W118 2006802-1•BVwG W118 2006802-1
W118 2006802-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2015
Kontrolle, Kostenersatz, Kostentragung, Kostenvorschreibung,<br/>Registrierungsgebühr, Vorschreibung
W118 2006802-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der AMA vom 31.102013, AZ AT-NH-0071-13/1/3/11/Wi, betreffend Vorschreibung von Kosten auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte mit Fax vom 19.11.2010 als Erstkäuferin hinsichtlich der Ausgangsstoffe Mais und Raps bei der AMA einen "Antrag zur Registrierung als Unternehmer im Zuge der nachhaltigen Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit dem BGBl. II 250/2010". Als Mengen gab die BF eine Tonne Mais sowie 500 Tonnen Raps an.
2. Mit Datum vom 09.10.2013 fand je eine Vor-Ort-Kontrolle der BF hinsichtlich ihrer Registrierung als Unternehmerin sowie hinsichtlich ihrer Überwachung als Unternehmerin im Rahmen der nachhaltigen Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen statt.
3. Mit Schreiben vom 31.10.2013 wurde der BF im Hinblick auf diese Kontrollen als Kostenpauschale für die Verlängerung der definitiven Registrierung ein Betrag in Höhe von EUR 100,00 sowie als Kostenpauschale für die Durchführung der Überwachung ein Betrag in Höhe von EUR 450,00 vorgeschrieben.
4. Der angeführte Betrag wurde der BF in der Folge mittels Bescheid vorgeschrieben, der der BF mittels Fax vom 29.01.2014 übermittelt wurde.
5. Am selben Tag wurde die zweite Seite des Bescheids der AMA mit einem schwer leserlichen handschriftlichen Vermerk unterhalb der Rechtsmittelbelehrung, überschrieben mit "Beschwerde", folgenden Inhalts retourniert:
Wir haben im abgelaufenen Jahr gerade mal 225 t nachhaltige Ware gehabt, wenn Sie das überwachen, dann ist das doch Ihre Aufgabe, warum soll ich für 2 Stunden vor-Ort Kontrolle, die Sie selbst angeschafft haben, 450 EUR zahlen, wenn Sie alle relevanten Daten schon von mir ins Haus gesendet bekommen haben. Wenn ich 550 EUR pro Jahr bezahlen soll für diese Minimengen ....
Der weitere Text ist nicht mehr lesbar.
6. Aus diesem Grund wurde die BF mit Fax der AMA vom 24.03.2013 ersucht, die Beschwerde erneut zu übermitteln.
7. Stattdessen langte mit Datum vom 02.04.2014 ein Schreiben der BF bei der AMA ein, in dem Sie im Wesentlichen vorbringt, dass ihr für die Durchführung der Überwachung einer Menge von 225 t Rapssaat EUR 450,00 an Kosten vorgeschrieben worden sein. Dabei erhalte die AMA alle relevanten Daten zugesendet. Für die BF sei nicht nachvollziehbar, warum eine weitere Kontrolle stattfindet. Es sei nicht klar, welcher Aufwand EUR 450,00 rechtfertige. Kontrolle und Überwachung seien von der AMA festgelegt, warum sollte die BF das zahlen, wenn sie das nicht angeschafft hätte. Es gäbe nach dem Wissensstand der BF keine Vereinbarung zwischen ihr und der AMA, die die AMA dazu berechtige, Kosten in solcher Höhe vorzuschreiben, sondern angemessene Kosten. Die Höhe der Kosten stehe in keinem Verhältnis zur Warenmenge.
Für die Verlängerung der Registrierung würden EUR 100,00 vorgeschrieben. Weshalb müsse die BF, wenn sie bereits registriert sei, die Registrierung verlängern? Für die Registrierung seien bereits einmalig EUR 300,00 bezahlt worden, für die erste Verlängerung EUR 100,00 nach erfolgter Kontrolle, das sollte wohl ausreichend sein. Eine jährliche Vorschreibung für die Registrierung sei nicht angemessen.
8. Mit Datum vom 10.04.2014 wurde dem BVwG die Beschwerde der BF vorgelegt.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 10.03.2015 wurde die AMA zu einer Reihe von Fragen, die im Zuge der Fall-Bearbeitung bis zu diesem Zeitpunkt aufgetreten waren, um Stellungnahme ersucht.
10. Mit Schreiben vom 30.03.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, die BF sei mittels E-Mail vom 07.07.2011 über die Möglichkeit zur Teilnahme an der Kleinmengenregelung in Kenntnis gesetzt worden. Die tatsächlichen Kosten hätten die pauschalierten Kosten unterschritten. Diesbezüglich wurde eine Kosten-Kalkulation vorgelegt und auf jene Kosten verwiesen, die von privaten Kontrolleinrichtungen verrechnet und seitens der AMA unterschritten würden.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 16.04.2015 wurden der BF die entscheidungsrelevanten Teile der Stellungnahme der AMA zur Kenntnis gebracht und auf die Möglichkeit einer Stellungnahme hingewiesen.
Eine Stellungnahme wurde in der vorgegebenen Frist nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF ist bei der AMA seit dem Jahr 2010 als Unternehmerin im Rahmen der nachhaltigen Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG registriert.
Mittels E-Mail vom 07.07.2011 wurde die BF über die Möglichkeit zur Teilnahme an der Kleinmengenregelung in Kenntnis gesetzt.
In Pkt. 13. des Bezug habenden Merkblatts der AMA, Stand 20.09.2012, findet sich folgender Passus:
"Registrierte Unternehmen, welche jeweils jährlich zw. dem 01.07. und dem darauffolgenden 30.06. eine Gesamtmenge von bis zu 500 Tonnen nachhaltig ausgewiesene Erzeugnisse verkaufen bzw. verarbeiten werden, können jeweils vom 01.07. bis 31.07. im Vorfeld einen Antrag auf Einbeziehung in die Kleinmengenregelung stellen (siehe Anhang IX).
Unternehmen, welche im Rahmen der Kleinmengenregelung akzeptiert wurden, werden in Folge grundsätzlich erst nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren (01.07. - darauff. 30.06.) einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle unterzogen mit anschließender Vorschreibung des Kostenersatzes.
Die Regelung umfasst sowohl Registrierungs- als auch Überwachungskontrollen. Einmalig ist jedoch ein Betrag von EUR 750,-- (im Verlängerungsfall von EUR 550,--) für den 3-Jahreszeitraum auf Basis der Mindestkontrollen zu entrichten.
Der Nachweis, dass die Menge der Obergrenze von 500 Tonnen eingehalten wurde, erfolgt im Rahmen der jährlichen Berichtspflicht, innerhalb welcher der AMA ein Nachweis über die Gesamtmenge der vom 01.07. bis 30.06. nachhaltig verkauften bzw. verarbeiteten Erzeugnisse bis zum darauff. 31.07. zu übermitteln ist.
Der Antrag auf Kleinmengenregelung kann im Monat Juli für den künftigen 3-Jahreszeitraum gestellt werden (z.B.: 01.07.2012 bis 30.06.2015).
Unbeschadet von dieser Kleinmengenregelung sind Kostenersätze für bereits getätigte Vor-Ort-Kontrollen bzw. Erstkontrollen zu entrichten."
In Anlage VII finden sich folgende Festlegungen:
"Kostenersatz
Kosten für Registrierung
Die vorläufige Registrierung eines Unternehmens ist kostenersatzfrei. Für die erste Registrierungskontrolle und die daraus resultierende definitive Registrierung wird ein Pauschalbetrag von 300,-- EUR vorgeschrieben. Die in weiterer Folge zur Verlängerung der definitiven Registrierung vorgeschriebenen jährlichen Kontrollen werden mit einem Kostenersatz von 100,-- EUR verrechnet.
Kosten für Überwachung
Für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten wird im Zuge einer Kleinmengenregelung eine Pauschale von
450,-- EUR für Getreide und sonstige feldfallende Früchte sowie
450,-- EUR für Pflanzenöl/Melasse vorgeschrieben.
Die Pauschale beinhaltet verkaufte bzw. zur Verarbeitung eingesetzte Mengen
bis zu 10.000 to für Getreide und sonstige feldfallende Früchte oder
bis zu 3.500 to für Pflanzenöl/Melasse.
Werden von einem Unternehmer Erzeugnisse, welche unter Getreide und sonstige feldfallende Früchte + Pflanzenöl/Melasse fallen, verkauft bzw. zur Verarbeitung eingesetzt, reduziert sich die zweite Pauschale um 250,-- EUR.
Werden die Höchstmengen der Pauschale überschritten, so werden zusätzlich für weitere verkaufte bzw. zur Verarbeitung eingesetzte Mengen
0,005 EUR/to und ab 100.001 to 0,0025 EUR/to;
und ab 35.001 to 0,0075 EUR/to
vorgeschrieben.
Beispiel 1:
Bei einem Unternehmer wird eine erstmalige Kontrolle (Registrierung + Überwachung) durchgeführt. Im Überwachungszeitraum hat der Unternehmer 5.000 to Weizen als nachhaltig ausgewiesen und verkauft.
Der Kostenersatz wird wie folgt berechnet:
Erstmalige (definitive) Registrierung: 300,-- EUR
Pauschale für Getreide und sonstige feldfallende Früchte: 450,-- EUR
Gesamtkosten: 750,-- EUR www.ama.at Merkblatt für Unternehmer "Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen", Stand: 20.09.2012 Seite 34 von 40
Beispiel 2:
Bei einem Unternehmer wird eine Verlängerung der definitiven Registrierung und eine Überwachungskontrolle durchgeführt. Im Überwachungszeitraum hat der Unternehmer 120.000 to Raps und 2.000 to Pflanzenöl als nachhaltig ausgewiesen und verkauft.
Der Kostenersatz wird wie folgt berechnet:
Verlängerung der Registrierung: 100,-- EUR
Pauschale für Getreide und sonstige feldfallende Früchte: 450,-- EUR
Pauschale für Pflanzenöl/Melasse: 200,-- EUR
Mehrmenge Getreide und sonstige feldfallende Früchte
über Pauschalierung (90.000 x Satz 0,005) 450,-- EUR
Mehrmenge Getreide und sonstige feldfallende Früchte
über Pauschalierung (20.000 x Satz 0,0025) 50,-- EUR
Gesamtkosten: 1.250,-- EUR"
Mit Datum vom 09.10.2013 fand je eine Vor-Ort-Kontrolle der BF hinsichtlich ihrer Registrierung als Unternehmerin sowie hinsichtlich ihrer Überwachung als Unternehmerin im Rahmen der nachhaltigen Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen statt.
Mit Bescheid vom 29.01.2014 wurde der BF im Hinblick auf diese Kontrollen als Kostenpauschale für die Verlängerung der definitiven Registrierung ein Betrag in Höhe von EUR 100,00 sowie als Kostenpauschale für die Durchführung der Überwachung ein Betrag in Höhe von EUR 450,00 vorgeschrieben.
Die vorgeschriebenen pauschalierten Kosten unterschritten die tatsächlichen Kosten.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem seitens des BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die seitens der AMA vorgelegten Kosten-Kalkulationen haben sich als nachvollziehbar erwiesen. Die BF ist den Angaben der AMA nicht entgegengetreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die Richtlinie 2009/28/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16 idF Richtlinie 2013/18/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 230 legt in ihren Art. 17 und 18 Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe und Bestimmungen zu deren Überprüfung fest.
Das Ziel der angeführten Regelungen besteht darin, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch der Gemeinschaft im Verkehrssektor zu 10 % durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken (vgl. Erwägungsgrund 13).
Gemäß § 6 Abs. 5 MOG 2007 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 23.4.2009, S. 16, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.
Gemäß § 22 MOG 2007 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.
Gemäß § 24 MOG 2007 können, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist, im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts entgegenstehen.
Unter anderem auf Basis der eingangs angeführten Richtlinie bestimmt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, auszugsweise:
"Anforderungen an Unternehmer
§ 3. (1) Unternehmer, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten, haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den Kontrollorganen der Agrarmarkt Austria vorzulegen.
Registrierung
§ 4. (1) Unternehmer, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben dies bei der Agrarmarkt Austria zu melden. Im Rahmen der Registrierung prüft die Agrarmarkt Austria das Vorliegen der Anforderungen nach § 3.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag gemäß INVEKOS-CC-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, beantragt haben und die Anforderungen nach § 2 erfüllen, gelten als registriert; sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 auf Antrag zu registrieren.
(3) Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der registrierten Unternehmen zu führen, welches zu veröffentlichen ist."
"Zuständigkeit und Überwachung
§ 6. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Agrarmarkt Austria die zuständige Behörde; zu ihren Tätigkeiten zählen insbesondere:
2. die Anerkennung der Kontrollstellen;
3. die Prüfung der Nachweise gemäß § 3 Abs. 2;
4. die Durchführung der Überwachung, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme.
(2) Die Unternehmer und Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Betriebe haben den Organen der Agrarmarkt Austria die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
(3) Die Agrarmarkt Austria hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zu prüfen, ob die Anforderungen nach §§ 2 und 3 vorliegen. Die Agrarmarkt Austria hat bei ihrer Überwachungstätigkeit stichprobenmäßige und risikobasierte Kontrollen durchzuführen und kann sich dabei externer Kontrollstellen bedienen. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen."
"Kostenersatz
§ 8. Für die Vollziehung dieser Verordnung kann die Agrarmarkt Austria für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmern und Kontrollstellen einheben:
2. Anerkennung der Kontrollstellen (§ 5);
3. Durchführung der Überwachung;
4. Anordnung von Maßnahmen (§ 7)."
b) Rechtliche Würdigung:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde für den vorliegenden Fall festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten der streitgegenständlichen Kontrolle die verrechneten pauschalierten Kostensätze unterschritten. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgeschriebenen Kosten in jedem Fall dem Gebot der Angemessenheit gemäß § 8 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe entsprachen.
Soweit die BF geltend macht, die durchgeführten Kontrollen seien nicht erforderlich und überschießend gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen der Bezug habenden Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG zur Durchführung von Kontrollen verpflichtet sind. Dem Gebot der Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen für die Unternehmer wurde durch die Einführung einer Kleinmengenregelung Rechnung getragen.
Von der Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Kleinmengenregelung wurde die BF nachweislich in Kenntnis gesetzt. Sie hat jedoch nicht davon Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich im entscheidungswesentlichen Teil um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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