BVwG W114 1437768-1

W114 1437768-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W114 1437768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1437768.1.00

Spruch

W 114 1437768-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte am 14.10.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Feldbach) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 14.01.2013 sowie am 12.03.2013 (Außenstelle Eisenstadt) im Wesentlichsten zusammengefasst an, er sei in Bangladesch zu Unrecht wegen seiner politischen Überzeugung und wegen einer Grundstücksstreitigkeit einer strafrechtlich relevanten Tat bezichtigt und angezeigt worden. Er sei verfolgt worden und daher aus Bangladesch geflüchtet.

Das Bundesasylamt führte eine Altersfeststellung sowie im Herkunftsland des BF Vorortermittlungen durch und kam zum Ergebnis, dass der BF volljährig sei und gegen ihn keine Anzeigen vorliegen würden und er daher auch nicht aus politischen Gründen verfolgt werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 09.09.2013.

4. Am 27.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der BF als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den BF in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah.

Bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden an den BF aktuelle Länderfeststellungen zu Bangladesch übermittelt. Es wurde dem BF sowohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung als auch in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation homosexueller Männer in Bangladesch stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

§ 377 des Strafgesetzbuches von Bangladesch stellt ua. den homosexuellen Verkehr unter Strafe; die Strafdrohung ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, verbunden mit einer Geldstrafe. Es wird berichtet, dass Männer, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, von der Polizei belästigt, missbraucht, willkürlich verhaftet und angehalten werden.

§ 377 des Strafgesetzbuches wurde im unabhängigen Bangladesch nur einmal angewandt; das Gesetz wird jedoch dazu verwendet, sexuelle Minderheiten einzuschüchtern. Es gibt Hinweise darauf, dass "verweiblichte" Burschen ernsthafte Einschüchterung in Bildungs- und anderen Einrichtungen erfahren. Offen homosexuelle Menschen werden von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften geächtet. Männer, die Geschlechtsverkehr mit Männern haben, laufen Gefahr, entführt, vergewaltigt, körperlich angegriffen und erpresst zu werden, und zwar von der Polizei ebenso wie von sog. Mastans (ds. Kriminelle, mitunter mit lokalen politischen Verbindungen). Solche Männer werden mitunter verhaftet und missbraucht, ohne angeklagt zu werden. Männer, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern haben, werden von der Gesellschaft im Allgemeinen diskriminiert, indem ihnen berufliche Stellungen verweigert und sie in der Schule belästigt werden.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und Muslim. Er hält sich seit 13.10.2012 in Österreich auf. Er ist homosexuell orientiert. Er versucht seine sexuelle Orientierung geheim zu halten und hat - abgesehen von seinen Äußerungen dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 - nur mit einer einzigen Person darüber in Bangladesch gesprochen. Der BF hat mit seiner sexuellen Orientierung offensichtlich selbst Probleme und versucht damit - bislang ohne Unterstützung - selbst damit fertig zu werden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch droht ihm wegen seiner Orientierung massive Diskriminierung bis zur Verhaftung, rechtsgrundlose Anhaltung, sexueller Missbrauch und Erpressung.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage homosexueller Männer in Bangladesh beruhen auf dem Bericht des britischen Home Office vom 30. September 2012 (Pt. 21.03, 04, 07, 12, 15).

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine glaubwürdigen Angaben.

2.2.2. Die Feststellungen zu seiner sexuellen Orientierung stützen sich auf sein überzeugendes und äußerst glaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015. Sein diesbezügliches Vorbringen und sein Verhalten in der mündlichen Verhandlung führten dazu dass der erkennende Richter auf Grund des persönlichen Eindruckes zweifelsfrei zum Ergebnis kommen musste, dass der BF homosexuell orientiert ist und damit selbst auch Schwierigkeiten hat und eine Rückkehr nach Bangladesch aus asylrelevanten Gründen als nicht zulässig zu beurteilen ist.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere auch sehr nachvollziehbar, dass der BF im Asylverfahren versucht hat, den wahren Fluchtgrund zu verheimlichen und eine erfundene Fluchtgeschichte vorzuschieben. Ob der BF seiner sexuellen Neigung bereits gefolgt ist, ist dabei nicht verfahrensrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

1.2. Es ist dem BF gelungen, (weiterhin) drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Er ist auf Grund seiner sexuellen Orientierung gefährdet, bei einer Rückkehr nach Bangladesch Opfer von Verfolgung zu werden. Es ist insbesondere mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er seiner sexuellen Neigung auch nachgibt und damit seine Homosexualität offenkundig wird und von Personen in seiner Umgebung auch wahrgenommen wird. Damit wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit dann Opfer diskriminierender Praktiken der Gesellschaft in Bangladesch, aber auch staatlicher Organe wie der Polizei. Das würde dazu führen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist Opfer von Verfolgungen in Bangladesch zu werden.

Diese Verfolgung, die der BF zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dass die "Eigenschaft", homosexuell zu sein, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK begründet, ist allgemein anerkannt (vgl. zB T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:

Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection [2003] 263 [272, 282 f., 286, 288, 298, 299, 304]; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 106, 109; Putzer, Asylrecht2. Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2011] Rz 91 f.; VfGH 18.9.2014, E910/2014; EuGH 7.11.2013, X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12). Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen [die Entscheidung bezieht sich auf Art. 13 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 {Statusrichtlinie - alt}; dem entsprechen nunmehr die gleich benannten Artikel der Statusrichtlinie - Neufassung]: "Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich. [...] Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden." (EuGH 7.11.2013, X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12, RNr. 75 f.)

Eine solche Behandlung droht dem BF in ganz Bangladesch, weil davon auszugehen ist, dass die oben beschriebenen Maßnahmen überall gegen ihn gesetzt werden könnten. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher nicht in Frage, ebenso ist nicht davon auszugehen, dass der Staat schutzwillig wäre, steht doch sein Verhalten, sollte es zu sexuellen Kontakten kommen, unter Strafe und gehören doch Polizeibeamte nach den Länderfeststellungen zu den potentiellen Tätern.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb von Bangladesch aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.