BVwG W200 2106155-1

W200 2106155-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2106155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2106155.1.00

Spruch

W200 2106155-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.03.2015, PassNr. XXXX, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines histologischen Laborbefundes vom 28.01.2015 (Pars descendens duodeni, Bulbus duodeni, Antrum Corpus, Ösophagus-Ora serrata, Ösophagus proxima) sowie eines Befundberichtes eines Facharztes für Innere Medizin und Innere Intensivmedizin vom 03.02.2015 mit der Diagnose "Zöliakie".

Das eingeholte auf der Aktenlage basierende Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.02.2015 ergab Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zöliakie

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da diätetisch kompensierbar 09.03.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin am 23.02.2015 aus, dass sie der Meinung sei, dass aufgrund der vorliegenden Befunde ein GdB von 30% vorläge, verwies auf die beiden bei der Antragstellung bereits vorgelegten Befunde und legte einen Ösophago-Gastro-Duodenoskopiebefund vom 19.01.2015 vor.

Sie ernähre sich penibel genau glutenfrei und trotz Einhaltung der Diät und Infusionstherapie mit Ferinject im Jahr 2014 sinke ihr Eisen- und Ferritinwert weiterhin, so dass laufende Kontrollen und entsprechende medikamentöse Behandlungen notwendig seien. Weiters leide sie seit der Ernährungsumstellung an Kreislaufproblemen, die bereits zu einem Zusammenbruch geführt hätten, und an Haarausfall. Durchfälle träten weiterhin - ohne Diätfehler - häufig auf. Die Beschwerden seien diätisch nicht kompensierbar. Da sie selbst im Verfahren nicht befragt worden wäre und im Gutachten "diätetisch kompensierbar" ausgeführt worden wäre, müsse sie davon ausgehen, dass der Sachverhalt nicht genau ermittelt worden wäre und die Feststellungen falsch seien.

Bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes wäre festzustellen, dass ihr Gesundheitszustand sowohl der Richtsatzposition 07.04.05 bzw. dem Unterabsatz der Richtsatzposition 09.03.01 (gemeint wohl 07.04.01), der den Grad der Behinderung von 30-40% festsetzt, entspreche. Sie sei zu einer Begutachtung durch einen Gutachter gerne bereit.

Die dazu eingeholte Stellungnahme vom 12.03.2015 eines bis dahin nicht befassten Arztes für Allgemeinmedizin ergab Folgendes: "Keine Änderung der Einstufung, da Durchfälle durch Nichteinhalten der glutenfreien Diät bedingt sind."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.03.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, wurde der Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 von Hundert bemessen wurde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren den GdB von 20% ergeben hätte und die erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung unterzogen worden seien, die neu vorgelegten Beweismittel keine Beschreibung eines höheren Funktionsdefizites enthielten und es daher zu keiner Änderung der Einstufung der Zöliakie führen könne.

Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und verwies auf den Laborbefund vom 28.01.2015 (Pars descendens duodeni, Bulbus duodeni, Antrum Corpus, Ösophagus-Ora serrata, Ösophagus proxima), den Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Innere Intensivmedizin vom 03.02.2015 mit der Diagnose "Zöliakie" und den Ösophago-Gastro-Duodenoskopiebefund vom 19.01.2015.

Sie wiederholte ihre Ausführungen ihrer Stellungnahme und gab auch an, dass sie bisher 6kg Gewicht verloren hätte, was mit einer allgemeinen Schwäche einhergehe. Der Gewichtsverlust sei nicht erklärbar, da durch die Ernährungsumstellung eine Stabilisierung des Körpergewichtes bzw. sogar eine Gewichtszunahme eintreten hätte sollen.

Sie wiederholte zu einer persönlichen Untersuchung bereit zu sein und rügte die Unterlassung der Untersuchung durch die belangte Behörde als Verfahrensmangel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062).

Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Angaben im Parteiengehör zu dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten ausgeführt, sich an die Diätvorgaben zu halten und trotzdem an Durchfällen usw. zu leiden.

In der zu den Angaben der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde "Keine Änderung der Einstufung, da Durchfälle durch Nichteinhalten der glutenfreien Diät bedingt sind." vermerkt.

Obwohl die Beschwerdeführerin im Zuge der Stellungnahme vom 23.02.2015 auch um Durchführung einer Untersuchung ersucht hatte, wurde diese von der belangten Behörde unterlassen, wenngleich die Ausführungen der Beschwerdeführerin weder mit der Stellungnahme des Arztes vom 12.03.2015 noch mit dem Gutachten vom 13.02.2015 nicht in Einklang zu bringen waren: Während die Beschwerdeführerin ausführte, sich an die glutenfreie Diät zu halten, wurde in der ärztlichen Stellungnahme - ohne jegliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin - vermerkt, dass die Durchfälle aus dem Nichteinhalten der glutenfreien Diät resultierten

Erhebungen der belangten Behörde zum tatsächlichen Zustand der Beschwerdeführerin sind nur oberflächlich erfolgt. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren fanden - trotz sich widersprechender Angaben der Beschwerdeführerin und der Ärzte, welche allerdings die Beschwerdeführerin nicht untersucht hatten, keinerlei Erhebungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin statt, obwohl diese ausdrücklich eine persönlich Untersuchung beantragt hat.

Sämtliche Feststellungen beruhen auf der Aktenlage, eine jedenfalls zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes notwendige persönliche Untersuchung wurde unterlassen.

Das Sozialministeriumservice hat im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten eines fachlich geeigneten Arztes einzuholen, welches auf Grundlage einer Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erstatten sein wird, und dieses im weiteren Verfahren entsprechend zu würdigen und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.

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