BVwG I402 2004039-1

I402 2004039-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG I402 2004039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2004039.1.00

Spruch

I402 2004039-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (nunmehr vertreten durch den im Konkurs dieser Gesellschaft bestellten Masseverwalter) gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.06.2013, Zl. B/BP-338/2013, betreffend Beitragszuschlag gem. § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Vorarlberger Gebietskrankenkasse der XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG in Höhe von € 1.300,- vor.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2014, Zl. XXXX, der Konkurs eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 zog der im Konkurs über das Vermögen der (ursprünglich) beschwerdeführenden Gesellschaft bestellte Masseverwalter die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Darstellung des Verfahrensgangs wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang ist aktenkundig bzw. ergibt sich aus der Einsichtnahme in die öffentlich zugängliche Ediktsdatei der Justiz und ist im Übrigen unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Verhängung eines Beitragszuschlags (§ 410 Abs. 1 Z 5 ASVG) und unterliegt schon deshalb (im Übrigen wurde auch kein Antrag gestellt) der Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

3.4. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkursordnung (KO) idF vor der Novellierung (und Umbenennung in Insolvenzordnung) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin (nunmehr:

Schuldnerin; siehe § 275 Abs. 1 Z. 23 IO) auch im Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist". Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Konkurses können gemäß § 6 Abs. 3 KO nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, vom Gemeinschuldner selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Bereits anhängige Verwaltungsverfahren werden zwar nicht von der Unterbrechungswirkung des § 7 Abs. 1 KO (betreffend alle "anhängigen Rechtsstreitigkeiten", worunter nur zivilrechtliche Verfahren zu verstehen sind) umfasst, doch endet die Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners auch für diese Verfahren mit der Eröffnung des Konkurses, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die im vorstehenden Sinn die Masse nicht betreffen ("das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen"). Partei in solchen Verfahren ist ebenfalls der Masseverwalter. Eine inhaltliche Änderung der für diese Judikatur maßgeblichen Bestimmungen der KO ist durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 nicht eingetreten (siehe insbesondere § 2 Abs. 2 IO über die Entziehung des Vermögens aus der freien Verfügung des Schuldners (früher § 1 Abs. 1 KO), § 3 Abs. 1 über die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners, §§ 6 und 7 über die Wirkung der Insolvenzeröffnung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten sowie § 81a Abs. 2 über die Verpflichtung des Insolvenz- bzw. Masseverwalters zur Führung von die Masse betreffenden Rechtsstreitigkeiten). Damit kommt die Vertretungsbefugnis in solchen Verwaltungsverfahren dem Masseverwalter zu (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.10.2013, 2012/10/0002 und die darin angeführten Judikatur- und Literaturnachweise).

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Fragen der sozialversicherungsrechtlichen Versicherungs- und Beitragspflicht bereits ausgeführt, dass diese einen Anspruch betreffen, der wirtschaftlich auf die Masse und ihre Erträgnisse Auswirkungen hat und daher zur Konkursmasse zu zählen ist (VwGH 20.12.2001, 98/08/0405; 02.05.2012, 2009/08/0122). Diese Überlegung ist auf Beitragszuschläge übertragbar.

3.7. Da somit für die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit der Masseverwalter zuständig ist und dieser die Beschwerde zurückgezogen hat (hierüber liegt eine eindeutige Willenserklärung des Masseverwalters vor), war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zum Erfordernis einer eindeutigen Willenserklärung im Fall der Beschwerdezurückziehung vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; zur Zuständigkeit des Masseverwalters vgl. VwGH 20.12.2001, 98/08/0405; 02.05.2012, 2009/08/0122; 22.10.2013, 2012/10/0002); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.