BVwG W141 2014250-1

W141 2014250-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W141 2014250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2014250.1.00

Spruch

W141 2014250-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 03.11.2014, Pass Nr.: XXXX , VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom 14.06.2013, durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, am 21.08.2013 ein bis 31.05.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat am 11.06.2014 - nach Ablauf der Befristung des Behindertenpasses - beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses (hier richtig auf Ausstellung eines Behindertenpasses) gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Vorläufiger Patientenbrief und Entlassungsbrief Pflege, XXXX , Chirurgie vom 10.06.2014

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.08.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

"Allgemein: Größe 175 cm. Gewicht 72 kg. Habitus: Mittelgroß.

Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung:

Normal. Drüsen: Keine suspekten LKN.

Kopf: Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt. Zunge:

Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler

Klopfschall. Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V

ICR in der ML. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. RR:; 145/80. Puls: 76/min.

Abdomen: Bauchdecken: Narbe nach Hemicolektomie. Keine pathologischen Resistenzen. Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule:

Unauffällig. Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 20 cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagig schmerzgehemmt, Verspannung der paravertebralen Muskulatur.

Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtes Schultergelenk: Heben bis 90 Grad möglich, Schmerzhaftigkeit, Hinterhauptgriff erschwert, Rotationen gering eingeschränkt, Schürzengriff gut möglich, sonst keine Auffälligkeiten. Untere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereich der unteren Gliedmaßen. Fußpulse beidseits tastbar. Varizen: keine. Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, unter Verwendung eines Gehstockes.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Dickdarmtumor. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist kein Hinweis auf Progression, jedoch erhebliche Folgezustände vorhanden sind.

13.01. 02

40 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Einschränkungen lumbal und rezidivierende Schmerzsymptomatik.

02.01. 01

20 vH

03

Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes mittleren Grades.

02.06. 03

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt

40 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Gegenüber dem Vorgutachten ist insofern eine Besserung verifizierbar, als nach Ablauf der

5 Jahre Heilungsbewährungsfrist keine Progressionstendenzen im Hinblick auf das Leiden unter Punkt 1 verifiziert sind. Die Leiden 2 und 3 wurden neu aufgenommen, jedoch bewirken sie auf Grund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung."

2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

2.3. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen keine Einwendungen erhoben worden seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wird vom Beschwerdeführer am 03.11.2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Behindertenpass für die Wohnbeihilfe und Fahrpreisermäßigung benötige. Sein Gesundheitszustand sei nach der Krebserkrankung schlimmer als 40 %. Er benötige eine Begleitperson, da er manchmal Anfälle habe, ohne dies selbst zu bemerken. Bei der Untersuchung sei dies nicht bemerkt oder berücksichtigt worden.

Unter Vorlage der Vertretungsvollmacht und von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 40 vH zu gering erfolgt sei, da der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 3 beziehe. Er sei inkontinent und müsse bis zu 20 x pro Tag die Toilette aufsuchen. Auch habe sich der Zustand seit dem letzten Monat verschlechtert. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer an einer Schilddrüsenerkrankung leide und er diesbezüglich Medikamente einnehmen müsse. Hinsichtlich des Zustandes nach Dickdarmtumor wird vorgebracht, dass dieses Leiden höher eingestuft hätte werden müssen, da der Beschwerdeführer Nahrung schlecht verwerte, ein herabgesetzter Ernährungszustand bestehe und der Beschwerdeführer an Gewicht verliere. All dies bringe massive Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen im Alltagsleben mit sich. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses statt zu geben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Patientenbrief, XXXX , Chirurgie vom 10.06.2014 (bereits im Akt)

? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , Urologie vom 11.11.2014

? Empfangsbestätigung Inkontinenzversorgung vom 01.04.2014

? Bescheid der SVAgW vom 13.12.2010 betreffend Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 ab 01.08.2010

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin wird basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte und Sachverhalt: Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer seit 2010 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe III beziehe. Er leide an einer Inkontinenz und müsse infolge seiner Beschwerde bis zu 20x die Toilette aufsuchen. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiters sei Leiden unter Nr. 1. "Zustand nach Dickdarmtumor" zu gering eingeschätzt. Er leide daher an Funktionseinschränkung und Beeinträchtigung im Alltagsleben. Dies sei in 1. Instanz nicht ausreichend berücksichtigt worden.

In 1. Instanz wurden am 01. August 2014 folgende Gesundheitsschädigungen erhoben:

  1. Zustand nach Dickdarmtumor...40 %

  2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen...20 %

  3. Funktionseinschränkung d. rechten Schultergelenkes mittleren Grades...20 %

Gesamt-GdB: 40 v.H.

Zwischenanamnese: Laut neurologischem Befund Dr. XXXX , FA f. Urologie und Andrologie litt Hr. XXXX . im Nov. 2014 an einer Prostatitis, welche konservativ mit Antibiotika und mit externen Maßnahmen behandelt wurde. Es handelt sich hierbei um eine solitäre Bestätigung dieser Erkrankung. Weitere Befunde über die bereits nach Richtsätzen eingeschätzten Gesundheitsschäden des Vorgutachtens sind im Berufungsverfahren nicht vorhanden.

Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Dickdarmtumor. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist kein Hinweis auf Progression, jedoch erhebliche Folgezustände vorhanden sind.

13.01. 02

40 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Einschränkungen lumbal und rezidivierende Schmerzsymptomatik.

02.01. 01

20 vH

03

Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes mittleren Grades.

02.06. 03

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Zu

Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Nr. 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Stellungnahme zu den Einwendungen und Befunden des Beschwerdeführers: Den Beschwerdevorbringungen wird entgegengehalten, dass der Bezug eines Pflegegeldes nicht zu den Agenden der Beurteilung nach dem Behindertenpassgesetz gehört. Die Anführungen in der Beschwerde dass der Beschwerdeführer bis zu 20x/Tag die Toilette aufsuchen müsse, ist nicht durch fachärztliche Befunde untermauert. Der im Beschwerdeverfahren beigebrachte Befundbericht der Chirurgie XXXX vom

10. Juni 2014 beinhaltet das Ergebnis einer Kontrollkoloskopie nach dem bekannten Tumor 2009. Diese Koloskopie zeigte keine pathologischen Ergebnisse. Somit ergibt sich keine Berechtigung für eine geänderte Einschätzung. Der ärztliche Befundbericht vom

11. November 2014 des Urologen Dr. XXXX bestätigt eine vorübergehende entzündliche Veränderung der Prostata. Auch dieser Befund ist nicht geeignet ein geändertes Einschätzungskalkül vorzunehmen, zumal es sich hierbei um eine vorübergehende, meist nur wenige Wochen dauernde, entzündliche Erkrankung der Prostata handelt. Auch die nochmalige Durchsicht der übrigen Kausalbelege ergibt keine Abweichung zu der am 01. August 2014 getroffenen Entscheidung. Die Behauptungen, dass sein Gesundheitszustand schlechter als 40 % sei, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig wie die Behauptung, er benötige eine Begleitperson. Innere Erkrankungen sind gleichfalls nicht belegt und können somit nicht bei der Einschätzung berücksichtigt werden.

Zum Gutachten I. Instanz:. Eine Veränderung des Gutachtens aus 1. Instanz ist nicht objektivierbar."

6. Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

7. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat ohne Vorlage von weiteren Beweismitteln mit Schreiben vom 14.04.2015 einwendend vorgebracht, dass alle bisherigen Einwendungen aufrechterhalten würden. Insbesondere sei die Inkontinenz nicht berücksichtigt worden. Dass der Beschwerdeführer durch die Sozialversicherungsanstalt mit Inkontinenzmaterial versorgt werde, sei angeführt worden, um das vorliegende "Harninkontinenzleiden" zu untermauern. Auch sei die angeführte Schilddrüsenerkrankung mit Bedarf der Einnahme von Medikamenten nicht berücksichtigt worden. Es bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem Zustand nach Dickdarmtumor und dem herabgesetzten Ernährungszustand. Als Beweis würden die bereits vorgelegten Unterlagen und ein einzuholendes internistisches Sachverständigengutachten genannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 21.04.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Verfahrens erster Instanz und des auf der Aktenlage basierenden Gutachtens Dris. XXXX erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

In der Beurteilung wurden alle einschätzungsrelevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.

Der Inhalt des Sachverständigengutachtens Dr. XXXX wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Im Sachverständigengutachten Dr. XXXX wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Zustand nach Dickdarmtumor ohne Hinweis auf Progression mit einem Grad der Behinderung von 40 vH korrekt eingeschätzt ist und dass die vorliegenden erheblichen Folgezustände, wie auch der herabgesetzte Ernährungszustand, die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition rechtfertigen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Harninkontinenz wird festgehalten, dass sich im als Beweis vorgelegten urologischen Befund vom 11.11.2014 nur die Diagnose "Prostatitis", nicht aber "Harninkontinenz" findet, bei welcher es sich um eine entzündliche Veränderung der Prostata handelt, und somit um eine nur vorübergehende Gesundheitsschädigung die nicht zu einer richtsatzmäßigen Einschätzung führt.

Vom Beschwerdeführer wurden keine Beweismittel in Vorlage gebracht, welche das Vorliegen eines einschätzungsrelevanten Schilddrüsenleidens dokumentieren. Es wird lediglich in den vorliegenden Patientenbriefen der Chirurgie des XXXX vom 19.03.2012 und 10.06.2014 in der Diagnoseliste eine Hypothyreose angeführt. Befunde, welche konkrete Behandlungen oder Behandlungsbedarf eines bestehenden Schilddrüsenleidens in relevantem Ausmaß belegen, wurden nicht in Vorlage gebracht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein einschätzungsrelevantes Schilddrüsenleiden vorliegt.

Auch ist der Beschwerdeführer dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die erhobenen Einwände waren - auch mangels Vorlage medizinischer Beweismittel - somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Soweit in der Beschwerde und im Einwand im Rahmen des Parteiengehöres die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Urologie und Innere Medizin beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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