W108 2010909-4•BVwG W108 2010909-4
W108 2010909-4Tribunal administratif fédéral12 mai 2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Ordnungsstrafe, Zahlungsauftrag
W108 2010909-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.02.2015, Zl. 100 Jv 1583/14g-33a (003 Rev 4536/14 a), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit - rechtskräftigem und vollstreckbarem - Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011, Zahl: 40 C 6/06 v - 79, wurde in einem Verfahren wegen Unterhalt, in dem der Beschwerdeführer beklagte Partei ist, der vom Beschwerdeführer erhobene Rekurs zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters wegen beleidigender Ausfälle im Rekurs über den Beschwerdeführer gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt (Spruchpunkt 2.).
2. Im Verfahren zur Einbringung der gerichtlich verhängten Ordnungsstrafe wurde zunächst (von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Favoriten im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.02.2014 erlassen, welcher gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft trat. Der Vorstellungsbescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.07.2014, Zl. 100 Jv 1583/14g-33a (003 Rev 4536/14a), wurde daher mit h.g. Erkenntnis vom 09.02.2015, W108 2010909-2/4E, aufgehoben.
3. Im fortgesetzten (ordentlichen) Verfahren zur Einbringung der mit Spruchpunkt 2. des genannten Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011 verhängten Ordnungsstrafe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 20.02.2015 der Beschwerdeführer aufgefordert, die über ihn gerichtlich verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von € 200,-- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einen Gesamtbetrag von € 208,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011 sei über die beklagte Partei - den Beschwerdeführer - eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt und mit richterlicher Verfügung vom 07.02.2014 deren Einhebung angeordnet worden. Das Gericht habe von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die verhängte Geldstrafe sei auf Grund der richterlichen Verfügung vom 07.02.2014 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG vorzuschreiben gewesen.
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, bei dem bekämpften Bescheid handle es sich um einen Mandatsbescheid, weil diesem kein Ermittlungsverfahren vorangegangen sei. Die ordentlichen Rechtsmittel (Vorstellung bzw. Berufung) gegen solch einen Bescheid seien dem Beschwerdeführer verwehrt worden, lediglich die Beschwerde sei zugelassen worden. Die Einbringung der Vorstellung habe die Wirkung, dass die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten habe. Sollte die Behörde dies unterlassen, trete der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft, was über Verlangen der Partei von der Behörde schriftlich zu bestätigen sei. Wenn das Ermittlungsverfahren ergebe, dass die Annahmen, die zur Erlassung des Mandatsbescheides geführt hätten, zutreffen würden, müsse ein neuer Bescheid erlassen werden, der den Mandatsbescheid inhaltlich bestätige. In solch einem Fall trete der Mandatsbescheid mit der Erlassung des neuen Bescheides außer Kraft. Der ursprüngliche Mandatsbescheid sei außer Kraft getreten. Außerdem könne Berufung gegen den nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erlassenen Bescheid erhoben werden. Die Möglichkeit einer Berufung sei [hier] nicht vorhanden. Der Sachverhalt sei von vornherein nicht klar gewesen, Einwände hätten von der Behörde nicht geprüft werden können, da keine Vorstellung und Berufung hätten eingebracht werden können. Hierin seien eine grobe Rechtswidrigkeit und eine Verletzung des Parteiengehörs zu erblicken. Es ergehe daher der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge infolge Rechtswidrigkeit und Verletzung des Parteiengehörs den bekämpften (Mandats)Bescheid beheben und außer Kraft treten lassen. Die Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung und in weiterer Folge der Berufung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf Einbringung einer Berufung gegen den nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erlassenen Bescheid verwehrt worden. Zur Überprüfung der Angaben sei es erforderlich, den Akt des Grundverfahrens des Bezirksgerichtes Favoriten anzufordern. Sollten zur Überprüfung, die zum Mandatsbescheid geführt hätten, weitere Akten erforderlich seien, werde deren Anforderung ebenfalls beantragt. Weiters werde zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung im Beisein des Richters des Bezirksgerichtes Favoriten und der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für notwendig erachtet. Die sei ohnehin auch von Amts wegen wahrzunehmen. Überdies sei der Beschwerdeführer im Grundverfahren einstweilig von den Gebühren befreit. Sollte dennoch eine Gebühr zu entrichten sein, werde um Aufforderung mit entsprechender Begründung ersucht.
5. Mit Vorlagebericht der belangten Behörde vom 03.04.2015 wurde die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011, Zahl: 40 C 6/06 v - 79, verpflichtet ist, eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- zu bezahlen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011, Zahl: 40 C 6/06 v, auf dem sich der Rechtskraftvermerk des Bezirksgerichtes Favoriten vom 07.02.2014 befindet. Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen einer rechtskräftig verhängten gerichtlichen Ordnungsstrafe nicht in Abrede.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.
3.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die zuletzt genannte Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde als Justizverwaltungsbehörde im Einbringungsverfahren bei Erlassung des gegenständlichen Bescheides (Zahlungsauftrages) in Bezug auf die Vorschreibung der in Rede stehenden Ordnungsstrafe an den rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011, Zahl: 40 C 6/06 v - 79, gebunden war (vgl. etwa VwGH 29.04.1992, 90/17/0231). Soweit der Beschwerde daher Einwendungen gegen die Pflicht zur Zahlung der Ordnungsstrafe in der vorgeschriebenen Höhe entnommen werden können, ist ihr daher die Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG bzw. der Grundsatz entgegenzuhalten, dass eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht besteht und die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (hier: eine Ordnungsstrafe zu verhängen) nicht im Wege der Justizverwaltung abgeändert/revidiert werden kann. Es ist daher auch evident, dass im Rahmen des behördlichen Einbringungsverfahrens auch eine einstweilige Befreiung von der Entrichtung von Gebühren im Grundverfahren an der Verpflichtung, eine gerichtlich verhängte Ordnungsstrafe bezahlen zu müssen, nichts ändern kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes (hier: Verhängung einer Ordnungsstrafe) in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.012009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dass der angefochtene Bescheid nicht dem genannten Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011 entspreche, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er die geschuldete Ordnungsstrafe in der Höhe von € 200,-- bereits entrichtet hätte, sodass die belangte Behörde aufgrund der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12.12.2011 rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, diesen Betrag durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von €
8,-- vorzuschreiben.
Zum Beschwerdevorbringen ist weiters festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid kein (vom Kostenbeamten im Namen der belangten Behörde erlassener) Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG ist, sondern ein im ordentlichen Verfahren ergangener Bescheid gemäß § 6a GEG der zuständigen Vorschreibungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 GEG. Gegen einen solchen Bescheid kann keine Vorstellung erhoben werden und auch ein Außer-Kraft-Treten des Bescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG kommt nicht in Betracht. Es ist, insbesondere weil die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses vom 12.12.2011 nicht in Frage steht, überdies nicht ersichtlich, dass zur Klärung des hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müsste. Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (Zahlungsauftrages) ergeben würde.
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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