BVwG W129 2009765-1

W129 2009765-1Tribunal administratif fédéral6 mai 2015

Regest

soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe, Studienbeihilfenberechnung,<br/>Studienort, Wohnsitz

Texte intégral

BVwG W129 2009765-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2009765.1.00

Spruch

W129 2009765-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 24.04.2014, Zl. 311407701, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6, § 11, § 30, § 31 und § 44 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992 idgF stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 72,- für den Zeitraum September 2013 bis Jänner 2014 sowie eine Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 274,- für den Zeitraum Februar 2014 bis August 2014 gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch BF genannt) stellte am 19.11.2013 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Bachelorstudium XXXX an der Universität Wien.

1.2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 28.11.2013, Zl. 305108401, wurde der Antrag bewilligt und der BF eine Studienbeihilfe in Höhe von € 213,- ab September 2013 gewährt. Begründend wurde in einem eigenen Anhang ausgeführt, auf welche Berechnungen sich dieser Bescheid stützt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass ihr Vater 2012 lediglich eine Invaliditätspension der PVA bezogen habe und nicht mehr steuerpflichtig sei. Ihre Mutter habe nie einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 erhalten, sie habe vielmehr sechs Monate lang Mindestsicherung und sechs Monate lang eine Invaliditätspension erhalten.

1.4. Mit Schreiben vom 06.12.2013 brachte die BF vor, ihr Vater habe eine Klage gegen die PVA eingebracht, sein Einkommen betrage "Null". Ihre Mutter beziehe eine Invaliditätspension von € 450,- monatlich.

1.5. Mit Bescheid (Vorstellungsvorentscheidung) der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.01.2014, Zl. 306899801, wurde der Vorstellung keine Folge geleistet und der Bescheid vom 28.11.2013 dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten habe, dass der Antrag vom 19.11.2013 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen werde. Die zuviel bezogene Studienbeihilfe/Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 1.065 sei zurückzuzahlen. Begründend wurde in einem eigenen Anhang ausgeführt, auf welche (neue) Berechnungen sich dieser Bescheid stützt (Anmerkung: nunmehr wurden auch ausländische Einkünfte des Vaters sowie von der Mutter bezogene Sozialleistungen berücksichtigt).

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages ein. Darin brachte sie vor, dass ihre Mutter zwar einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 erhalten habe, dieses Einkommen aber "völlig fiktiv" gewesen sei, da das dort angeführte Einkommen bereits vor 2012 bezogen worden sei. Ihre Mutter habe mit dem damaligen Dienstgeber vereinbart, dass das Einkommen aus 2007 aus steuerlichen Gründen auf fünf Jahre verteilt werde. Ihr Vater habe nunmehr seine Invaliditätspension verloren und wohne in Holland, wo der Mietzins bei € 750,- liege. Das Einkommen der Eltern sei 2013 und 2014 rapide gesunken.

1.7. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 24.04.2014, Zl. 311407701, wurde der Vorstellung keine Folge geleistet und der Bescheid vom 17.01.2014 bestätigt. Sinngemäß und zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass in der Vorstellungsvorentscheidung bestimmte Einkünfte der Eltern nachträglich in die Berechnung aufgenommen worden seien, eine Schätzung des Einkommens für 2013 sei aufgrund der generell unklaren Situation der Eltern nicht möglich. Hinsichtlich der neuen Adresse hätte die BF einen eigenen Abänderungsantrag stellen müssen.

Der Bescheid wurde am 08.05.2014 mittels Hinterlegung zugestellt.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht mit Schreiben vom 20.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.05.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor, dass sich das Einkommen der Eltern im Jahr 2013 drastisch verschlechtert habe. Die belangte Behörde habe über die erforderlichen Daten verfügen können. Zudem kritisierte die BF, dass sie zwar ihre neue Adresse bekannt gegeben habe, jedoch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie einen eigenen Abänderungsantrag hätte stellen müssen.

1.9. Mit Schreiben vom 09.07.2014 (eingelangt am 16.07.2014) übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Am 22.10.2014, fortgesetzt am 25.03.2015, führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Ein seitens der BF am 08.10.2014 eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in der Verhandlung vom 22.10.2014 nach erfolgter Manuduktion durch den Richter von der BF zurückgezogen. Die BF kritisierte zwar in einem nachträglichen Schreiben (vom 08.11.2014) diesen Umstand - sie bräuchte Unterstützung, da die beiden Vertreterinnen der belangten Behörde "versierte Vollprofis" seien -, teilte jedoch in einem weiteren Schreiben (vom 05.04.2015) erneut mit, ihren Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuziehen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst und sinngemäß dargelegt, dass die BF unter Berücksichtigung ihres Umzuges im Jänner 2014 einen Anspruch auf Studienbeihilfe in Höhe von € 71 monatlich (für den Zeitraum September 2013 bis Jänner 2014) sowie € 274 monatlich (für den Zeitraum Februar bis August 2014) habe. Dies ergebe eine Nachzahlung zugunsten der BF in Höhe von (insgesamt) € 1.208,-.

Die BF gab zu Protokoll, dass sich dieser Betrag "erfreulich anhöre", sie wolle dies aber noch mit ihren Eltern besprechen, möglicherweise werde sie ihre Beschwerde zurückziehen.

1.11. Mit Schreiben vom 02.05.2015 teilte die BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie den von der belangten Behörde genannten Betrag akzeptiere. Für den Fall, dass dieser Betrag im Erkenntnis stehe, ziehe sie ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2013/14 das Bachelorstudium XXXX an der Universität Wien. Sie stellte für dieses Studium am 19.11.2013 einen Antrag auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss (Selbsterhalter) ab September 2013.

Der Vater der BF erzielte im Kalenderjahr 2012 ein Einkommen von €

19. 731,30, die Mutter der BF erzielte im Kalenderjahr 2012 ein Einkommen in Höhe von € 7.592,21. Die BF selbst erzielte im Kalenderjahr 2012 kein Einkommen. Die Eltern der BF sind nur der BF gegenüber unterhaltspflichtig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die BF erklärte in ihrem Schriftsatz vom 02.05.2015, mit dem Berechnungsergebnis, welches auf Basis der in der Verhandlung erläuterten Einkommensbestandteile der Eltern der BF bestimmt wurde, einverstanden zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten:

"1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

[...]

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

[...]

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725

Euro...........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450

Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645

Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960

Euro)..........................20%

über 30 960

Euro....................................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:

3.3. Zur Stattgabe der Beschwerde und Zuerkennung von Studienbeihilfe:

Gemäß § 6 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Z 1), noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Z 2), einen günstigen Studienerfolg nachweist und das Studium (Z 3), für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat (Z 4).

Gemäß § 16 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt (Z 1), die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Z 2) und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Z 3). Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 StudFG in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende.

Die neunzehnjährige ledige Beschwerdeführerin hat ihr Studium (Bachelorstudium Nederlandistik) an der Universität Wien im Wintersemester 2013/14 begonnen und erstmals am 29.11.2013 einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt. Davor hat sie kein anderes Studium betrieben. Damit sind die Voraussetzungen des § 6 Z 2, 3 und 4 StudFG erfüllt.

Um die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 6 Z 1 StudFG zu erfüllen, sind gemäß § 7 Abs. 1 StudFG das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners maßgebend. Für die Beurteilung des Einkommens ist gemäß § 7 Abs. 2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlags gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro). Gemäß § 26 Abs. 2 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro).

Die belangte Behörde vertrat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (nunmehr) die Ansicht, die Bekanntgabe des Wohnsitzwechsels im Jänner 2014 als Änderungsantrag zu werten. Die BF sei an einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes gezogen, weil ihr die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar erschien.

Die Studienbeihilfe wird für den Zeitraum September 2013 bis Jänner 2014 wie folgt berechnet (in Euro):

Höchststudienbeihilfe 5.088,00

abzüglich Unterhaltsleistungen: - 2.059,86

abzüglich Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag: - 2.271,60

Jahresbetrag der Studienbeihilfe 756,54

um 12 % erhöhter Jahresbetrag 847,32

monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 71,00

Die Studienbeihilfe wird für den Zeitraum Februar 2014 bis August 2014 wie folgt berechnet (in Euro):

Höchststudienbeihilfe 7.272,00

abzüglich Unterhaltsleistungen: - 2.059,86

abzüglich Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag: - 2.271,60

Jahresbetrag der Studienbeihilfe 2940,54

um 12 % erhöhter Jahresbetrag 3293,40

monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 274,00

3.4. Die BF erklärte mit Schreiben vom 02.05.2015 mit diesen, bereits vorab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der belangten Behörde bekannt gegebenen Beträgen einverstanden zu sein.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen bzw. die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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