BVwG G309 2017319-1

G309 2017319-1Tribunal administratif fédéral12 mai 2015

Regest

gefälschtes Beweismittel, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft

Texte intégral

BVwG G309 2017319-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2017319.1.00

Spruch

G309 2017319-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Dr. Paul PART als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, XXXX, wegen Nichtausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung, vom 31.10.2014 und 07.01.2015, GZ: 08114 / GF: 3708924, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 12b Z 1 iVm. 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl 1975/218 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 27.09.2014, eingelangt am 02.10.2014, beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF bei der Fremdenbehörde des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), sowie eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für XXXX und die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Reisepasskopie

Kopie der Aufenthaltsbewilligungskarte "Schüler"

Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach der BF seinen Hauptwohnsitz in

XXXX habe

Diplom über die bestandene Deutschprüfung "B2-Mittelstufe" vom 29.10.2013

Zertifikat "on professional English language training" in englischer Sprache vom 27.02.2006

Zertifikat von Restaurant XXXX in albanischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung vom 18.04.2014

Zeugnis vom Restaurant XXXX, vom 10/2013, wonach der BF vom 12.04.2008 bis 30.09.2011 in Teilzeit bzw. geringfügig als Catering Aushilfe und von 04.10.2011 bis 03.10.2013 als Catering Assistent in Vollzeit beschäftigt gewesen sei

Arbeitgebererklärung für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte von XXXX, wonach der BF die Leitung der Lagerlogistik und die Leitung des Caterings übernehmen solle. Der BF sei eine Schlüsselkraft, da er die Anforderungen durch seine Kenntnisse erfülle.

2. Mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Aufenthalts- und Sicherheitswesen, vom 14.10.2014, übermittelte die Fremdenbehörde dem Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des BF mit dem Ersuchen um Überprüfung. Es wurde bemerkt, dass der BF zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Schüler gewesen sei (gültig bis 04.11.2013), anlässlich des Verlängerungsantrages vom 24.10.2013 sei festgestellt worden, dass sämtliche Schulunterlagen (Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen) seit 2011 gefälscht worden seien und der BF seit 2011 die Schule nicht mehr besucht habe. Der Verlängerungsantrag werde nach abgeschlossenem Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion (LPD) abgewiesen.

3. Mit E-Mail vom 28.10.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des BF nachstehende Beweismittel zur Vorlage:

Diplom (Reifezeugnis) über den Abschluss der professionellen Mittelschule in XXXX samt Übersetzung

Jahreszeugnisse der Schuljahre 1998/99, 1999/2000 und 2001/02 in albanischer Sprache

Zeugnis der Universität XXXX über das 4. Semester im Studienjahr 2005/06, Fachrichtung Elektronik samt beglaubigter Übersetzung vom 09.07.2008

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass das Zeugnis der Universität XXXX beweise, dass das Reifezeugnis des Antragstellers den allgemeinen Hochschulzugang aufweise, weshalb ihm 25 Punkte (allgemeine Hochschulreife) im Sinne der Anlage C zum AuslBG zuzuerkennen seien. Dies unabhängig davon, ob die allgemeine Hochschulreife fachspezifisch und ausbildungsadäquat für die angestrebte Position als Schlüsselkraft sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Gesetz eben keine "facheinschlägige" Hochschulreife verlange, sondern von einer "allgemeinen" Hochschulreife spreche.

Im Übrigen liege aber im Fall des BF eine facheinschlägige Qualifikation (Ausbildung) vor, zumal der Antragsteller im Schuljahr 2001/02 an der technischen professionellen Mittelschule in XXXX das Fach "Ekonimi" (Ökonomie - Betriebswirtschaft) belegt und erfolgreich absolviert habe und er daher für die angestrebte Position als Lagerleiter und Leiter des Catering betriebswirtschaftlich qualifiziert sei. Weiters ergebe sich aus der Arbeitsbestätigung des Restaurants XXXX vom 18.04.2014, dass der BF in diesem Unternehmen eine Position im Management inne hatte und Fähigkeiten im Bereich Organisation, Management und Personalführung - also genau jene Kenntnisse, die er für die Position als Schlüsselkraft in der angestrebten Beschäftigung als "Leitung der Lagerlogistik und Leitung des Catering" benötige - aufweise. Es wurde beantragt, dem Antrag stattzugeben und den BF als sonstige Schlüsselkraft für den angestrebten Beruf zuzulassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2014 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß

§ 12b Z 1 AuslBG, BGBl. 218/1975 idgF, nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß

§ 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 30

(15 Punkte für Sprachkenntnisse, 15 Punkte für das Alter des BF von 30 Lebensjahren) angerechnet werden konnten.

5. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 15.11.2014 Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.11.2014, und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der BF in seinem Recht verletzt erachte, im Bescheid eine dem Gesetz entsprechende Begründung vorzufinden. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

Die Rechtswidrigkeit wurde damit begründet, dass die belangte Behörde in der Kategorie "Qualifikation" nicht die vollen 25 Punkte für die "allgemeine Universitätsreife" und in der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" nicht 10 Punkte für die nachgewiesene Berufserfahrung im In- und Ausland angerechnet habe, obwohl entsprechende Nachweise vorgelegt worden seien. Alternativ hätte die belangte Behörde die nachgewiesene Berufserfahrung als "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung" werten und dafür in der Kategorie "Qualifikation" 20 Punkte anrechnen müssen. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung, in den beiden Kategorien jeweils keine Punkte anzurechnen, im angefochtenen Bescheid nicht begründet.

Bei gesetzeskonformer Vorgangsweise sei - unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angerechneten 15 Punkte für Sprachkenntnisse und 15 Punkte für das Alter - die für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Anlage C des AuslBG erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 jedenfalls überschritten.

Weiters wurde ausgeführt, dass die "allgemeine Universitätsreife" vorliege und wurde dargelegt, welche Nachweise darüber vorgelegt worden seien. Das vorgelegte Zeugnis der Universität XXXX belege, dass die allgemeine Universitätsreife im Sinne der Anlage C vorliege. Die belangte Behörde ginge von der Rechtsansicht aus, dass die allgemeine Hochschulreife nur dann als Qualifikation mit 25 Punkten zu bewerten sei, wenn das Reifeprüfungszeugnis fachspezifisch und ausbildungsadäquat für die angestrebte Position sei.

Der BF legte seine Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere zur Punkteanrechnung - dar und verglich die Bestimmungen des § 12bs Z1 AuslBG mit jenen der Ziffer 2.

Im Übrigen liege eine facheinschlägige Qualifikation (Ausbildung) des BF vor, da dieser im Schuljahr 2001/2002 an der technischen professionellen Mittelschule in XXXX das Fach "Ekonimi" (Ökonomie - Betriebswirtschaft) belegt habe und erfolgreich absolviert habe, weshalb er für die Position als Lagerleiter und Leiter des Catering betriebswirtschaftlich qualifiziert sei.

Die belangte Behörde habe zudem keine Punkte für nachgewiesene Beschäftigungen in der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" vergeben, obwohl sich aus der Arbeitsbestätigung des Restaurants XXXX vom 18.04.2014 ergebe, dass der BF in diesem Unternehmen eine Position im Management inne hatte und Fähigkeiten im Bereich der Organisation, Management und Personalführung aufweise, welche er für die Position als Schlüsselkraft in der angestrebten Beschäftigung als "Leitung der Lagerlogistik und Leitung des Catering" benötige. Auch im Inland sei der BF von 04.10.2011 - 03.10.2013 einschlägig beschäftigt gewesen, insgesamt seien in der Kategorie "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" 10 Punkte anzurechnen gewesen.

Wolle man die nachgewiesenen Praxiszeiten nicht als ausbildungsadäquat qualifizieren, so müssten diese zumindest als "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung" gewertet werden.

Der BF erfülle jedenfalls die Mindestpunkteanzahl von 50 und seien auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG gegeben. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung abzuhalten sowie den BF zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zuzulassen.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2014 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme zum erhobenen Sachverhalt aufgefordert. Die abweisende Entscheidung wurde abermals damit begründet, dass lediglich 30 Punkte im Sinne der Anlage C (15 Punkte für das Alter von 30 Jahren und 15 Punkte für Deutschkenntnisse) angerechnet werden können. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschreiben führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst folgendes aus:

Der Abschluss an einer technisch professionellen Mittelschule im Bildungsprofil Elektrotechnik der Computer habe keinen Bezug zu den angestrebten Tätigkeiten als Leiter der Lagerlogistik sowie Leiter des Cateringunternehmens und könne als Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Beleg über spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung im Kriterium Qualifikation Anlage C nicht herangezogen werden.

Auch könne die Tätigkeit als Kellner noch die Praxis im Bereich der Organisation von Hochzeitsfeiern, Unterhaltungsfeiern oder Mittagessen als Qualifikationsgrundlage für die beantragten Tätigkeitsbereiche wie Leitung oder Logistik eines Lagers oder Unternehmensleitung im Bereich Catering herangezogen werden. Somit können keine Punkte im Kriterium Qualifikation der Anlage C vergeben werden, da das vorliegende Zertifikat weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch das Vorliegen spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung belege. Auch handle es sich nicht um eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung, da diese eine entsprechende Ausbildung voraussetze, welche nicht gegeben sei. Bei der Tätigkeit als Assistent im Bereich Catering beim Restaurant "XXXX" handle es sich nicht um Führungs- oder Leitungstätigkeiten, sondern um Hilfstätigkeiten. Das Zeugnis der Universität von XXXX belege weder einen Studienabschluss noch das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Universitätsgesetzes 2002. Insgesamt ergeben sich somit 30 anrechenbare Punkte.

7. Mit E-Mail vom 13.12.2014 wurde im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt, dass das vorgelegte Diplom der technisch professionellen Mittelschule Vitr die allgemeine Universitätsreife iSv § 64 UG nachweise. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der BF zum Studium an der Universität XXXX zugelassen worden sei und dort mehrere Semester im Fachgebiet Elektronik absolviert habe. Auch sei aufgrund des Diploms eine Zulassung an einer österreichischen Universität zu jedem beliebigen Studium möglich (Beweis: Auskunft von Frau XXXX von der Universität XXXX betreffend Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaft). Somit seien 25 Punkte in der Kategorie "Qualifikation - allgemeine Universitätsreife" anzuerkennen, zumal die belangte Behörde ausdrücklich klarstelle, dass das Reifeprüfungszeugnis nicht fachspezifisch und ausbildungsadäquat für die angestrebte Position sein müsse. Im Übrigen sei das Diplom über den Abschluss einer vierjährigen berufsbildenden Mittelschule als Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu werten. Der BF habe außerdem an der Mittelschule das Fach "Ekonimi" - also Ökonomie/Betriebswirtschaft - erfolgreich absolviert (Beweis: Schulzeugnis 2001/02), und sei dadurch facheinschlägige Ausbildung für die Kenntnisse und Fertigkeiten, die im angestrebten Beruf als Leiter von Lager und Catering erforderlich sei, nachgewiesen, weil nach der österreichischen Berufssystematik der Lehrberuf Lagerlogistik als ein betriebswirtschaftlicher Beruf zu qualifizieren sei. So seien jedenfalls 20 Punkte in der Kategorie "Qualifikation - abgeschlossene Berufsausbildung" anzuerkennen. Das Arbeitszeugnis der Firma XXXX belege, dass der BF im Management gearbeitet habe, was somit ausbildungsbezogen sei und auch mit dem angestrebten Beruf in Österreich in Verbindung stehe. Die Praxiszeiten seien jedenfalls unter "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung" wegen des Konnexes mit der angestrebten Tätigkeit anzurechnen. Dies gelte auch für die Tätigkeit beim Restaurant XXXX.

8. Mit E-Mail vom 29.12.2014 legte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die Klassifizierung des kosovarischen Reifeprüfungszeugnisses durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor, wonach bestätigt werde, dass das vorliegende Reifezeugnis die allgemeine Universitätsreife vermittle. Da nun durch die zuständige Oberbehörde amtlich festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die allgemeine Universitätsreife vorliegen, werden im gegenständlichen Verfahren 25 Punkte in der Kategorie "Qualifikation - allgemeine Universitätsreife" zu vergeben sein.

9. Mit E-Mail vom 30.12.2014 wurde seitens der XXXX durch Herrn XXXX bestätigt, dass kein Bedarf mehr an der Schlüsselkraft durch den BF bestehe.

10. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 20d Abs. 1 sowie

§ 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die vorgelegte Arbeitgebererklärung der XXXX obsolet sei, da der geschäftsführende Gesellschafter dieses Unternehmens, Herr XXXX, telefonisch wie auch schriftlich am 30.12.2014 festgestellt habe, dass an der Beschäftigung des BF als Schlüsselkraft seitens dieses Unternehmens kein Bedarf mehr bestehe. Die Bestimmung im Sinne des § 20d AuslBG für das Zulassungsverfahren für sonstige Schlüsselkräfte, wonach der Antrag auf Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers einzubringen sei, sei nicht erfüllt, ein für das Verfahren relevanter Arbeitgeber sei nicht mehr gegeben. Ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdeeinwände des BF erübrige sich, da alleine das Fehlen der Arbeitgebererklärung bzw. das Fehlen eines künftigen Arbeitgebers die Zurückweisung Ihres Antrages zu bewirken habe.

Ergänzend wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 30.10.2014 den Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Schüler" abgewiesen habe, da es sich bei den vorgelegten entscheidungsrelevanten Zeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen um Fälschungen gehandelt habe und der BF seit 2011 nicht mehr als ordentlicher Schüler gemeldet gewesen sei. Wäre der Antrag des BF nicht zurückzuweisen gewesen, hätte dieser gemäß § 12b Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG abgewiesen werden müssen, da der BF wissentlich vor der Aufenthaltsbehörde falsche Angaben gemacht habe, um sich einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erschleichen, somit wichtige Gründe in der Person des Ausländers gegen eine Schlüsselkraftzulassung gestanden wären.

11. Mit Schriftsatz vom 17.01.2015 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag). Ergänzend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Erklärung seitens der XXXX irrtümlich erfolgt sei, weil der geschäftsführende Gesellschafter aufgrund der Anfrage der belangten Behörde gemeint habe, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft bereits abgelehnt worden sei. Die belangte Behörde habe den Arbeitgeber nicht darüber aufgeklärt, dass der Antrag im Beschwerdeverfahren noch offen sei und erst die Zurückziehung durch den Arbeitgeber zur Abweisung (Zurückweisung) des Antrages führen würde. Da die belangte Behörde die Zurückziehung auch nicht dem Parteiengehör unterzogen habe, habe der Irrtum nicht rechtzeitig aufgeklärt werden können.

In einem wurde die Arbeitgebererklärung mit der handschriftlichen Ergänzung vorgelegt, dass der Widerruf vom 30.12.2014 irrtümlich erfolgt sei, der Bedarf an der Beschäftigung des BF bei der XXXX für die Leitung der Lagerlogistik und Leitung des Caterings nach wie vor bestehe, und die gegenständliche Arbeitgebererklärung nach wie vor gültig und aufrecht sei.

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nicht vorliege, weil der BF niemals einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung nachgegangen sei oder sich sonstige Verstöße gegen das AuslBG zuschulden kommen habe lassen. Dass der BF seit 2011 nicht mehr als ordentlicher Schüler eingeschrieben gewesen sei und daher die Aufenthaltsberechtigung Schüler nicht mehr verlängert worden sei, tue hier nichts zur Sache, weil es nicht den Gegenstand des AuslBG betreffe.

12. Mit Aktenvorlage vom 19.01.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

13. Die Landespolizeidirektion Steiermark legte den Verwaltungsakt betreffend Verwaltungsstrafverfahren des BF vor. Mit Straferkenntnis vom 04.06.2014 wurde über den BF wegen Verletzung von § 120 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe von

EUR 1.000,-- verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF wissentlich vor der Steiermärkischen Landesregierung, Aufenthaltsreferat, falsche Angaben gemacht habe, um sich einen wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Weiters übermittelte die Landespolizeidirektion Steiermark einen Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen den BF betreffend.

14. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Aufenthalts- und Sicherheitsweisen, legte den Aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt den BF betreffend, vor. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Aufenthalts- und Sicherheitswesen, vom 30.10.2014, wurde der Antrag des BF vom 24.10.2013 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Schüler" gemäß § 63 in Verbindung mit

§ 3 Bundesgesetztes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. Nr. I 100/2005, i.d.g.F.) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Überprüfung der vorgelegten Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen ergeben habe, dass es sich hierbei um Fälschungen gehandelt habe, da der Antragsteller seit 2011 nicht mehr als ordentlicher Schüler gemeldet gewesen sei. Dies sei auch bei der zuständigen Behörde (Landespolizeidirektion XXXX) zur Anzeige gebracht worden.

15. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 27.03.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Am 27.09.2014 beantragte der BF die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als eine Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für das Unternehmen XXXX als Leiter der Lagerlogistik und des Caterings.

Mit Straferkenntnis vom 04.06.2014 wurde über den BF wegen Verletzung von

§ 120 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- rechtskräftig verhängt, weil er im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Fremdenbehörde wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Aufenthalts- und Sicherheitswesen, vom 30.10.2014, wurde der Antrag des BF vom 24.10.2013 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Schüler" gemäß § 63 in Verbindung mit

§ 3 Bundesgesetztes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. Nr. I 100/2005, i.d.g.F.) abgewiesen, weil der BF seit 2011 wiederholt gefälschte Dokumente (Schulzeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen) vorgelegt hat.

Hinsichtlich des BF finden sich im Register der Landespolizeidirektion Steiermark folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:

Übertretungsnorm Verhängte Geldstrafe Tilgungsbeginn

§ 24 Abs. 1 lit. o StVO € 50.- 24.04.2012

§27 (2)KFG € 70.- 24.04.2012

§ 27 (2)KFG € 70.- 24.04.2012

§ 42 Abs. 1 KFG € 100.- 13.03.2012

§ 106 Abs. 5 3. Satz KFG € 150.- 07.03.2014

§ 102 Abs. 1 KFG iVm. §14 Abs. 1 KFG € 50.- 07.03.2014

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung, der Landespolizeidirektion Steiermark, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegen stehen und unter anderem keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate (Z 3).

Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 3

Z 10 AuslBG (nunmehr: § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG) sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG (VwGH 04.04.2001, 99/09/0149).

§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten 12 Monate. Weitere wichtige Gründe werden laut Ansicht des erkennenden Senates darüber hinaus jedenfalls auch wiederholte Verletzungen anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie insbesonders wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden, sein.

Der BF hat wiederholt gegen die Vorschriften über den Aufenthalt von Fremden verstoßen, indem er seit dem Jahr 2011 der Fremdenbehörde ge- bzw. verfälschte Dokumente vorgelegt hat, um sich einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen. Auch finden sich mehrere nicht nur unerhebliche Übertretungen von Normen (Bundesgesetz vom

23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen; Kraftfahrgesetz 1967 - KFG;

StF: BGBl. Nr. 267/1967; idgF), die zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr erlassen wurden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass es von einem Fremden, welcher sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass das Vorlegen von verfälschten oder gefälschten Dokumenten in einem Verwaltungsverfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, jedenfalls auch strafrechtliche Tatbestände, konkret Vergehen nach dem Strafgesetzbuch, darstellen können.

Damit sind in ihrer Gesamtheit wiederholt erhebliche Verstöße gegen maßgebliche Rechtsvorschriften aktenkundig, insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden, sodass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist.

Da somit wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeeinwände erübrigt sich, da der BF die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 AuslBG, unter denen für ausländische Arbeitskräfte eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, nicht erfüllt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch

Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand auf Grund der Aktenlage eindeutig fest. Die vom erkennenden Gericht beigeschafften Beweismittel wurden den Verfahrensparteien im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte somit eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.4. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG, insbesondere zum unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtiger Grund" fehlt, und diese Frage über den Anlassfall hinaus Bedeutung zukommt.

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