueren müsste, in denen derzeit offen um die Macht gekämpft werde. Auch im Falle einer sicheren Erreichbarkeit von etwa Herat, müsse geklärt werden, ob überhaupt ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehe. Diesbezüglich verwies der BF auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Ergänzend zu den dem Bescheid zu entnehmenden Länderberichten verwies der BF auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage.
11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.
12. Mit Schreiben vom 03.09.2013 brachte der BF einen Kurzarztbrief sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Lilienfeld vom 26.08.2013 in Vorlage.
13. Am 26.11.2013 legte der BF eine Anmeldebestätigung für einen Basisbildungskurs 1 im Bildungszentrum BACH vom 04.10.2013 vor.
14. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
15. Mit Schreiben vom 03.03.2014 brachte der BF eine Deutschkursbesuchsbestätigung der VHS Favoriten vom 10.01.2014 sowie eine Kursbesuchsbestätigung des Basisbildungskurses 1 und eine Bestätigung über die Teilnahme am Basisbildungskurs 2 im Bildungszentrum BACH vom Februar 2014 in Vorlage.
16. Am 01.09.2014 legte der BF vier Empfehlungsschreiben samt Fotos vor.
17. Mit der am 02.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung des Bildungszentrums BACH sowie das ÖSD-Diplom für die Grundstufe A2 vom 16.07.2014.
18. Mit Schreiben vom 26.3.2015 gaben die RechtsanwältInnen Dr. Julia Ecker, Mag. Willfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtener die Vollmacht bekannt und nahmen in der Folge Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 9.4.2015 führte die Rechtsvertretung an, dass der BF eine westlich orientierte Lebensweise pflege, nicht gewillt sei, sich den traditionellen afghanischen Glaubensregeln zu unterwerfen, das westliche Frauenbild übernommen habe und künstlerisch aktiv sei. Er sei ähnlich zu beurteilen, wie ein Afghane, der zum Christentum konvertierte.
19. Anlässlich der am 13.4.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben: Seine Muttersprache sei Pashej, eine Sprache, die von wenigen Menschen im Norden und Osten Afghanistans gesprochen werde. Der BF spreche auch Dari, Paschtu und Farsi. Sein Vater sei Korangelehrter im Dorf XXXX gewesen, nicht Dorfältester. Dieser sei jeden Tag in die Moschee gegangen und habe dort den Koran gelehrt. Der BF sei das vierte Kind in der Geschwisterreihe gewesen. Als es im Dorf zu den bisher bereits genannten Kampfhandlungen kam, sei der BF etwa acht Jahre gewesen. Man habe damals von zu Hause aus gehört, dass gekämpft wurde, dann sei ein Mann zum Haus seiner Familie gekommen und habe gesagt, dass der Vater getötet wurde. Die Mutter habe die Kinder aufgeweckt und sei mit ihnen noch vor Sonnenaufgang weggegangen. Damals habe der BF von seiner Mutter erfahren, dass es im Dorf eine Feindschaft gab und dass Leute aus dem Dorf XXXX den Vater getötet hätten. Der BF habe aber nichts Genaueres erfahren und habe auch nicht gefragt. Mit den Taliban habe der BF die Entführung seines Vater deshalb in Verbindung gebracht, weil es in der Gegend des Heimatdorfes Taliban gegeben habe. Die Familie sei zunächst der Meinung gewesen, dass auch die beiden ältesten Brüder des BF (diese seien um einige Jahre älter als der BF gewesen) tot wären. Tatsächlich hätten die beiden schwer verwundet überlebt, beide hätten ein Bein verloren. Die Familie habe dann im Verwaltungs-Zentrum der Provinz XXXX gelebt. Der älteste Bruder habe dort als Religionslehrer in der Moschee gearbeitet. Nach etwa drei Jahren sei ein Mann zur Mutter nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass der Bruder in der Moschee von unbekannten Menschen entführt wurde. Der BF sei gerade unterwegs gewesen um etwas zu besorgen. Als er heimkam, habe seine Mutter geweint und ihm erzählt, was man ihr mitgeteilt habe. Die Familie habe daraufhin ein paar Sachen zusammengepackt und sei Richtung Kabul gezogen, zunächst zu Fuß, langsam und mit vielen Pausen, dann seien sie ein Stück mit einem LKW mitgefahren. In Kabul habe ein Mann die Familie angesprochen, während sie in den Geschäften um etwas zu essen fragten. Dieser Mann habe ihnen eine Schlafstelle vermittelt. Der BF habe Arbeit gefunden bei einem Kartoffel-Händler und habe auf der Straße Kartoffel verkauft. Nach einigen Monaten Aufenthalt, habe er, als er gerade Wasser holen gehen wollte, bemerkt, dass zwei oder drei Personen auf ihn deuten. Der BF habe sich zunächst umgedreht in der Meinung, sie würden jemanden meinen, der hinter ihm geht. Es sei aber niemand sonst auf der Straße gewesen. Einer der Männer habe gesagt, "das ist doch der Sohn des XXXX". Dann hätten sie ihn festgehalten und geschlagen bis er bewusstlos war. Ein Kind habe den BF wachgerüttelt. Der BF sei daraufhin heimgegangen. Seine Mutter hätte gesagt, das seien die Leute aus XXXX gewesen, der BF müsse von hier weg. Der BF habe daraufhin zu Fuß die Reise in den Iran angetreten, habe nach ein paar Stunden zwei weitere junge Männer getroffen, die das gleiche Ziel hatten. Einer der beiden habe einen Schlepper bezahlen können, so seien sie über XXXX in den Iran gelangt. Auf dieser Strecke sei auf das (überfüllte) Auto des Schleppers geschossen worden. Es seien Passagiere vom Auto gefallen. Der Fahrer habe sich nicht mehr bewegt. Die Überlebenden (unter ihnen der BF) hätten zu Fuß weitergehen müssen und wären beinahe verdurstet. Der BF habe den Weg bis Teheran geschafft und habe dort auf Baustellen gearbeitet. Mit zunehmendem Alter habe er fürchten müssen, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Noch einmal den gleichen Weg wie seinerzeit habe der BF aber keineswegs zurücklegen wollen. Als er eines Morgens auf seinem Weg zur Arbeit viele Behörden-Autos sah und ihm ein iranischer Junge mitteilte, die Behörden seien da, um alle Afghanen mitzunehmen, habe der BF kehrt gemacht und sich entschlossen, nach Europa zu flüchten.
Der BF habe vor etwa 6 Wochen mit seiner Familie telefoniert und erfahren, dass die Familie auf dem Weg in den Iran sei. In Österreich habe der BF Deutsch bis zum Level B1 gelernt, sei dabei den Pflichtschulabschluss nachzuholen.
Neben dem Rechtsvertreter des BF nahmen vier Vertrauenspersonen an der Verhandlung teil, die über die Integrationsbereitschaft des BF und über seine Teilnahme an einem Theaterworkshop. Das zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Teilnahme mit Schreiben vom 16.3.2015 abgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache ist Pashej. Der BF wurde im Jahr 1993 in der Provinz Kapisa, Distrikt Koh Band, Dorf XXXX als viertes von acht Kindern geboren und verbrachte dort seine Kindheit mit Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern. Der BF besuchte nicht die Schule. Sein Vater war Korangelehrter in der Moschee des Dorfes. In der Gegend um das Heimatdorf des BF waren auch Taliban aktiv. Eines Nachts - der BF war etwa 12 oder 13 Jahre alt - kam es im Dorf zu bewaffneten Kämpfen, an denen der Vater und die beiden ältesten Brüder des BF teilnahmen. In dieser Nacht teilte ein Mann der Mutter mit, dass der Vater getötet worden sei. Die Mutter weckte die Kinder und verließ das Dorf noch vor Sonnenaufgang. Der BF erfuhr von seiner Mutter, dass es im Dorf eine Feindschaft gegeben hatte. Die Familie zog in das Verwaltungszentrum des Distrikts XXXX der Provinz Kapisa. Die Familie war der Meinung, dass auch die beiden Brüder tot seien. Tatsächlich hatten beide schwer verletzt und mit bleibenden Behinderungen überlebt. Der älteste Bruder konnte in der Folge in der Moschee in XXXX als Religionslehrer arbeiten und die Familie versorgen.
Nach etwa drei Jahren erhielt die Mutter des BF die Nachricht, dass der älteste Bruder in der Moschee von unbekannten Personen entführt und getötet worden sei. Der Familie war klar, dass die Feinde aus dem Heimatdorf den ältesten Bruder verfolgt hatten. Die restliche Familie machte sich auf den Weg nach Kabul und fand dort eine Unterkunft; der BF arbeitete als Kartoffel-Verkäufer und konnte seine Familie versorgen.
Als der BF eines Tages seiner Mutter erzählte, dass ihn drei Männer am Weg zur Wasserstelle aufgehalten, als "Sohn des XXXX" erkannt und bedroht hätten, war der Mutter klar, dass der BF als nun ältester (gesunder) Sohn der Familie in das Blickfeld des mit der Familie verfeindeten Clans geraten war und gab ihm den Auftrag, Afghanistan zu verlassen.
Der BF schaffte den Weg nach Teheran, arbeitete dort illegal auf Baustellen. Er musste fürchten, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Als er eines Tages einer Razzia knapp entkam, beschloss er nach Europa auszuwandern. Seine Familie hat sich mittlerweile auf den Weg in den Iran gemacht.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Der andauernde Konflikt hatte besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.
Der UN Emergency Relief Coordinator (UN-Koordinator für humanitäre Hilfe) stellt fest: "Angesichts des Abzugs der internationalen Truppen und der daraus folgenden Auswirkungen auf politischer und ökonomischer Ebene sowie auf den Sicherheitssektor, ist mit einem Anstieg der Bedürfnisse humanitärer Hilfe zu rechnen."
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Provinz Kapisa:
Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) schreibt in einem Artikel vom April 2014, dass die Provinzen Kapisa und Parwan im Vergleich zum Rest des Landes, der mit häufigen Angriffen und Bombenanschlägen durch Aufständische konfrontiert sei, verhältnismäßig friedlich und stabil seien und es dort keine starke Präsenz von Taliban-Kämpfern gebe. Trotzdem hätten einige DorfbewohnerInnen in den beiden benachbarten Provinzen mitgeteilt, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch lokale Warlords nicht an den am 5. April 2014 stattfindenden Präsidentschafts- und Provinzratswahlen teilzunehmen. Anders als die Taliban hätten Warlords in Kapisa und Parwan die Menschen nicht dazu aufgefordert, den Wahlen fernzubleiben. Im Gegenteil hätten sie sogar zur Stimmabgabe aufgerufen, allerdings nur zugunsten von Kandidaten, die von den Warlords ausgesucht worden seien.
Wie der Artikel weiters anführt, würden BewohnerInnen des Distrikts XXXX, Provinz Kapisa, die seit langem miteinander rivalisierenden Warlords XXXX und XXXX beschuldigen, Angst zu verbreiten. Der Gouverneur der Provinz habe eingeräumt, dass die beiden Warlords illegale bewaffnete Gruppen kontrollieren würden und versprochen, dass die Behörden alles unternehmen würden, um diese davon abzuhalten, das Wahlrecht der Menschen zu beeinträchtigen.
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) führt in einem Artikel vom Juli 2014 an, dass laut Angaben von afghanischen BeamtInnen und lokalen Ältesten die Taliban in diesem Sommer bei Kämpfen in mehreren strategisch wichtigen Gebieten in der Nähe der Hauptstadt Kabul Gewinne erzielen würden. Die Taliban hätten mittlerweile auch Erfolg abseits ihrer traditionellen Hochburgen im ländlichen Süden des Landes und würden nun Gebiete in der Nähe von wichtigen Highways und Städten in strategisch wichtigen Provinzen wie Kapisa und Nangarhar kontrollieren.
Wie der Artikel weiter anführt, würden Aufständische in Kapisa, wo es einen wichtigen Highway in Richtung Nordafghanistan gebe, die Sicherheitskräfte in mehreren Distrikten offen herausfordern oder sogar vertreiben. Im Distrikt Tagab stünden die Sicherheitskräfte täglich unter Beschuss durch die Taliban, die außer der Distrikthauptstadt den ganzen Distrikt kontrollieren würden. Im Distrikt Alasay hätten Aufständische vor kurzem ein gesamtes Tal für mehr als eine Woche belagert, wodurch hunderte BewohnerInnen und 45 PolizistInnen zur Flucht gezwungen gewesen seien. Dem Artikel zufolge hätten mindestens einige Angehörige der lokalen Polizei in einem benachbarten Distrikt für ihre eigene Sicherheit Abmachungen mit den Taliban getroffen.
Wie die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) im August 2014 berichtet, hätten anhaltende Kämpfe zwischen zwei Warlords in der Provinz Kapisa viele BewohnerInnen vertrieben. Die Feindschaft zwischen den ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten im Distrikt XXXX dauere seit vielen Jahren an. Laut Angaben von BewohnerInnen würden beide Seiten weiterhin schwere Waffen einsetzen, was auch zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führe.
Die in London erscheinende Wirtschaftszeitung Financial Times (FT) erwähnt in einem Artikel vom August 2014, dass die Taliban laut AugenzeugInnen und lokalen BeamtInnen die Kampfsaison im Sommer genutzt hätten, um Vorstöße in zuvor von der Regierung kontrollierte Gebiete zu unternehmen. So seien vor kurzem mehr als 1.000 Aufständische in einen Distrikt in der Provinz Nangarhar eingefallen. Ähnliche Angriffe seien in den vergangenen Wochen aus den Provinzen Ghor, Faryab, Bagdhis, Nuristan, Kapisa, Kunar, Faryab, Helmand und Kandahar berichtet worden.
In seinem im Juni 2014 veröffentlichten Bericht an die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass die Task Force zu Binnenvertriebenen im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2014 die konfliktbedingte Vertreibung von insgesamt 6.779 Personen verzeichnet habe. Die meisten dieser Fälle hätten sich in den Provinzen Faryab, Balch, Farah, Ghor, Kabul, Nangarhar, Kapisa und Badghis ereignet.
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über das Askin-Tal im Distrikt Alasay, Provinz Kapisa, übernommen hätten. Dem Polizeichef des Distrikts zufolge seien BewohnerInnen und PolizistInnen aus dem Gebiet geflohen, um in der im Osten angrenzenden Provinz Laghman Zuflucht zu suchen. Alasay sei ein wichtiger Distrikt in der Provinz Kapisa, in der die Taliban mehrere weitere Distrikte bedrohen könnten.
Pajhwok Afghan News (PAN) zitiert in einem Artikel vom August 2014 einen Beamten, dem zufolge die Justizorgane im Distrikt Alasay (Alasai), Provinz Kapisa, nach einer deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage zum ersten Mal begonnen hätten, zu funktionieren. Laut Provinzgouverneur seien mehr als 100 Angehörige der afghanischen Lokalpolizei in die unsicheren Gebiete des Distrikts verlegt worden.
Dieselbe Quelle berichtet im Juli 2014, dass laut Angaben des Gouverneurs der Provinz Kapisa BewohnerInnen des Distrikts Alasay (Alasai) einen Aufstand initiiert hätten, um Taliban-Kämpfer aus ihren Dörfern zu vertreiben. Dem stellvertretenden Polizeichef zufolge hätten Dutzende junge Leute in Sakin Dara und anderen Gebieten des Distrikts zu den Waffen gegriffen, um an der Seite der Sicherheitskräfte gegen Aufständische zu kämpfen.
[Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Kapisa [a-8859], 25. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/287169/421088_de.html (Zugriff am 13. April 2015)]
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
In Blutfehden verwickelte Personen:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.
http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)
Geburtsurkunden:
Das US Department of State ging im Juli 2012 davon aus, dass weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung ein Geburtszertifikat haben. Auch UNICEF beschrieb, dass die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde besitzen. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Jeder Distrikt stellt Tazkiras aus und die Registrierungszentren des Innenministeriums befinden sich in den Polizeistationen. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Großvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen:
Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt. Meistens beantragt der Vater des Antragstellers die Tazkira, da ein männliches Mitglied die Identität bezeugen muss. 11 Auch bezüglich des Geburtsdatums wird Unterschiedliches eingetragen: Nur das Jahr, nur das Jahr und der Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragsstellers bei der Ausstellung der Tazkira. Es gibt Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres. Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben.
(Quelle: Afghanistan: Tazkira; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser, 12. März 2013).
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die den Ablauf der fluchtbegründenden Ereignisse betreffenden Angaben des BF und die damit im Einklang stehenden allgemeinen Länderinformationen.
Der BF hat die Abfolge jener Ereignisse, die ihn zu seiner Flucht veranlasst haben im gesamten Verfahren im Kern widerspruchsfrei angegeben. Auf Nachfrage zu einzelnen Details seiner Fluchtgeschichte konnte er in der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2015 spontan Stellung nehmen und seine Angaben in lebensnaher Weise ergänzen. Seine Aussagen ergeben insgesamt die schlüssige Abfolge von nachvollziehbaren Geschehnissen.
Soweit im angefochtenen Bescheid die Meinung vertreten wird, der BF habe seine Identität verschleiern wollen, wird dem nicht gefolgt:
Wie aus den obigen Feststellungen der schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Ausstellung und Ausgestaltung einer Tazkira abzuleiten ist, kommt der BF aus einem Land, in dem das Geburtsdatum nicht von Geburt an registriert wird sondern mitunter erst viele Jahre später geschätzt wird. Der Umstand, dass der BF sich selbst als etwa drei Jahre jünger angegeben hat, als die Ergebnisse der Altersfeststellung auswiesen, spricht daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine Glaubwürdigkeit des BF. Es ist davon auszugehen, dass der BF sein Geburtsdatum nicht gekannt hat.
Auch der Umstand, dass der BF zwar in Afghanistan keine Schule besucht hat und dennoch die Namen seiner Geschwister routiniert schreiben konnte, führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht zu dem Schluss, dass der BF seine Identität verschleiern wollte: Der BF verbrachte seine Kindheit im ländlichen Raum Afghanistans, sein Vater hatte erkennbar Probleme mit einem verfeindeten Clan. Dass der BF unter diesen Umständen vorsorglich nicht zur Schule geschickt wurde, erscheint keineswegs lebensfremd. Dass der BF als Sohn eines Religionsgelehrten andererseits durchaus gewisse Grundfertigkeiten mitbekam und sich das Lesen und Schreiben später selbst beibringen konnte, wird im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht als bedenklich beurteilt. Auch die vom BF in Österreich ausgeübten Aktivitäten zeigen, dass dieser offenbar ein ausgeprägtes Talent hat, sich trotz sehr schwieriger Rahmenbedingungen weiterzubilden und zu weiterzuentwickeln. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der BF das Schreiben außerhalb der Schule beigebracht hat. Die Identität des BF wird aus diesem Grund nicht angezweifelt.
Soweit der BF die genauen Hintergründe jener Kämpfe, die zum Tod seines Vaters und zur Vertreibung der Familie geführt haben, nicht nennen konnte, ist zu berücksichtigen dass der BF zu der Zeit als der Vater getötet wurde, erst etwa 11 oder 12 Jahre alt war. Es erscheint daher glaubhaft, dass der BF in Gespräche über im Dorf bestehende Feindschaften nicht einbezogen wurde bzw. deren Bedeutung (wenn er sie mithörte) nicht verstand. Dass seine (schwer behinderten) Brüder und seine Mutter auch nach dem oben genannten Kampf, der alle Beteiligten traumatisiert haben muss, nicht mit dem BF über die genauen Hintergründe dieser Feindschaft gesprochen haben - und der BF aus der Tatsache, dass Taliban in der Gegend des Heimatdorfes aktiv waren, geschlossen hat, dass Taliban die Verfolger der Familie waren - erscheint im vorliegenden Gesamtzusammenhang ebenfalls nachvollziehbar.
Wie sich aus den oben zusammengefassten Länderfeststellungen ergibt, herrschen in jenem Distrikt der Provinz Kapisa, in dem der BF seine Kindheit verbracht und seinen Vater verloren hat, seit vielen Jahren anhaltende Kämpfe zwischen zwei Warlords und deren bewaffneten Gruppen. Überdies nutzen Taliban in der Provinz Kapisa die "Kampfsaison" im Sommer, um Vorstöße in Gebiete zu unternehmen, die zuvor von der Regierung kontrolliert wurden. Teile der lokalen Polizei kooperieren mit Taliban, um das eigene Überleben zu sichern. Es herrscht ein Klima der permanenten Angst. Die Provinz Kapisa zählt zu jenen Provinzen, in denen sich im ersten Quartal 2014 die meisten Binnenvertreibungen ereigneten.
Unter Berücksichtigung dieser Informationen ist davon auszugehen, dass sich der Vater und die beiden ältesten Brüder des BF an einem der oben angesprochenen bereits seit vielen Jahren schwelenden Kämpfe beteiligt haben, dass sich die Mutter, nach dem Tod ihres Mannes zur Flucht in den benachbarten Distrikt genötigt sah und nach der Entführung des ältesten Sohnes mit der übrigen Familie weiter nach Kabul flüchten musste.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch nachvollziehbar, dass die Mutter, als ihr der inzwischen älter gewordene BF, in Kabul von bedrohlichen Begegnungen mit drei Männern am Weg zur Wasserstelle erzählte, sofort auf Vertreter jener bewaffneten Gruppe schloss, die seinerzeit den Vater getötet und den Bruder entführt und getötet hatte. Den Hergang jener Ereignisse, die letztendlich zu seiner Flucht geführt haben, hat der BF im gesamten Verfahren im Kern widerspruchsfrei geschildert und konnte auf Nachfrage aus eigener Wahrnehmung Details dazu angeben.
Dass der BF von den drei Männern, die ihn in Kabul am Weg zur Wasserstelle verbal bedroht hatten, bewusstlos geschlagen wurde, hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2015 vorgebracht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der BF in Kabul von drei Männern erkannt, bedroht, aber nicht bewusstlos geschlagen wurde.
Widersprüche ergeben sich auch hinsichtlich der Aussagen des BF über den Zeitpunkt seiner Ausreise in den Iran: Bei seiner Erstbefragung vom 24.8.2012 gab er an, Afghanistan vor etwa einem Jahr verlassen zu haben und 10 Monate im Iran verbracht zu haben. Anlässlich seiner Befragung vom 20.9.2012 gab er an, etwa ein Jahr im Iran verbracht zu haben. Anlässlich seiner Befragung vom 24.10.2012 gab er an, vor etwa drei Jahren mehrmals von drei Personen in der Nähe seiner Unterkunft in Kabul (auf dem Weg zur Wasserstelle) belästigt und bedroht worden zu sein. Anlässlich seiner Befragung vom 6.12.2012 gab er an, nur sechs oder sieben Monate in Kabul gelebt zu haben und sich fünf Jahre lang im Iran aufgehalten zu haben. Konfrontiert mit seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung gab er an, er habe sich das damals nicht gut überlegt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2015 hielt der BF (konfrontiert mit seinen diesbezüglichen unterschiedlichen Angaben) daran fest, dass er nur etwa sechs oder sieben Monate in Kabul verbracht und fünf Jahre im Iran gelebt habe.
Was diese Aussagen betrifft, wird davon ausgegangen, dass der BF im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens von dritter Stelle den schlechten Rat erhalten hat ohne nachvollziehbaren Grund von seiner ersten Aussage abzugehen und mit der Behauptung, er hätte vor seiner Ausreise nach Europa bereits fünf Jahre nicht mehr in Afghanistan gelebt, den Ausgang seines Asylverfahrens positiv zu beeinflussen. Da diese Frage für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungsrelevant ist, muss sie aber nicht näher geprüft werden.
Die Aussagen des BF betreffend die Ereignisse, welche zu seiner Flucht geführt haben, werden aus den oben genannten Gründen nicht in Zweifel gezogen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF ist Sohn eines Korangelehrten, der in lokale politische Machtkämpfe verwickelt war und dabei getötet wurde. Der BF ist so in den Kreislauf einer Blutfehde geraten.
Die von ihm geäußerte Furcht vor Verfolgung ist als objektiv möglich und damit als wohlbegründet anzusehen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen einer in eine Blutfehde verwickelten Person.
Da der BF wegen der derzeit nicht ausreichend funktionierenden Staatsgewalt in seinem Heimatland nicht die Möglichkeit hat, durch die Inanspruchnahme polizeilicher Ermittlungen und eines anschließenden rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens effizienten Schutz zu finden und die genauen Hintergründe der erlebten Verfolgung zu erfahren, ist die von ihm geäußerte Furcht vor Verfolgung im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat als objektiv möglich und damit als wohlbegründet anzusehen.
Für den BF existiert keine sinnvolle interne Schutzalternative. Aufgrund der obigen Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan muss berücksichtigt werden, dass bewaffnete kriminelle Gruppen mit einem verzweigten landesweiten Informationsmetzwerk derzeit in ganz Afghanistan praktisch ungehindert agieren können und de facto keinerlei Bestrafung durch staatliche Behörden zu befürchten haben. Der BF kannte die Menschen, die ihn bedrohten nicht. Damit kann aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Personen mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eines der vielen aktuell in Afghanistan etablierten kriminellen Netzwerke bedienen könnte, um den BF ausfindig zu verfolgen.
Was die Frage des zeitlichen Zusammenhanges betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich die Familie des BF in Kabul vor ihren Verfolgern versteckt hielt, nach einigen Jahren aber feststellen musste, dass sie aufgespürt wurde und der nun älteste Sohn ins Blickfeld der Verfolger geraten war. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist daher als gegeben anzusehen.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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