BVwG W158 1415497-3

W158 1415497-3Tribunal administratif fédéral11 mai 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W158 1415497-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1415497.3.00

Spruch

W158 1415497-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 03.04.2013, Zl. 11 09.825-BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, war illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 29.08.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheid vom 06.09.2010, Zahl 10 07.953-BAT, wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.03.2011, Zahl A6 415.497-1/2010/3E, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 18.04.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit Ablauf jenes Tages in Rechtskraft.

2. Zweites Verfahren

2. 1 In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 31.08.2011 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu fand noch am Tag der Antragstellung die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin anführte, sie stelle einen neuen Antrag, da sie nunmehr im fünften Monat schwanger sei und deswegen ständig gesundheitliche Probleme - konkret starke Blutungen - hätte. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie zu sterben, da sie dort keine richtige ärztliche Behandlung bekäme.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Arztbrief der gynäkologischen Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 06.09.2011 vor, in welchem über ihren stationären Aufenthalt wegen eines Fruchtblasenprolaps sowie eines Spätaborts in der 20. Schwangerschaftswoche berichtet wird. Am 01.09.2011 sei eine Curettage durchgeführt worden und als Therapie die medikamentöse Einnahme von "Tardyferon-Fol Depot" sowie "Trittico" empfohlen worden.

Am 12.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Ost einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren hielt die beigezogene Gutachterin XXXX fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung litte, für welche in erster Linie der Verlust des Babies in der 20. Schwangerschaftswoche verantwortlich sei. Eine Suizidalität bestünde derzeit nicht, jedoch sei eine Affekthandlung nicht auszuschließen. Anzuraten seien Schonung nach der Operation und der Fehlgeburt für vier Wochen, die weitere Einnahme von Antidepressiva sowie eine psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung. Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung zu erwarten.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 19.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese zu Protokoll, dass es ihr nach der Fehlgeburt sehr schlecht ginge. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme könne sie derzeit nicht nach Nigeria zurück. Sie sei in schlechter Verfassung und blute noch immer. Des Weiteren bestünden ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch und seien besagte Personen noch immer hinter ihr her. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, einen Lebensgefährten, mit dem sie zuletzt in Graz zusammengelebt hätte, zu haben. Sie habe ihn vor neun Monaten kennengelernt und sorge dieser für sie.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 10.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unterzogen, anlässlich derer sie eine Ambulanzkarte sowie einen weiteren Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 30.09.201 vorlegte. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie nochmals operiert worden sei und nach wie vor starke Blutungen habe. Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin das Untersuchungsergebnis der am 12.09.2011 erfolgten Untersuchung zur Kenntnis. Hiezu gab der anwesende Rechtsberater an, dass die gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die neuerlichen medizinischen Eingriffe veraltet sei.

Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 11.11.2011 neuerlich in der Betreuungsstelle XXXX untersucht, welche in ihrem Gutachten vom selben Tag bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion mit gelegentlich auftretenden Suizidgedanken diagnostizierte. Angeraten wurde die Einbindung des XXXX.

Am 30.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr die gutachterliche Stellungnahme vom 11.11.2011 zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführerin legte ihrerseits unter anderem einen nervenärztlichen Befund des von ihr konsultierten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, vom 18.11.2011 vor. Darin hielt dieser fest, dass die Beschwerdeführerin an einem depressiven Zustandsbild mit exogener Komponente litte und er eine Therapie mit den Medikamenten "Pram" und "Tolvon" empfehle. Die Beschwerdeführerin führte an, dass sie psychische Probleme hätte und deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria sterben würde. In ihrem Heimatland könnte sie niemand behandeln. Außerdem würden sie die politischen Gegner ihres Vaters töten, welche sie überdies mit Hilfe von Juju überall finden könnten. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Nigeria sowie jene betreffend soziale Gruppen zur Kenntnis gebracht.

Nachdem das Asylverfahren aufgrund des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin am 01.12.2011 zugelassen worden war, wurde ihre Einvernahme für den 13.02.2012 anberaumt. Mit Telefax vom 10.02.2012 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese neuerlich schwanger sei und es sich dabei aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen viermaligen Fehlgeburten um eine Risikoschwangerschaft handle. Sie stünde unter großem Stress und ginge aus aktuellen medizinischen Befunden hervor, dass eine Einvernahme für die Zeit der gesamten Schwangerschaft ein zu großes Risiko darstellte. Es würde daher ersucht, den Termin erst nach der Geburt des Babys - der errechnete Geburtstermin sei am 25.09.2012 - anzusetzen. Der demensprechende Arztbefund vom 07.02.2012 wurde dem Schriftsatz beigelegt.

Schließlich fand am 17.10.2012 eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Geburtseintrag, das Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Sterbeurkunde ihrer am 21.05.2012 geborenen und am selben Tag verstorbenen Tochter vor. Weiters brachte sie eine Ambulanzkarte sowie einen Befundbericht der XXXX vom 25.06.2012 in Vorlage, wonach sie an einem leichten bis mittelgradigen depressiven Zustandsbild bzw. einem ausgeprägten ängstlich-depressiven Syndrom im postpartalen Verlauf litte und eine medikamentöse Therapie mit "Cipralex" und "Trittico" verordnet worden sei. Schließlich wurde ein Parteiengehör des Amtes der XXXX Landesregierung vom 11.10.2012 zum Akt genommen, wonach für die Beschwerdeführerin aufgrund des angemeldeten sowie betriebenen Gewerbes ihres Lebensgefährten die Leistungen aus der Grundversorgung eingestellt worden wären. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der Zeitungszusteller sei und dessen Asylverfahren sich im Stande der Berufung befände, zusammenlebe. Auch sie verdinge sich ihren Lebensunterhalt durch Zuschüsse von Seiten der Regierung und verkaufe Zeitschriften. Deutsch spreche sie ein bisschen. Die Beschwerdeführerin betonte, dass es ihr körperlich nicht gut ginge und sie Tabletten vom Psychiater erhielte. In Nigeria könnte ihr Zustand nicht behandelt werden und würde sie im Falle ihrer Rückkehr isoliert sowie von den "Leuten" zurückgewiesen werden.

2. 2 Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zahl 11 09.825-BAG, mit welchem der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, der medizinischen Versorgungslage sowie zur Rückkehrsituation alleinstehender Frauen getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben aus dem ersten Verfahren aufrecht erhalten hätte. Diese Fluchtgründe stellten jedoch keinen neuen Sachverhalt dar, sodass von einer nochmaligen Würdigung Abstand genommen würde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin eine mobile, weitgehend gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter sei und über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfüge. In Bezug auf das bei ihr diagnostizierte ängstlich-depressive Syndrom verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des EGMR, wonach der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, nicht ausschlaggebend sei. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass auch ihr nigerianischer Lebensgefährte von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wäre und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung ergäbe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der vertretenen Beschwerdeführerin am 24.10.2012 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte diese im Wege ihres Rechtsvertreters am 05.11.2012 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und betonte, dass sie als alleinstehende Rückkehrerin mit ernsten psychischen Problemen, Depressionen und Angststörungen niemals das Lebensnotwendigste erwirtschaften könnte. Die Beschwerdeführerin bemängelte das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und hielt fest, dass das Bundesasylamt die EGMR-Rechtsprechung mit der Verpflichtung der Erstellung einer höchstpersönlichen Rückkehrprognose vermischt habe. Weiters sei die Situation in Nigeria seit Monaten keineswegs ruhig, sondern könnten in allen Regionen gewalttätige und bewaffnete Konflikte ausbrechen. Schließlich sei auch im Hinblick auf ihr Wohlverhalten, ihre erfolgte Integration und dem Bestehen ihrer Lebensgemeinschaft nicht nachvollziehbar, weshalb die Ausweisungsentscheidung der Beschwerdeführerin notwendig oder geboten wäre.

2. 3 Mit Erkenntnis vom 20.12.2012, GZ. A6 415497-2/2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab. Der Asylgerichtshof behob in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

3. Drittes (gegenständliches) Verfahren

3. 1 Mit Schreiben vom 11.01.2013 forderte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand binnen einer Woche auf.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von zwei Wochen und übermittelte einen Laborbefund.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 26.02.2013, in dem diagnostiziert wird, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Insomnie bei psychischer Störung vorliegen würden. Sie müsse Medikamente einnehmen.

Mit Schreiben vom 14.03.2013 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2013 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie angab, eine Ausweisung würde eine unmenschliche Härte bedeuten, da sie unter dem unerfüllten Kinderwunsch und den erlittenen Fehl- und Frühgeburten leide und eine tragfähige Beziehung mit ihrem Lebensgefährten in Österreich aufgebaut habe. Unter einem übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.11.2009 bezüglich der Behandlung von PTDS.

Mit E-Mail vom 02.04.2013 teilte eine namentlich genannte Ärztin dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin mit jedem Medikament, das den Wirkstoff Trazodon enthalte, behandelt werden könne.

3. 2 Mit (der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 05.04.2013 persönlich übergebenem) Bescheid vom 03.04.2013, Zl. 11 09.825-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden. Es traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Nigeria und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, dessen Verfahren "in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden" worden sei, zusammenlebe. Sie leide aufgrund von Fehlgeburten an näher bezeichneten psychischen Störungen. In ihrem Heimatland seien ein Mindestmaß an psychologischer Betreuung gewährleistet und die benötigten Medikamente verfügbar.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aus medizinischer Sicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten habe. Sie könne auf die Unterstützung ihres nigerianischen Ehemannes bauen und habe im Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

3. 3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund ihrer Erkrankung in Nigeria keine Chance auf ein Überleben. Es sei ihr subsidiärer Schutz zu gewähren oder die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären.

4. Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sowie das Strafregister der Republik Österreich eingesehen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1. 1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1. 2 Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Eine Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

1. 3 Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1. 4 Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2. 1 Zur Situation in Nigeria

Politik und Wahlen

Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council).

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament.

Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen.

Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA.

Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 2.4.2011 von der People-s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People?s Party (ANPP), Labour Party(LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Igbo-Sammelbewegung).

Darüber hinaus wurden für die National Assembly-Wahlen 2011 weitere 54 kleine Parteien von der unabhängigen Wahlkommission zugelassen, spielten im Wahlkampf und bei den Wahlergebnissen jedoch eine marginale Rolle. Die hohe Anzahl verschiedener Parteien ist auf die äußerst große Bevölkerungsvielfalt Nigerias zurück zu führen (rd. 400 zum Teil sehr kleine Ethnien, 434 Sprachen und Stammesdialekte). (ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.

Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering: 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.

Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen.

In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau.

Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident wurde. Norden und Süden stehen sich misstrauisch und letztlich inkompatibel gegenüber. Im besten Falle verachtet man sich gegenseitig. Das wird so natürlich nicht öffentlich gesagt. Um nicht völlig auseinanderbrechen zu lassen, was nicht zusammenpasst, hat man sich teils inoffiziell, teils offiziell auf ein System der Postenteilung und -rotation verständigt. Der Präsident, so die Übereinkunft innerhalb der herrschenden Partei PDP, sollte abwechselnd alle acht Jahre (also nach zwei Amtszeiten, dem Maximum) aus dem Norden bzw. dem Süden kommen. So soll einer einseitigen, dauerhaften Dominanz mit all ihren Konsequenzen vorgebeugt werden.

(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)

Die ersten Monate im Amt, gelang es Präsident Jonathan die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte.

Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.

(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nigeria - Geschichte und Staat, 6.2012,

http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 15.10.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Gewarnt wird: vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte, und in die Stadt Zaira angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen.

Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.

In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober und 31. Dezember 2010, am 16. Juni und 26. August 2011 und am 26. April 2012 zu Bombenanschlägen. Am 25. Dezember 2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt.

In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander.

Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 15.10.2012 (unverändert gültig seit: 16.8.2012),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Grundversorgung/Wirtschaft

Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen. §3neg8negAusw AsylG05-2011 Seite 18 von 45

Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.

Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.

Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.

Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.

Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.

Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.

Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-).

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.

"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.

Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.

Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:

  • Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.

  • Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

  • Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.

Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.

Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.

Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard Poor's B+/B.

Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich.

(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.

Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.

Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Medizinische Versorgung

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.

Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.

Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:

Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.

Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt.

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.

Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.

Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Rückkehrfragen

Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)

Rückkehrprogramm

Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden.

Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.

Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28

(IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)

Rückkehrsituation allein stehender Frauen

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerian. Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration.

(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)

Unterstützung von allein zurückkehrenden Frauen und Müttern (Gender Projects): Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für die vorgenannte Bevölkerungsgruppe. Verschiedene Organisationen (international, national, nichtstaatliche Organisationen) befassen sich mit der geschlechtlichen Gleichstellung; jedoch konzentrieren sich deren Projekte vornehmlich auf die Aufklärungsarbeit, Rechtshilfe und Forschung. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Organisationen (Auswahl):

African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State

Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email:

Peinop@infoweb.abs.net

Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen.

The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com

Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo.

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org

Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an.

Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com

Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New

Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax: +234-42-256831, Email:

wacolenugu@wacolnigeria.org

Büro in Abuja: Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647

WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State.

Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an:

Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien.

(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2013:

1. Sind posttraumatische Belastungsstörungen in Nigeria behandelbar?

Zu Ihren Fragestellungen können nachfolgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

MEDCOI - Medical Advisors' Office BMA, IMMIGRATION AND

NATURALISATION SERVICE, MINISTRY OF THE INTERIOR AND KINGDOM

RELATIONS,- THE NETHERLANDS -REQUEST NUMBER: NG-2425-2012, 02. April 2012

Bei einem ähnlich gelagerten Fall, wobei der Antragsteller (24 Jahre, männlich) an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) leidet, konnte die niederländische Partnerbehörde - Ministry of the Interior and Kingdom Relations, the Netherlands, in Erfahrung bringen, wonach eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung in Nigeria durch einen Psychiater behandelbar sind.

Eine posttraumatische Belastungsstörung kann z.B. in nachfolgenden Krankenhäusern in Nigeria behandelt werden:

National Hospital, Abuja, Nigeria

Lagos University Teaching Hospital, Lagos

UK Home Office: Country of Origin Information Report - Nigeria, 09.07.2010

Gemäß einem Bericht des UK Home Office und des Danish Immigration Service ist psychiatrische Versorgung in Nigeria möglich. Es gibt etwa 35 psychiatrische Kliniken oder psychiatrische Abteilungen. Acht davon sind Regierungseinrichtungen, die anderen werden von den einzelnen Staaten betrieben. In psychiatrischen Kliniken in Nigeria werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Post-traumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt.

Sind in Nigeria die Medikamente RAMIPRIL 1A PHARMA 1,25 mg und Trittico retard 150 mg Tabl. verfügbar?

Laut einer Anfragebeantwortung der niederländischen Partnerbehörde

IMMIGRATION AND NATURALISATION SERVICE, MINISTRY OF THE INTERIOR AND

KINGDOM RELATIONS, - THE NETHERLANDS vom 23.11.2012 ist das Medikament Trittico (Wirkstoff Trazodon) in Nigeria nicht verfügbar, jedoch ist der Wirkstoff Trazodon in Nigeria erhältlich.

Das Medikament Ramipril ist in Nigeria erhältlich.

MEDCOI: IMMIGRATION AND NATURALISATION SERVICE, MINISTRY OF THE

INTERIOR AND KINGDOM RELATIONS, - THE NETHERLANDS -, NG-2363-2012, 09.02.2012

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2012

Menschen mit psychischen Erkrankungen werden oft gegen ihren Willen in psychiatrischen Einrichtungen verwahrt, in denen sie nicht adäquat behandelt werden (können). Es existiert in Nigeria kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau.

IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2011

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.

Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt.

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.

Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias.

Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.

Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

2. 2 Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Leben in Österreich

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX, geboren XXXX. Sie ist Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist Christin. Sie stammt aus einem Ort im Bundesstaat Imo. Ihre Mutter ist verstorben. Im Heimatland leben noch ihr Vater und ihre Schwester.

Die Beschwerdeführerin leidet nach mehreren Fehlgeburten an psychischen Problemen und wird diesbezüglich medikamentös (Wirkstoff: Trazodon) behandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie eine Psychotherapie in Anspruch nimmt.

Die Beschwerdeführerin lebt seit viereinhalb Jahren in Österreich. Sie hat einen nigerianischen Lebensgefährten. Das Paar hegt einen Kinderwunsch, der jedoch aufgrund mehrerer Fehlgeburten bisher nicht in Erfüllung gegangen ist. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie arbeitet gelegentlich wie ihr Lebensgefährte als Zeitungsverkäuferin.

3. Beweiswürdigung:

3. 1 Zur Lage in Nigeria

Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Nigeria wider. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Medikamenten der von der Beschwerdeführerin benötigten Art hat diese selbst bestätigt, dass solche - wenn auch unter einer anderen Produktbezeichnung - in Nigeria erhältlich sind (AS 389).

3. 2 Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Leben in Österreich

Die Feststellungen zu Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren und durch die vorgelegten Beweismittel bestätigt wurden. Selbiges gilt auch für die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Insoweit Hinweise hervorgekommen sind, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Fehlgeburten psychische Probleme (mittelgradige depressive Episode bei Trauerreaktion, posttraumatischer Belastungsstörung) vorliegen, ergibt sich dies aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln. Selbiges gilt für die Feststellungen bezüglich der medizinischen Behandlung.

Was ihr Leben in Österreich und ihr Verhältnis zu ihrem Lebensgefährten betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die durch die von ihr vorgelegten Beweismittel ergänzt werden. Die Feststellungen zu ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Strafregisterabfrage vom 04.11.2014.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4. 1 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

4.1. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

4.1. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

4.1. 3 Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Rückkehr aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in Nigeria, (insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft) weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt. Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass in Nigeria die Gefahr besteht, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden. Aus dem unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Nigeria derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie oben unter II.2.2 festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin zwar an psychischen Problemen und benötigt diesbezügliche medizinische Betreuung. Es wurde jedoch auch festgestellt (II.2.1), dass in Nigeria die medizinische Grundversorgung (wenn auch nicht kostenlos) weitgehend sichergestellt ist und auch die psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet sowie Medikamente der von der Beschwerdeführerin benötigten Art verfügbar sind. Auch wenn es schwierig sein sollte, in Nigeria in den Genuss einer Psychotherapie zu kommen, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt (II.2.2), dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich eine solche nicht in Anspruch nimmt sondern lediglich eine medikamentöse Therapie durchgeführt wird. In Anbetracht der Verfügbarkeit der nötigen Medikamente muss bei einer Rückkehr nicht mit einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit gerechnet werden.

Wie sich aus dem oben unter II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist außerdem in Nigeria die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut und schlechten Wirtschaftslage im Allgemeinen gewährleistet.

Wie sich weiters aus dem unter II.1.2 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin, obwohl sie an psychischen Problemen leidet, während ihres Aufenthalts in Österreich zeitweise als Zeitungsverkäuferin gearbeitet. Sie könnte daher nach ihrer Rückkehr nach Nigeria (gegebenenfalls in einem anderen als ihrem Heimatort) grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr den Lebensunterhalt sichert. Darüber hinaus verfügt sie im Herkunftsland über Verwandte, auf deren Hilfe sie zumindest vorübergehend zurückgreifen könnte.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids

4.2. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I, Nr. 87/2012 (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG), war eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 75 Abs. 23 bleiben solche Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Sie gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Nach dem auch auf Asylwerber anwendbaren § 54 Abs. 1 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 40/2014 (NAG) sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt und es wird ihnen auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer ausgestellt. Das Aufenthaltsrecht bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter anderem im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat.

4.2. 2 Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes muss insbesondere im Fall von Fremden, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684), geprüft werden, ob eine behördlich angeordnete Aufenthaltsbeendigung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Betroffene im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Es ist weiters der gesundheitliche Zustand des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände und damit auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

4.2. 3 Da das Bundesverwaltungsgericht den abweisenden Bescheid des Bundesasylamts (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides) bestätigt hat, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) darstellt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde:

Wie bereits oben festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin würde daher einen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben darstellen, für welchen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung würde daher zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen, da eine Trennung der Kernfamilie der Intention des Gesetzgebers widerspricht.

Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie des Beschwerdeführers jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Der Lebensgefährte unterstützt die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht und ist ihr eine wertvolle Stütze bei der Verarbeitung der mit den Komplikationen bei ihren Schwangerschaften verbundenen Erlebnisse. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass etwa die Verbindung abgebrochen worden wäre. Es liegt daher ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor.

Die Beschwerdeführerin ist zwar illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Die insgesamt viereinhalbjährige Dauer des Aufenthaltes ist jedoch durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht zu verantworten hat.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich ihre Integrationsbemühungen durch eine - wenn auch aufgrund ihrer Schwangerschaften nicht durchgehenden - Erwerbstätigkeit zum Ausdruck gebracht hat.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten und die Unterbrechung ihrer Therapie rechtfertigen würden. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin sind nicht nur vorübergehender Natur. Vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falles und der starken Bindung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie des krankheitsbedingt hohen Bedarfs an Pflege und Betreuung, wäre die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Familienlebens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig zu erklären war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

4. 4 Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse erfolgen.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe oben Pkt. II.4.1 und II.4.2). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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