BVwG W102 1418519-1

W102 1418519-1Tribunal administratif fédéral11 mai 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W102 1418519-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.1418519.1.00

Spruch

W102 1418519-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 10 03.766-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013, XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 03.05.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (i.F. Asylantrag).

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 04.05.2010 vor, sein Vater sei Kommandant der Hezb-e Islami gewesen und habe nach einem Regierungswechsel mit der Familie nach Pakistan flüchten müssen. Nach einiger Zeit sei die Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater habe danach als Lehrer gearbeitet. In weiterer Folge sei sein Elternhaus von unbekannten Personen umstellt worden, der Vater sei entführt und einige Tage später tot aufgefunden worden.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.10.2010 gab er zu den Fluchtgründen Folgendes an: "Als wir von Pakistan nach Afghanistan zurückkehrten, hat mein Vater fünf Monate als Lehrer gearbeitet, eines Tages in der Nacht, wurde unser Haus von Unbekannten Leuten belagert, ich und meine Schwester haben geschlafen, als wir am Morgen aufwachten, weinte meine Mutter wie eine Verrückte und sagte uns, dass unser Vater in der Nacht mitgenommen wurde. Nach drei oder vier Tagen fand ein Hirte seine Leiche neben einem Berg." Er sei durch die Feinde seines Vaters im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen gleichbleibend an, dass er aus der Provinz Maydan Wardak stamme und in Afghanistan keine Verwandten mehr habe. Zwei Schwestern seien im Iran. Er spreche Dari, sei Tadschike sowie Moslem und habe acht Jahre die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben einer seiner Schwestern in das Verfahren ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung bezüglich der Abweisung des Spruchpunktes I. im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens. Er sei in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Sinne der GFK verfolgt. Ebenso stehe seine Identität nicht zweifelsfrei fest

2. Gegen den obig erwähnten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten, welche im Verfahren die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt habe. Zudem seien die Länderfeststellungen mangelhaft. Sein Fluchtvorbringen sei logisch und nachvollziehbar. Dem Antrag wäre bei richtiger Beurteilung stattzugeben gewesen. Der Beschwerdeführer brachte verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan in das Verfahren ein und wiederholte seine Fluchtgeschichte teilweise.

3. Am 25.09.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zu seiner Herkunftsregion und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Zu seinen Fluchtgründen gab er Folgendes an:

"Aufgrund der Probleme, die ich in Afghanistan habe. Mein Vater war ein Kommandant der Hazb-E-Islami. Als die neue Regierung an die Macht gekommen ist, ist mein Vater mit der Familie nach Pakistan geflüchtet, In Pakistan haben wir ca. 4 bis 5 Jahre verbracht. Nachdem sich die Situation bzw. die Lage in Afghanistan gebessert hat, hat sich mein Vater und die gesamte Familie für die Rückreise nach Afghanistan entschieden, wir sind an unseren Ursprungsort zurückgekehrt, mein Vater wollte seiner Aufgabe als Kommandant nicht weiter führen auch nicht unter der neuen Regierung. Wir sind in die Provinz Maidan Wardak gezogen. Im Distrikt [...] hat mein Vater als Lehrer angefangen zu arbeiten. Er hat etwa fünf Monate an einer Schule gearbeitet. Nach diesen 5 Monaten hat sich ein Vorfall in der Nacht ereignet, meine Schwester und ich haben geschlafen als unbekannte Männer, die bewaffnet waren, in unser Haus gestürmt sind und meinen Vater mitgenommen haben. Drei oder vier Tage später hat ein Hirte den Leichnam meines Vaters gefunden. Ich habe das noch in Erinnerung, dass am Tag darauf meine Mutter geweint hat, sie war außer sich, weil mein Vater mitgenommen wurde. Nachdem mein Vater begraben wurde und die Trauerfeier zu Ende war, wollte meine Mutter nicht mehr in dieser Ortschaft bleiben, sie wollte wegziehen. Meine Mutter ist mir und mit meiner Schwester nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan haben wir ca. eineinhalb Monate in einem Zelt gelebt, meine Mutter ist dort sehr krank geworden, sie hat sich viele Sorgen gemacht und ist verstorben. Ich habe eine ältere Schwester, die im Iran lebt und verheiratet ist, sie heißt [...], meine jüngere Schwester heißt [...]. Mein Schwager und meine Schwester haben mich und meine jüngere Schwester unterstützt, damit wir auch in den Iran kommen können. Im Iran habe ich ca. 4 oder 5 Monate verbracht, im Iran bin ich schwer krank geworden, so musste mich meine Schwester ins Krankenhaus bringen, ich wurde von den Ärzten untersucht, man sagte mir dass ich eine Herzerkrankung habe, sie sagten mir, dass sie mich operieren müssen, ansonsten hätte ich keine Überlebenschancen. Ich wurde dann operiert, ich habe mich etwa ein Monat im Krankenhaus aufgehalten, Nach der Operation hat mein Herz langsamer geschlagen, es kam sogar zu einem Herzstillstand, mein Herz setzte für 30 Sekunden aus. Danach wurde die Entscheidung getroffen, dass ich einen Herzschrittmacher bekomme. Die Situation im Iran war schlecht, weil sie illegal aufhältige Afghanen wieder nach Afghanistan abgeschoben haben. Mein Leben in Afghanistan war in Gefahr, die Feinde hätten mich getötet. Darüber hinaus habe ich keine weiteren Angehörigen in der Heimat." Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer seine Situation und Verfolgungsgefahr durch Feinde seines Vaters detailliert aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 03.05.2010 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er stammt aus der Provinz Maydan Wardak. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Fest steht hingegen, dass er der Volksgruppe der Tadschiken sowie der religiösen Gruppe der Sunniten angehört.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zur Partei Hezb-e-Islami, welche gegen die Regierung gerichtet ist, von Verfolgung bedroht wird und bereits ins Visier der Feinde und schließlich Mörder seines Vaters geraten ist, ist glaubhaft und wird der Beurteilung zugrunde gelegt. Er verfügt über keine innerstaatliche Fluchtalternative.

1.2. Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Auf Grund der unter I. dargestellten Aussagen des Beschwerdeführers erscheint es dem Gericht möglich und wahrscheinlich, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie sie der Beschwerdeführer geschildert hat. Dieser Schluss wird durch die Ermittlungsergebnisse des Bundesverwaltungsgerichts gestützt.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bedroht sei, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Die Angaben des Beschwerdeführers sind insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu beurteilende Beurteilung wesentlich, widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer erstattete seine Angaben spontan und auch ausführlich bzw. mit Details versehen, weshalb sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung trotz Vorliegens einiger ungenauer zeitlicher Angaben insgesamt als glaubhaft erachtet wird (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die von der belangten Behörde vorgebrachten Widersprüche im Wesentlichen aufzulösen und näher zu erklären.

Dass es sich bei der Hezb-e Islami um eine gegen die Regierung gerichtete Bewegung handelt, ergibt sich zweifelsfrei aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen.

Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief und es sich dabei, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht um eine asylzweckbezogene angelegte Geschichte des Beschwerdeführers handle, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte und jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers deckten sich im Wesentlichen durchgehend mit denen vor der belangten Behörde und es wurde klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer war zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, ergänzende Detailfragen zu den Ereignissen, die ihn zu einer Flucht bewogen haben, zu beantworten. Der Beschwerdeführer konnte das von ihm Erlebte klar und lebensnahe schildern und auf Nachfrage auch spontan auf Details eingehen.

Als entscheidend ist insgesamt zu werten, dass der Beschwerdeführer die Abfolge jener Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichlautend schilderte und Unklarheiten mit nachvollziehbaren Ausführungen ausräumen konnte. Insgesamt betrachtet liegen jedenfalls keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln wäre.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine individuell-konkrete Bedrohungssituation insgesamt plausibel machen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

3.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. der sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten Religion, Rasse oder Nationalität oder aufgrund seiner politischen Überzeugung zu befürchten ist, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Vaters für die Partei Hezb-e-Islami zu rechnen hat. Die Mitglieder dieser Partei müssen mit staatlicher Verfolgung rechnen, da sie eine gegen die Regierung gerichtete Ideologie vertreten. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität somit durch die Tatsache, dass die Feinde bzw. Gegner seines Vaters, die der Regierung zuzurechnen sind und auch Funktionen in der Regierung haben, ihm aus Rache für die Handlungen seines Vaters nach dem Leben trachten. Es liegt somit ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die vergangenen Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen (vgl. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508), nämlich zur Familie seines Vaters begründet. Zusammenfassend ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht. Den dem Gericht vorliegenden Länderberichten ist zu entnehmen, dass eine Ansiedlung in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, die als vergleichsweise sicher gelten, allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte hat, um sie zu unterstützen (vgl. dazu VfSlg. 19.695/2012). Wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, verfügt er außerhalb seiner Heimatprovinz nicht über ein tragfähiges soziales Netz aus Verwandten oder Bekannten und hat somit keine Anknüpfungspunkte, die ihm dort eine Ansiedlung ermöglichen oder erleichtern könnten.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative", vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0503). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

Zu B):

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 bis 3.3 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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