W182 2104205-1•BVwG W182 2104205-1
W182 2104205-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2015
Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Kassation, Körperverletzung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W182 2104205-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, Zl. 830620608-140176635 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, war im Herkunftsstaat in der Stadt Grosny in Tschetschenien wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.05.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.05.2013 gab sie als Fluchtgrund an, dass ihre Familie am 31.12.2012 von vier maskierten, uniformierten Wahhabiten zuhause überfallen worden sei. Sie hätten ihren Ehemann und ihren Sohn mitgenommen, diese seien seitdem spurlos verschwunden. Ob ihr Sohn oder ihr Ehemann Probleme mit diesen Leuten gehabt hätten, wisse sie nicht. Danach habe sich die BF bis zu ihrer Ausreise am 05.05.2013 bei Ihren beiden Schwestern versteckt. Zu ihren Familienverhältnissen in der Heimat gab sie ergänzend an, ihre Eltern und ihr Bruder seien bereits verstorben.
Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖAK Diplom für Psychosomatische Medizin und Psychotherapeutin vom 31.05.2013 lag bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, wobei auch keine Einbußen in Kognition oder Aufmerksamkeit bestehen würden. Weiters wurden Befunde vorgelegt, wonach die BF an arterieller Hypertonie und Nephroptose leide.
Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl. 13 06.206 EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde von der BF am 02.08.2013 persönlich übernommen. In der Folge kehrte die BF am 03.09.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihr Herkunftsland zurück.
1.2. Am 15.11.2014 stellte die BF ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.11.2014 brachte sie zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, sie halte die Angaben ihres ersten Asylantrages vollinhaltlich aufrecht. Sie sei im September 2013 freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt, da ihr jüngerer und einziger Bruder im Mai verstorben sei und sie ihn als Älteste der Familie beerdigen habe müssen. Sie habe sich seither bis zu ihrer Ausreise vor vier oder fünf Tagen ununterbrochen im Herkunftsland aufgehalten. Im Jänner oder Februar 2014 sei sie in Grosny auf dem Heimweg von hinten niedergeschlagen worden. Sie sei in Ohnmacht gefallen und ins Spital nach XXXX gebracht worden, wo sie drei Monate stationär geblieben sei. Verfolgt werde sie von den gleichen Menschen, die ihren Ehemann und ihren Sohn verschleppt hätten. In der Heimat habe sie sich verstecken müssen. Vor vier oder fünf Tagen haben sie Grosny verlassen und sei am 12. oder 13.11.2014 von Moskau aus mit dem Flugzeug ausgereist. Die BF merkte ausdrücklich an, dass sie unter Anfällen leide und sich dann an nichts erinnern könne (S. 3 Protokoll der Erstbefragung vom 12.11.2014), wobei sie auch bei Fragen wiederholt erklärte, sich nicht erinnern zu können, da es ihr so schlecht ergangen sei (vgl. S. 3 und 4 Protokoll der Erstbefragung vom 12.11.2014)
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 05.03.2015 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihr eines Tages auf dem Heimweg vom Einkaufen von unbekannten Tätern von hinten mit einem schweren Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden sei. Sie habe bis jetzt eine Beule am Kopf. Sie sei bewusstlos geworden. Leute hätten ihr geholfen. Nachdem sie aufgewacht sei, habe ihre einzige Schwester sie nach XXXX gebracht, wo man sie drei Monate lang immer wieder untersucht habe. Phasenweise sei sie stationär aufgenommen und dann wieder entlassen worden. Bei der Untersuchung sei festgestellt worden, dass Knochen ihres Kopfes verbogen seien. Es sei nicht operabel (Vgl. As 151). Befragt, wann dieser Vorfall passiert sei, gab sie an, dies sei vor vier Monaten gewesen, das genaue Datum habe sie sich nicht gemerkt. Sie habe sich danach bei ihrer Schwester oder weitschichtigen Verwandten versteckt. Ansonsten habe sie keine Probleme. Sie habe den Überfall nicht bei der Polizei angezeigt, da sie Angst gehabt hätte. Sie habe sich wegen der Schwester Sorgen gemacht, damit ihr nichts passiere. Auf die Frage, was sie diesbezüglich befürchtet hätte, gab sie an: "Die Leute sagten, dass diese unbekannten Leute mit meinem Mann verfeindet sind. Weswegen weiß ich nicht." Was bei dem Vorfall mit ihren Einkäufen geschehen sei, wisse sie nicht. Dazu befragt, ob es also durchaus ein Überfall aus kriminellen Motiven gewesen sein könne, antwortete die BF:
"Alles ist möglich." Vor dem Überfall habe sie seit der Entführung ihres Mannes die letzten drei Jahre alleine gelebt, Kinder habe sie keine (vgl. As 149). Dies korrigierte sie unter Vorhalt ihrer Angaben im Rahmen ihres ersten Asylantrages dahingehend, dass ihr Sohn verschollen sei. Auf weiteren Vorhalt, sie habe damals ausgesagt, sie habe zwei Schwestern, antwortete sie, bei der zweiten handle es sich um eine Cousine (vgl. As 149). Ihr Bruder sei im Mai (2013) verstorben. Deshalb sei sie nach ihrem ersten Asylverfahren ins Herkunftsland zurückgekehrt. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrem ersten Asylantrag angegeben habe, ihr Bruder sei 1995 verstorben, erklärte sie, dass ihr Kopf nicht in Ordnung sei (vgl. As 153). Zu gesundheitlichen Problemen und aktuellen Behandlungen befragt, gab die BF im Wesentlichen, an Bluthochdruck und einer Wirbelsäulenverschiebung zu leiden. Sie sei diesbezüglich auch schon im Herkunftsland behandelt worden. Im Heimatland habe sie eine Zweizimmerwohnung und bekomme eine Pension. Sie Leide an einer Behinderung zweiten Grades. Nachgefragt gab sie an, dass sie bei einer Operation bestrahlt worden sei. Zu ihren Verwandten im Herkunftsland stehe sie im Kontakt. Sie rufe oft an.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die BF habe keinen Flucht- und Asylgrund glaubhaft machen können. Bei ihrem ersten Asylantrag habe sie als Fluchtgrund angegeben, dass sie am 31.12.2012 vier maskierte, uniformierte Wahhabiten zuhause überfallen und ihren Ehemann und ihren Sohn mitgenommen hätten, die seitdem spurlos verschwunden seien. Die BF selbst habe sich bis zu ihrer Ausreise am 05.05.2013 bei Ihren Schwestern versteckt. Ob Ihr Sohn oder Ehemann Probleme mit diesen Leuten gehabt hätten, wisse sie nicht. Nach dem negativen Abschluss ihres Verfahrens (Dublinverfahren hinsichtlich Polen) sei die BF freiwillig ins Herkunftsland zurückgekehrt. Bei ihrem zweiten Asylverfahren habe sie vorgebracht, dass sie am 02.09.2013 freiwillig zurückgekehrt sei, da ihr einziger Bruder verstorben sei. Schon in diesem Fall würde sich die völlige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zeigen, da die BF bei ihrer ursprünglichen Erstbefragung am 14.05.2013 explizit angegeben habe, dass ihr Bruder bereits im Jahre 1995 verstorben wäre. Damals habe sie nach ihren Angehörigen im Herkunftsland befragt auch ihren vermissten Sohn sowie zwei Schwestern angegeben. Bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 05.03.2015 sei sie gefragt worden, mit wem sie an ihrer Wohnadresse gelebt habe. Dazu habe sie angegeben: "Alleine. Vor drei Jahren wurde mein Mann mitgenommen und ist seitdem verschollen. Ich lebte alleine und jetzt bin ich geflüchtet." Zur Frage, ob sie keine Kinder hätte, gab sie an: "Nein, keine." Auf Vorhalt, dass sie bei ihrem ersten Asylantrag angegeben hätte, dass ihr Ehemann und ihr Sohn verschollen wären, und jetzt behaupten würde, keine Kinder zu haben, habe die BF erklärt: "Er ist ja verschollen. Ich habe ja keinen. Sie sind gemeinsam mitgenommen worden." Auch in diesem Fall werde deutlich, dass die BF offensichtlich insgesamt unwahre Angaben machen würde und dass auch ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer Angehörigen zweifelhaft erscheine. Es wäre weder lebensnah noch plausibel, dass sie zuerst den Ehemann, der verschollen wäre, erwähnen würde, dann behaupten würde, keine Kinder zu haben und nach Konfrontation mit ihren Angaben beim ersten Asylantrag anführen würde, den Sohn nicht erwähnt zu haben, weil er ja verschollen sei. Die verneinende Antwort auf die Frage, ob sie Kinder hätte, wäre nicht erklärbar. Würde die BF aufgrund des angeblich unbekannten Aufenthaltes ihres Sohnes deshalb das eigene Kind verleugnen, wäre es nicht plausibel, dass sie den angeblich ebenso verschollenen Ehemann doch erwähnen würde. Vielmehr sei dies als Indiz dafür zu sehen, dass sie sich offenbar nicht mehr dem fiktiven Grundgerüst ihres Vorbringens bewusst gewesen wäre. Auch hinsichtlich des behaupteten Überfalls habe die BF am 05.03.2015 angegeben, dass dieser Vorfall vor vier Monaten gewesen wäre. Diesfalls wäre es aber nicht möglich, dass sie dann danach drei Monate lang untersucht und manches Mal stationär aufgenommen worden wäre, da sie ja bereits am 15.11.2014 ihren Asylantrag gestellt habe. Wobei auch diese Angaben im eklatanten Widerspruch zu ihren Angaben bei der Erstbefragung stehen würden, wo sie behauptet habe, drei Monate stationär im Krankenhaus gewesen zu sein. Überdies habe sie keine konkreten Angaben zu diesem angeblichen Vorfall gemacht. Auf die Frage, was Sie erlebt habe, als sie wieder aufgewacht sei, habe sie lediglich angegeben, ihre Schwester habe sie gleich nach XXXX gebracht. Wäre dieser angebliche Überfall auch tatsächlich als Sachverhalt festzustellen, sei festzuhalten, dass dieser wohl kriminellen Hintergrund hätte und mit einem etwaigen Verschwinden von Ehemann und Sohn nicht in Zusammenhang zu bringen wäre. So habe die BF selbst angegeben, dass dieser angebliche Vorfall nach der Erledigung ihrer Einkäufe geschehen sei und sie auch nicht wisse, wo sich die Einkäufe befinden würden. Jedenfalls ergäbe es wenig Sinn, wenn jene Menschen, die die BF für das angebliche Verschwinden ihres Mannes und ihres Sohnes verantwortlich mache, sie von hinten überfallen und niederschlagen würden.
1.3. Dagegen erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt ausreichend auseinander zu setzen. So sei der Sachverhalt in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides nicht hinreichend ermittelt worden. Die BF habe bei ihrer Befragung ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu ihren Asylgründen Stellung genommen, und sich damit einverstanden erklärt, dass ihr Vorbingen durch Erhebungen im Herkunftsland überprüft werde. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre de BF gerne bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Weiters wurde ein Bericht zur Menschenrechtslage in Tschetschenien Dagestan und Inguschetien zum Jahr 2011 über willkürliche Festnahmen, Anhaltungen in Geheimgefängnissen, Folter, Tötungen, das "Verschwindenlassen" von Personen sowie zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die BF machte bereits in der Erstbefragung am 15.11.2014 ausdrücklich geltend, dass sie unter Anfällen leide, und sich dann an nichts erinnern könne, wobei sie infolge wiederholt Erinnerungslücken geltend machte, "weil es ihr so schlecht gegangen sei" (vgl. S. 3 und 4 Protokoll der Erstbefragung vom 12.11.2014). Als Fluchtgrund machte sie geltend, dass sie in Grosny von hinten angegriffen und niedergeschlagen worden sei, wobei sie ohnmächtig geworden und infolge drei Monate im Spital behandelt worden sei. In der Einvernahme am 05.03.2015 schilderte sie den fluchtauslösenden Vorfall derart, dass sie "mit einem schweren Instrument auf den Kopf" geschlagen worden sei, das Bewusstsein verloren und bis jetzt eine Beule am Kopf habe. Sie sei infolge drei Monate lang immer wieder untersucht worden. Dazu gab sie weiter an (vgl. As 151): "Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass Knochen meines Kopfes verbogen ist. Es ist nicht operabel." Auch später erklärte sie in der Einvernahme erneut, dass "ihr Kopf nicht in Ordnung" sei (vgl. As 153).
Hierbei wird nicht verkannt, dass die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise im Einklang mit den Erstbefragungsprotokollen vom 14.05.2013 und vom 15.11.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 05.03.2015 steht und im Wesentlichen nachvollziehbar ist. Doch setzt die Beweiswürdigung voraus, dass die BF in ihrer Einvernahmefähigkeit nicht aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeschränkt gewesen ist.
Letzteres konnte aber angesichts der von der BF eindringlich beschriebenen, überprüfbaren Folgen der behaupteten Kopfverletzung sowie der gleichfalls behaupteten Anfälle und Gedächtniseinschränkungen vom Bundesamt nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr wäre die BF - gerade im Hinblick auf ihr diesbezüglich auffälliges Vorbringen - einer fachärztlichen Begutachtung zu unterziehen gewesen, bei der abzuklären gewesen wäre, ob, wie von ihr behauptet, an ihrem Schädelknochen tatsächlich Spuren eines Traumas bzw. irreversible Verformungen nachweisbar sind, die in einem wahrscheinlichen Zusammenhang zu dem von ihr geschilderten Übergriff stehen könnten. Weiters wäre die BF bei Bestätigung einer derartigen Verletzung jedenfalls hinsichtlich der Folgewirkungen auf ihre psychische Verfassung insbesondere im Hinblick auf ihre Einvernahmefähigkeit bzw. Erinnerungsfähigkeit, aber auch sonst hinsichtlich psychischer Störungen zu untersuchen gewesen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass die BF bereits im ersten Verfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen wurde, doch fand diese eben vor dem von der BF behaupteten gewalttätigen Übergriff samt Verletzung statt.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann, noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.
2.3. Das Bundesamt hat sohin das Parteivorbringen in wesentlichen Punkten ignoriert. Da es sich im gegebenen Zusammenhang somit auch um eine besonders gravierende Ermittlungslücke handelt, wobei zur Abklärung der unter Punkt II.2.2. dargelegten, offenen Fragestellung die Einholung entsprechender fachärztlicher Sachverständigengutachten erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt II.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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