W208 2002642-2•BVwG W208 2002642-2
W208 2002642-2Tribunal administratif fédéral11 mai 2015
Massenbeförderungsmittel, Reisekosten, Verdienstentgang,<br/>Verpflegskosten, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W208 2002642-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts TULLN vom 25.06.2014, Zl. 11 C 656/13p, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühr des Zeugen XXXX gemäß §§ 9, 12 und 18 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. I Nr. 136/1975 idgF, mit € 109,30 bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der vom Bezirksgericht TULLN (BG) am XXXX.2013 zur Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung (Ladung für 10.30 Uhr, Entlassung des Zeugen: 11.30 Uhr) wurde der Beschwerdeführer, als Zeuge einvernommen.
2. Für seine Teilnahme an der Verhandlung als Zeuge machte dieser folgende Kosten geltend:
Reisekosten: 67 km x 2 =134 km à € 0,42 € 56,28
Wegzeit: 1 1/2 Stunden x 2 = 3 Stunden à € 75,00 € 225,00
Verdienstentgang: 10.30 Uhr - 12 Uhr = 1 1/2 Stunden à € 150,00 €
225,00
€ 506,28
€ 431,28
3. Mit Bescheid vom 07.01.2014, Zl. 11C 656/13p, hat die Kostenbeamtin des BG Zeugengebühren in Höhe von € 431,28 für die Teilnahme an der Verhandlung in einem Zivilverfahren am 02.10.2013 bestimmt.
4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2014, Zl. W183 2002642-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG und § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben, da der Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden sei.
5. Mit Bescheid des Vorstehers des BG vom 25.06.2014 (zugestellt am 27.06.2014), wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt bestimmt:
Reisekosten (§§ 6, 12) : XXXX(B.) - XXXX(T.) 67 km à € 0,42 € 56,28
Tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a und b):
2 Stunden zu je € 75,00 € 150,00
1,5 Stunden zu je € 150,00 € 225,00
€ 431,28
aufgerundet € 431,30
Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung über die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren ihre Deckung in den angegebenen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF finde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die beklagte Partei des Grundverfahrens mit Schriftsatz vom 30.06.2014 (elektronisch eingebracht am selben Tag) Beschwerde und führte aus, dass die bestimmten Gebühren der Höhe nach nicht durch das GebAG gedeckt seien. Die Reisekosten würden anhand einer Strecke von 67 km berechnet, jedoch betrage die Fahrtstrecke laut "Verkehrsauskunft Österreich" nur 44 km. Überdies stünde dem Zeugen gemäß § 6 GebAG kein Kilometergeld zu, sondern lediglich der Ersatz der Kosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Das seien bei 5 VOR-Zonen somit € 21,00 statt € 56,28. Ein Kilometergeld im Sinne des § 12 GebAG gebühre nur für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken. Eine Begründung für die Höhe des Einkommensentgangs sei nicht einmal in Ansätzen vorhanden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebühre dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis € 14,20 für jede begonnene Stunde, das wären somit für 3,5 Stunden € 56,80 anstelle von € 375,00. Eine Entschädigung des tatsächlich entgangenen Einkommens im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG müsste der Zeuge gemäß § 18 Abs. 2 GebAG dem Grunde und der Höhe nach bescheinigen. Eine solche Bescheinigung sei aber aus der lapidaren Bescheidbegründung nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 16.07.2014 wurden die klagende Partei des Grundverfahrens, der Zeuge sowie der Revisor über die erhobene Beschwerde informiert und gleichzeitig Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
8. In der Stellungnahme vom 23.07.2014, eingelangt beim BVwG am 30.07.2014, brachte der Zeuge vor, dass er einen Verdienstentgang gehabt habe. Der Nachweis des Verdienstes sei durch eine Steuerberatungskanzlei erfolgt und Honorarnoten seien zum Vergleich vorgelegt worden. Die Entfernung von B. nach T. betrage laut einer Internetabfrage 65,3 km. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre er den ganzen Tag unterwegs gewesen und hätte weite Fußwege gehabt. Zusätzlich wäre eine Stunde Mühewaltung hinsichtlich einer Internetrecherche über Verkehrswege, Abfahrtszeiten, etc. entstanden. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wäre daher wesentlich teurer und aufwändiger gewesen als die Fahrt mit dem Auto. Abgesehen von seiner Zeugengebühr seien ihm nun zusätzliche Kosten in Höhe von ca. € 300,00 entstanden (Steuerberaterschreiben, seine Schreiben, seine Zeit).
9. Die klagende Partei des Grundverfahrens brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass im Falle des Zutreffens des Vorbringens des Beschwerdeführers dem Zeugen nicht nur die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel, sondern auch nach § 12 GebAG zumindest € 2,10 für die zu Fuß zurückgelegte Wegstrecke zustünde. Der Zeuge habe sein Einkommen auch mehrfach bescheinigt. Er habe persönlich entsprechende Unterlagen dem Gericht überreicht, welche dieses auch zum Akt genommen habe. Der Zeuge habe auch noch die Übersendung zusätzlicher Dokumente durch seinen Steuerberater veranlasst. Eine hinreichende Bescheinigung sei daher gegeben und das Gericht habe aufgrund dieser Belege die Höhe der Entschädigung zutreffend berechnet. Außerdem hätte dem Zeugen auch der Ersatz von Aufenthaltskosten iSd § 13 GebAG gebührt, da er insbesondere einen Mehraufwand für Verpflegung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 GebAG zu tragen gehabt habe.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 27.03.2015 wurde der Zeuge aufgefordert, seinen konkreten Verdienstentgang aufgrund der Wahrnehmung seiner Zeugenpflicht darzustellen.
11. Mit Schreiben vom 25.04.2015 teilte der Zeuge mit, dass er glaube, in bisherigen Briefen schon alles gesagt zu haben. Er hätte einen konkreten Verdienstentgang gehabt, da ein Lokalaugenschein für ein Privatgutachten an diesem Tag möglich gewesen wäre. Unterlagen darüber gebe es nicht. Jeder Professionist verschiebe seine Termine und könne daher auch nicht den konkreten Verdienstentgang nachweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der 64-jährige und nicht gebrechliche Zeuge wurde vom BG im Grundverfahren für den 02.10.2013, 10.30 Uhr als Zeuge geladen. Die Einvernahme fand statt und der Zeuge wurde um 11.30 Uhr vom Richter entlassen.
Der Zeuge wohnt in B., Andreas-Hofer-Straße 3, in 1,2 km Entfernung zum Bahnhof B. und fuhr mit dem eigenen PKW nach T. Nach Beendigung der Einvernahme fuhr der Zeuge wieder an seinen Wohnort zurück. Für die Fahrt mit dem PKW machte der Zeuge € 56,28 (67 km à € 0,42 Kilometergeld) geltend.
Der Zeuge ist selbständig erwerbstätig und hat € 375,00 als Einkommensentgang und für Wegzeit geltend gemacht.
Lt. Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Ost-Region besteht die Möglichkeit mit der Bahn von B. nach T. zu gelangen. Der Zeuge wohnt ca. 1,2 km (Fußweg) vom Bahnhof B. entfernt. Der Bahnhof T. ist ca. 1,3 km (Fußweg) vom BG entfernt und vom Bahnhof T. fährt ein Bus zum BG.
Vom Wohnort des Zeugen zum Bahnhof besteht keine Möglichkeit der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Die Fahrtzeit beträgt zwischen 01:33 Stunden und 01:38 Stunden und es sind je nach gewählter Verbindung zwischen 2 und 5 Umstiege nötig.
Die Fahrkosten von B. nach T. zum BG betragen für eine Verbundfahrkarte € 11,00. Die Kosten für die Hin- und Rückreise betragen daher insgesamt € 22,00.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Entfernung von 1,2 km vom Wohnort des Zeugen bis zum Bahnhof und die Entfernung von 1,3 km vom Bahnhof in T. zum BG wurden einem gebräuchlichen Internet-Routenplaner entnommen. Die Angaben zur Bahnverbindung der ebenfalls im Internet verfügbaren Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Ost-Region.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 27.06.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt und die Beschwerde am 30.06.2014 elektronisch eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten (auszugsweise):
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
[...]
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
[...]
Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2) Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
[...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
[...]"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).
Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).
Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 24.09.1997, 96/03/0058; 25.02.1994, 93/14/0001; 17.02.1986, 85/15/0066).
Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).
Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf Krammer-Schmidt, Sachverständigengesetz und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz2, Anm 1 und 2 zu § 9, 107).
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357 ).
Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 14.2.1986, 86/17/0023; E 27.3.1987, 86/17/0257).
Die Frage der BESCHEINIGUNG muss von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 17.12.1993, 92/17/0184).
Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis errechnete der Zeuge durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes (nach den Honorarrichtlinien) mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis. Mit dieser Eingabe hat der Zeuge jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem Gebührensanspruchsgesetz nicht zu vergüten (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 22. November 1999, 98/17/0357).
Es ist im konkreten Fall Sache des Zeugen (hier Zahnarzt), nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an den Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern - sollte dies zutreffen - jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Gebühr des Zeugen umfasst gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (das dem allgemeinen Verkehr zu gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können) oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 6 GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.
Die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel sind nur bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG genannten Voraussetzungen zu ersetzen. Dies ist der Fall, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder dem Zeugen wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß § 6 GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Der Zeuge musste seine Reise an seinem Wohnort antreten und beenden. Der Ort der Vernehmung war T.
Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort in B. und dem BG in T. zu ersetzen.
Im gegenständlichen Fall ist keine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG erfüllt, weshalb die Kosten, die für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätten aufgewendet werden müssen, zu ersetzen sind.
Vom Wohnort des Zeugen zum ca. 1,2 Kilometer entfernten Bahnhof in B. gibt es zwar kein Massenbeförderungsmittel. Die Wegstrecke von 1,2 km zu Fuß vom Wohnort zum Bahnhof und zurück ist dem Zeugen jedoch zumutbar. Ab dem Bahnhof B. bis T. besteht die Möglichkeit der Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Bahn/Bus).
Für die Wegstrecke von seiner Wohnadresse zum Bahnhof (und retour) gebührt dem Zeugen gem. § 12 Abs. 1 GebAG ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von € 0,70 für jeden angefangenen Kilometer, daher für die Strecke von ca. 2,4 km (1,2 km hin und zurück) insgesamt €
2,10. Die Kosten für die Massenbeförderungsmittel betragen gemäß § 7 Abs. 3 GebAG insgesamt € 22,00.
Hinsichtlich des Mehraufwandes für die Verpflegung ist zu beachten, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten, hinsichtlich der Verpflegung unabhängig davon, ob er die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat oder nicht.
Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 07.00 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11.00 Uhr antreten und nach 14.00 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19.00 Uhr beenden hat müssen.
Der Zeuge hätte die Reise nicht vor 07.00 Uhr antreten müssen, weshalb kein Mehraufwand für das Frühstück zu vergüten ist. Er hätte die Reise vor 11.00 Uhr antreten müssen, jedoch nicht nach 14.00 Uhr beenden müssen, weil er bei Benützung des frühestmöglichen Massenbeförderungsmittels (ca. 11.45 Uhr) um ca. 13.21 Uhr am Bahnhof B. und bei Benützung des nächstmöglichen Massenbeförderungsmittels (ca. 11.55 Uhr) um ca. 13.33 Uhr am Bahnhof B. und somit nach Zurücklegung des Fußweges zu seiner Wohnadresse (ca. 1,2 km vom Bahnhof entfernt) jedenfalls vor 14.00 Uhr seine Reise beendet hätte. Es ist daher auch kein Mehraufwand für das Mittagessen zu vergüten.
Als Entschädigung für Zeitversäumnis machte der Zeuge einen Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG geltend. Im Verfahren vor der belangten Behörde brachte der Zeuge nur vor, dass er Verdienstentgang gehabt hätte, ohne diesen jedoch näher zu bezeichnen. Vom BVwG wurde der Zeuge aufgefordert, die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und ihm Einkommen gebracht hätten, zu bezeichnen, beschreiben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen zu bescheinigen.
Daraufhin brachte er vor: "Ich hatte konkreten Verdienstentgang, da nur Lokalaugenschein für Privatgutachten an diesem Tag möglich war. Unterlagen darüber, da dieser nicht stattfinden konnte, gibt es leider nicht." Weiters brachte er vor, dass jeder Professionist seine Termine verschiebe und daher auch nicht den konkreten Verdienstentgang nachweisen könne. So gesehen könnte er bei niemandem geltend gemacht werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge den Lokalaugenschein verschoben hat. Diesfalls hat es jedoch keinen Einkommensentgang gegeben, weshalb ein Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht zugesprochen werden kann.
Honorarnoten (ua. über Lokalaugenscheine) in anderen Fällen bei denen er als gerichtlich beeideter Sachverständiger im Einsatz war und eine allgemeine Bestätigung seines Steuerberaters über seinen Stundensatz sind nicht als Nachweis einer konkret ergangenen Verdienstmöglichkeit als Zeuge anzusehen.
Dem Zeugen steht daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu. Der Zeuge hätte bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels seine Wohnung um ca. 08.00 Uhr verlassen müssen und wäre bis 14.00 Uhr zurückgekehrt. Es gebührt ihm somit eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 6 Stunden.
Dem Zeugen sind somit folgende Gebühren zu ersetzen:
Reisekosten Massenbeförderungsmittel (€ 2,10 + € 22,00) € 24,10
Zeitversäumnis (6 Stunden à € 14,20) € 85,20
Gesamtsumme € 109,30
Für die Zuerkennung von Kosten für Mühewaltung und dem Verfassen von Schreiben an die belangte Behörde sowie das BVwG und die dafür aufgewendete Zeit besteht keine Rechtsgrundlage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes sind eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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