W208 2012121-1•BVwG W208 2012121-1
W208 2012121-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2015
besondere Härte, Einkommen, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Mitwirkungspflicht, Stundungsantrag, Verbesserungsauftrag,<br/>Vermögensverhältnisse
W208 2012121-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX , geb. XXXX, XXXX gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 17.06.2014, GZ Jv 52628-33a/14 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Lastschriftanzeige vom 16.04.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes JOSEFSTADT (BG) der BF (einer Mutter von zwei Töchtern im nunmehrigen Alter von 10 und 17 Jahren) die Zahlung von Gerichtsgebühren gem. TP 12g GGG im Zusammenhang mit der Pflegschaftssache 2 Ps 138/09 (Antrag der Mutter auf alleiniges Obsorgerecht sowie Besuchsrechteinschränkung des Kindsvaters im Jahr 2010) in Höhe von insgesamt € 116,- nach einer Beanstandung durch den Revisor des Oberlandesgericht WIEN vom 03.04.2014 vor (AS 11).
2. Mit Schreiben vom 02.05.2014 erhob die BF
a) Einwendungen gegen die Vorschreibung der Gebühren, weil bei der Protokollierung ihres Antrages 2010 keine Aufklärung über die Gebührenpflicht erfolgt sei;
b) stellte den Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe als Vormund ihrer Kinder;
c) beantragte - für den Fall, dass ihre Einwendungen nicht berücksichtigt würden - einen Antrag auf Ratenzahlung, weil sie nur teilzeitbeschäftigt sei und ein geringes Einkommen habe.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aus der Lastschriftanzeige nicht hervorgehe, ob sich die Zahlungsaufforderung gegen sie persönlich richte oder gegen sie als Vormund ihrer Kinder. Der Antrag auf Änderung des Besuchsrechts, sei nicht ihn ihrem Interesse erfolgt, sondern im Interesse des Kindeswohls (AS 3).
3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - die belangte Behörde - klärte die BF mit Schreiben vom 08.05.2014 (zugestellt am 16.05.2014) über die Voraussetzungen einer Gebührenstundung oder eines Gebührennachlasses gem. § 9 Abs. 1 u. Abs. 2 GEG auf und erteilte einen Verbesserungsauftrag in Form eines Formblattes zu den Vermögensverhältnissen. Dieses sei von der BF auszufüllen und binnen 14 Tagen zurückzusenden. Auf die übrigen Vorbringen der BF wurde nicht eingegangen.
4. Mit Schreiben vom 10.06.2014 ergänzte die BF ihren Antrag insofern, als sie angab, sie sei bei der Beantragung vor vier Jahren von der Rechtspraktikantin nicht über die Gebührenpflicht aufgeklärt worden. Bei Kenntnis hätte sie den Antrag nicht in ihrem Namen, sondern im Namen ihrer Kinder gestellt und sie ersuche um vollständigen Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren. Dem Verbesserungsauftrag kam sie nicht nach.
5. Mit Bescheid vom 17.06.2014 (zugestellt am 04.09.2014) entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN, dass dem Antrag auf Nachlass bzw. Stundung der Gerichtsgebühr in Höhe von € 116,- gem. § 9 Abs. 1 u. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die BF auf den Verbesserungsauftrag nicht reagiert habe und gem. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) es ihr oblegen wäre, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen auf die sich ihr Begehren stütze.
Sie habe keine Unterlagen über ihre tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation vorgelegt, die einen Nachlass oder eine Ratenzahlung rechtfertigen könnten.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 11.09.2016 (?) datierte (Poststempel 12.09.2014) nicht unterschriebene Beschwerde, in der neuerlich begehrt wurde die falsche Protokollierung zu korrigieren oder zumindest die nachträglich vorgeschriebene Gebühr zu erlassen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde auf den ursächlichen Sachverhalt überhaupt nicht eingegangen sei und sich ausschließlich auf § 9 GEG und die Nichtdarlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation beziehe. Die Behörde sei auf ihren Einwand, dass ein Fehler der Rechtspraktikantin bei der Aufklärung und Protokollerstellung am 24.08.2010 vorgelegen sei (Einwendungen vom 02.05.2014 u. 10.06.2014) nicht eingegangen.
7. Mit Schreiben vom 16.09.2014 (eingelangt beim BVwG 19.09.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.
8. Mit Beschluss vom 01.04.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am Freitag den 10.04.2015) wurde der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung, die Unterschrift unter ihrer Beschwerde nachzuholen. Gleichzeitig wurde der belangten Behörde aufgetragen, den nicht im Kostenakt auffindbaren Zahlungsauftrag vorzulegen.
9. Mit Schreiben vom 09.04.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass bis dato kein Zahlungsauftrag erlassen worden sei. Die Vorschreibung sei lediglich mit Lastschriftanzeige vom 16.04.2014 zu Ps 138/09m (Beilage) erfolgt. Auf § 231 Abs. 1 Geo werde hingewiesen.
10. Mit einer mit 25.04.2015 datierten Eingabe (eingebracht mittels Fax am 30.04.2015, 15:57) legte die BF ihre nunmehr mit 11.09.2014 datierte und unterschriebene Beschwerde dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im behördlichen Verfahren wurde noch kein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, gegen den ein Rechtsmittel hätte eingebracht werden können.
Die BF hat das im Verfahrensgang angeführte Nachlass- und Stundungsgesuch aufgrund der Lastschriftanzeige gestellt und ist einem Verbesserungsauftrag, ihre Einkommens- und Vermögenssituation in Form eines Fragebogens (AS 13) darzustellen und damit die besondere Härte nachzuweisen, innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen ab Zustellung (erfolgte am 16.05.2015) nicht nachgekommen.
Der Bescheid mit dem ihrem Antrag nicht stattgegeben wurde, wurde ihr am 27.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und von ihr am 04.09.2014 tatsächlich übernommen.
Die nicht unterschriebene, falsch datierte - und damit an einem Mangel leidende - Beschwerde wurde am 12.09.2014 dem Zustellungsdienst (Post) übergeben.
Der Verbesserungsauftrag des BVwG - das aufgrund der falschen Datierung, der fehlenden Unterschrift und dem fehlenden Zahlungsauftrag, Zweifel an der Identität der BF bzw. der Authentizität hatte - wurde durch Hinterlegung am 10.04.2015 zugestellt. Erst mit Fax vom 30.04.2015 (nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Wochen ab Zustellung) wurde diesem gerichtlichen Auftrag - verspätet - entsprochen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:
§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).
Die einschlägige Bestimmung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013 lautet:
"Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten
§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.
[...]"
Die relevanten Bestimmungen des zum Teil anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:
"§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
[...]"
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
"§ 13 Abs 3 AVG sieht vor, dass das Fehlen einer Unterschrift die Behörde noch nicht zur Zurückweisung einer schriftlichen Eingabe berechtigt, sondern dass dieser Mangel behoben werden kann. Diese Möglichkeit steht allerdings, wie der weitere Wortlaut des § 13 AVG ersehen lässt, nur dem Einschreiter offen. Darunter kann jedoch nur jene Person verstanden werden, die gegenüber der Behörde durch das Einbringen der schriftlichen Eingabe tätig wurde. Überträgt man diese Regelung im Hinblick auf § 62 VwGG auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, so bedeutet dies, dass demjenigen, der beim Verwaltungsgerichtshof eine (vom ihm zu unterfertigende) Beschwerde eingebracht, aber nicht unterschrieben hat, die Behebung dieses Mangel aufgetragen werden kann (Hinweis B 15. September 1975, 730/75; VwGH, 25.04.2002, 2002/15/0026).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Die in § 9 Abs. 1 GEG 1962 umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. [...] Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (§ 51a VStG und § 77 FinStrG, VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Den Parteien im Verwaltungsverfahren kommt nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu (VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165)."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über die Stundung oder den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache der Antragstellerin, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Stundungs- und Nachsichtverfahren trifft die Antragstellerin somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Da die BF trotz ausdrücklicher Belehrung und dem Verbesserungsauftrag durch Ausfüllen des Fragebogens an den Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken, die für die Behörde erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, war die Nichtstattgebung der Beschwerde nicht rechtswidrig.
Die Behörde ist zwar verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG E 24 und 25). Hat die Antragstellerin dazu - trotz Aufforderung zur Verbesserung - keine Angaben gemacht, brauchen auch keine weiteren Ermittlungen durch die Behörde getätigt werden.
Die Tatsache, dass die Behörde in ihrer Begründung nicht auf die weiteren Vorbringen der BF eingegangen ist, konnte nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen, weil diese für das Stundungs- bzw. Nachlassverfahren nicht rechtserheblich waren. Dass sie, wäre sie über die Gebührenpflicht aufgeklärt worden, den Antrag im Namen ihrer Kinder gestellt hätte, ändert an ihrer Gebührenpflicht als deren gesetzliche Vertreterin nichts und ist im Gebühreneinbringungsverfahren auch keine Verfahrenshilfe vorgesehen.
Der BF steht es allerdings frei gegen den von der belangten Behörde noch zu erlassenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) Vorstellung zu erheben, wenn sie der Meinung ist das die Gebührenvorschreibung zu Unrecht erfolgt ist. Die Lastschriftanzeige hat noch keine Rechtswirkung. Wenn die Zahlungspflichtige der Lastschriftanzeige nicht nachkommt, hat die Behörde den Zahlungsauftrag zu erlassen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6a GEG, 431). Die Ausstellung eines Zahlungsauftrages ist mit der Vorschreibung von zusätzlich € 8,- Einhebungsgebühr (§ 6a GEG) verbunden.
Abgesehen davon, wäre die Beschwerde im vorliegenden Fall gem. § 13 Abs. 3 iVm Abs 4 AVG auch aus formalen Gründen zurückzuweisen, weil dem Verbesserungsauftrag des BVwG nicht in der aufgetragenen und angemessenen Frist von 2 Wochen nachgekommen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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