W175 2102503-1•BVwG W175 2102503-1
W175 2102503-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2015
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W175 2102503-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015, Zahl: 1028635509-14883468, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), XXXX (BF1), und seine Ehegattin XXXX (BF2), sind afghanische Staatsbürger und stellten am 14.08.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).
Am 15.08.2014 fanden die Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST statt. Am 27.11.2014 fanden vor dem BFA niederschriftliche Einvernahmen der BF im Asylverfahren statt.
1.2. Im Rahmen der Erstbefragungen am 15.08.2014 gaben die BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass sie zuletzt in XXXX, Provinz Helmand, Afghanistan, gelebt hätten. Der BF1 stamme ursprünglich aus XXXX, Provinz Kandahar, Afghanistan, die BF2 aus XXXX (gemeint wohl XXXX in der Provinz Urozgan), Afghanistan.
Vor ca. vier Tagen wären die BF von Helmand nach Kabul und weiter in ein unbekanntes Land geflogen. Von dort wären sie in einer weiteres, ihnen unbekanntes Land geflogen, wo sie einen Zug nach Österreich bestiegen hätten.
Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass die Taliban seine Frau, die BF2, verschleppen und zwingen hätten wollen, zum Islam zu konvertieren. Ihm selbst hätten sie angedroht, ihn umzubringen. Nach der Hochzeit wären sie von Taliban angegriffen worden, die seine Ehefrau hätten haben wollen. Sie hätten nichts dagegen tun können, da sie als Sikhs in der Minderheit wären. Im letzten Moment hätten sie fliehen und sich einige Zeit in einem Sikh-Tempel verstecken können. Danach wären sie ausgereist.
Die BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben des BF1 und gab zusätzlich an, dass sie es als Frau in Afghanistan sehr schwer habe und dass dort keine Meinungsfreiheit herrsche.
1.3.1. In ihrer Einvernahme am 27.11.2014 gab die BF2 in der Sprache Punjabi befragt an, dass sie Sikh und Angehörige der Volksgruppe der Kapur sei. Sie habe in der Stadt Lashkargar im Haus der Schwiegereltern gelebt, bevor sie sich aufgrund eines Angriffes in einem Tempel verstecken hätte müssen. In XXXX würden noch ihre Schwiegereltern, ihr Schwager, ihre Eltern, ihre Großeltern und zwei Schwestern leben.
Weiters gab die BF2 an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):
"LA [Leiter der Amtshandlung]: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? [...]
VP [Verfahrenspartei]: Unser Leben und unsere Religion waren dort in Gefahr. Wir hatten ein schwieriges Leben. Nach meiner Heirat wurde ich von meinen Nachbarn belästigt. Als ich auf den Balkon gegangen bin, um Wäsche aufzuhängen, warf er Steine nach mir. Eines Tage kam er in Begleitung und sagte zu meinem Schwiegervater, dass er mich heiraten möchte. Mein Schwiegervater sagte, wie er es wagen kann, so etwas zu sagen, dass ich ihre Schwiegertochter und deren Ehre der Familie bin. Der Nachbar sagte zu meinem Schwiegervater, dass sie in Ruhe leben können und nicht schikaniert werden, wenn sie mich übergeben. Mein Schweigervater hat noch einmal nein gesagt und ist weggegangen.
Danach war er im Geschäft des Schwiegervaters und er hat wieder seine Forderung gestellt, dass er mich haben möchte. Auch dort hat mein Schwiegervater ihm gesagt, dass er weggehen soll und mich auf keinen Fall hergeben wird.
Eines Tages lud mein Schwiegervater seine Verwandten nach Hause ein, um sich mit ihnen wegen der Probleme zu beraten. Auf einmal kamen Taliban und haben laut seinen Namen gerufen und in die Luft geschossen. Als ich Schüsse gehört habe, rannten ich und mein Mann in ein kleines Zimmer, wo Holz aufbewahrt war und versteckten uns dort. Nach einiger Zeit, als wir heraus kamen, sahen wir, dass unsere Schwiegereltern bewusstlos am Boden lagen und verletzt waren.
Die Taliban haben alle Turbane am Boden geworfen, was eine große Entehrung für einen Sikh ist. Als ich das gesehen habe, habe ich in die Hose gemacht. Die Nachbarn kamen zu uns und sagten zu meinem Schweigervater, dass es besser ist, wenn wir diesen Ort verlassen und in den Tempel gehen. Nach diesem Vorfall zogen wir in den Tempel, ich und mein Mann.
Im Tempel habe ich mein Kind verloren. Ich war immer in Angst. Im Tempel bin ich ausgerutscht und habe das Kind verloren. Wir haben uns etwa 2,5 Monate im Tempel aufgehalten. In dieser Zeit hat mein Schwiegervater die Flucht organisiert.
Das sind meine Fluchtgründe weitere habe ich nicht.
Viele Sikh-Frauen werden entführt und werden verkauft oder müssen konvertieren.
LA: Konnten Sie all Ihre Fluchtgründe anführen oder möchten Sie noch etwas ergänzen?
VP: Ja, das war alles.
LA: Einerseits sprechen Sie davon, dass der Nachbar Sie belästigt habe, andererseits geben Sie an, dass die Nachbarn kamen und gesagt hätten, es sei besser, wenn Sie in den Tempel ziehen?
VP: Einer unserer Nachbarn war Taliban. Der hat mich belästigt. Die Nachbarn, die uns geraten haben, in den Tempel zu ziehen, waren Sikh. Das Leben im Tempel ist sehr sicher.
LA: Ein Taliban lebt inmitten von Sikh?
VP: Es ist gemischt. In manchen Wohnungen leben Taliban, in anderen Sikhs.
Befragt, Moslems und Taliban sind dasselbe.
LA: Warum sind Sie und Ihr Gatte in den Tempel übersiedelt, Ihr Schwiegervater, der angegriffen wurde, jedoch nicht?
VP: Als die Taliban bei uns zu Hause waren, wurde mein Schweigervater nach mir und meinem Mann gefragt.
LA: Haben Sie das gehört?
VP: Als die Taliban bei uns zu Hause waren haben sie gefragt: ‚Wo ist Deine Schwiegertochter'.
LA: Frage wird wiederholt!
VP: Ich habe das gehört.
LA: Haben Sie sich davor oder danach versteckt?
VP: Bevor ich es gehört habe, habe ich mich versteckt.
LA: Bitte fertigen Sie eine Skizze der Wohnung an, wo Sie sich versteckten und wo sich die Taliban befunden haben.
VP: Ok.
LA: Ist das Haus flach?
VP: In Lashkargar sind alle Wohnungen flach. Befragt, auch die Nachbarhäuser waren flach. Kein Haus war höher.
LA: War das Grundstück zur Straße hin abgegrenzt?
VP: Ja, so hoch wie die Türe war auch die Mauer. Befragt, die Türe war etwa so groß wie die Türe hier im Einvernahmezimmer.
LA: Wo haben Sie die Wäsche aufgehängt?
VP: Im Innenhof.
LA: Wo hat Sie Ihr Nachbar gesehen, wenn alles geschlossen ist?
VP: Auf beiden Seitenwänden gibt es ein Loch.
LA: Zeichnen Sie dies bitte in der Skizze ein!
VP: Ich möchte noch eine Skizze anfertigen.
LA: Wo Sie in der 2. Skizze ein Loch einzeichneten, befand sich zuvor das Wohnzimmer!
VP: Es ist ein sehr großer Innenhof. Da ist ein Loch in der Wand zum Nachbarn.
LA: Welchen Sinn erfüllt dieses Loch?
VP: Das war von Anfang an so.
LA: Wie hat Sie nun der Taliban gesehen?
VP: Durch das Loch hat er mich gesehen. Befragt, er hat Steine geworfen.
LA: Warum haben Sie das Loch nicht geschlossen?
VP: Das ist nicht erlaubt.
LA: Sie hätten das Loch doch einfach mit einem Holz verdecken können?
VP: Wir haben es probiert. Er hat es heruntergeworfen.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Punjabi. Weitere Sprachen verstehe ich nicht und spreche ich nicht.
LA: Wie konnten Sie den Taleb verstehen, der Ihren Schwiegervater gefragt hat, wo Sie sind?
VP: Die Taliban haben in ihrer Sprache gesagt, dass sie mich hinbringen sollen. Schwiegertochter habe ich verstanden. Sie sagten ‚Nau'.
LA: Ist der Nachbar nun Taleb oder Moslem?
VP: Er ist Moslem und hat die Taliban informiert.
LA: Wieso sollte er sie heiraten wollen als verheiratete, schwangere Frau?
VP: Er hat ihm gesagt, dass er drei Frauen hat und mich als vierte Frau haben will.
LA: Frage wird wiederholt!
VP: Sie nehmen alle Frauen, die ihnen gefallen.
LA: Was passierte bei dem Angriff?
VP: Mein Schwiegervater öffnete die Türe und hat sehr laut meinen Namen geschrien. Daraufhin habe ich mich gemeinsam mit meinen Mann versteckt. Als ich dann die Stimme vom Nachbarn gehört habe und die Leute geweint haben, kam ich aus dem Versteck. Wir sahen, dass die Familie und die Bekannten verletzt waren.
LA; Welche Stimme hörten sie?
VP: Die Nachbarn, die in der Nähe wohnten. Befragt, sie haben Schüsse gehört. Deswegen kamen sie zu Hilfe.
LA: Was passierte zwischen dem Ruf Ihres Namens und dem Herauskommen aus dem Versteck?
VP: Als ich meinen Namen hörte, liefen wir zum Raum, wo Holz lagerte, und versteckten uns. Meine Schwiegermutter ging ins Wohnzimmer. Als wir zurückkamen, sahen wir, dass alle verletzt waren, zwei waren bewusstlos. Befragt, wer bewusstlos war, meine Schwiegereltern.
LA: Warum waren diese bewusstlos?
VP: Das kann ich nicht erklären.
LA: Wie lange haben Sie sich versteckt?
VP: Ca. 20-25 Minuten.
LA: Was passierte in diesen 20-25 Minuten?
VP: Wir haben Schreie gehört.
LA: Haben Sie die Schwiegereltern denn nicht gefragt, was passierte?
VP: Nein, dazu kam es nicht. Wir wurden ja dann in den Tempel gebracht.
LA Warum blieben Sie nicht im Tempel, wenn es dort sicher ist?
VP: Man kann nicht ewig dort leben.
LA: Wurde Sie je angegriffen?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie je persönlich bedroht?
VP: Nein. Sogar vor meinem Schwiegervater habe ich mein Gesicht bedeckt. Befragt, mit einem Tuch bis zur Nase.
LA: Ist Ihr Gatte mit Ihnen verwandte?
VP: Wir sind von derselben Volksgruppe. Verwandt sind wir nicht.
LA: Hat Sie das Kopftuch gestört?
VP: Ich hatte ein schwieriges Leben.
LA: Frage wird wiederholt!
VP: Ja.
LA: Es ist doch Bestandteil Ihrer Religion?
VP: Ja, den Kopf bedecken schon, aber wir mussten das Gesicht verschleiern.
LA: Sie gaben doch vorhin an, das Gesicht auch vor Ihrem Schwiegervater versteckt zu haben?
VP: Wir mussten es.
LA: Hatten Sie/Ihre Familie abgesehen von dem Nachbarn, mit sonstigen Moslems Probleme?
VP: Nein.
LA: Haben Sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt. (Polizei, Militär etc.)
VP: Nein. Polizei, Taliban, Moslems helfen einander.
LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
VP: Nein.
LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
VP: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Nein, ich bete jeden Tag dafür.
Nochmals befragt, ich fürchte mein Leben dort.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein."
1.3.2. In seiner Einvernahme am 27.11.2014 gab der BF1 in der Sprache Punjabi befragt an, dass er Sikh und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sei. Geboren worden sei er in Kandahar, mit 12 Jahren wäre dann seine Familie nach Lashkargar, Provinz Helmand, übersiedelt, wo er bis zur Ausreise gelebt hätte. Nach dem Angriff hätten ihn seine Eltern in einen Tempel geschickt, wo er noch zweieinhalb bis drei Monate gelebt hätte. Zehn Tage vor der Ausreise wären er nachhause zurückgekehrt, dann wäre er mit seiner Frau geflüchtet. In Lashkargar würden sich noch seine Eltern und sein Bruder aufhalten, ferner seien zwei Onkel in Helmand wohnhaft.
Weiters gab der BF1 an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):
"LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? [...]
VP: Nach meiner Heirat war ich sehr glücklich. Aber nach einiger Zeit fing mein Nachbar an, meine Frau zu belästigen. Als sie Wäsche aufgehängt hat, hat er obszöne Zeichen gemacht und Steinchen geworfen. Meine Frau erzählte mir davon, und ich sagte ihr, dass wir nichts dagegen tun können. Ich dachte mir, dass er irgendwann aufhören wird, weil er ein älterer Mann und Haji (Pilgerfahrer) war. Meine Mutter wusste davon, aber meinen Vater habe ich davon nie erzählt.
Eines Tages, als ich gemeinsam mit meinem Vater und meinem Bruder zusammen gefrühstückt habe, kam der Nachbar zu uns in Begleitung von weiteren drei Personen. Er sagte zu mir und meinem Vater auf Paschtu, dass meine Frau sehr schön ist und er sie heiraten möchte.
Mein Vater war sehr überrascht und sagte ihm, dass wir Sikh sind und die Schwiegertochter bereits verheiratet ist. Mein Vater sagte zu ihm ‚Wie kannst du es wagen, so etwas zu sagen. Meine Schwiegertochter ist im Alter deiner Tochter'. Der Nachbar sagte:
‚Entweder du gibst sie freiwillig her oder ich werde sie entführen lassen. Wenn du sie freiwillig hergibst, kann ich versichern, dass du hier in Ruhe leben kannst, ansonsten werde ich sie und deinen Sohn entführen'. Danach ist er weggegangen und mein Vater ging ins Geschäft. Ich blieb aus Angst um meine Frau zu Hause.
Am Abend, als er nach Hause gekommen ist, erzählte er mir, dass er wieder von unserem Nachbarn im Geschäft bedroht wurde. Diesmal hat er ihn mit dem Umbringen der gesamten Familie bedroht. Die ganze Nacht konnte ich nicht schlafen und mein Vater ist in den Tempel gegangen und kam mit vier weiteren Männern zu uns nach Hause.
Mein Vater wollte, dass die vier Männer mit dem Nachbarn reden und ihn zur Vernunft bringen. Gegen Nachmittag hörten wir Schüsse. Jemand hat sehr laut den Namen meines Vaters gerufen. Er heißt XXXX. Der Taleb sagte irgendwas wegen der Schwiegertochter. Was er genau gesagt hat, konnte ich nicht hören, da ich mit meiner Frau in ein Zimmer gegangen bin, um uns zu verstecken. Ich habe Schreie gehört. Männer haben laut geschrien. Ich habe auch gehört, wie meine Mutter laut geweint hat. Aber wir sind nicht aus dem Versteck gekommen.
Dann kamen unsere Nachbarn. Ich glaube, mein Vater war bewusstlos. Sie haben Wasser auf sein Gesicht geschüttet und als er wieder zu sich kam, hat er uns gerufen, mich und meine Frau. Erst dann kamen wir aus dem Versteck. Als ich ins Zimmer kam, habe ich gesehen, dass meine Mutter noch bewusstlos war. Ich habe gesehen, dass bei allen vier Männern der Turban auf den Boden geworfen wurde und zwei verletzt waren. Mein Vater leidet an Diabetes und wurde am Fuß verletzt. Die Älteren haben gesagt, dass wir sofort in den Tempel gehen sollen. Am nächsten Tag rutschte meine Frau im Tempel aus und verlor unser Kind.
Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.
LA: Wieso hat sich Ihre Mutter im selben Zimmer, wie die Männer, die sich beraten haben, befunden?
VP: Um ihren Mann zu retten.
Befragt, zuerst waren wir alle drei in der Küche. Dann ging sie ins Wohnzimmer.
LA: Wann ging sie ins Wohnzimmer?
VP: Als der Taliban XXXX gesagt hat.
LA: Sie gaben an, dass der Vater bei Bewusstsein war und Sie gerufen hat! Ihre Gattin gab an, dass beide Schwiegereltern bewusstlos am Boden gelegen seien, als Sie gekommen sind!
VP: Es sind nicht alle Moslems schlecht. Dieser eine Nachbar, war ein schlechter Mensch.
LA: Vorhalt wird wiederholt!
VP: Ich kann nicht erklären, wieso das meine Frau gesagt hat. Aber sie können recherchieren.
LA: Sie gaben an, dass zwei Männer verletzt waren. Ihre Gattin gab an, dass alle verletzt waren!
VP: Alle vier waren verletzt. Ich habe gesagt, dass die Turbane aller Männer am Boden gelegen sind. Damit meinte ich, dass sie geschlagen worden sind.
LA: Sie gaben an, dass der Name XXXX gerufen wurde, während Ihre Gattin angibt, dass ‚Schwiegertochter' gerufen wurde!
VP: Er hat beides gerufen.
LA: Wo haben Sie sich versteckt?
VP: Im Zimmer, wo Holz gelagert wird.
LA: Warum sind Sie in den Tempel übersiedelt, Ihre Eltern die angegriffen wurden, jedoch nicht?
VP: Wir waren der Grund des Angriffs.
LA: Jetzt, wo Sie nicht mehr in Lashkargar leben, haben auch Ihre Eltern keine Probleme?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: In der Zeit, wo Sie sich im Tempel aufgehalten haben, gab es bei Ihren Eltern irgendwelche Zwischenfälle?
VP: Ich weiß es nicht, meine Eltern haben mir davon nicht berichtet.
LA: Und Sie haben nicht nachgefragt?
VP: Ich habe gefragt, aber er sagte mir nichts.
LA: Wie hat der Nachbar Ihre Frau belästigt, wenn doch das gesamte Grundstück von einer Mauer umgeben ist?
VP: Es gab Löcher in der Wand.
LA: Welchen Sinn erfüllen die Löcher in der Wand?
VP: Es ist üblich dort.
LA: Warum haben Sie das Loch nicht geschlossen?
VP: Glauben Sie, das hätte etwas gebracht? Ich habe ihr gesagt, dass sie die Wäsche nicht mehr aufhängen soll.
LA: Haben Sie je versucht, die Löcher zu schließen?
VP: Nein.
LA: Die Gattin meinte, ja!
VP: Nein nein, das stimmt nicht.
LA: Ist der Nachbar nun Taleb oder Moslem?
VP: Er ist Moslem und hat mit Taliban Kontakt.
LA: Wieso will er eine verheiratete, schwangere Frau?
VP: Ich weiß es nicht. Für mich ist es eine Schande, wenn er so denkt. Wir haben sehr gut verdient in Afghanistan. Wir hatten Geld. Hier lebe ich von Zuwendungen. Das ist im Sikh-Glauben nicht erlaubt.
LA: Wie lange war Ihre Mutter bewusstlos?
VP: Das Ganze hat 20-25 Minuten gedauert.
LA: Was passierte in diesen 20-25 Minuten, was haben Sie mitbekommen?
VP: Wir haben Schreie gehört. Ich habe gehört, wie meine Mutter geweint hat.
LA: Wurden Sie je persönlich bedroht?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie/Ihre Familie abgesehen von dem Nachbarn, mit sonstigen Moslems Probleme?
VP: Nein.
LA: Haben Sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt. (Polizei, Militär etc.)?
VP: Tatsache, niemand hört auf Sikh. Befragt, ich habe es nicht versucht.
LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
VP: Abgesehen von diesem Problem, hat man viele Probleme als Sikh in Afghanistan. Sie schimpfen uns Kafir. Die Umstände werden immer schlimmer. Sonst gab es keine Probleme.
LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
VP: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Ich habe Angst um meine Frau und mein Leben.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein. In Kabul hätten mich die Taliban auch verfolgt."
Abschließend legten die BF eine Heiratsurkunde und jeweils eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) vor.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 03.02.2015, Zahlen: 1028635901-14883433 und 1028635509-14883468, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I.) und erkannte den BF den Status von Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte den BF weiters den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 03.02.2016 (Spruchpunkte III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat, wobei festgestellt wurde, dass sie Sikhs seien und zuletzt in der Stadt Kandarhar gelebt hätten. Die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen der BF als nicht glaubwürdig, da sie die angeblichen Bedrohungssituationen nur vage und nicht stimmig hätten schildern können.
Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
1.6. Mit Schreiben vom 16.02.2015 brachten die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurden.
In der Beschwerdebegründung wurde ausführt, dass es das BFA unterlassen hätte, die BF nach einer möglichen Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Sikhs zu befragen. Selbst als die BF2 am Ende der Befragung vorgebracht hätte, man habe als Sikh viele Probleme in Afghanistan, wäre die Erstbehörde auf diese Aussage nicht weiter eingegangen. Vielmehr hätte man sich begnügt, auf die Ausführungen in den Länderberichten zu verweisen, was angesichts eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014 und einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 23.07.2014 zur Situation von Sikhs in Afghanistan nicht ausreichend sei. Weiters handle es sich bei der BF2 um eine weibliche Antragstellerin aus Afghanistan, die die dortige Unterdrückung explizit als Fluchtgrund genannt hätte. Sie sei sehr wissbegierig, lerne seit ihrer Ankunft hier Deutsch und wolle sich weiterbilden.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.03.2015 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
2.2.1. Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 23.02.2015 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 06.03.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Es liegen Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.
Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass dem Fluchtvorbringen der BF aufgrund von divergierenden Aussagen die Glaubwürdigkeit fehle, so weist das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren dennoch einen relevanten Mängel auf.
Das BFA tätigte im angefochtenen Bescheid im Zuge der Länderfeststellungen zwar umfangreiche Ausführungen zur Situation von Frauen in Afghanistan, allerdings beschäftigte es sich in der folgenden Beweiswürdigung in keiner Weise mit diesem wichtigen Themenkreis. Da es sich bei der BF2 um eine weibliche Person aus Afghanistan handelt, wäre es Aufgabe der Erstbehörde gewesen, dieser konkrete Fragen zu ihrer Lage und Lebensumständen in diesem Land zu stellen. Bereits in der Erstbefragung hatte die BF2 angegeben, dass es für sie als Frau sehr schwierig in ihrem Heimatland gewesen sei und es dort auch keine Meinungsfreiheit gäbe. Auch in der Einvernahme am 27.11.2014 brachte die sie vor, dass es sie gestört hätte, ihr Gesicht zu verschleiern.
Aufgrund dieser Hinweise wäre es daher Aufgabe des BFA gewesen, durch weitere Ermittlungsschritte zu klären, ob die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF2 an ein würdiges Leben als Frau zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im Gegensatz stehe und ob ihr daher im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
Der Vollständigkeit halber wird weiters festgehalten, dass sich das BFA auch mit der Herkunftsregion der BF in ausreichend auseinandergesetzt hat, zumal im Bescheid angeführt wurde, dass sie zuletzt in Kandahar Stadt gelebt hätten, während die BF übereinstimmend angaben, in der Nähe von Lashkargah in der Provinz Helmand aufhältig gewesen zu sein.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass es im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF gekommen ist, und wichtige Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob für die BF in Afghanistan eine konkrete Bedrohungssituation bestehen könnte, ungeklärt geblieben sind.
2.2.4. Somit ist das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich des Fluchtvorbringens nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. hat es sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der BF2 (und somit aufgrund der Vorliegens eines Familienverfahrens auch der des BF1) und das zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung neuer Bescheide unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil sind die Verfahren der belangten Behörde mit dem oben dargestellten schwerem Mängel behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA den dargestellten Mängel zu verbessern und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der BF2 aufgrund ihrer individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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