BVwG W185 2007471-2

W185 2007471-2Tribunal administratif fédéral11 mai 2015

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, gemeinsamer Haushalt, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Interessenabwägung, medizinische Versorgung,<br/>öffentliches Interesse, Privatleben, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Untertauchen, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W185 2007471-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2007471.2.00

Spruch

W185 2007471-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2014, Zl. 1002678110-14996615, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2009 die Russische Föderation und reiste illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Er stellte am 12.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen, reiste später weiter nach Frankreich und stellte dort am 14.01.2011 einen weiteren Asylantrag. Die französischen Behörden stellten in der Folge ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches von Polen mit Schreiben vom 26.01.2011 positiv beantwortet wurde. Innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Frist erfolgte jedoch keine Rücküberstellung des Beschwerdeführers von Frankreich nach Polen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und brachte hier am 10.03.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete ein Konsultationsverfahren ein und stellte letztlich ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mangels fristgerechter Antwort durch die französischen Behörden ergab sich die Verpflichtung Frankreichs, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.

Im Laufe des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch Frau Dr. XXXX zugeführt. Diese kommt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.03.2014 zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Dass der Beschwerdeführer situativ sorgenvoll sei, scheine aus seiner derzeit bestehenden Lage im Asylverfahren nachvollziehbar; jedoch seien diese Sorgen noch nicht krankheitswertig.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde, worin er angab, krank zu sein und im Falle einer Überstellung nach Frankreich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Er habe in Wien zwei Brüder, die ihm helfen könnten, seine Gesundheit wiederherzustellen.

Mit Eingabe vom 18.08.2014 wurden die französischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungfrist demnach auf 18 Monate verlängern würde.

Am 22.09.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer bei der Befragung vom selben Tag an, nach dem damals negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich nach Frankreich gefahren zu sein und sich dort bis zum 20.05.2014 aufgehalten zu haben. Anschließend habe er sich nach Tschetschenien begeben, wo er am 24.05.2014 angekommen und sogleich von Leuten des Präsidenten Kadyrov verhaftet und für zwei Tage inhaftierte worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sich bis zum 01.07.2014 bei einem Freund in Tschetschenien versteckt gehalten, der ihn danach in eine andere russische Stadt gebracht habe. Dort habe er sich wiederum bis zum 22.08.2014 bei einem Bekannten aufgehalten und sei in weiterer Folge mit dem Zug in die Ukraine gefahren. Nachdem er sich bis zum 19.09.2014 in der Ukraine aufgehalten habe, sei er schließlich schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Er könne aber nicht angeben, welche Länder er im Zuge dieser Reise durchquert habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nach Österreich zurückgekehrt zu sein, da man ihn in Tschetschenien verhaftet und zu einer Zusammenarbeit mit der Regierung gezwungen habe. Dazu befragt, ob es Beweise für seine Rückkehr nach Tschetschenien gebe, legte der Beschwerdeführer eine Zugfahrkarte von XXXX nach Kiew vom 22.08.2014 vor (siehe Aktenseite 41 des Verwaltungsaktes, infolge kurz AS). Er wolle nunmehr in Österreich bei seinen Brüdern bleiben. Er wolle weder nach Polen noch nach Frankreich zurückkehren, da er Angst habe, von diesen Ländern nach Russland abgeschoben zu werden.

Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens erteilte Frankreich mit Schreiben vom 04.11.2014 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. AS 53).

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost am 19.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, sich gut und in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Über Vorhalt, dass er bereits eine rechtskräftig negative Entscheidung in Österreich habe, gab der Beschwerdeführer an, am 11.05.2014 über Frankreich nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, wo er für zwei Tage inhaftiert worden sei. Am 01.06.2014 habe ihn ein Freund nach XXXX gebracht; am 22.08.2014 habe er sich in die Ukraine begeben und sei dort bis zum 19.09.2014 verblieben. Danach sei er am 22.09.2014 schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Die Frage, ob er Beweismittel über seine angebliche Rückkehr vorlegen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Sein Asylverfahren in Frankreich sei mehrmals negativ entschieden worden. Er habe jedoch während seines dortigen Aufenthaltes keine Probleme mit den Behörden oder sonstigen Personen gehabt. Nichtsdestotrotz wolle er nicht nach Frankreich zurückkehren, da er befürchte, von dort nach Polen und in weiterer Folge nach Russland abgeschoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch, bei seinen beiden in Österreich lebenden Brüdern zu bleiben. Die genannten Brüder seien seit mehr als vier Jahre in Österreich aufhältig. Einer dieser Brüder sei derzeit arbeitslos; der andere Bruder sei Student. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine "gute" Beziehung zu seinen Brüdern habe, ab und zu bei ihnen übernachte und Essen von diesen erhalte, benötige er aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes auch deren "moralische Unterstützung".

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO Frankreich zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Frankreich zulässig.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Frankreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 04.11.2014 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für zuständig erklärt hätten. Der Beschwerdeführer leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Frankreich im Wege stehen würden.

Ferner traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Frankreich:

Allgemeines zum Asylverfahren

Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch.

Im Falle eines Massenzustroms vertriebener Personen aus Drittländern gibt es die Möglichkeit des sofortigen temporären Schutzes, der dann greift, wenn das Asylsystem dieses Ansturms nicht Herr wird. Betroffene erhalten ein Aufenthaltsrecht für 6 Monate mit der Möglichkeit zur Verlängerung bis zu max. drei Jahren. 2010 haben

10. 340 Personen temporären Schutz erhalten.

Für Antragsteller, die sich nicht als Flüchtlinge qualifizieren und denen im Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder eine andere grausame oder unmenschliche Behandlung droht, ist subsidiärer Schutz vorgesehen. (USDOS 19.4.2013)

Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:

Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.

Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.

Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig.

Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Kroatien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien, Tansania und Ukraine); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde.

Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht.

Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat diese aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren.

Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung. (AIDA 7.5.2013)

Flüchtlingsstatus wird für 10 Jahre (verlängerbar) gewährt, subsidiärer Schutz für ein Jahr (verlängerbar). (CEAR 5.2012)

Für das Frühjahr 2014 ist eine Reform des französischen Asylsystems avisiert. Der Prozess dazu wurde im Juli 2013 vom französischen Innenministerium initiiert. Am 28.11.2013 wurde ein entsprechender Entwurf vorgelegt. (AIDA 9.12.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

AIDA - Asylum Information Database (9.12.2013): Proposals to reform the French Asylum Procedure,

http://www.asylumineurope.org/news/09-12-2013/proposals-reform-french-asylum-procedure, Zugriff 16.12.2013

CEAR - Comisión Española de Ayuda al Refugiado (5.2012): Gender Related Asylum Claims in Europe: Comparative Analysis of Law, Policies and Practice Focusing on Women in Nine EU Member States, http://www.refworld.org/docid/4fc74d342.html, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF, Zugriff 16.12.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;

https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013

Dublin-II-Rückkehrer

Zugang zum Asylsystem ist für Dublin-Rückkehrer gegeben. Ihr Antrag wird behandelt wie jeder andere. Stammt der Rückkehrer aus einem sicheren Drittstaat, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt.

Das Verfahren geht dort weiter, wo es abgebrochen wurde. Im Falle einer abschließend negativen Entscheidung des CNDA kann der Rückkehrer bei OFPRA eine Wiederaufnahme beantragen, wenn er neue Elemente vorweisen kann. (DTP 12.2012)

Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw.

Im ordentlichen Verfahren (mit dem ein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) können die Rückkehrer in zwei verschiedenen Typen von Zentrum untergebracht werden:

In einem der beiden Transitzentren (in Lyon und Créteil). Antragsteller warten hier bis zu einigen Wochen auf ihre Überstellung in ein CADA.

In einem Unterbringungszentrum für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), wo Unterbringung für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wird.

Einmal in einem CADA erhalten Asylwerber (AW) administrative Unterstützung, soziale Hilfe (Gesundheit, Kindererziehung) und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS). Dieses System wird vom Staat bezahlt und generell von NGOs geführt. Über die Unterbringung in einem CADA wird in der Regel von den NGOs in Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen entschieden. Vulnerable genießen Priorität.

Wenn AW keinen Platz in einem CADA erhalten, können sie in Notaufnahmezentren untergebracht werden, die unter der kostenfreien Telefonnummer 115 erreichbar sind. In diesem Fall können sie eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) erhalten. Die Notaufnahmezentren stehen nur über Nacht zur Verfügung und geben üblicherweise keine Mahlzeiten aus.

Neben diesen Zentren gibt es noch die temporären Notfallzentren für Asylwerber (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) von denen einige im Sommer geschlossen sind. Sie bieten auch administrative Hilfe, aber in geringerem Ausmaß als in den CADA.

Außerdem können AW auch in Hotels untergebracht werden.

Im ordentlichen Verfahren haben AW Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU), wo gesundheitliche Basisversorgung bis zu einem gewissen Einkommen kostenlos angeboten wird. Es kann angeblich einige Monate dauern, bis man Zugang zur CMU bekommt.

Im beschleunigten Verfahren (mit dem kein temporäres Aufenthaltsrecht verbunden ist) haben Rückkehrer weniger Ansprüche auf soziale Leistungen. Sie haben lediglich Zugang zu den Notaufnahmezentren, erhalten aber keine ATA (außer sie fallen wegen Drittstaatssicherheit unter das beschleunigte Verfahren). Sie fallen nicht unter die CMU, sondern haben nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich das Recht auf Gesundheitsversorgung unter der Staatlichen Medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME), die ihnen Zugang zu Hospitälern, Ärzten und pharmazeutischer Versorgung garantiert. (DTP 12.2012)

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 16.12.2013

Haft

In Frankreich gibt es 25 Verwaltungsgefängnisse (CRA), mit einer Gesamtkapazität von 1.711 Plätzen. In Frankreich werden AW nicht automatisch inhaftiert. 2012 haben 1.140 Drittstaatsangehörige aus solchen Einrichtungen heraus einen Asylantrag gestellt.

Die maximale Haftzeit beträgt 45 Tage. Nach 5 Tagen muss die Haft durch einen Friedens- und Haftrichter überprüft und eventuell verlängert werden. Verlängerung ist zunächst für 20 Tage möglich. Eine weitere Verlängerung um 20 Tage ist nur bei besonderen Umständen vorgesehen (Verweigern der Kooperation, etc.).

Inhaftierte können sich binnen 48 Stunden gegen Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung bei einem Verwaltungsrichter beschweren. Dieser muss binnen 72 Stunden entscheiden. Da aber nur Beschwerden gegen Abschiebeentscheidungen aufschiebende Wirkung haben, nicht aber solche gegen Haftanordnungen, soll es vorkommen, dass solche Fälle außer Landes gebracht werden, bevor sie einem Verwaltungsrichter vorgeführt werden können. NGOs kritisieren diesen Umstand.

Wer in Verwaltungshaft einen Asylantrag stellt wird in der Regel nicht automatisch freigelassen, sondern muss das folgende (zumeist beschleunigte) Verfahren in Haft abwarten.

UMA können faktisch nicht inhaftiert, Kranke aufgrund medizinischer Gründe verschont werden. Asylwerberfamilien mit minderjährigen Kindern können inhaftiert werden, es geschieht aber selten.

Es gibt verschiedene Formen des Hausarrests als Alternative zur Haft.

Rechtshilfe für Verwaltungshäftlinge, inklusive Asylwerber, ist gesetzlich vorgesehen. 5 NGOs sind dazu offiziell ermächtigt. Sie können sich aber auch einen Anwalt nehmen. (AIDA 7.5.2013)

Laut NGO-Angaben wurden 2012 43.746 Drittstaatsangehörige zum Zweck der Außerlandesbringung inhaftiert. 60% davon seien bereits vor der Überprüfung durch den Friedens- und Haftrichter, also vor dem Ablauf von 5 Tagen, abgeschoben worden. (ECRE 9.12.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.12.2013): ECRE Weekly Bulletin 06 December 2013, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Der Terminus "unbegleiteter Minderjähriger" (UM) hat im französischen Gesetz keine explizite Definition. Der Schutz von UM richtet sich daher nach den Bestimmungen zum Schutz von Kindern. Die Verantwortung für UM liegt auf der Ebene des Départements. Wenn UM bei einer Präfektur anfallen ist ein Vertreter für das Asylverfahren (Administrateur ad hoc) zu bestellen.

UMA werden bei OFPRA interviewt wie Erwachsene, jedoch unter Anwesenheit des Administrateur ad hoc. UMA müssen im gesamten Verfahren vertreten sein. In der Praxis soll die Bestellung eines Administrateur ad hoc bisweilen 1-3 Monate dauern können.

Es gibt in FR keine festgelegte Vorgehensweise zur Identifizierung von UM. Die Methoden zur Altersfeststellung unterscheiden sich von Département zu Département. Die einen legen den Schwerpunkt auf Dokumente zum Personenstand, andere bevorzugen eine soziale Evaluierung und wieder andere nehmen Knochenuntersuchungen (Handwurzelröntgen nach Greulich Pyle) vor. Letzteres ist sehr umstritten. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Kindes in Pflege und legt, wenn er Zweifel hegt, auch das Verfahren zur Altersfeststellung fest. Auch diese Praxis ist Gegenstand von Kritik.

UM werden in Kinderheimen untergebracht. Es gibt auch ein CADA, das speziell für UMA ausgelegt ist. Einige CADA verfügen über spezielle oder separate Strukturen für Vulnerable. Die NGO France terre d'asile hat spezielle Unterbringungen für UMA eröffnet. Das Zentrum im Département Val-de-Marne nahe Paris bietet 33 Kindern Platz und eine weite Bandbreite sozialer, erzieherischer und rechtlicher Unterstützung speziell für ihre Bedürfnisse.

Kinder von Asylwerbern zwischen 6 und 16 Jahren sind in Frankreich schulpflichtig.

2012 gab es lokale Bestrebungen Bewertungszentren für UMA ins Leben zu rufen, aber keine landesweite Initiativen. In Paris etwa erfüllt eine Beratungs- und Empfangsplattform die Funktion eines Pre-Reception Centre und dient UMA als Einstiegspunkt in die Fürsorge. In Rhône etwa übernimmt die NGO Forum réfugiés-Cosi seit 2005 die Information, rechtliche Hilfe und Begleitung hunderter UMA, ergänzend zu den französischen Behörden. (AIDA 7.5.2013)

Die französische Kinderfürsorge (Aide Sociale à l'Enfance, ASE) garantiert die materielle, psychologische und erzieherische Unterstützung für Minderjährige und deren Familien. Sie ist auf Ebene der Départements organisiert. Für Kinder, die nicht bei ihrem Familien leben können, stehen Sozialeinrichtungen oder Pflegefamilien zur Verfügung. Die Kinderfürsorge kann zur Verbesserung der Betreuung mit anderen Institutionen (staatlichen oder NGOs) zusammenarbeiten.

Die Kinderfürsorge ist vom Staatsanwalt über die Bestellung eines Administrateur ad hoc für einen UMA zu informieren. (DTP 12.2012)

In Frankreich haben Frauen, insbesondere Schwangere und Mütter, bei der Unterbringung Vorrang gegenüber Männern. Wegen Mangels an Plätzen in Unterbringungszentren, werden alleinstehende Frauen oft in Notfallunterkünften in Hotels untergebracht. Speziell für den Raum Paris wurde von Fällen von Obdachlosigkeit berichtet.

Asylwerberinnen, die Opfer geschlechterbasierter Gewalt wurden, haben in Frankreich denselben Zugang zu Frauenhäusern, wie Französinnen.

Von Schwierigkeiten beim Zugang zu psychologischer Hilfe wurde berichtet. (CEAR 5.2012)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

CEAR - Comisión Española de Ayuda al Refugiado (5.2012): Gender Related Asylum Claims in Europe: Comparative Analysis of Law, Policies and Practice Focusing on Women in Nine EU Member States, http://www.refworld.org/docid/4fc74d342.html, Zugriff 16.12.2013

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 16.12.2013

Non-Refoulement

In der Praxis gewährt Frankreich Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Menschenrechtsgruppen kritisierten dennoch regelmäßig die französische Abschiebepraxis. 2012 kritisierte eine NGO, dass es Fälle von Abschiebungen unter Missachtung der Beschwerdefrist gegen Außerlandesbringungen gegeben habe. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - France;

https://www.ecoi.net/local_link/245181/368628_de.html, Zugriff 16.12.2013

Versorgung

Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung.

Die AMS beträgt je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums und familiärer Situation des AW zwischen EUR 91,-- und 718,-- pro Monat für jeden AW (nicht nur Erwachsene) ohne Eigenmittel. (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA betrug Ende 2012 EUR 11,01 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert. (AIDA 7.5.2013)

Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine Beihilfen. Gibt es momentan keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt.

Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Départements für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. Sie können aber auch Neuankömmlinge (anstatt der Transitzentren) oder andere nicht zur Unterbringung berechtigte AW beherbergen (beschleunigtes Verfahren). (AIDA 7.5.2013)

Die 271 CADA hatten Ende 2012 eine Kapazität von 21.410 Plätzen. Davon sind zwei als Transitzentren und eines speziell für UMA und eingerichtet. Zusätzlich gibt es mehrere Tausend Plätze in Notfallzentren. Die Zahl der Plätze in privater Unterkunft ist nicht verfügbar. Die durchschnittliche Dauer der Unterbringung in den CADA lag 2012 bei 17 Monaten. Probleme mit Überbelegung gab es 2012 keine und UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht.

Die CADA werden nach öffentlichen Ausschreibungen durch NGOs bzw. die halbstaatliche Firma Adoma betrieben.

Neuankömmlinge, Familien mit Kindern und Vulnerable genießen Priorität bei der Unterbringung. Familien, alleinstehende Frauen und Traumatisierte werden nicht notwendigerweise in separaten Gebäude(teile)n untergebracht, das kann aber in manchen Zentren vorkommen. CADA-Unterbringung geschieht in kollektiven Strukturen oder separaten Wohneinheiten. CADA sind offene Zentren. AW dürfen sich in Frankreich frei bewegen. Laut CADA-Hausordnung ist jede Abwesenheit von über 5 Tagen bei der Zentrumsleitung genehmigungspflichtig.

Die Notfallzentren können Notschlafstellen, Hotels oder Wohnungen sein. In manchen Gegenden sind sie nicht ganzjährig geöffnet, sondern hauptsächlich im Winter. Notfallzentren bieten aber zusätzlich zur Unterbringung auch gewisse administrative und soziale Unterstützung. Wohltätigkeitsorganisationen können auch Verpflegung oder Kleidung bieten.

Bis Dezember 2014 sollen 4.000 zusätzliche CADA-Plätze geschaffen werden. (AIDA 7.5.2013)

Die NGO Jesuit Refugee Service unterstützt obdachlose Asylwerber in Frankreich. 2012 beherbergte sie im Rahmen ihres Welcome Project 130 Betroffene, die bei 80 Familien und 30 Religionsgemeinschaften in 12 Städten untergebracht wurden, wo sie bis zu 8 Monate bleiben konnten. Darüber hinaus bietet JRS administrative Betreuung und Rechtsberatung, sowie Sprachkurse und soziale Aktivitäten an. In einigen Städten wurden auch kleine Familien betreut. (JRS o.D.)

Wenn die erste Instanz ohne Schuld des AW nicht binnen eines Jahres zu einer Entscheidung kommt, dürfen AW in Frankreich arbeiten.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können auf Antrag für weitere drei Monate (6 Monate in speziellen Fällen) in den Zentren bleiben, bis eine anderweitige Wohnung angeboten wird.

Angelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Zentrum bleiben. Danach können sie die Notfallzentren in Anspruch nehmen, wenn Kapazitäten frei sind.

AW im beschleunigten Verfahren können nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (positiv oder negativ) im Notfallzentrum bleiben, das gilt auch bei einem laufenden Beschwerdeverfahren. In Ausnahmefällen können sie einen Monat länger bleiben.

In der Praxis werden diese Fristen in den französischen Zentren unterschiedlich streng gehandhabt. (AIDA 7.5.2013)

Medizinische Versorgung

AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). (AIDA 7.5.2013)

Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. (AIDA 7.5.2013)

Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr. (MdM 4.2013)

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich sei laut NGOs zu gering und zu ungleich verteilt.

Der Zugang zum CMU ist regional unterschiedlich schnell. So soll er in manchen Gebieten effektiv bereits nach einem Monat möglich sein, während es in anderen länger dauern könne. (AIDA 7.5.2013)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (7.5.2013): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_reportfrance_final.pdf, Zugriff 16.12.2013

JRS - Jeduit Refugee Service (o.D.): JRS FRANCE, http://www.jrseurope.org/countries/france.htm, Zugriff 16.12.2013

MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 16.12.2013

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr eine hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Im Übrigen sei Frankreich im Zuge des Konsultationsverfahrens von der angeblichen Rückkehr des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden und habe einer Übernahme zugestimmt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zugfahrkarte könne jedenfalls nicht entnommen werden, dass dieser tatsächlich persönlich mit dieser Fahrkarte gereist sei, da diese "von jedermann" hätte besorgt werden können. Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Brüder habe der Beschwerdeführer weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine Pflegebedürftigkeit dargetan, weshalb davon auszugehen sei, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 der GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung demnach auch unter diesem Aspekt zulässig sei.

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die am 30.01.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird der Antrag gestellt, der "Asylgerichtshof" (sic!) möge die in Zweifel gezogenen Vorfälle und Ereignisse durch die Einholung von Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort prüfen lassen. Der Beschwerdeführer wäre auch damit einverstanden gewesen, dass die Behörde telefonisch Erkundigungen einhole. Zu diesem Zwecke werde der Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Zeit die Telefonnummern von nahen Bekannten mitteilen.

Nach telefonischer Rücksprache zwischen der zuständigen Gerichtsabteilung W185 mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.05.2015 wurde das erkennende Gericht über die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers), welche den französischen Behörden am 22.04.2015 zur Kenntnis gebracht wurde, informiert (siehe Aktenvermerk vom 06.05.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte erstmals am 10.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2014 gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und Frankreich für die Führung des Asylverfahrens für zuständig befunden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde am 08.05.2014 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 18.08.2014 wurden die französischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich die Überstellungfrist demnach auf 18 Monate verlängert.

Am 22.09.2014 suchte der Beschwerdeführer erneut um die Gewährung internationalen Schutzes in Österreich an, woraufhin das Bundesamt am 17.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich richtete. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 04.11.2014 der Wiederaufnahme gemäß der genannten Bestimmung ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine besonders schweren Erkrankungen vor.

Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Brüdern konnte nicht festgestellt werden. Eine aktuelle Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass der Beschwerdeführer seit 22.12.2014 obdachlos gemeldet ist und demnach mit seinen Brüdern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Das Vorliegen eines finanziellen bzw. sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Einer der Brüder ist nach den Angaben des Beschwerdeführers arbeitslos, der andere Student. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und ist somit in keinster Weise abhängig von anderweitigen Zahlungen. Abgesehen von einer behaupteten guten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern hat dieser nicht vorgebracht, dass eine etwaige sehr enge familiäre Beziehung in einer besonderen Intensität zu seinen Geschwistern bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bestanden hätte. Die genannten Brüder des Beschwerdeführers leben bereits seit über vier Jahren in Österreich und besteht zumindest so lange kein gemeinsamer Haushalt (mehr).

Am 22.04.2015 informierte das Bundesamt die französischen Behörden erneut über die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (aufgrund des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Frankreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Frankreich.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den französischen Dublin-Behörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichende Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und aus dessen eigenen Angaben.

Der Umstand der neuerlich veranlassten Aussetzung des Verfahrens bzw. der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich aus einer telefonischen Auskunft des Bundesamtes vom 06.05.2015 und aus einem zugleich elektronisch übermittelten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art . 19

Übertragung der Zuständigkeit

Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaates ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art 29

Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs 1 iVm Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Frankreich keine Anhaltspunkte. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Frankreichs sind ebenso wenig ersichtlich. Insbesondere ist die Überstellungsfrist nach wie vor offen, nachdem das Bundesamt die französischen Behörden am 22.04.2015 von deren Verlängerung auf 18 Monate (aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers) informiert hat.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, sich nach seiner erstmals rechtskräftig negativen Entscheidung in Österreich für einen über drei Monate währenden Zeitraum außerhalb der Europäischen Union befunden zu haben. Die bloße Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, wodurch die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem ein Erstasylantrag gestellt wurde, erloschen wäre, allein genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Im vorliegenden Fall ist den Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde, wonach der Beschwerdeführer eine Rückreise in den Herkunftsstaat durch keinerlei Beweise belegen habe können, zu folgen. Auch wenn der Beschwerdeführer eine russische Zugfahrkarte für den 22.08.2014 vorgelegt hat, kann diese zum einen von jeder beliebigen Person erworben worden sein, sodass letztendlich kein Beleg dafür vorliegt, dass auch tatsächlich der Beschwerdeführer mit diesem Ticket gereist ist. Zum anderen kann diese Fahrkarte auch lediglich einen Beweis für einen kurzzeitigen Aufenthalt (nämlich nur für die Zugfahrt am 22.08.2014) außerhalb der Mitgliedstaaten, darstellen. Abgesehen davon, wurde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes den französischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen mitgeteilt (AS 35). Die französischen Behörden waren nach dem Gesagten über den vom Beschwerdeführer behauptete, mehr als drei Monate dauernde Aufenthalt im Herkunftsstaat informiert. Nichtsdestotrotz hat Frankreich - mangels Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - letztlich auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d akzeptiert, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen und dessen Asylantrag zu prüfen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Zwar befinden sich auch zwei Brüder des Beschwerdeführers in Österreich, doch ist keiner der Genannten auf die Hilfe bzw. Unterstützung des jeweils anderen in gesundheitlicher Hinsicht angewiesen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht kam.

Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern - keinen humanitären Sonderfall darstellt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die damals vom Bundesamt zu berücksichtigen gewesen wären, vor; ebenso hat sich die allgemeine Situation und Rechtslage für Asylwerber in Frankreich (insbesondere auch zum Refoulement-Schutz) bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids nicht entscheidungswesentlich geändert.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Umstand, dass eine negative Asylentscheidung in einem bestimmten Land der Europäischen Union ergeht, nicht dazu führen kann, allein deshalb die Zuständigkeit Österreichs in der Folge anzuerkennen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich Asylwerber mit einem glaubhaft gemachten Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaat zurückverbringen würde, sodass selbst in dem Fall, dass das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits abgeschlossen sein sollte, eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist. Aus den Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass in Frankreich der Refoulement-Schutz gewährleistet ist. Im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie, wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Frankreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hinweise hierauf liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass Frankreich einen grundsätzlich für Asylwerber sicheren Staat darstellt. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass, eine den oben angeführten Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.

Abgesehen von der Befürchtung einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung nach Frankreich, hat der Beschwerdeführer keine weitergehende individuelle Gefährdung seiner Person im Lichte des Art. 3 EMRK dargetan, zumal er die Frage nach allfälligen Problemen mit Behörden oder sonstigen Personen verneint und sonstige Vorfälle wie beispielsweise körperliche Übergriffe oder eine unzureichende allgemeine bzw. medizinische Versorgung nicht einmal behauptet hat.

Wenn der Beschwerdeführer als Grund dafür, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, angibt, bei seiner Brüdern in Österreich bleiben zu wollen, ist hiezu anzuführen, dass es nicht dem Antragsteller obliegt, sich selbst den zuständigen Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens auszusuchen. Einem Drittstaatsangehörigen kommt nur ein Recht auf ein faires und rechtstaatliches Verfahren in einem Mitgliedstaat zu, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte der er aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In der Einvernahme vom 19.11.2014 gab der Beschwerdeführer lediglich an, "gesundheitlich angeschlagen" zu sein. Eine nähere Präzisierung der angeblich vorliegenden Beschwerden erstattete dieser jedoch nicht. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden weder Arztbriefe noch Befunde vorgelegt. Demnach ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Frankreich eine ärztliche Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall leben zwei erwachsene Brüder des Beschwerdeführers in Österreich. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich wohnhaften Brüdern konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass seit ungefähr vier Jahren kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern bestanden hat und auch nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde (aktuelle ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers und der beiden Brüder). Unbeschadet der Bereitwilligkeit der Geschwister des Beschwerdeführers, diesen zu unterstützen (sei es durch die vom ihm ins Treffen geführten gelegentlichen Übernachtungsmöglichkeiten und die Versorgung mit Lebensmitteln), hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass einer seiner Brüder arbeitslos und der andere Bruder Student sei, weshalb keinen finanziellen Abhängigkeiten vorliegen können. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer während der Dauer seines Asylverfahrens sowohl in Österreich als auch in Frankreich Anspruch auf Versorgung und ist somit keinesfalls von finanziellen Zuwendungen seiner Brüder abhängig. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, die "moralische Unterstützung" seiner Brüder zu benötigen, da er gesundheitlich "angeschlagen" sei. Der Beschwerdeführer hat es jedoch - wie bereits oben ausgeführt -unterlassen, Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen. Demnach konnten keine Abhängigkeiten aufgrund einer Erkrankung oder gar ein Pflegebedarf festgestellt werden. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens (mit seinen Brüdern) dar, und konnte von einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Brüder auch abgesehen werden.

Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Frankreich zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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