W207 2002293-1•BVwG W207 2002293-1
W207 2002293-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2002293-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.05.2013, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte dabei einen Röntgenbefund beider Knie vom 23.07.2012 vor.
Mit Telefax vom 09.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde auf deren Ersuchen vom 11.12.2012 eine Kopie seines Reisepasses sowie einen Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 20.12.2012.
Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.01.2013 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Abnützung beider Kniegelenke
Fixer Rahmensatz
g. z.02.05.20
30
2
Abnützung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da radiologisch mäßige Abnützung fassbar
20
3
Amputation Daumenendglied rechts
Unterer Rahmensatz, da Daumenendglied betroffen
10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde. Die führende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 1) werde durch die funktionellen Einschränkungen 2 und 3 nicht erhöht, da ein fehlendes negatives maßgebliches Zusammenwirken mit Leiden 1 bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung liege vor seit der Antragstellung. Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass der untersuchte Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis- und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 27.02.2013 gab dieser bekannt, mit der Vertretung des Beschwerdeführers betraut und von diesem bevollmächtigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei mit der Einschätzung des Gutachtens nicht einverstanden. Die Abnützung beider Kniegelenke hätte aus seiner Sicht, wenn man schon eine Abnützung mittleren Grades annehme, unter die Position 02.05.21 erfolgen müssen, da eben beide Knie betroffen seien, sodass diesbezüglich die Mindesteinschätzung 40% betragen hätte. Die Abnützungen der Wirbelsäule seien nicht nur mit 20% anzunehmen, sondern aus seiner Sicht wesentlich höher, da nicht nur die Lendenwirbelsäule, sondern sämtliche Wirbelsäulenabschnitte betroffen seien. Aus seiner Sicht hätte hier die Einstufung unter 02.02.02 erfolgen müssen. Die Amputation des Daumenendgliedes, welche eine massive Funktionseinschränkung betreffe, hätte zumindest mit 20%, wenn nicht mit 30% zu erfolgen gehabt. Darüber hinaus sei vor allem aufgrund der Abnützungen der gesamten Wirbelsäule sowie der Knieprobleme eine negative Leidensbeeinflussung gegeben, welche insgesamt dazu führen hätte müssen, dass der Gesamtgrad der Behinderung im führenden Wert um eine Position zu erhöhen gewesen wäre, sodass im Ergebnis jedenfalls eine 50%ige Behinderung hätte dargestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer werde in den nächsten Tagen noch weitere aktuelle medizinische Befunde vorlegen, aus denen sich eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ableiten lasse.
Seitens der belangten Behörde wurde mit Aktenvermerk vom 05.03.2013 festgehalten, dass die Vollmacht bzw. Stellungnahme zum Parteiengehör zur Kenntnis diene und aktuelle Befunde noch nachgereicht werden. Die Frist wurde bis April 2013 erstreckt.
Mit Schreiben vom 12.04.2013 teilte die belangte Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass eine Überprüfung des bereits festgestellten Grades der Behinderung durch den ärztlichen Sachverständigen nur nach Vorlage von ärztlichen Befunden, die im bisherigen Ermittlungsverfahren noch nicht berücksichtigt worden seien, möglich sei. Es werde daher ersucht, der belangten Behörde die Befunde innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Nachricht eingehe, werde aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes mit der Ausstellung eines Bescheides entschieden werden.
Der Beschwerdeführer reichte keine neuen Befunde nach.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2013 wurde der am 04.12.2012 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Zu den im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen vom 27.02.2013 seien zur Untermauerung der Angaben keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt worden.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.07.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.
In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2013 erhobenen Einwendungen keine neuen medizinischen Befunde enthalten hätten, jedoch habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen unrichtig gewesen sei. Er habe darauf hingewiesen, dass die Abnützung beider Kniegelenke, wenn man eine solche mittleren Grades annehme, unter die Position 02.05.21 hätte erfolgen müssen, da beide Knie betroffen seien und sich diesbezüglich bereits eine Mindesteinschätzung von 40% ergeben hätte; weiters, dass die Abnützungen der Wirbelsäule nicht mehr mit 20% angenommen werden müssen, da nicht nur die Lendenwirbelsäule, sondern auch sämtliche anderen Wirbelsäulenabschnitte betroffen seien. Die Einstufung hätte daher unter die Position 02.02.02 erfolgen müssen. Da die Amputation des Daumenendgliedes eine massive Funktionseinschränkung bedinge, hätte diese zumindest mit 20%, wenn nicht mit 30%, erfolgen müssen. Auf Grund dieser Umstände wäre aus Sicht des Beschwerdeführers auch eine negative Leidensbeeinflussung gegeben gewesen. Vor allem auf Grund der massiven Einschränkungen im Bereich der Möglichkeit, Gegenstände zu heben und zu tragen - dies durch die Daumenendgliedamputation -, ergebe sich immer wieder eine entsprechende Fehlstellung, welche sich negativ auf die Wirbelsäule und auch auf die Kniegelenke auswirke. Insgesamt hätte sich daher ein Grad der Behinderung von zumindest 50% ergeben müssen.
Im Rahmen der Beschwerde wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 20.12.2012 (bereits bei Antragsstellung vorgelegt)
Seitens der Bundesberufungskommission wurde ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie nach der Einschätzungsverordnung eingeholt.
In dem nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 04.10.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit Juni 2013 AMS.
Seit Jänner 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit gürtelförmiger Ausstrahlung. Bei Kälte nehmen die Beschwerden zu. Stechende Schmerzen in beiden Kniegelenken. Das linke ist ärger als das rechte Knie und in die Hocke gehen ist nicht möglich. Das linke Knie schwillt an, bisher keine Punktion. Regelmäßige Infiltrationen. Dann 2 Tage besser. Kniebandagen werden verwendet. Heute wegen der Kreuzschmerzen weggelassen. Lendenstützbandage wird getragen.
...
Orthopädischer Status:
Größe (cm): 175cm
Gewicht (kg): 130kg
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, Schlapfen mit Schuheinlagen. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ, Rechtshänder.
Caput, Thorax unauffällig. Abdomen über Niveau, weich. Brille. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose strichförmige Narbe im Bereich des re. Daumens nach Endgliedamputation.
Gangbild: Mittelrasch, varische Beinachse bds., Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich, Schmerzen beim Aufrichten im Knie.
Wirbelsäule
Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, normale Krümmungen, keine Atrophien.
HWS: S 20/0/10, R je 60, F je 30
BWS: R je 20, Ott normal
LWS: Schmerzen werden angegeben. FBA +40 (Adipositas), Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10, Schmerzen im Bereich L5-S1.
...
Obere Extremität
Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, Endgliedamputation des rechten Daumens, reizlos, Durchblutung, Sensibilität in Ordnung, seitengleiche Gebrauchspuren.
...
Langfinger re: spitz- Zangengriff uneingeschränkt. Sensibilität im Bereich der Daumenspitze nach Endgliedamputation in Ordnung.
...
Untere Extremität
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz. Varusstellung 5 Grad beider Kniegelenke. Die Gelenke sind plump, Springgelenke normal konturiert. Muskulatur kräftig, seitengleich, keine Atrophien. Durchblutungs-Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchsspuren.
Bewegungsumfang
Hüfte re: S 0/0/100, R je 20, F je 20.
Hüfte li: S 0/0/100, R je 20, F je 20.
Knie re: S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, + pos. Zohlenzeichen und med. Kapselbandschmerz.
Knie li: S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, + pos. Zohlenzeichen und med. Kapselbandschmerz.
Ob. Sg: Frei beweglich.
Unt. Sg: frei beweglich.
Füße: unauffällig.
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr.
GdB%
1
Kniegelenksabnützung bds.
Fixer Rahmensatz
30
2
Deg. WS-Schaden
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmental radiologische Abnützungszeichen vorliegen
20
3
Amputation des Daumenendgliedes rechts
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Endgliedamputation bei guter Funktion
10
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H., da mit Leiden 2 und 3 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.
...
Stellungnahme:
Im Bereich beider Kniegelenke findet sich bei guter Funktion eine mäßiggradige radiologische Abnützung und eine beidseitige Achsfehlstellung mit Überlastung des inneren Gelenkanteiles. Dies führt zu belastungsabhängigen Schmerzen. Eine höhergradige Achsabweichung ist nicht dokumentiert. Die Aufbrauchserscheinungen im Bereich der WS sind radiologisch dokumentiert bei entsprechender Funktion. Die Bewegungseinschränkung beim Vorneigen und Vorbeugen ist auf die Fettleibigkeit zurückzuführen und entspringt keiner fassbaren Abnützung des Achsenorgans.
Zu Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 3, 6-7:
Zu Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 25/4-8:
Erneute Befundvorlagen bereits bekannter Unterlagen (Aktenblatt 25/7 und 8). Dadurch keine Mehrinformation.
RÖ-Befund vom 28.3.2013 (25/5) der Ord. Dr. XXXX, belegt die mehrsegmentalen Abnützungen im Bereich der WS, HWS und LWS sind betroffen, und die mäßige Abnützung im Bereich beider Kniegelenke.
Zu Gutachten der 1. Instanz. Aktenblatt 11-14:
Aus orthopädischer Sicht können keine Veränderungen festgestellt werden. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt."
Der Sachverständige wurde seitens der Bundesberufungskommission um Berichtigung hinsichtlich der Gesundheitsschädigung 1 "Kniegelenksabnützung bds." ersucht, da die gewählte Position 02.05.20 eine Funktionseinschränkung des Kniegelenks mittleren Grades einseitig betrifft.
Der Sachverständige korrigierte seine Einschätzung betreffend die Gesundheitsschädigung 1 am 06.11.2013 insofern, als das Leiden Nr. 1 nunmehr als "Kniegelenksabnützung beidseits" mit der Positionsnummer 02.05.19 und einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft wurde. Begründend wurde für die Wahl des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer ausgeführt, dass die Einschränkung geringgradig ausgeprägt sei.
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 07.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.10.2013 zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Mit Schreiben vom 12.11.2013 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme, in der er die Richtigkeit der ihm übermittelten Gutachten bestreitet. Zunächst sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund aktueller Beschwerden nicht möglich gewesen sei, die Kniebandagen abzuziehen, da er wegen großer Kreuzschmerzen seinen Rumpf nicht so weit vorbeugen habe können. Es sei daher nicht richtig, dass das An- und Auskleiden rasch, selbständig und ohne Fremdhilfe von Statten gegangen wäre. Ausdrücklich bestreite der Beschwerdeführer, dass er aufrecht gehen könne. Er habe aufgrund der stark angeschwollenen Füße offene Schlapfen tragen müssen, habe nur langsam gehen können und sei der Fersen- bzw. Zehenstand nur kurz und unter Schmerzen möglich gewesen. Der Einbeinstand sei überhaupt nicht gegangen, ebenso habe er sich nicht niederhocken und auch nicht niederknien können. Dies sei im orthopädischen Status nicht einmal erwähnt worden. Die rechte und die linke Hand habe er hinter dem Rücken maximal 45 Grad abwinkeln können. Der Spitz- und Zangengriff der rechten Hand funktioniere nicht uneingeschränkt, da die Daumenspitze fehle und er daher sehr viele Dinge kaum oder gar nicht zu greifen im Stande sei. Die Untersuchung der Knie, nämlich drehen, beugen und strecken habe ihm sehr wehgetan. Dies habe er dem untersuchenden Arzt auch mitgeteilt, doch habe er dies ignoriert. Der Beschwerdeführer gebe bekannt, am 16.11.2013 noch zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen und zwar genauer eine MRT- und eine CT-Untersuchung. Er werde versuchen, die Befunde so rasch wie möglich, längstens Ende November 2013, vorzulegen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer von der durchgeführten Untersuchung sehr enttäuscht, da diese nur kurz angedauert habe, sehr oberflächlich durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass der ihn untersuchende Arzt sich bereits eine vorgefasste Meinung über sein Krankheitsbild gemacht hatte. Er halte jedenfalls die von ihm gestellten Anträge und sein gesamtes Vorbringen weiterhin vollinhaltlich aufrecht.
Seitens der Bundesberufungskommission wurde am 10.12.2013 mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bezüglich der für spätestens Ende November angekündigten Befundnachreichung telefonisch Rücksprache gehalten. Dabei wurde eine Abklärung mit dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt und die Frist bis Ende Dezember 2013 erstreckt.
Mit Schreiben vom 17.12.2013 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Patientenbrief eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 12.12.2013 mit diagnostizierter beidseitiger Gonarthrose sowie einen MRT-Befund beider Kniegelenke vom 16.11.2013 vor.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines Reisepasses. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von seiner österreichischen Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.10.2013, ergänzt durch die ergänzende Stellungnahme vom 06.11.2013, mit der die Leidensposition 1 ("Kniegelenksabnützung beidseits") nunmehr statt der Positionsnummer 02.05.20 der Positionsnummer 02.05.19 ("Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig; Streckung/Beugung bis 0-0-90°) der Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde.
Nach diesem die Leidenszustände des Beschwerdeführers beurteilenden Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.10.2013 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H.. Dieses Gutachten bestätigt im Hinblick auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung sowie im Hinblick auf die Einschätzung der Leiden 2 und 3 auch das bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.01.2013, das ebenfalls einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert. Das Leiden 1 "Kniegelenksabnützung beidseitig" wurde zwar in beiden Gutachten mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ebenfalls gleich hoch eingestuft, jedoch wurde nunmehr die Position 02.05.19 der Einschätzungsverordnung herangezogen, da es sich um eine Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig handelt. Im Endergebnis führte dies jedoch aufgrund des gleich hoch eingeschätzten Grades der Behinderung zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
In diesem Sachverständigengutachten vom 04.10.2013 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der begutachtende Sachverständige hat in seinem von der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten replizierend auf die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen. In der ergänzenden Sachverständigen Stellungnahme vom 06.11.2013 wurde - wie bereits erwähnt - die Leidensposition 1 ("Kniegelenksabnützung beidseits") nunmehr statt der Positionsnummer 02.05.20 der Positionsnummer 02.05.19 ("Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig; Streckung/Beugung bis 0-0-90°) der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Dieser Subsumption kann nicht entgegengetreten werden, wird doch im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2013 unter "Orthopädischer Status, Untere Extremität" die im Zuge der persönlichen Untersuchung erhobene Streckung/Beugung sowohl des rechten als auch des linken Knies mit 0/0/130 angegeben.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten mit seinen Stellungnahmen und mit dem von ihm vorgelegten Befunden im Ergebnis weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihr durch die Bundesberufungskommission eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.
Der Beschwerdeführer rügt, dass es ihm bei der persönlichen Untersuchung nicht möglich gewesen sei die Kniebandagen abzuziehen, da er wegen großer Kreuzschmerzen seinen Rumpf nicht so weit vorbeugen habe können. Es sei daher nicht richtig, dass das An- und Auskleiden rasch, selbständig und ohne Fremdhilfe von Statten gegangen wäre. Außerdem könne er nicht aufrecht gehen. Er habe aufgrund der stark angeschwollenen Füße offene Schlapfen tragen müssen, habe nur langsam gehen können und sei der Fersen- bzw. Zehenstand nur kurz und unter Schmerzen möglich gewesen. Der Einbeinstand sei überhaupt nicht gegangen, ebenso habe er sich nicht niederhocken und auch nicht niederknien können. Dies sei im orthopädischen Status nicht einmal erwähnt worden. Die rechte und die linke Hand habe er hinter dem Rücken maximal 45 Grad abwinkeln können. Der Spitz- und Zangengriff der rechten Hand funktioniere nicht uneingeschränkt, da die Daumenspitze fehle und er daher sehr viele Dinge kaum oder gar nicht zu greifen im Stande sei. Die Untersuchung der Knie, nämlich drehen, beugen und strecken habe ihm sehr wehgetan. Dies habe er dem untersuchenden Arzt auch mitgeteilt, doch habe er dies ignoriert. Insgesamt sei der Beschwerdeführer von der durchgeführten Untersuchung sehr enttäuscht, da diese nur kurz angedauert habe, sehr oberflächlich durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass der ihn untersuchende Arzt sich bereits eine vorgefasste Meinung über sein Krankheitsbild gemacht hatte.
Ausgehend vom Ergebnis des von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachtens, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen wie den von ihm vorgelegten Röntgenbefunden am 04.10.2013 beruht, aber auch unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 31.01.2013, das ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, waren die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form nicht über die ohnehin festgestellten Funktionseinschränkungen hinaus objektivierbar. Der Sachverständige hielt durchaus fest, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen in den Kniegelenken und im Bereich der Wirbelsäule leidet, stufte die betreffenden Leiden auch entsprechend ein und begründete nachvollziehbar und schlüssig die Wahl der Positionsnummern. Die radiologischen Abnützungen der Kniegelenke und der Wirbelsäule wurden durch die vorgelegten Befunde dokumentiert, die Bewegungseinschränkung beim Vorbeugen ist jedoch laut Sachverständigengutachten auf die Adipositas des Beschwerdeführers zurückzuführen und entspringt keiner fassbaren Abnützung des Achsenorgans. Für den Verlust des Daumenendgliedes ist in der Einschätzungsverordnung ein fixer Richtsatz von 10% vorgesehen, der vom orthopädischen Sachverständigen auch korrekt eingestuft wurde. Dieses Leiden ist laut Sachverständigengutachten funktionell kompensiert und schränkt die Greiffunktion, Fingerfertigkeit und Feinfunktion nicht ein. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auswirkung des Verlustes des Daumenendgliedes auf den gesamten Bewegungsapparat ist laut Sachverständigengutachten in der Fachliteratur nicht bekannt. Im Rahmen der Statuserhebung haben sich auch keine diesbezüglichen Einschränkungen und Auswirkungen gezeigt.
Dieses Ergebnis vermögen auch die mit Schreiben vom 17.12.2013 neu vorgelegten medizinischen Befunde nicht zu ändern. Sowohl der Patientenbrief vom 12.12.2013 als auch der MRT-Befund vom 16.11.2013 beziehen sich auf das Knieleiden des Beschwerdeführers. In beiden Befunden wird eine beidseitige Gonarthrose diagnostiziert, die näheren Ausführungen im MRT-Befund zeigen keine entscheidungserheblichen Abweichungen im Sinne von Verschlechterungen gegenüber den bereits zuvor vorgelegten Befunden sowie dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 04.10.2013. Weitere medizinische Unterlagen betreffend die Kniegelenke des Beschwerdeführers wurden im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht mehr vorgelegt. Betreffend das Wirbelsäulenleiden und den Verlust des Daumenendgliedes wurden ebenfalls keine neuen Befunde vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 04.10.2013, das das Ergebnis des allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens von 31.01.2013 bestätigt. Dieses orthopädische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
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Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
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Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
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Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Dem bereits durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.01.2013, insbesondere aber dem durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.10.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H..
Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten Sachverständigengutachtens, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert und das das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.01.2013 im Ergebnis bestätigt. Diese Gutachten werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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