BVwG W118 2001093-1

W118 2001093-1Tribunal administratif fédéral8 mai 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W118 2001093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001093.1.00

Spruch

W118 2001093-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113732871, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Aufgrund des Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie wird unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.160,64 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 11.369,46 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 208,82.

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B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.04.2008 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102288046, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.462,87 gewährt. Dabei wurden 42,96 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,72 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113732871, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.369,46 gewährt. Dabei wurden 42,96 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,38 ha zugrunde gelegt.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Daraus ergebe sich eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,34 ha, weshalb ein Betrag in Höhe von EUR 93,41 rückgefordert wurde.

4. Mit Schreiben vom 14.10.2011 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid. In der Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die seitens der AMA beanstandete Fläche sei vom BF bis zum Jahr 2010 landwirtschaftlich genutzt worden. Ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 habe der BF die Fläche an den Eigentümer zurückgegeben. Wie aus einem beiliegenden Orthofoto ersichtlich, werde die Fläche nach wie vor landwirtschaftlich genutzt, werde aber nicht mehr vom BF bewirtschaftet.

Dem vorgelegten Akt ist ein "Deckblatt - Einspruchsbearbeitung" beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die angeführte Erklärung seitens der AMA nachvollzogen werden konnte und die Bezug habende Rückforderung aufgehoben wurde.

5. Mit Datum vom 08., 09. und 16.11.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. hinsichtlich des Antragsjahres 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

6. Mit dem angefochtenen, wiederum als "Abänderungs-Bescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116525323, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.160,64 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 208,82 rückgefordert. Dabei wurden 42,96 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,62 ha zugrunde gelegt.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass mit Datum vom 16.11.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen Flächenabweichungen im Ausmaß bis zu 3 % festgestellt worden seien. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,10 ha.

In der Begründung sowie in der Rechtsmittelbelehrung wird der angefochtene Bescheid als Berufungsvorentscheidung bezeichnet.

7. Mittels Schreiben vom 02.03.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass mittels Bescheid für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von EUR 309,08 rückgefordert worden sei. Als Begründung sei angeführt worden, eine Vor-Ort-Kontrolle hätte eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,16 ha ergeben. Mit Schreiben vom 13.01.2012 hätte der BF eine Stellungnahme zum Prüfbericht übermittelt. In dieser Stellungnahme hätte der BF im Detail ausgeführt, welche festgestellten Abweichungen seiner Meinung nach nicht korrekt seien. Er ersuche daher, die eingereichte Stellungnahme zu berücksichtigen und die ausgesprochene Rückforderung wieder aufzuheben. Mit gleicher Begründung erhebe er auch Einspruch gegen den Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2008 vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116525323.

8. Mit Datum vom 20.02.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 26.08.2014 wurde die AMA seitens des BVwG um Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen ersucht.

10. Mit Schreiben vom 01.10.2014 nahm die AMA diesbezüglich Stellung und erläuterte im Wesentlichen die Zusammensetzung der Differenzfläche.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 01.04.2015 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Feststellungen des zuständigen Prüforgans eingeräumt. Das Bezug habende Schreiben wurde dem BF nachweislich am 13.04.2015 zugestellt. Eine Stellungnahme ist in der vorgesehenen Frist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 29.04.2008 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde vom BF eine Fläche im Ausmaß von 41,72 ha beantragt. Dem BF standen für das Antragsjahr 2008 42,96 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Mit Datum vom 08., 09. und 16.11.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2008 im Ausmaß von insgesamt 1,10 ha ab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die festgestellten Flächenabweichungen konnten im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden.

Von der Möglichkeit, zu den Ermittlungs-Ergebnissen der AMA Stellung zu nehmen, hat der BF nicht Gebrauch gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von nicht mehr als 3 % festgestellt. Konkret wurde auf Basis von 42,96 beantragten Zahlungsansprüchen, 41,72 ha beantragter beihilfefähiger Fläche und 40,62 ha ermittelter Fläche eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,10 ha festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben des BF i.S.d. Art. 73 Abs. 4 und 5 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor.

Die Rückforderung ist schon nach den Bestimmungen der VO (EG) 796/2004 nicht verjährt. Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die grundsätzlich keiner Revision zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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