W169 2002028-1•BVwG W169 2002028-1
W169 2002028-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W169 2002028-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2014, Zl. 648535300/1735238/RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.05.2016 erteilt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stellte am 18.10.2013 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer an, dass er in der Stadt Herat geboren worden sei und dort als Schuhverkäufer dort gearbeitet habe. Er sei verheiratet. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es wegen der Heirat seiner Schwester Familienprobleme gegeben habe. Seine Familie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund seien er und seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden. Der Mann, der sie bedroht habe, sei ein Taliban gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe einer Angst, von der anderen Familie umgebracht zu werden.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Herat geboren worden sei und über keine Dokumente verfüge. Er habe keine Schule besucht, er und seine jüngere Schwester seien von einem Nachbarn zuhause unterrichtet worden. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. Diese würden mit seiner Mutter und seiner Ehefrau in Herat leben. Von diesen getrennt lebe sein Vater mit seiner Zweitfrau. Weiters habe er einen Onkel und eine Tante, welche in Herat leben würden; ein Onkel studiere in Spanien. Zu den Verwandten seines Vaters habe er keinen Kontakt. Er habe in Herat mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und zuletzt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt, zumal er ein Schuhgeschäft betrieben habe. Diese Tätigkeit habe er vier bis viereinhalb Jahre ausgeübt. Das Geschäft habe er verkaufen müssen, um seine Flucht zu finanzieren. Vom Verkauf des Geschäftes sei noch etwas Geld übrig geblieben. Von diesem lebe nun seine Familie. Wenn das Geld aufgebraucht sei, sei seine Familie gezwungen, zu arbeiten.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Bekannter seines Vaters namens XXXX seine vierzehnjährige Schwester habe heiraten wollen. Sein Vater sei mit dieser Heirat einverstanden gewesen, er jedoch nicht. XXXX habe dann ca. ein Jahr lang versucht, seine Familie umzustimmen und mehrere Male um die Hand seiner Schwester angehalten. Da der Beschwerdeführer ständig "Nein" zu ihm gesagt habe, sei er zweimal verprügelt worden; einmal sei er sogar schwer verletzt worden, die Narbe sei noch im Bereich seines Kinns zu sehen. Danach sei er auch mit dem Tode bedroht worden. Da die Drohungen zugenommen hätten, habe er in der Nähe seiner Tante mütterlicherseits ein Haus für seine Familie gemietet. Seine Familie sei übersiedelt, er sei geflüchtet und habe seitdem keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er wisse nicht, wo sie sich zurzeit genau aufhalten würden, da sie ihren Wohnort ständig wechseln müssten. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Er sei nach Österreich gekommen, um eine Ausbildung zu machen und um seine Familie zu unterstützen.
Er könne das genaue Datum nicht angeben, wann er verprügelt worden sei. XXXX habe zuerst bei seinem Vater um die Hand seiner Schwester angehalten. Sein Vater habe ihm dann die Erlaubnis erteilt, dass er diesbezüglich auch zum Beschwerdeführer gehen dürfe. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht; das Ganze habe ca. ein bis zwei Jahre gedauert. Sein Vater lebe mit einer Zweitfrau getrennt von der Familie des Beschwerdeführers. Sein Vater habe gewollt, dass der Beschwerdeführer und die restliche Familie der Heirat zustimmen sollten. Er habe zwar keinen Kontakt zu seinem Vater; XXXX habe ihm jedoch erzählt, dass er die Erlaubnis seines Vaters eingeholt habe und dass er den Beschwerdeführer und die Mutter um Zustimmung fragen solle. Er habe XXXX vorher nicht gekannt. Als er um die Hand seiner Schwester angehalten habe, habe er Informationen über ihn eingeholt. Er habe in Erfahrung gebracht, dass er bereits drei Ehefrauen habe und dass er um vieles älter sei. Er sei ein "Jihadist", dies wisse er von seinem Nachbarn. XXXX sei etwa zehn Mal zur Familie des Beschwerdeführers in unregelmäßigen Abständen gekommen, ca. ein- bis eineinhalb Jahre lang. Auf Nachfrage, wie diese Besuche konkret ausgesehen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX mit zwei weiteren Männern gekommen sei und gesagt habe, dass er um die Hand seiner Schwester anhalten wolle. Auf weitere Nachfrage, was nun der konkrete Auslöser für die Flucht gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Mein Leben war in Gefahr, ich wurde bedroht."
Den Entschluss zur Flucht habe er ungefähr zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise getroffen. XXXX habe ihn mit dem Tode bedroht. Der Vorfall, bei dem er von XXXX mit einem Messer verletzt wurde, sei ca. ein Jahr und ein Monat vor der Ausreise gewesen. Aufgrund der Bedrohungen durch XXXX seien er und seine Familie gezwungen gewesen, ständig in der Stadt Herat umzuziehen und ihren Wohnort zu wechseln. Seine Schwester habe nicht flüchten können, zumal sie erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Seine im Heimatland lebende Familie sei auf der Flucht, damit XXXX sie nicht finden könne. Sie würden zwar weiterhin in der Stadt Herat leben, aber immer an unterschiedlichen Adressen. Seine Mutter habe nach der Flucht des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Heirat nicht erteilt. Nach Aufforderung, der Beschwerdeführer solle schildern, wie die von ihm vorgezeigte Narbe entstanden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX ihn verprügelt habe. Er habe sich verteidigen müssen. Nachdem der Streit beendet gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er im Gesicht blute. Er wisse nicht, wie ihm diese Verletzung zugefügt worden sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben. Die Lebensumstände hätten es nicht erlaubt, sich anderswo in seinem Heimatland eine Bleibe zu suchen und für seine Familie zu sorgen. XXXX sei ein Jihadist und habe Kontakte. Er hätte den Beschwerdeführer überall gefunden. XXXX sei wohlhabend; er wisse aber nicht, wie er seinen Lebensunterhalt verdiene. XXXX lebe in Herat.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich vom Staat unterstützt werde. Es würden keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet leben. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. In seiner Freizeit spiele er Fußball, beschäftige sich mit dem Internet und lerne die deutsche Sprache. Er habe keine österreichischen Freunde.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat keine diesbezügliche Stellungnahme dazu abgegeben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergäbe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergäbe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und seine bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme getätigten Angaben wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe, weil sie ihn als unglaubwürdig einstufe. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Bei rechtmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens und mängelfreien Beweiswürdigung hätte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. Die belangte Behörde stütze die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche in seinen Angaben. Bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden sich jedoch all diese "Widersprüche" leicht auflösen lassen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Beschwerdeführer detaillierte Fragen zu seinen Fluchtgründen zu stellen. Hätte die Behörde eindeutige Fragen an den Beschwerdeführer gestellt, hätte dieser nähere Angaben und Details zu seinem Fluchtvorbringen machen können. Auch diesbezüglich sei das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, sie würden sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien dadurch als Begründungsabweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die belangte Behörde habe es auch zur Gänze unterlassen, sich mit den Heiratsregeln der Pashtunen sowie mit der Situation, dass der Beschwerdeführer nicht in die Ehe mit einem Anhänger der Taliban eingewilligt habe , auseinanderzusetzen. Diesbezüglich sei auf einen Bericht vom Dezember 2013 der UN Women Afghanistan Country Office zu verweisen, der davon spreche, dass Familien machtlos seien, wenn bewaffnete Männer oder Kommandanten ihre Töchter heiraten wollten.
Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, da er sein Einverständnis in die Heirat seiner minderjährigen Schwester mit einem Anhänger der Taliban nicht gegeben habe. Er werde daher als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie in Afghanistan verfolgt. Es handle sich im konkreten Fall um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei, komme es nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der afghanische Staat sei nicht willens, sich in die familiären Probleme des Beschwerdeführers einzumischen und schütze ihn daher auch nicht vor seinem Verfolger. Dem Beschwerdeführer stehe entgegen der Ansicht des Bundesamtes keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da XXXX als Anhänger der Taliban und wohlhabender Mann in Afghanistan viele Kontakte und Verbindungen habe, sodass es ihm möglich sei, den Beschwerdeführer auch in anderen Teilen Afghanistans ausfindig zu machen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer außerhalb von Herat kein soziales oder familiäres Netzwerk habe. Selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Sachverhaltes zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall nicht bestehe, wäre dem Beschwerdeführer zumindest "der vom Refoulement-Verbot abzuleitende Schutz" zu gewähren gewesen.
Obwohl der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Österreich aufhältig sei, habe er bereits erste Schritte zur Integration gesetzt. Er besuche bereits einen Deutschkurs und hoffe dadurch am österreichischen Gesellschaftsleben teilnehmen zu können. Da - wie oben ausgeführt - der vorliegende Sachverhalt zu mangelhaft ermittelt worden sei, werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit habe, seine Fluchtgründe darzulegen.
5. Am 17.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Stadt Herat geboren worden sei und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern, seinen drei Brüdern und seiner Ehegattin in einem Haus gelebt. Er habe keine Schule besucht; er habe jedoch Privatunterricht zuhause erhalten. In Herat habe er in einem Schuhgeschäft gearbeitet. Dieses Geschäft habe seinem Großvater mütterlicherseits gehört und er habe dort ausgeholfen. Diese Arbeit habe er bis zur Ausreise ca. vier bis viereinhalb Jahre ausgeübt und habe er dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie finanzieren können. Sein Vater habe eine zweite Ehefrau und habe mit dieser - ebenfalls in Herat - zusammengelebt. Seine Eltern würden schon seit sieben Jahren getrennt leben. Sein Vater habe sich nicht mehr um den Beschwerdeführer und die Familie gekümmert. Der Beschwerdeführer habe keine Besitztümer oder Grundstücke mehr in Afghanistan; das Schuhgeschäft habe er verkauft. Im Heimatland würden seine Mutter, seine fünf Geschwister sowie seine Ehegattin leben. Wo diese genau leben würden, wisse er nicht. Er habe keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie; er werde von dieser in unterschiedlichen Zeitabständen angerufen. Den letzten Kontakt habe er vor ca. 2 Monaten gehabt. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass ihre Situation sehr schwierig sei. Er habe sie nicht nach ihrem Wohnsitz gefragt. Seine Mutter arbeite zusammen mit seinem elfjährigen Bruder bei anderen Leuten; sein Bruder verkaufe auch Gemüse. Seine Großeltern seien verstorben. Er habe noch zwei Onkel väterlicherseits; einer lebe in Herat und der andere studiere in Spanien. Weiters lebe noch eine Tante mütterlicherseits in Herat. Sein Onkel habe eine Arbeit; seine Tante sei verwitwet, habe keine Kinder und er wisse nicht, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziere. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe sein Vater in der Stadt Herat gelebt; ob er noch immer dort wohne, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan geheiratet; seine Frau stamme ebenfalls aus Herat.
Zum Ausreisegrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater einen Freund namens Wakid Ahmad habe, der rund 40 bis 42 Jahre alt sei und bereits drei Ehefrauen habe. Dieser habe um die Hand seiner damals vierzehnjährigen Schwester angehalten. In Afghanistan sei es üblich, dass man mit den Ältesten aus dem Dorf zu einer Familie gehe, um um die Hand eines Mädchens anzuhalten. XXXX sei ebenfalls in Begleitung von Ältesten zu ihm nachhause gekommen. Der Beschwerdeführer sei aber mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, zumal seine Schwester noch zu jung und XXXX einerseits zu alt gewesen sei und zudem bereits drei Ehefrauen gehabt habe. Darüber hinaus sei er ein ehemaliger Mujaheddin gewesen, der sich nach dem Einmarsch der Taliban diesen angeschlossen habe. Er habe sehr viel Geld und demnach großen Einfluss in der Gegend. Nachdem der Beschwerdeführer den Heiratsantrag abgelehnt habe, sei er mehrmals zusammengeschlagen worden. Er sei auch am linken Unterkiefer mit einem Messer verletzt worden. XXXX habe zuerst bei seinem Vater um die Hand seiner Schwester angehalten, danach sei er auch zum Beschwerdeführer und seiner Familie gekommen. Wo sich XXXX zur Zeit aufhalte, wisse er nicht. Er könne leider nicht angeben, wann XXXX zu seinen Vater gegangen sei, um um die Hand seiner Schwester anzuhalten. Er glaube, dass XXXX etwas länger als ein Jahr vor der Ausreise das erste Mal zum Beschwerdeführer nachhause gekommen sei, um um die Hand seiner Schwester anzuhalten. Jedes Mal sei der Beschwerdeführer zuhause gewesen. Er sei in sehr unregelmäßigen Abständen gekommen; genaue Angaben könne er diesbezüglich jedoch nicht tätigen. XXXX sei innerhalb eines Jahres ca. zehn Mal beim Beschwerdeführer gewesen. Auf Aufforderung, die Situation zu schildern, als XXXX zum Beschwerdeführer nachhause gekommen sei, um um die Hand seiner Schwester anzuhalten, führte der Beschwerdeführer aus: "Es ist wie gesagt üblich, dass man Älteste aus dem Dorf zu so einem Antrag mitnimmt. Er hatte immer zwei ältere Herren bei sich. Das ist in der afghanischen Kultur so üblich. Ich war nicht einverstanden. Dieser Mann war über vierzig Jahre alt, er hatte bereits drei Ehefrauen. Er konnte meiner Schwester alles antun, was er wollte. Ich konnte das jedoch nicht verantworten. Ich war mir sicher, dass er meine Schwester lediglich zu seinem Vergnügen heiraten wollte, und nicht deswegen, um mit ihr ein gutes Leben aufzubauen, denn er hatte bereits drei Ehefrauen. Die älteren Begleitpersonen haben nur Gutes über ihn gesprochen und gemeint, dass XXXX ein guter Mann wäre und hielten somit ebenfalls um die Hand meiner vierzehnjährigen Schwester für XXXX an." Auf Vorhalt, dass diese Schilderung zu abstrakt sei und der Beschwerdeführer schildern solle, was XXXX zum Beschwerdeführer gesagt habe, was dieser geantwortet habe, ob sich seine Mutter auch geäußert habe und wie XXXX darauf reagiert habe, dass er der Heirat nicht zugestimmt habe, führte der Beschwerdeführer an: "Als er das erste Mal gekommen ist, wusste ich noch nicht, welcher Gruppierung er angehörte und wie viel Macht er hatte. Ich habe sehr respektvoll mit ihm gesprochen. Meine Mutter ist nicht mit uns im Zimmer gesessen. In Afghanistan ist es Frauen nicht erlaubt, mit fremden Männern in einem Raum zu sitzen. Meine Mutter hat unseren Gesprächen jedoch aus dem anderen Zimmer zugehört. XXXX hielt um die Hand meiner Schwester an und sagte, dass er die Erlaubnis meines Vaters bereits bekommen hatte. Als ich mich über ihn informierte und über ihn in Erfahrung bringen konnte, was für ein Mensch er tatsächlich war, habe ich bei den weiteren Malen, als er uns besucht hat, seine Heiratsanträge abgelehnt. Die älteren Männer hatten kein Verständnis für meine negative Einstellung und sagten, dass XXXX ein guter Mann wäre und er sehr viel Geld hätte. Für mich war sein Reichtum jedoch nicht wichtig. Ich wollte das Leben meiner Schwester nicht wegen seines Reichtums ruinieren. Es gibt viele Familien in Afghanistan, die stolz darauf sind, wenn sie ihre Töchter mit reichen Männern verheiraten. Ich wäre aber niemals stolz auf so etwas gewesen." Auf die Frage, was XXXX und die beiden Männer geantwortet hätten, als der Beschwerdeführer ihnen mitgeteilt habe, dass er mit der Hochzeit nicht einverstanden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er " solche Menschen nicht gemocht habe". Wenn er XXXX vor den anderen Männern beleidigt hätte, hätte er sich sicher entehrt gefühlt. Er hätte sich "bestimmt nichts von einem 17 - 18-jährigen sagen lassen". Auf nochmalige Nachfrage, wie XXXX auf die negative Entscheidung des Beschwerdeführers reagiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er immer beleidigt und wütend gewesen sei, weil ein 17-jähriger Bursche nicht auf ihn gehört habe. Beim ersten Mal habe der Beschwerdeführer den Antrag von XXXX noch nicht ablehnen können, zumal er diesen Mann noch nicht gekannt habe. Als er sich über ihn informiert habe, habe er ihm bei jedem seiner weiteren Besuche mitgeteilt, dass seine Antwort ein klares "Nein" sei. Er habe dies jedoch nicht akzeptiert und sei immer wieder gekommen; dies in Begleitung von zwei älteren Herren. XXXX sei fast ein Jahr lang zum Beschwerdeführer gekommen und habe um die Hand seiner Schwester angehalten. Nachdem der Beschwerdeführer ihm ein klares Nein mitgeteilt habe, sei er nicht mehr zu ihm nachhause gekommen. Der Beschwerdeführer sei danach zwei- oder dreimal von XXXX und zwei / drei anderen Leuten zusammengeschlagen worden. Beim letzten Mal sei er von XXXX mit dem Messer verletzt worden. Danach habe er ihn mit dem Tod bedroht. Sein Ziel sei gewesen, den Beschwerdeführer zu töten. Das erste Mal sei er ca. zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise von XXXX angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Diese Zeitangabe sei eine Vermutung. Er wisse auch nicht mehr, wie lange er nach dem ersten Mal das zweite Mal verprügelt worden sei. Es sei aber eine längere Zeitspanne dazwischen gewesen. Beim dritten Angriff sei er von XXXX mit dem Messer verletzt worden. Nach Aufforderung diesen Vorfall konkret zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus: "Es war an einem Nachmittag, als ich von der Arbeit nach Hause gegangen bin, XXXX und zwei andere Leute haben sich in der Gasse vor mich gestellt. Es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen uns, wir stritten massiv. Wir haben uns gegenseitig geschlagen. Es gab Leute, die dabei zugesehen haben. XXXX hat gemerkt, dass ich mich verteidigt habe. Er war sehr wütend und verletzte mich mit dem Messer. Ich blutete und ging zu einem Arzt, der meine Wunde versorgte." Nach Aufforderungen, die ersten beiden Situationen zu schildern, bei denen der Beschwerdeführer verprügelt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich wurde jedes Mal auf dem Heimweg vom Geschäft angegriffen und geschlagen. In der Früh konnte er mich nicht angreifen, weil alle Menschen um diese Zeit ihre Geschäfte aufgemacht haben. Daher hat er mich immer nach der Arbeit angegriffen. Er ist nicht zu mir nach Hause gekommen, um mich dort zusammenzuschlagen." Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt, dass er ihn auch zuhause aufsuchen könnte, weshalb er seinen Wohnsitz ständig gewechselt habe. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2013 ausgeführt habe, dass die Messerattacke ungefähr ein Jahr und ein Monat vor der Ausreise gewesen sein soll, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort vom Dolmetscher nicht richtig verstanden worden sei. Zum Vorhalt, dass ihm die Niederschrift der Einvernahme wortwörtlich rückübersetzt worden sei, er keine Einwendungen dagegen gehabt und ausdrücklich angegeben habe, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er auch jede Seite der Einvernahme unterzeichnet sowie die Einvernahme in Dari stattgefunden habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein psychischer Zustand nicht gut gewesen sei, seine Konzentration sei ebenfalls schlecht gewesen. Die Rückübersetzung sei sehr schnell durchgeführt worden. Er habe nicht auf alles achten können. Die von ihm angegebene Adresse sei ebenfalls falsch protokolliert worden.
Er habe sich wegen der Bedrohungen von XXXX an die Polizei gewendet, er habe jedoch keine Antwort bekommen. Er sei nicht bei der einzigen Behörde gewesen, sondern bei mehreren. Das Problem sei, dass man in Afghanistan bei den Behörden bezahlen müsse, um überhaupt angehört zu werden. Wenn man Leute besteche, könne man von ihnen Hilfe erwarten, andernfalls nicht. Auf Vorhalt, warum er im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme niemals ausgeführt habe, dass er bei der Polizei gewesen sein, führte der Beschwerdeführer an, dass er auch damals angegeben habe, dass er bei der Polizei gewesen sei, aber nicht angehört worden sei. Warum dies nicht im Einvernahmeprotokoll stehe, könne er nicht angeben. Er sei in Afghanistan zweimal zur Polizei gegangen. Nachdem er jedoch nicht angehört worden sei, sei er wieder gegangen. Er sei bei der Stadtpolizei gewesen. Auf die Frage, wo sich die Stadtpolizei befinde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu einer kleinen Polizeistation gegangen sei; diese Station sei eine Vertretung der Hauptpolizeistation, sie befinde sich im Stadtteil XXXX. Auf Aufforderung, die Situation zu schildern, als er zur Polizei gegangen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er beide Male hineingegangen sei. Er habe mit einem Mann gesprochen, der hinter einem Tisch gesessen sei. Er habe ihm erzählt, dass er angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei und dass er Angst habe, getötet zu werden. Der Mann habe lediglich gesagt: "Was soll ich denn machen?". Die Behörden hätten zuerst Geld sehen wollen, um überhaupt den Fall zu protokollieren. Alle Behörden würden so arbeiten. Es sei eine kleine Polizeistation gewesen. Draußen vor der Tür sei ein weiterer Polizist gestanden, der Wache gehalten habe. Drinnen hätten sich drei oder vier Schreibtische befunden. Er glaube, dass drei oder vier weitere Leute im Büro gewesen seien. XXXX habe sehr viel Geld und dadurch bestimmt Verbindungen zu einflussreichen Kriminellen. Er habe Grundstücke, Autos und Häuser. Er sei ein Dieb. Der Beschwerdeführer habe sich ganz klar gegen ihn ausgesprochen und habe ihn vor den älteren Herren, die ihn begleitet hätten, entwürdigt, indem er seinen Antrag jedes Mal abgelehnt habe. Er habe sich vor anderen Leuten in der Öffentlichkeit auch verteidigt. Damit habe er seinen Stolz verletzt. XXXX habe den Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht und er sei überzeugt, dass er ihn auch getötet hätte, wenn er weiterhin in Afghanistan geblieben wäre. Er sei zwei bis drei Monate vor der Ausreise von XXXX mit dem Tod bedroht worden. In diesen Monaten bis zur Ausreise habe XXXX den Beschwerdeführer nicht finden können, zumal er sein Geschäft verkauft habe und permanent auf der Flucht gewesen sei. In seinem letzten Telefongespräch mit seiner Mutter vor ungefähr zwei Monaten habe diese dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass XXXX den Beschwerdeführer immer noch suche. XXXX habe seine Mutter gefragt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er sei wütend gewesen und habe seiner Mutter gegenüber geäußert, dass der Beschwerdeführer ihn respektlos behandelt habe und ihn vor anderen Menschen entwürdigt hätte und dass er ihn überall töten würde, wenn er ihn finden würde. Seine Schwester werde nicht von XXXX bedroht. XXXX sei hinter dem Beschwerdeführer her.
Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Abgesehen von den eben geschilderten Problemen habe er auch keine sonstigen Probleme im Heimatland gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er verfolgt und bestimmt getötet werden. Außerdem hätte er keine Aussicht auf eine sichere Zukunft, selbst wenn diese Bedrohung nicht bestehen würde. Er würde sich nicht in der Lage sehen, nach Afghanistan zurückzukehren, um dort ein Leben aufzubauen. Er habe keine Berufsausbildung und werde bestimmt keine Arbeit finden. Somit würde er niemals in der Lage sein, für sich und seine Familie zu sorgen. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt ausgeführt habe, dass er sein Schuhgeschäft verkauft und dafür 12.500 Euro bekommen habe und er mit diesem Geld irgendwo anders in Afghanistan mit seiner Familie hätte leben können, um den Bedrohungen des XXXX zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX den Beschwerdeführer überall in Afghanistan finden hätte können. Abgesehen davon seien 12.500 Euro nicht viel, um ein neues Leben an einem anderen Ort beginnen zu können. XXXX sei sehr einflussreich und habe Verbindungen zu anderen Leuten in anderen Provinzen. In Afghanistan sei es nicht schwierig jemanden zu finden, den man unbedingt töten wolle. In Afghanistan werde man sogar durch Nachbarn gegen Geld verraten.
Zu dem mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass zwar allgemein immer wieder betont werde, dass Herat zu den relativ sicheren Provinzen gehöre, allerdings sei den ihm zugesandten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert habe. Dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zur Provinz Herat sei zu entnehmen, dass es undifferenzierte Einschätzungen zur Sicherheitslage in Herat gebe. Er gehe daher davon aus, dass Herat derzeit nicht sicher sei. Seines Wissens habe es erst vor wenigen Tagen einen Bombenanschlag in der Stadt Herat gegeben. Außerdem wolle er darauf hinweisen, dass einige Quellen davon sprechen würden, dass sich die Kämpfer der IS in der Provinz Herat einrichten würden. Dazu lege er ein Interview mit einem Warlord aus der Gegend vor, der das bestätige. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht möglich. Auch eine dauerhafte Niederlassung in anderen Teilen Afghanistans sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel mehr verfüge und auch keine familiären Beziehungen außerhalb der Stadt Herat habe.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein bisschen Deutsch spreche und derzeit zwei Deutschkurse besuche. Er habe viele österreichische Freunde, mit welchen er Fußball spiele. In seiner Freizeit lerne er meistens Deutsch. Am 26. oder 27.04. habe er die A2 Deutschprüfung. Später würde er sich für den Pflichtschulabschluss anmelden wollen. Danach wolle er eine Lehre als Elektriker machen. Er habe keine österreichische Lebensgefährtin. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein in Österreich.
Am Ende der Einvernahme legte der Beschwerdeführervertreter einige Integrationsunterlagen hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem Jahr 2002 sowie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2014 vor. Aus diesen beiden Entscheidungen ergäbe sich, dass eine Beleidigung durchaus zu einer Drohung und einem dauerhaften Bedürfnis nach Rache führen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde in der Stadt Herat geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern, seinen drei Brüdern und seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Beschwerdeführers lebt getrennt von der Familie des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau ebenfalls in Herat. Nach der Trennung der Eltern hatte der Beschwerdeführer nur sehr selten Kontakt mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatland keine Schule, er erhielt jedoch Privatunterricht zu Hause. Er arbeitete bis zur Ausreise ca. vier bis viereinhalb Jahre im Schuhgeschäft seines Großvaters und konnte somit den Lebensunterhalt seiner Familie finanzieren. Der Beschwerdeführer hat keine Grundstücke oder Besitztümer mehr in Afghanistan. Das Schuhgeschäft hat er zur Finanzierung seiner Ausreise verkauft.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers waren nicht glaubwürdig.
Im Heimatland leben die Mutter des Beschwerdeführers, seine Geschwister und seine Ehegattin. Wo sich diese aufhalten, weiß der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat unregelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Die Mutter des Beschwerdeführers und der 11-jährige Bruder verrichten Reinigungsarbeiten bzw. Hilfsarbeiten und können so den Lebensunterhalt der Familie finanzieren. Ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben in Herat, ein weiterer Onkel studiert in Spanien. Wo sich der Vater des Beschwerdeführers zur Zeit aufhält, weiß der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer nimmt seit März 2015 am Basisbildungskurs des Don Bosco Flüchtlingswerks teil und besucht seit 22. März 2015 zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Er nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer würde - aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Herat, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, sowie in Ermangelung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Die Provinz Herat
Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.
(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)
Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.
(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: "Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.
(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)
Bewaffnete Angreifer haben das indische Konsulat in der afghanischen Stadt Herat überfallen. Die Sicherheitskräfte hätten die Angreifer zurückgeschlagen, alle Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung seien in Sicherheit, teilte Indiens Außenamtssprecher mit. Mindestens zwei Polizisten seien verletzt worden. Nach Angaben des Polizeichefs von Herat, sollen vier Angreifer in Häuser in der Umgebung des Konsulats eingedrungen sein und von dort auf das Gelände geschossen haben. Unter ihnen sollen auch zwei Selbstmordattentäter gewesen sein, die bei dem Anschlag getötet wurden. Bislang hat sich niemand zu dem Angriff bekannt. Erst am Vortag hatte Afghanistans scheidender Präsident Hamid Karzai bekanntgegeben, dass er zur Vereidigung des neuen indischen Premierministers Narendra Modi nach Neu-Delhi reisen werde. Modi hatte die Staats- und Regierungschefs aller Nachbarländer eingeladen - das hatte bislang kein indischer Regierungschef vor ihm getan.
(SpiegelOnline," Herat: Indisches Konsulat in Afghanistan angegriffen" vom 23.05.2014)
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2013). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, is die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Afghanistan - Quarterly data report Q.4, 1.2014)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen in Afghanistan ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutschkurse besucht, am Basisbildungskurs des Don Bosco Flüchtlingswerks teilnimmt und österreichische Freunde hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus den obigen Berichten, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015.
Nicht glaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zumal die diesbezüglichen Angaben zum einen sehr vage und abstrakt sowie zum anderen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren. So hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, dass ein Freund seines Vaters namens XXXX ca. zehn Mal zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, und um die Hand seiner damals 14-jährigen Schwester angehalten habe, der Beschwerdeführer jedoch mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen sei, da XXXX bereits drei Ehefrauen gehabt habe, zu alt für seine Schwester gewesen sei und zudem ein ehemaliger Mujaheddin gewesen sei, der sich nach dem Einmarsch der Taliban diesen angeschlossen hätte. In diesem Zusammenhang war es dem Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 auf konkrete Aufforderung der erkennenden Richterin, die Situationen zu schildern, als XXXX beim Beschwerdeführer um die Hand seiner Schwester angehalten habe, nicht möglich, diese Situationen ausführlich und unter Angabe von Details darzustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren äußerst abstrakt und wenig detailreich und die erkennende Richterin hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich nicht erlebt hat. Auch konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - trotz mehrmaliger Aufforderung - die Vorfälle, bei denen er von XXXX und zwei bis drei anderen Leuten verprügelt und sogar mit dem Messer verletzt worden sei, nur sehr vage und abstrakt schildern, da er in diesem Zusammenhang lediglich ausführte, dass er jedes Mal auf dem Heimweg vom Geschäft angegriffen und geschlagen worden sei. In der Früh hätte XXXX ihn nicht angreifen können, weil alle Menschen um diese Zeit ihre Geschäfte aufgemacht hätten, daher sei er von ihm immer nach der Arbeit angegriffen worden. Zudem schilderte der Beschwerdeführer diese Vorfälle bzw. auch die Verletzung durch XXXX mit dem Messer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollkommen emotionslos. Darüber hinaus ist es für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum XXXX - wäre der Beschwerdeführer von diesem tatsächlich mit dem Tod bedroht worden bzw. hätte XXXX den Beschwerdeführer tatsächlich töten wollen - diese Drohung nicht schon früher wahrgemacht hat, zumal er jedenfalls im Rahmen der vom Beschwerdeführer behaupteten Prügelattacken die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschwerdeführer zu töten.
Weiters darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auch eklatant widersprechen. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 ausgeführt, dass er das erste Mal von XXXX ca. zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise angegriffen und zusammengeschlagen worden sei und dass er nicht mehr genau wisse, wann er das zweite und dritte Mal verprügelt worden sei, wobei die Messerattacke beim dritten Mal stattgefunden haben soll. Dazu völlig widersprechend hat der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2013 angegeben, dass die Messerattacke ungefähr ein Jahr und ein Monat vor seiner Ausreise gewesen sein soll. Wenn der Beschwerdeführer nach Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführt, dass er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom Dolmetscher nicht richtig verstanden worden sei, sein psychischer Zustand damals nicht gut gewesen sei und die Rückübersetzung schnell durchgeführt worden sei, so ist ihm diesbezüglich entgegenzuhalten, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes nicht der geringste Hinweis auf ein Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher ergibt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher vorgebracht, sondern gab - im Gegenteil - auf konkrete Befragung an, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt, der Beschwerdeführer gab keine Verständigungsprobleme an und bestätigte den Inhalt der Niederschrift sowie die Richtigkeit der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift. Gemäß § 15 AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg. cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, das Protokoll rügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer der Beweiskraft der Niederschrift der Einvernahme beim Bundesasylamt nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Das erkennende Gericht geht daher angesichts des widersprüchlichen und sehr oberflächlich gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruckes von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich nicht besteht. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 vorgebracht hat, dass er bezüglich der Bedrohungen des XXXX zwei Mal zur Polizei gegangen sei, er von dieser jedoch nicht angehört worden sei, wobei er im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme mit keinem Wort erwähnt hat, dass er sich jemals bezüglich der von ihm behaupteten Bedrohungen an die Polizei gewendet hätte.
Da die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch XXXX - wie oben ausführlich dargestellt - für das erkennende Gericht nicht glaubhaft waren, waren auch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesem vor ungefähr zwei Monaten in einem Telefonat mitgeteilt hätte, dass XXXX ihn noch immer suchen würde und ihn töten wolle, nicht glaubwürdig.
2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers - wie vorhin ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798;
17.06. 1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529;
08.09. 1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzuges der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist nicht ersichtlich.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Herat, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach sich die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat als schwierig darstellt und sich die Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 verschärft hat. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103% erhöht.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht weiß„ wo sich seine im Heimatland verbliebene Familie ( Mutter, Geschwister, Ehegattin, Vater ) aufhält und eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte - nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Herat gelebt hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - unter Berücksichtigung seiner fehlenden Berufsausbildung - auf sich alleine gestellt nicht in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existentiellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mitteln für die Ansiedelung in einer Stadt verfügt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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