G312 2004835-1•BVwG G312 2004835-1
G312 2004835-1Tribunal administratif fédéral13 mai 2015
Fortsetzungsantrag, Verfahrenseinstellung
G312 2004835-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX,
verst. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz
VwGVG
e i n g e s t e l l t .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid vom 13.07.2010 die Pflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 in der Krankenversicherung der Bauern, wie auch die Beitragspflicht für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.12.2009 in der Krankenversicherung der Bauern gemäß §§ 2, 5, 23, 24 Abs. 1, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 39 und 263 Abs. 5 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF festgestellt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF mit seiner Gattin, Frau XXXX, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl XXXX Katastralgemeinde XXXX im Ausmaß von XXXX ha sei. Der Einheitswert dieser Liegenschaft würde laut Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 XXXX Euro betragen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 erfolge ab 01.01.1995 die Betriebsführung auf seine alleinige Rechnung und Gefahr. Weiters habe die Tochter, Frau XXXX, die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft Einlagezahl XXXX, Katastralgemeinde XXXX, dem BF zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen. Die Schwiegermutter des BF, Frau XXXX, sei Alleineigentümerin des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse XXXX, welche laut Einantwortungsbeschlusses des BG XXXX zur Gänze an die Gattin des BF übergegangen sei. Laut Bewirtschaftungsvereinbarung vom 11.12.2009 mit der Gattin des BF sei von diesem Betrieb XXXX ha landwirtschaftlicher Fläche seit 01.01.1995 auf die alleinige Rechnung und Gefahr des BF bewirtschaftet worden. Der Einheitswert habe den für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung jeweils zur Geltung kommenden Grenzwert ab 01.01.1995 überschritten. Bisher sei der BF aufgrund der Pflichtversicherung in der ASVG (§ 5 Abs. 2 Z 3 BSVG) von der Krankenversicherungspflicht nach dem BSVG ausgenommen gewesen. Mit 12.01.2010 habe der BF mitgeteilt, dass sämtliche in Frage stehenden Flächen nicht auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden seien, sondern eine gemeinsame Betriebsführung mit der Tochter vorgelegen habe. Eine diesbezügliche - vom BF und der Tochter unterfertigte - Erklärung sei der belangten Behörde am 01.02.2010 zur Kenntnis gebracht worden. Glaubwürdige Beweise, dass eine gemeinsame Betriebsführung bereits vor dem 01.01.2010 vorgelegen habe, hätten nicht erbracht werden können. Daher sei der BF am 14.12.2009 über die Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem BSVG verständigt worden, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bis 30.9.2006 sei gemäß § 39 BSVG verjährt gewesen.
2. Mit 30.07.2010 reichte der BF Einspruch bei der belangten Behörde, datiert mit 27.07.2010, gegen den oben genannten Bescheid der Sozialversicherung der Bauern ein und begründete dies damit, dass die belangte Behörde die zum Sachverhalt abgegebenen Erklärungen völlig missverstanden habe. Die mit der Tochter gegründeten GesbR sei nur deshalb nicht offen gelegt worden, da angenommen worden wäre, dass diese nur zwischen den Vertragsparteien gültig sei und nicht nach außen hin gültig sei. Faktisch habe bereits seit 1995 eine gemeinsame Bewirtschaftung des BF und seiner Tochter mit einem Beteiligungsverhältnis von 50 : 50 bestanden. Somit wäre nach richtiger Beurteilung zu erkennen gewesen, dass tatsächlich eine sogenannte Innengesellschaft vorgelegen und diese GesbR nur aufgrund eines Missverständnisses nicht gemeldet worden sei.
3. Am 10.08.2012 wurde dem BF der Bescheid, GZ: XXXX, über die Ablehnung seines Einspruches durch den Landeshauptmann der Steiermark zugestellt, der angefochtene Bescheid wurde vollinhaltlich bestätigt.
4. Mit Schriftsatz vom 24.08.2012, eingelangt am 29.08.2012 bei der belangten Behörde, erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, XXXX, eine nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmann für Steiermark.
5. Am 04.03.2013 wurde der bisherige Verfahrensakt samt Beschwerde an das Sozialministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übermittelt.
6. Mit Vorlage vom 18.03.2014 wurde die Beschwerde samt bisherigen Verfahrensakt der Sozialversicherung der Bauern, des Landeshauptmannes der Steiermark und des Sozialministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt
7. Am 17.07.2014 teilte die Kanzlei XXXX mit, dass der BF am XXXX verstorben ist. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters wie auch die Rücksprache mit der Gemeinde XXXX belegte das Ableben des BF mit
XXXX.
8. Mit Schriftsatz vom 18.07.2014, eingelangt am 22.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die rechtsfreundliche Vertretung XXXX die Einstellung des Verfahrens aufgrund der beiliegenden Todesmitteilung (Sterbeurkunde XXXX). Begründend führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass mit dem Tod des BF dessen Rechtsfähigkeit erloschen sei und in persönlichen Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1998) § 8 AVG E278).
9. Mit Schriftsatz vom 22.04.2015 wurde die belangte Behörde über den Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des BF informiert und unter 2-wöchiger Fristsetzung aufgefordert, dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
10. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die Verlassenschaft nicht in das Beschwerdeverfahren eingetreten sei, das Verfahren könne daher aus Sicht der belangten Behörde eingestellt werden.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Rechtsfähigkeit eines BF erlischt mit seinem Tode, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Träger von Rechten und Pflichten anzusehen ist und damit auch nicht mehr Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann (VwGH 11.4.1991, Zl. 91/130065).
Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - des BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der BF verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des BF in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (VwGH 16.12.2009, Zl. 200/701/1232).
Regelmäßig gehen im öffentlichen Recht begründete Rechte und Pflichten ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weder auf Einzelnoch auf Gesamtrechtsnachfolger der Partei über (VwSlg 9658 A/1978; VWGH 10.10.1995, 94/05/0289).
Die Mehrzahl der Verwaltungsverfahren hat persönliche Rechte und Pflichten zum Gegenstand. Bei solchen Verwaltungssachen, die - zumindest überwiegend - in persönlichen Eigenschaften des Berechtigten oder Verpflichteten begründet sind, wie zB Versorgungsansprüche, kommt eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; 17.07.1997, 96/09/0208; 24.10.2000, 2000/05/0020).
Ausnahmen werden aber bei persönlichen Verwaltungssachen anerkannt, so wenn im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche (zB Ruhegenüsse, Rentenbezugsrechte) jedenfalls insofern in den persönlichen Verhältnissen des Bezugsberechtigten begründet sind, als sie mit dem Tod des Berechtigten erlöschen. Bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte Ansprüche gehen aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und - mit Einantwortung auf die Erben über (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 8 AVG Rz 27-28).
Gegenständlich betrifft das anhängige Verfahren eine persönliche Verwaltungssache, da Verfahrensgegenstand die Versicherungs- und Beitragspflicht des BF nach dem BSVG ist. Selbst wenn die Pflichtversicherung in den persönlichen Verhältnissen des Einzelnen begründet ist, geht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf den Nachlass bzw. auf die Erben über, daher käme grundsätzlich ein Eintrittsrecht in Betracht. Jedoch ist im gegenständlichen Verfahren kein Fortsetzungsantrag gestellt worden, sondern vielmehr beantragt worden, das Verfahren einzustellen.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in Literatur und Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelten Einstellungsgründe sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich anzusehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
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