BVwG W200 2002191-1

W200 2002191-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2002191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2002191.1.00

Spruch

W200 2002191-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.08.2013, PassNr. 6630461, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45

Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.04.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses "Abflussstörung in den Halsarterien, Spondylarthrosis cervicalis, Spondylosis und geringgradige Osteochondrosis der derformans thoracalis, Osteoporose, Schilddrüse Stromektomie, Depression, Panikattacken, Diabetes, hoher Cholesterin, hoher Blutdruck, Gastritis, Reflux, Obstruktive Ventilationsstörung, Inkontinenz".

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Befund über die Schilddrüsenuntersuchung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.01.2000

Befund einer Fachärztin für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 22.01.2002

Befund über die Schilddrüsenuntersuchung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 26.03.2003

Internistischer Befundbericht vom 22.09.2009

Internistischer Befundbericht vom 28.10.2009

Befund über die Ösophago-Gastro-Duodenskopie vom 28.10.2009

Histologischer Befund vom 02.11.2009

Internistischer Befundbericht vom 09.03.2010

Befund der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19.01.2011

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.03.2011

Schilddrüsen-Ultraschallbefund vom 05.05.2011

Befund von Fachärzten für Labormedizin vom 10.05.2011

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.06.2011

Befund einer Angiologieambulanz vom 14.11.2011

Elektroencephalographischer Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.01.2012

Bescheid der Magistratsabteilung 40 vom 12.03.2012 hinsichtlich der Zuerkennung der Mindestsicherung

Ärztliche Bescheinigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2012

Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.07.2013 ein, mit welchem ein Gesamtgrad von 20 von Hundert festgestellt wurde. Im Gutachten wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

Depression

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation, jedoch sozial integriert 030601 20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20 von Hundert bemessen und ausgeführt, dass das beantragte Leiden Harninkontinenz urologisch facharztbefundmäßig nicht belegt sei und erreiche bei normaler Funktion keinen Gesamtgrad der Behinderung, ebenso die Entfernung der Gebärmutter. Ein Wirbelsäulenleiden sei röntgen- oder facharztbefundmäßig nicht belegt und erreiche bei normaler Funktion keinen GdB. Das beantragte Leiden Diabetes sei laborbefundmäßig mit Langzeitblutzuckerwert nicht belegt, erreiche ohne Medikation keinen GdB, ebenso die Fettstoffwechselstörung, medik. kompensiert ohne Endorganschäden. Der Zustand nach Entfernung der Schilddrüse sowie eine gut substituierte Unterfunktion der Schilddrüse erreiche klinisch beschwerdefrei keinen GdB. Das beantragte Leiden Hiatushernie, Gastritis, Reflux sei mit Protonenpumpenhemmertherapie suffizient behandelt und erreiche bei gutem Ernährungszustand keinen GdB. Eine arteria carotis interna Stenose links 60 %, rechts 25 %, erreiche ohne neurolog. Ausfallserscheinungen, ohne OP-Indikation keinen GdB, ebenso bestehe kein Hinweis auf eine Makroangiopathie der UE, Abl. 23. Auch dieses Leiden erreiche keinen GdB. Das beantragte Leiden Osteoporose sei T-scoremäßig nicht belegt, erreiche ohne Funktionseinschränkung mit Vit.-D suffizient behandelt keinen GdB. Es liege ein Dauerzustand vor.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das Ergebnis des eingeholten Gutachtens zur Kenntnis gebracht, es langte jedoch keine Stellungnahme ein.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.08.2013 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung nunmehr 20 von Hundert betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht erfüllt. Da keine Stellungnahme im Rahmen der gesetzlichen Frist eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass lediglich die Depression ein Bestandteil des Gutachtens sei, dagegen sei ihre Harninkontinenz, die Entfernung der Gebärmutter und das Wirbelsäulenleiden bei der Bestimmung des Behinderungsgrades mangels fachärztlicher Befunde nicht berücksichtigt worden. Jedoch leide die Beschwerdeführerin seit dreizehn Jahren unter sukzessiver schlimmer werdender Harninkontinenz. Besuche bei verschiedensten Fachärzten, Urologen bzw. Gynäkologen sowohl im Inland als auch im Ausland sowie die Einnahme diverser Medikamente hätten zu keiner Besserung geführt. Eine Therapie scheine somit bei der Beschwerdeführerin nicht anzuschlagen. Aus diesem Grund fühle sich die Beschwerdeführerin in ihrem Sozialleben sehr weit eingeschränkt, vor allem im Winter, weil sich in dieser Jahreszeit die Symptome verschlimmern würden. Das Wirbelsäulenleiden habe die Beschwerdeführerin bereits seit fünf Jahren. Laut beigelegten Befunden habe sie auch einen Beckenschiefstand sowie eine Streckfehlhaltung. Ihre Schmerzen müssten regelmäßig mittels Injektionen, die von den Ärzten durchgeführt würden, behandelt werden. Diese würden jedoch lediglich temporär und nicht dauerhaft von den Schmerzen befreien. Zuletzt sei auch ein MRT des Schädels erstellt worden, bei der ausgeprägte Zeichen einer vaskulären Leukenzephalopathie diagnostiziert worden seien. Schließlich habe die Beschwerdeführerin noch Befunde bezüglich ihrer Hysterektomie beigefügt, die im Jahre 2002 in einer Krankenastalt durchgeführt worden sei.

Beigelegt wurden folgende ärztliche Befunde:

Befundbericht einer Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 29.05.2002

Röntgenbefund vom 02.10.2013

Befund eines Diagnosezentrums vom 05.10.2013

Am 09.04.2014 langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Befund eins Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, datiert mit 04.04.2014, ein.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts langten neben bereits übermittelten Dokumenten folgende Unterlagen hinsichtlich der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin am 22.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Elektroneurodiagnostischer Befund eines Neurodiagnostischen Instituts vom 07.03.2011

Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.08.2011, vom 04.11.2011, vom 13.01.2012, vom 08.06.2012 und vom 19.10.2012

Elektroencephalographischer Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 19.10.2012

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde ein Patientenbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.05.2014 in Vorlage gebracht samt Überweisung desselben Arztes an die Urologie des Wilhelminenspitals wegen "Inkontinenz" vom selben Tag.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten eines Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 02.12.2014, eingeholt. Das Sachverständigengutachten stellte fest, dass sich aus neuropsychiatrischer Sicht keine Änderung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert ergibt. Das Gutachten enthält folgende Feststellungen:

"Ein Allgemeinmedizinisches SV-GA vom 8.7.2013 ergibt einen GdB von 20%.

Einwände erfolgten in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht.

Frau XXXX verwies auf ein Wirbelsäulenleiden, eine Leukencephalopathie, eine Lumboischialgie und Polyneuropathie.

Frau XXXX wurde (nach mehrfachen schriftlichen Aufforderungen) in der Landesstelle des BSB untersucht. Ein Dolmetsch steht heute nicht zur Verfügung. Frau XXXX wird daher im Beisein der Tochter untersucht und befragt und kann einfache Fragen auch ohne Übersetzung der Tochter beantworten.

Anamnese:

"Ich habe immer Angst. Das hat begonnen nach meiner Scheidung 1996. Ich habe 4 Kinder und 2 Enkelkinder. Meine Kinder helfen mir, wenn ich etwas nicht allein erledigen kann.

Ich werde seit mehreren Jahren neurologisch behandelt von Frau Prof. Feucht in der Ordination von Dr. XXXX. Ich bekomme Cipralextabletten 10mg 1x1 verschrieben. Psychotherapie habe ich nicht gemacht, weil das kostet 50.- Euro pro Stunde und dieses Geld habe ich nicht.

Ich bin vergesslich, deshalb bin ich zum EEG und zur MRT des Gehirns überwiesen worden. Ich soll Gedächtnisübungen machen.

Ich habe Harninkontinenz. Im Ambulatorium hat man mir gesagt, dass ich nie kalte Füße haben soll. Medikamente nehme ich nicht wegen der Blase.

Ich habe Kreuzschmerzen und habe Behandlungen vom Orthopäden gehabt, aber das hat mir nichts anhaltend gebessert."

Die Tochter hat Befunde mitgebracht (kopiert beigelegt)

Einsicht erfolgt in die schriftliche Stellungnahme von Frau XXXX, Abi 40/3.

Ich bin Hausfrau, geschieden seit 1996, ich habe 4 erwachsene Kinder, 2 Enkel.

Medikation:

Cipralex 10mg Tbl 1x1, früher wurden zusätzliche Medikamente eingenommen Eine Medikamentenliste kann heute nicht vorgelegt werden.

Zusammenfassung vorliegender Befunde:

Orthopädischer Befund. Abi 40/28: Depression, Carotisstenose bds,

Hypercholesterinämie, Polyneuropathie, Lumboischialgie L5

Neurolog. Befunde Abi 40/31-42: sensomotorische Neuropathie, Adipositas, metabolisches Syndrom, vasculäre Encéphalopathie, Depression, Schlafstörung, Angststörung, Panikattacken,

Gynäkolog. Befund Abi 40/26: (2002) vag. Hysterektomie, komplikationslos Internist. Bef (mitgebracht 7.5.2014):

Schilddrüsenknoten bds, Hypothyreose, VitD-mangel,

art. Hypertonie, Ausschluss KHK, Gastritis, Cervicalsyndrom, Lumbalgie, Inkontinenz

Neuropsychiatrischer Status:

Neurologisch:

Caput und HN: Optomotorik und Mimik unauffällig, unt. HN unauff.

Extremitäten: Tonus, Kraft, Sensibilität und Koordination ungestört, Reflexe symmetrisch schwach, ASR fehlt bds, Pyramidenzeichen negativ.

Rumpf: Aufsetzen und Sitzen unauffällig.

Geh- und Stehversuche unauffällig.

Psychisch: bewusstseinsklar, orientiert,

Auffassung, Konzentration und Gedächtnis ausreichend,

Stimmung reduziert, Antrieb reduziert, Affektlage unauffällig, ist positiv affizierbar, keine produktive Symptomatik.

Adipositas, geringe Sprachkenntnisse, welche zur Erhebung der grundlegenden Anamnese genügt, Arztbefunde werden von Frau XXXX nicht sinnerfassend interpretiert.

Zusammenfassung:

Neurologisch:

sensomotorische Polyneuropathie ohne klinisch relevante Lähmungen, ohne Gangstörung

chronifizierte Cervicolumbalgie ohne radikuläre sensomotorische Ausfälle,

vasculäre Encéphalopathie bei metabolischem Syndrom und arterieller Hypertonie

Harninkontinenz unklarer Ursache (bei Z.n. Hysterektomie 2002, fragliche autonome Neuropathie)

(Therapiereserve in allen Punkten).

Psychiatrisch:

  1. chronifizierte Depression mit Angst, Somatisierungssyndrom (Therapiereserven, bildungsferne Biografie)

Einen Grad der Behinderung erreichen folgende Leiden:

Depression mit Angst, Somatisierungssyndrom 030601 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit gegeben ist, soziale Integration liegt vor,

Keinen Grad der Behinderung:

Die Polyneuropathie und die arteriosklerotischen Hirndurchblutungsstörungen im Rahmen des metabolischen Syndroms und der arteriellen Hypertonie verursachen keine funktionellen Defizite welche einen GdB erreichen.

Die Cervicolumbalgie aufgrund degenerativer Wirbelsäulenschäden und im Rahmen der Somatisierungen bedingen keine sensomotorischen radikulären Ausfälle, welche einen GdB erreichen.

Hinsichtlich des Blasenleidens liegen keine Befunde vor, welche eine neurogene Ursache belegen.

Stellung wird genommen zu den folgenden Fragestellungen:

1. Einschätzung des Grades der Behinderung aus neuropsychiatrischer Sicht

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da psychiatrische Behandlungsnotwendigkeit gegeben ist, soziale Integration liegt vor.

2. Gesamtgrad siehe oben.

3. eine Veränderung zum VGA vom 8.7.2013 ist nicht notwendig

4. Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig.

Zusammenfassung:

Aus neuropsychiatrischer Sicht ergibt sich keine Änderung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung."

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das Wilhelminenspital mit Schreiben vom 13.02.2015 um Übermittlung der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie um ärztliche Äußerungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere weil die Beschwerdeführerin am 07.05.2014 durch den sie behandelnden Internisten an die Abteilung Urologie des Wilhelminenspitals mit der Diagnose "Inkontinenz" zur fachärztlichen Begutachtung überwiesen worden war.

Am 16.02.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Verwaltungsdirektion des Wilhelminenspitals darüber informiert, dass nach Durchsicht keine Administration zum angegebenen Zeitpunkt vorliegt. Der erste und letzte Besuch der Beschwerdeführerin sei am 22.10.2013 an der 3. Med. Ambulanz (Kardiologie) erfolgt.

Der Beschwerdeführerin wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1. Feststellungen:

Am 29.04.2013 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.08.2013 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert beträgt.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf dem im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der Behörde erster Instanz, welches - ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte - Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.

Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht das Wilhelminenspital um ärztliche Äußerungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ersuchte, insbesondere weil die Beschwerdeführerin laut vorgelegter Überweisung am 07.05.2014 von dem sie behandelnden Internisten an die Abteilung Urologie des Wilhelminenspitals mit der Diagnose "Inkontinenz" zur fachärztlichen Begutachtung überwiesen worden war. Am 16.02.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Verwaltungsdirektion des Wilhelminenspitals darüber informiert, dass nach Durchsicht der stationären und ambulanten Patienten keine Administration zum angegebenen Zeitpunkt vorliegt und der erste und letzte Besuch der Beschwerdeführerin am 22.10.2013 erfolgt wäre. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der Überweisung vom 07.05.2014 an die Urologie des Wilhelminenspitals zur fachärztlichen Begutachtung wegen "Inkontinenz" keine Folge geleistet hatte und somit die behauptete Harninkontinenz urologisch facharztbefundmäßig nicht belegt ist und diesbezüglich keine Feststellung erfolgen kann.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 02.12.2014, eingeholt. Das Sachverständigengutachten stellte fest, dass sich aus neuropsychiatrischer Sicht keine Änderung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert ergibt. Im Gutachten wurde im Detail die Depression mit Angst und einem Somatisierungssyndrom mit einem Gesamtgrad von 20 von Hundert bemessen. Festgestellt wurde im Gutachten weiters, dass die Polyneuropathie und die arteriosklerotischen Hirndurchblutungsstörungen im Rahmen des metabolischen Syndroms und der arteriellen Hypertonie keine funktionellen Defizite verursachen welche einen GdB erreichen. Festgehalten wurde weiters, dass die Cervicolumbalgie aufgrund degenerativer Wirbelsäulenschäden und im Rahmen der Somatisierungen keine sensomotorischen radikulären Ausfälle bedingen, welche einen GdB erreichen und wurde hinsichtlich des Blasenleidens darauf verwiesen, dass keine Befunde vorliegen, welche eine neurogene Ursache belegen.

Die im Sachverständigengutachten vom 02.12.2014 getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.

Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt der zwei vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zudem nicht beeinsprucht.

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf dem im angefochtenen Bescheid eingeholten Gutachten der erstinstanzlichen Behörde, welches ebenso wie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weis keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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