BVwG W164 1439143-1

W164 1439143-1Tribunal administratif fédéral5 mai 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

Texte intégral

BVwG W164 1439143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1439143.1.00

Spruch

W164 439143-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.11.2013, Zl. 13 02.136-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 zu Recht erkannt

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.02.2013 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2013 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei 14 Jahre alt. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, bekenne sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben und spreche Dari. Er habe im Viertel XXXX in der Stadt Kabul gewohnt. Sein Vater habe vor zirka fünf bis sechs Monaten beschlossen, dass sie flüchten. Ein ihm unbekannter Mann habe seine gesamte Familie in einem Personenkraftwagen in ein ihm unbekanntes Land gebracht. Von dort aus seien sie mit einem Personenkraftwagen in die Türkei gebracht worden. In der Türkei sei der BF von seiner Familie getrennt worden und weiter über Griechenland nach Österreich gelangt. Er habe einen Onkel namens XXXX, der in London lebe. Sein Vater habe die Reise organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht wisse warum sie aus Afghanistan geflüchtet seien. Sein Vater sei Fahrer eines Abgeordneten des afghanischen Parlaments gewesen. Er habe gesagt, dass sie in Lebensgefahr seien und deswegen seien sie geflüchtet. Er habe seine Familie in der Türkei aus den Augen verloren. Er sei bis hierher gebracht worden und wisse nicht, wo sich seine Familie momentan befinde.

3. Das Bundesasylamt nahm von einer medizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung Abstand, da diese aufgrund des Augenscheins nicht zweckmäßig sei (Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 01.03.2013).

4. Am 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein des gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson der Volkshilfe seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Seine bisherigen Angaben im Zuge der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Burgenland, Competence Center Burgenland, entsprächen der Wahrheit. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder in Therapie. Er müsse Tabletten wegen seiner Niere einnehmen. Als er in Afghanistan untersucht wurde, habe man ihm gesagt, dass er Nierensteine habe. Er habe Veronika (anwesende Vertrauensperson) gebeten ihn zum Arzt zu bringen. Bei dieser Untersuchung seien keine Steine zu sehen gewesen. Er habe manchmal Schmerzen und nehme dann die Tabletten, die er von Traiskirchen bekommen habe.

Er habe in Afghanistan eine Tazkira gehabt, die bei seinem Vater gewesen sei. Er habe nie einen Reisepass besessen.

Der BF habe in Kabul in XXXX in XXXX gewohnt. Dort befinde sich das Haus der Großeltern. Sie hätten aber auch in Logar gelebt. Logar befinde sich außerhalb der Stadt Kabul, aber in der Provinz Kabul. Er sei in der Provinz Logar im Viertel XXXX geboren. Den genauen Distrikt könne er nicht angeben. In Logar hätten sie in einem gemieteten Haus gewohnt. Er habe in der Provinz Logar sechs Jahre die Schule besucht.

Er habe vier Onkel väterlicherseits, von denen einer in London wohne. Die anderen drei Onkel würden bei seinem Großvater in XXXX in Kabul wohnen. Onkel mütterlicherseits habe er keine. Er habe auch vier Tanten väterlicherseits, die ebenfalls bei den Onkeln in Kabul wohnen. Die Großeltern mütterlicherseits seien bereits verstorben. Die Großeltern väterlicherseits würden noch leben. Der Großvater heiße XXXX. Er sei zu Hause und arbeite nicht. Der BF wisse nicht, was der Großvater vorher gearbeitet habe. Er stehe nicht im Kontakt mit seinem Großvater in Kabul. Er habe keine Telefonnummer von ihm. Sein Vater sei Fahrer eines Parlamentsabgeordneten gewesen.

Sein Vater habe den BF versorgt. Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht wo sich befinde. Er sei nicht gerichtlich vorbestraft. Er sei niemals von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden. Er sei niemals politisch aktiv gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, er wisse nicht, warum sie aus Afghanistan geflüchtet seien und warum er hierher gekommen sei. Dies wisse nur sein Vater. Der BF kenne auch den genauen Namen des Parlamentsabgeordneten, für den sein Vater Fahrer war, nicht. Er habe immer nur über XXXX erzählt. Befragt, ob er etwas von einer Bedrohungssituation mitbekommen habe, antwortete er, er wisse nichts. Er sei nicht bedroht worden. Er wisse nicht, ob sein Vater etwas gegen eine Bedrohung unternommen habe.

Befragt, was ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret erwarten würde, antwortete er, er wisse nicht, was mit ihm passieren würde. Er wisse nicht welche Probleme ihn erwarten könnten. So schnell wie sie geflüchtet seien, müsste etwas Gröberes passiert sein.

Der BF habe in Österreich keine Verwandten. Er besuche die Hauptschule von Grießkirchen. Er spiele Fußball, aber nicht in einem Verein. Er lerne Deutsch. Ab und zu koche er auch.

Dem gesetzlichen Vertreter wurde eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme zu den Länderinformationsblätter zu Afghanistan eingeräumt.

Über Befragung durch den gesetzlichen Vertreter gibt der Beschwerdeführer Folgendes an:

Er kenne den Onkel in London, er sei noch klein gewesen, als er ihn gesehen habe. Er sei zirka vier Jahre alt gewesen, als dieser aus Afghanistan weggegangen sei. Der BF wisse nicht, ob der Onkel Asylwerber in Großbritannien gewesen sei. Befragt, ob die Familie im letzten Jahr Kontakt zu ihm gehabt habe, bejahte er dies. Er wisse nicht, ob sein Vater vorgehabt habe nach London zu reisen. Er habe in Afghanistan Kontakt mit dem Onkel gehabt, hier nicht.

Befragt, ob der Vater, außer der Funktion als Fahrer, noch etwas Anderes für XXXX gemacht habe, verneinte er dies. Befragt, ob der Vater Leibwächter gewesen sei, gab der BF an, der Vater habe ein Gewehr bei sich gehabt. Er wisse nicht, ob sein Vater Kontakt mit wichtigen Personen in Afghanistan gehabt habe. Er habe 24 Stunden mit dem Abgeordneten zu tun gehabt. Befragt, wie lange es gedauert habe von dem Zeitpunkt an als sein Vater die Familie von der Ausreise informiert habe und der tatsächlichen Flucht, antwortete er, ein paar Stunden. Sie seien an dem Tag, an dem er es gesagt hatte, geflüchtet. Sein Vater sei nicht verletzt gewesen.

Es wurde die Anmeldung für die Polytechnische Schule in Grieskirchen für das Jahr 2013/2014 in Vorlage gebracht.

5. Am 14.05.2013 wurden medizinische Befunde betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht.

6. Am 22.07.2013 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, indem er um Unterstützung bei der Suche nach seiner Familie bittet.

6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.11.2013, Zahl: 13 02.136-BAL , den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der Beschwerdeführer anhand seiner Ausführungen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können.

Die Behörde habe sehr wohl hinsichtlich der von ihm getätigten Aussagen sein jugendliches Alter mit ins Kalkül gezogen und habe bereits bei der Einvernahme am 07.05.2013 den Dolmetscher entsprechend instruiert. Auch seitens der Behörde seien an das jugendliche Alter angepasste Fragen an ihn formuliert worden.

Auch aus den sonstigen Umständen könne eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

Nach Ansicht der Behörde sei aus seinen Angaben, den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem Akteninhalt eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes nicht zu entnehmen gewesen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer anhand seiner Ausführungen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liege in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden.

Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus seinen Angaben ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Im Falle einer Rückkehr könne er wieder bei seinem Großvater XXXX in Kabul Aufnahme finden. Zahlreiche Verwandte würden bei seinem Großvater wohnen. Der von ihm klarerweise gehegte Wunsch, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern, von denen er laut seinen Angaben in der Türkei getrennt worden sei, wieder zusammenkomme, erfahre nach Ansicht der Behörde durch seine Rückkehr eine höhere Wahrscheinlichkeit. Es sei anzunehmen, dass sein Vater mit seinem Großvater XXXX in Kabul XXXX Kontakt aufnehme oder vielleicht bereits wieder mit der Familie zurück in das Elternhaus gelangt sei.

Es seien im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt sei. Es seien im gegenständlichen Fall, hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan, auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, dass er in die Hauptstadt Kabul zu seinem Großvater XXXX zurückkehre. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei ihm auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention darstelle.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass er in Österreich keine Verwandten habe. Er sei ledig und lebe in Österreich auch in keiner Partnerschaft. Das Bestehen eines Familienlebens in Österreich sei somit zu negieren gewesen. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung, trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich, dringend zur Erreichung des angeführten und der in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BH Grieskirchen, Abteilung Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts zu einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung und zu einem inhaltlich falschen Ergebnis gelangt sei. Die belangte Behörde sei den ihr auferlegten Ermittlungspflichten nicht im gebotenen Ausmaß nachgekommen.

Losgelöst vom Einzelfall betone der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die niedrige Schwelle zur Asylrelevanz bei Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern. Die belangte Behörde beziehe in ihrer Beweiswürdigung den Umstand nicht ausreichend in die Betrachtung mit ein, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Die belangte Behörde müsse bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers einen anderen Maßstab anlegen als bei erwachsenen Antragstellern und treffe sie zudem eine erhöhte Manuduktionspflicht.

Die belangte Behörde habe zudem unzureichend festgestellt, an welchem Ort der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer dort die Möglichkeit habe, seine Grundbedürfnisse hinreichend sicher zu befriedigen.

Zum Bestehen eines sozialen Netzwerkes im Herkunftsstaat werde folglich betont, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit keinerlei ausreichende familiäre Unterstützung erwarten könne, da er bereits seit seiner Flucht keinerlei Kontakt mit seinen dort aufhältigen Verwandten bzw. seinem Großvater gehabt habe bzw. auch der damalige Kontakt nur indirekt über seine Eltern bestanden habe. Zu seinen Eltern habe er ebenfalls seit der Trennung im Rahmen seiner Flucht keinerlei Kontakt mehr. Dass die Eltern inzwischen wieder in das Herkunftsland zurückgekehrt seien, erscheine aufgrund der spontanen und von minimaler Vorbereitung geprägten Flucht der Familie nicht wahrscheinlich, da eben diese Umstände ein hohes Maß an Furcht oder Bedrohung vermuten lassen.

Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat ohne die Unterstützung seiner Familie angesichts seines jugendlichen Alters jedenfalls eine Vielzahl an Gefahren, da für solche Kinder kein staatliches Hilfssystem existiere. Die belangte Behörde habe keinerlei vertiefende oder auf den vorliegenden Einzelfall hin substantiierte Ermittlungsschritte in diese Richtung unternommen.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

9. Mit Beschwerde-Ergänzung vom 14.3.2014 brachte der BF, nun vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Blum, vor, es hätten ihm seinerzeit mehrere Personen geraten, keine näheren Einzelheiten zum Grund seiner Flucht anzugeben.

Tatsächlich habe er bis zu seiner Flucht in Logar gewohnt und sei dort zur Schule gegangen. Der Vater sei nur zu den Wochenenden in Logar gewesen. Unter der Woche sei der Vater nach Kabul gereist und habe dort als Chauffeur für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet. Der Vater habe bereits beabsichtigt, mit der Familie ganz nach Kabul zum Großvater zu ziehen, da dieser pflegebedürftig wurde, es sei jedoch nicht mehr so weit gekommen. Eines Tages nach dem Freitagsgebet sei der Vater von Taliban bedroht und dazu aufgefordert worden, mit einer in seinem Auto platzierten Bombe einen Anschlag auf das Parlament durchzuführen, andernfalls würde der Familie großer Schaden zugefügt werden.

Der Vater habe diesen Vorfall in Kabul der Polizei gemeldet und seine ganze Familie gewarnt. Die Kinder habe der Vater angewiesen, von der Schule direkt nach Hause zu kommen und nicht mehr auf öffentlichen Plätzen zu spielen. Er selbst sei weiter arbeiten gegangen.

Etwa zwei Wochen später seien als Polizisten gekleidete Männer in das Haus der Familie in Logar gekommen, hätten den Vater bedroht und geschlagen und die restliche Familie in ein Nebenzimmer gesperrt. Später sei der BF aus dem Nebenzimmer geholt worden und man habe dem Vater gedroht, den BF zu töten, wenn der Vater nicht kooperiere bzw. noch einmal zur Polizei gehe.

Am nächsten Tag sei der Vater nach Kabul gefahren und dort ein paar Tage geblieben. Als er zurück nach Logar kam, habe er seine Familie sofort zur Flucht aufgefordert.

Diese Beschwerdeergänzung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2015 zur Einsicht aufgelegt.

10. Anlässlich der am 27.3.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Er sei während der Flucht der Familie in der Türkei von seinen Eltern getrennt worden und allein in Griechenland angekommen. Dort habe ein Schlepper mit ihm Kontakt aufgenommen, ihm angekündigt, dass er ihn nun in ein anderes Land bringen werde und habe ihm geraten, sein Fluchtvorbringen nicht zu erzählen, andernfalls würde man ihn wieder nach Afghanistan abschieben.

Der BF habe mit seiner Familie im Dorf XXXX in einer ländlichen Gegend gewohnt. Ab und zu habe die Familie auch die Verwandten in Kabul besucht. Der Vater sei donnerstags und freitags, gelegentlich auch unter der Woche nach Logar gekommen. Von seiner beruflichen Tätigkeit habe der Vater keine Einzelheiten berichtet. Der BF sei auch nie mitgefahren.

Der BF habe einen Schulweg von etwa einer halben Stunde zu Fuß gehabt. Die Lehrer in der Schule hätten im Sinne der Taliban unterrichtet.

Von der Bedrohung des Vaters nach dem Freitagsgebet habe der BF im Zuge der nachfolgenden Ereignisse von seiner Mutter erfahren. Beim Freitagsgebet sei der BF nicht dabei gewesen. Der Vater habe nur zu ihm gesagt, dass er nicht mehr auf der Straße spielen dürfe und direkt von der Schule heimgehen solle.

Am Abend des Überfalls sei die ganze Familie zu Hause gewesen. Zwei Personen seien in Polizeiuniform zum Elternhaus gekommen, hätten sich als Polizisten vorgestellt. Der Vater habe sie eingelassen. Sobald sie im Haus (im Besucherraum) waren hätten sie begonnen auf den Vater einzuschlagen und gesagt, dass sie Taliban wären. Der BF habe genauso wie die anderen Familienmitglieder zu schreien begonnen. Daraufhin sei ihnen gedroht worden, dass sie ruhig sein sollen, sonst würden sie alle getötet werden. Der BF sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern ins Wohnzimmer gesperrt worden. Dort habe er gehört, wie dem Vater vorgeworfen wurde, dass er zur Polizei gegangen war. Nach einigen Minuten hätten sie den BF aus dem Zimmer geholt, ihn am Arm festgehalten und zu dem am Boden liegenden Vater gesagt: "Wir werden Deinen Sohn entführen, wir werden ihn gefangen halten." Sie hätten den BF zum Gartentor gebracht. Dann hätte einer den anderen gefragt "Wo bringen wir ihn jetzt hin?" Im selben Moment habe der Vater gerufen, er sei bereit, alles zu tun, sie sollen den Sohn freilassen. Der BF habe auch die Stimme der Mutter gehört, "Lasst meinen Sohn frei!". Die Taliban hätten dann gesagt, sie würden den BF das eine Mal noch frei lassen, das nächste Mal würden sie aber die gesamte Familie vernichten. Der BF habe an den Tagen danach nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Seine Mutter habe immer in der Nacht bei den Kindern geschlafen. Der Vater sei erst nach ein paar Tagen gegen Abend mit einem Fahrzeug wieder gekommen, habe alle Familienmitglieder aufgefordert, nur ein paar Kleidungsstücke mitzunehmen und sich rasch für die Reise fertig machen. Seine Mutter habe eine Schmuckschatulle mitgenommen.

Zu seinen Onkeln und Tanten die in Kabul leben, habe der BF keinen Kontakt. Auch sein Vater habe nur mit seinem Bruder telefoniert oder ihn besucht.

Das zur mündlichen Verhandlung geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht teilgenommen.

11. Mit Schriftsatz vom 10.4.2015 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung zu den an ihn anlässlich der mündlichen Verhandlung übergebenen allgemeinen Länderfeststellungen zu Afghanistan wie folgte Stellung: Die gesamte Familie des BF sei aufgrund der Drohungen des Taliban-Regimes gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen. Durch die Arbeit des Vaters als Chauffeur eines Regierungsmitgliedes sei dieser ins Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten. Die gesamte Familie erfülle das Profil einer besonders gefährdeten Personengruppe. Durch die Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und einen Anschlag vorzubereiten habe die gesamte Familie eine Verfolgung zu befürchten und habe daher das Land verlassen müssen. Die Verfolgungsgefahr liege aktuell vor; es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF habe sich in Österreich außerordentlich gut integriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1999 in der Provinz Logar Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari. Er verbrachte seine Kindheit mit seinen Eltern, einer älteren Schwester und zwei jüngeren Brüdern in Logar und besuchte dort sechs Jahre die Schule.

Der Vater des BF war Fahrer für einen Parlamentsabgeordneten in Kabul. Er hielt sich unter der Woche in Kabul und meist nur am Wochenende in Logar auf.

Eines Tages, als der Vater vom Freitagsgebet nach Hause kam, forderte dieser den BF auf, nicht mehr auf der Straße zu spielen und von der Schule immer direkt nach Hause zu gehen.

Wenige Wochen später, als die ganze Familie am Abend zu Hause war, kamen zwei Männer, gaben sich als Polizisten aus und begannen, sobald der Vater sie in den Besucherraum gelassen hatte auf diesen einzuschlagen. Die Männer deklarierten sich nun als Taliban und befahlen der restlichen Familie, ins Wohnzimmer daneben zu gehen und ruhig zu sein, sonst würde man sie töten. Dort hörte der BF, dass dem Vater vorgeworfen wurde, er sei zur Polizei gegangen. Von seiner Mutter erfuhr der BF , dass der Vater nach dem Freitagsgebet aufgefordert worden sei, mit den Taliban zu kooperieren und eine Autobombe im Dienstwagen zu verstecken. Kurz darauf holten die Männer den BF aus dem Wohnzimmer, kündigten dem Vater an, sie würden den BF entführen, entschlossen sich dann aber, den BF freizulassen und drohten dem Vater, dass sie das nächste Mal die gesamte Familie vernichten würden. In den darauf folgenden Nächten schlief die Mutter bei den Kindern. Die Kinder gingen in den darauffolgenden Tagen nicht zur Schule. Der Vater kam für ein paar Tage nicht nach Hause und kam dann eines Abends mit einem Fahrzeug (Taxi) heim, forderte die Familie auf, nur ein paar Kleidungsstücke mitzunehmen und sich rasch für die Reise fertig zu machen. Kurz darauf verließ die Familie Afghanistan. Der BF ist in Österreich unbescholten.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.

Der UN-Generalsekretär berichtet: "Kinder wurden zum Zwecke der Einschüchterung in Fällen entführt, bei denen die Familien tatsächlich oder vermeintlich für die Regierung oder die internationalen Streitkräfte gearbeitet haben." [Übersetzung durch UNHCR]. UN General Assembly / Security Council, Report of the Secretary-General on Children and Armed Conflict, 15. Mai 2013, A/67/845-S/2013/245, http://www.refworld.org/docid/51b9864e4.html, Absatz 27.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung

nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.

Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.

Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

Provinz Logar:

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) zählt die Provinz Logar in einem Bericht von August 2014 zu den Gebieten mit einer starken Taliban-Präsenz.

BBC News erwähnt in einem Artikel vom Oktober 2013, dass die Taliban in 2. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF war als Angehöriger einer Person, die für ein Mitglied des afghanischen Parlaments gearbeitet hat, ins Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hat aus diesem Grund Verfolgung zu befürchten. Die Verfolgung ist im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar.

Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar. Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt: Der BF ist zur sozialen Gruppe der Angehörigen solcher Personen zu zählen, die mit der afghanische Regierung verbunden sind.

Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.

Der BF hat angesichts des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen Afghanistans über ein funktionierendes Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet verfügen, in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht.

Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Allein der Umstand, dass dem BF noch keine nachweislich lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt wurden, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem BF droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung.

Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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