BVwG G311 2012146-1

G311 2012146-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2015

Regest

öffentliches Interesse, rechtliche Verhinderung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG G311 2012146-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2012146.1.00

Spruch

G311 2012146-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 830170602-1616140 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, §46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2014 mündlich verkündeten Beschlusses

II)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, vom 11.11.2014 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2014 beschlossen:

Gemäß § 31 VwGVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und der albanischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester (Zlen. G311 2012147-1 und G311 2012147-1) am 20.01.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 08.02.2013 stellten der BF sowie seine Mutter und seine Schwester einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF machte für sich keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern begründete den Antrag damit, mit seiner Mutter den Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Die Mutter des BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil ihr Vater verstorben sei und ihr Mann sie vor vier Jahren verlassen habe um in Österreich zu arbeiten. Der Mann habe immer versprochen, sie und der BF sowie dessen Schwester nach Österreich nachzuholen. Sie hätten sich jedoch 2012 lediglich zwei Monate in Österreich aufgehalten. In dieser Zeit sei sie von ihrem Mann schlecht behandelt worden. In weiterer Folge habe der Mann seine Eltern mit nach Österreich genommen und nicht die Mutter des BF, den BF und seine Schwester. Sie sei nun nach Österreich gekommen, da sie in Serbien die Kinder nicht mehr versorgen könne. Vor ihrer Ausreise habe sie ihren Mann bei der Polizei und beim Gericht angezeigt, weil dieser nicht für die Kinder bezahlen würde. Sie habe in Serbien weder eine Wohnung noch eine Arbeit, da sie als Albanerin kaum Arbeit finden könne. Sie habe bei ihren Schwiegereltern gewohnt, welche besonders grausam zu ihr gewesen wären. Sie habe jedoch weder politische noch andere Fluchtgründe. Sie leide an erhöhtem Blutdruck, Stress und Schlafproblemen und sei diesbezüglich in ihrem Heimatland bereits behandelt worden. Die Kinder seien vollkommen gesund. In der Heimat würden ihre Mutter, zwei Brüder sowie drei Onkel leben. Für ihre minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertreterin sie sei, würden dieselben Flucht- und Asylgründe gelten.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 1301706-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen seiner Mutter, auf das sich der BF mangels eigener Fluchtgründe bezogen habe, nicht glaubwürdig sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF in der Republik Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.

4. Am 16.07.2014 wurde vor dem BFA mit der Mutter des BF eine niederschriftliche Einvernahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgenommen. Die Mutter des BF erklärte, dass der BF gesund sei, mit seiner Schwester in Österreich die Schule besuchen würde und die Lehrer mit den Lernfortschritten der Kinder sehr zufrieden seien.

5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl. 830170602-1616140, vom 12.08.2014 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich der BF seit seiner legalen Einreise am 20.01.2013 mit seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalte, mit diesen im gemeinsamen Haushalt und von der Grundversorgung lebe. Der Vater des BF lebe ebenfalls in Österreich. Eine Nahebeziehung zwischen diesem und dem BF sei nicht festzustellen gewesen, ebenso wenig ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe zwar die Schule im Rahmen der Pflichtschule besucht, umfassende Deutschkenntnisse oder eine Tätigkeit in einem Verein seien bis dato im Verfahren jedoch nicht hervor gekommen bzw. habe die gesetzliche Vertreterin des BF gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht und seien Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration im Verfahren nicht hervor gekommen.

Dem BF und seiner Familie seien weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Unter einem sei festgestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint habe, die unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Republik Serbien. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sei seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland hervorgekommen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Sachverhalt zusammengefasst wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, und der Einvernahme vom 16.07.2014, als geklärt anzusehen sei.

Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des BF keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben hätten.

Das Familienleben des BF beschränke sich auf seine Mutter und seine Schwester, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden. Es liege kein schützenswerter Familienbezug des BF zu seinem Vater oder seiner Tante vor.

Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Der BF sei zwar im Jänner 2013 legal in das Bundesgebiet eingereist, habe sich aber seit seiner Asylantragstellung am 08.02.2013 lediglich aufgrund dieser vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Der BF sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig. Abgesehen von der in Österreich lebenden Tante und dem Vater, zu welchem jedoch die Beziehung gestört sei, verfüge der BF über keine Anknüpfungspunkte im Inland. Ein Privatleben in Österreich liege erst seit etwa eineinhalb Jahren vor und habe der BF ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration nicht darlegen können.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den BF gerechtfertigt. Dem BF sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.

Da dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Republik Serbien zulässig sei, zumal ihm in Serbien keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe.

Der BF habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit fristgerechter Beschwerde, welche beim BFA am 28.08.2014 einlangte, wurde der Bescheid des BFA angefochten und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die gegen den BF, seine Mutter und seine Schwester gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen aufheben, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, feststellen, dass die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig sei und ihm und seinen Familienmitgliedern einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aufgrund des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich erteilen.

Sämtliche Ausführungen in der Beschwerde würden gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG iVm § 2 Z. 22 AsylG 2005 für alle Familienmitglieder gelten. Der BF und seine Familie hätten sich entgegen der Ansicht des BFA in Österreich gut eingelebt und integriert. Der BF und seine Schwester würden die Schule besuchen und von ihren Lehrern die Lernfortschritte besonders gelobt werden. Die Beurteilung des BFA, die Schwester des BF habe keine umfassenden Deutschkenntnisse erworben, sei schlicht unrichtig. In der Schule habe insbesondere die Schwester des BF ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Zum Gesundheitszustand der Schwester des BF habe deren Mutter in ihrer Einvernahme am 16.07.2014 angegeben, dass diese unter psychischem Stress leide und diesbezügliche Arztbriefe vorgelegt. In der Entscheidung für die Schwester des BF sei jedoch deren gesundheitliche Situation nicht näher gewürdigt oder thematisiert worden. Das BFA habe es unterlassen, sich mit dem vorgelegten psychologischen Befund der Schwester des BF vom 15.07.2014 auseinanderzusetzen. Dabei sei, im Hinblick auf Art. 8 EMRK, der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden unter dem Aspekt des Rechts auf Privatleben bei der Entscheidung über die Ausweisung jedenfalls mit zu berücksichtigen.

Sollte die Familie wieder nach Serbien zurückkehren müssen, würde diese in eine ausweglose Lage geraten. Die alleinerziehende Mutter könne die Lebenshaltungskosten nicht aufbringen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Stellungnahme der Mutter vom 18.03.2014 verwiesen, in welcher sie die besonders prekäre Situation von Rückkehrern nach Serbien geschildert habe. Diese Gruppe sei noch stärker von Armut betroffen, als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Die finanzielle Unterstützung des Staates, Sozialhilfeleistungen in der Höhe von EUR 70,00, würde von vornherein nicht ausreichen, um den BF und seine Schwester zu ernähren. Die Familie habe keine Unterkunft und sei seit dem Tod des Großvaters des BF der Onkel nicht mehr bereit, die Familie zu unterstützen. Sie verfüge über keinerlei Mittel und sei in einer solchen Situation hilflos.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 27.08.2014 vorgelegt und sind am 22.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Am 14.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.11.2014 datierter und von einem Rechtsanwalt verfasster Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis für die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Der Rechtsanwalt wurde ausschließlich für die Stellung dieses Antrages beauftragt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher er BF, dessen Mutter und die Schwester persönlich teilnahmen.

Die Mutter des BF gab an, dass sie körperlich und geistig in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Sie sei sehr gestresst und leide darunter, dass ihr Mann sich nicht um die beiden Kinder kümmere. Sonst habe die Mutter des BF keine Erkrankungen. Die Schwester des BF sei traumatisiert und mache eine Therapie bei einem Psychologen. Dem BF gehe es gut. Die bisherigen Feststellungen der belangten Behörde in Bezug auf die Mutter des BF, den BF und seine Schwester seien korrekt. Die Familie halte sich seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich auf. In Serbien habe die Familie bei den Großeltern des BF gelebt. Diese Fragen beantwortete die Mutter des BF auf Deutsch.

Die Schwester des BF gab in sehr gutem Deutsch an, die 4. Klasse Hauptschule zu besuchen und der BF die 1. Klasse. Der BF legte Schulbesuchsbestätigungen vor, die nach Einsichtnahme wieder ausgefolgt wurden. Auch dieser sprach sehr gut Deutsch. Die vorgelegten psychologischen Befunde betreffend die Schwester des BF wurden in Kopie der Verhandlungsniederschrift beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Er ist leiblicher Sohn der XXXX, StA. Serbien, und lebt mit seiner Mutter und seiner Schwester XXXX, StA. Serbien, in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Die Anträge des BF und seiner Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der BF hält sich seit seiner legalen Einreise am 20.01.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Familie von der Bundesversorgung in einem Quartier für Asylwerber. Der BF kann bereits sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen und besucht derzeit die 1. Klasse der Hauptschule. Weitere integrative Maßnahmen konnten nicht festgestellt werden.

Die Mutter des BF hat Kursbestätigungen für zwei Deutschkurse vorgelegt und auch in der am 21.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden mündlichen Verhandlung zum Teil auf Deutsch geantwortet.

Zum in Österreich lebenden Vater besteht weder eine Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis, noch hat der BF sonst Kontakt zu ihm. Im Bundesgebiet hält sich weiters die Tante des BF auf, zu der Kontakt besteht.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige des BF auf, zu welchen (insbesondere zur Großmutter des BF) Kontakt besteht. Die Großmutter und die weitere Familie des BF verfügt über ein Haus.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich hinsichtlich jenes Zeitpunktes, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem im Asylverfahren von seiner Mutter vorgelegten unbedenklichen Dokumenten in Verbindung mit dem dahingehend glaubhaften Vorbringen der Mutter.

Die Feststellungen, wonach ihm weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der Mutter.

Bezüglich der Feststellung, dass zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ist auszuführen, dass sich diese einerseits aus dem Umstand ergibt, dass diesbezüglich von der Mutter kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und andererseits aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Republik Serbien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild wiederspiegeln, welches die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 zeigt, in der rechtskräftig inhaltlich über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 28.08.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 22.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich nach der Antragstellung durch seine Mutter Ende Jänner 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Beschwerde ist zu folgen, dass sich das Bundesamt mit weiteren integrativen Aspekten des BF und seiner Familie nicht auseinandergesetzt hat. Trotz dieser Defizite hat das Bundesamt im o. a. Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Mutter und seine minderjährige Schwester, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des BF negativ entschieden worden.

Die genannten Angehörigen, mit welchen er unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie der BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Der Kontakt zum Vater des BF besteht aus den Angaben Mutter des BF nicht. Er hat keine Nahebeziehung zu seinen Kindern und stehen weder der BF, dessen Schwester noch seine Mutter in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Ehemann/Vater. Der Kontakt zu seiner Tante in Österreich, mit welcher er jedoch nicht in einem Haushalt bzw. Ort lebt, scheint ein solcher, wie er unter derartigen Verwandten durchaus üblich ist, zu sein. Etwas Gegenteiliges wurde auch im gesamten bisherigen Verfahren nicht vorgebracht.

Diese Verwandtschaftsverhältnisse sind im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, nicht relevant. Mangels gemeinsamer Wohnung, finanzieller oder sonstiger Abhängigkeit stellt die getroffene Rückkehrentscheidung daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der BF hält sich seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Er bzw. seine Mutter haben ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Der BF hat in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes durchaus Ansätze einer Integration jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Der BF ist fast XXXX Jahre alt, besucht die Hauptschule und hat bereits sehr gute Deutsch-Kenntnisse erworben. Darüber hinaus hat sich der BF seinem Alter entsprechend bei seiner Mutter im Kreis seiner Familie aufgehalten. Eine fortgeschrittene Integration lässt sich für den BF demnach nicht begründen.

Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass der minderjährige BF in seinem Herkunftsstaat, über ein Privat- und Familienleben verfügt, da nahe Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits nach wie vor in Serbien leben. Es ist davon auszugehen, dass dem BF - mit Hilfe seiner Mutter und Familie - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird. Der BF weist auch zweifelsfrei entsprechende Sprachkenntnisse auf, zumal er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der minderjährige BF am Aufenthaltsort in Österreich durch seinen Schulbesuch soziale Kontakte mit der Bevölkerung geknüpft hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seinem bis zur Ausreise stattgefundenen Leben im Herkunftsstaat davon ausgegangen werden kann, dass für den BF der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216).

Auf lange Sicht gesehen ist nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedarf der BF auch weiterhin der Unterstützung seiner Mutter, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Republik Serbien betroffen ist, da die in ihrem Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN).

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem BF zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Republik Serbien unzulässig erscheinen würden.

Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen der Mutter des BF zu den Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für den BF für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Republik Serbien nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass der BF diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnten bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist. Die Mutter hat auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen auf das Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen.

Auch die bei der Schwester des BF diagnostizierten Erkrankungen sind iSd Art. 3 EMRK nicht relevant, weil diese Erkrankungen in Serbien behandelbar sind (siehe dazu die im Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2014 getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Serbien. Demnach werden psychische Erkrankungen in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt). Gleiches gilt im Hinblick auf die allgemein gegebene medizinische Versorgung in Serbien.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.3. Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2011 hat die erkennende Richterin den Beschluss gefasst, dass die vom BF mit Schriftsatz vom 11.11.2014 gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen werden und gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Gründen:

Die hier relevante Bestimmung des § 40 VwGVG lautet:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

§ 40 VwGVG soll die sich aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK und Art. 47 Abs. 3 GRC ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe umsetzen (vgl. VwGH vom 30.06.2010, Zl. 2010/08/0102).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur für das Verwaltungsstrafverfahren - und zwar nur für den Beschuldigten (nicht aber für andere Parteien des Verfahrens) - vorgesehen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) zu § 40 VwGVG, Anm 1 und 4). § 40 VwGVG entspricht somit weitgehend § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 33/2013, der mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten ist.

Den Parteien im Verwaltungsverfahren kommt nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu (vgl. VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2011/10/0210; vom 15.03.2011, Zl. 2010/05/0165).

Die Beschwerde des BF richtet sich gegen den Bescheid des BFA vom 12.08.2014, Zl. 830170406-1616166, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die Beschwerde richtet sich jedoch nicht auf eine im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung. Da das BFA-VG die Zurverfügungstellung eines rechtlichen Beistandes (außerhalb der unentgeltlichen Rechtsberatung) nicht vorsieht, war daher der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes mangels gesetzlicher Grundlage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteilen I) B) und II) B) Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum jeweiligen Spruchteil I) A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall der BF nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen, nicht aber für sonstige Verfahren über Bescheidbeschwerden. § 40 VwGVG entspricht somit weitgehend § 51a VStG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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