W108 2104297-1•BVwG W108 2104297-1
W108 2104297-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Pauschalkostenbeitrag,<br/>Zahlungsauftrag
W108 2104297-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10.03.2015, Zl. Jv 3430/14h-33a, 239 Rev 793/15x, betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit - rechtskräftigem und vollstreckbarem - Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.12.2013, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, XXXX, gegen drei Personen wegen § 302 Abs. 1 StGB zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer als Fortführungswerber gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von € 90,-- aufgetragen (Spruchpunkt 3.).
2. Im Verfahren zur Einbringung des mit o.a. Gerichtsbeschluss festgesetzten Pauschalkostenbeitrages wurde zunächst (von der Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt) ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 27.08.2014 erlassen, welcher gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat. Der Vorstellungsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.09.2014, Zl. Jv 3430/14h-33a, 239 Rev 3286/14p, wurde daher mit h.g. Erkenntnis vom 11.02.2015, W108 2013695-1/4E, aufgehoben.
3. Im fortgesetzten (ordentlichen) Verfahren zur Einbringung des mit Spruchpunkt 3. des genannten Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.12.2013 rechtskräftig festgesetzten Pauschalkostenbeitrages wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 10.03.2015 der Beschwerdeführer aufgefordert, den Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 90,-- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einen Betrag von insgesamt € 98,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden sei.
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.03.2013 wurde - unter Beilage eines Konvolutes an Schriftsätzen des Beschwerdeführers und Schreiben des Landesgerichtes Wiener Neustadt - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht verstehe, warum plötzlich unter dieser Aktenzahl drei Namen stehen würden, die mit dem Fall nichts zu tun hätten. Für ihn sei das Betrug. Er hoffe, dass dies in kürzester Zeit aufgeklärt werde. Hinsichtlich einer (namentlich genanten) Person (bezüglich derer der Beschwerdeführer die Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft beantragt hat) sei noch kein Urteil gesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei auch der Meinung, dass die Unterschriften einer namentlich angeführten Person vom 28.10.2014 und 31.10.2014 nicht übereinstimmen würden.
5. Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.03.2015 wurde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.12.2013, Zahl: XXXX, verpflichtet ist, einen Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO in der Höhe von €
90,-- zu bezahlen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.12.2013, Zahl: XXXX, auf dem sich der Rechtskraftvermerk des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23.10.2014 befindet. Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Pauschalkostenbestimmungsbeschlusses nicht in Abrede.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.
3.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Kosten des Strafverfahrens, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die zuletzt genannte Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde als Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides (Zahlungsauftrages) in Bezug auf die Vorschreibung des in Rede stehenden Pauschalkostenbeitrages an den rechtskräftigen gerichtlichen Pauschalkostenbestimmungsbeschluss vom 30.12.2013 gebunden war (vgl. etwa VwGH 29.04.1992, 90/17/0231). Soweit der Beschwerde daher Einwendungen gegen die Pflicht zur Zahlung des Pauschalkostenbeitrages in der vorgeschriebenen Höhe entnommen werden können (weil hinsichtlich einer Person, bezüglich derer der Beschwerdeführer die Fortführung des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat, noch kein Urteil gesprochen worden sei), ist ihr daher die Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG bzw. der Grundsatz entgegenzuhalten, dass eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht besteht und die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (hier: dem Fortführungswerber die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages in bestimmter Höhe aufzutragen) nicht im Wege der Justizverwaltung abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes (hier: Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages) in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.012009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dass der angefochtene Bescheid nicht dem genannten Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.12.2013 entspreche, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den geschuldeten Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von € 90,-- bereits entrichtet hätte, sodass die belangte Behörde aufgrund des mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.12.2013 rechtskräftig festgestellten Pauschalkostenbeitrages gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, diesen Betrag durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (Zahlungsauftrages) ergeben würde.
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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