BVwG W158 1403973-2

W158 1403973-2Tribunal administratif fédéral5 mai 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Frauenhandel, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W158 1403973-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1403973.2.00

Spruch

W158 1403973-2/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 02.132-BAW, beschlossen:

A.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 28.11.2008 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.11.2008 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung sowie am 07.01.2009 eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.01.2009, Zahl: 08

11. 975 den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.01.2009, GZ. S11 403973-1/2009/2E gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin tauchte daraufhin unter.

Die Beschwerdeführerin wurde am 04.02.2011 im Rahmen einer Schwerpunktaktion von Organen der Polizeiinspektion XXXX, aufgegriffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin in Schubhaft genommen.

Am 05.02.2011 erfolgte eine Einvernahme durch Organe der Bundespolizeidirektion XXXX, in der sie angab, sie lebe bei einem Freund und sei dort nicht behördlich gemeldet. Sie habe Österreich seit Februar 2009 nicht verlassen.

4. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 04.03.2011 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.03.2011 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Englisch. In der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie heiße XXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Nigeria, stamme aus XXXX und sei Christin. Sie sei unverheiratet. Sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX gelebt, wo noch ihre Eltern und ihre vier Brüder leben würden. Sie habe neun Jahre lang die Schule besucht. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes gab die Beschwerdeführerin an, ihre im ersten Antrag gemachten Angaben seien erfunden. In Wahrheit sei sie 2006 zum Zwecke der Ausübung der Prostitution nach Spanien und von dort nach Österreich gebracht worden. Sie werde von einer namentlich genannten Schlepperin verfolgt, da sie dieser noch Geld schulde. Die Frau sei selbst Nigerianerin, lebe aber in Spanien und habe die Eltern der Beschwerdeführerin in Nigeria bedroht.

Am 10.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers und ihres Rechtsvertreters in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, sie habe aus finanziellen Gründen das Angebot angenommen, in Spanien als Prostituierte zu arbeiten. Als sie damit habe aufhören wollen, hätten die Probleme mit der Schlepperin begonnen. Die Schlepperin gehöre dem Stamm der Benin an und sei daher besonders gefährlich. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie könne zwar in Lagos leben, in Österreich gehe es ihr jedoch besser.

Im Aktenvermerk des Bundesasylamts vom 21.06.2011 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter nicht an der an diesem Tag um 8:00 vorgesehenen Einvernahme teilgenommen und sich um 09:05 wieder entfernt hätten, da sie nicht bis zum Eintreffen der Dolmetscherin warten hätten können.

Mit Schreiben vom 21.10.2011 übermittelte das Finanzamt XXXX dem Bundesasylamt einen Strafantrag gegen eine näher bezeichnete Firma wegen der nicht gemeldeten Beschäftigung der Beschwerdeführerin seit 18.10.2011.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2011 entschuldigte sich die Beschwerdeführerin für ihr Nichterscheinen in der Einvernahme am 06.12.2011.

Am 07.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers und ihres Rechtsvertreters in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, ihr Vater sei mittlerweile in Pension und ihre Mutter sei Verkäuferin. Ihre Brüder würden beim Vater eine Installateurlehre absolvieren. Im Heimatland würden noch zahlreiche weitere Verwandte leben. Sie habe ihr Heimatland im Frühjahr 2006 verlassen. Die Beschwerdeführerin schilderte ihr Fluchtvorbringen näher und ergänzte, sie habe auch einen Eid im Zusammenhang mit der Schleppung schwören müssen. Die Schlepperin habe sie zuletzt im August oder September 2010 angerufen und das Geld verlangt. Zu ihrem Leben in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie bestreite ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Reinigungsarbeiten. Sie besuche öfters eine Kirche und plaudere dort mit Bekannten.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2012 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie unter Vorlage von Berichten zum Thema Zwangsprostitution und Juju-Magie angab, in Nigeria seien Menschenhandel und Zwangsprostitution verbreitet. Die Beschwerdeführerin habe außerdem Angst wegen des Juju-Zaubers. Die Schlepperin belästige nach wie vor ihre Mutter und es werde beantragt, diese zu kontaktieren. Beigefügt waren handschriftliche Notizen über Geldzahlungen in den Jahren 2006 und 2007.

Mit Schreiben vom 27.03.2012 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2012 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie angab, ihre Familie sei größtenteils verstorben und sie wisse nicht, wo sie sich befinde. Es sei ihr nicht möglich, in Nigeria ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

5. Mit (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 02.08.2012 persönlich zugestelltem) Bescheid vom 30.07.2012, Zl. 11 02.132-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria und stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch ihre Identität fest. Es traf weiters Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe und zur Situation im Fall der Rückkehr stellte das Bundesasylamt fest, dass ihr in Nigeria in keiner Weise Gefahr drohe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zu den Fluchtgründen abgeändert habe und ihr Vorbringen auch in sich widersprüchlich sei.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keinen Gefährdungen ausgesetzt sei und nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen sein werde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2012 stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater zur Seite.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden und die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2012 stellte der Asylgerichtshof das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein.

Mit E-Mail vom 06.09.2013 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die aktuelle Meldeadresse der Beschwerdeführerin mit.

Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2013 fortgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 beantrage die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens unter Übermittlung einer Meldebestätigung.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in Nigeria zur Stellungnahme binnen vier Wochen und forderte sie auf, unter einem etwaige Änderungen in ihrem Privatleben unter Vorlage von Beweismitteln bekanntzugeben.

Mit E-Mail vom 10.10.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie Deutschkenntnisse auf A2-Niveau habe. Sie habe in einer namentlich genannten Österreich eine mütterliche Freundin gefunden. In der Heimat habe sie lediglich Kontakt zu ihren Eltern, welche in ärmlichen Verhältnissen leben würden.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie angab, das Bundesverwaltungsgericht lasse die Ebola-Problematik und die Gefahr von Boko Haram außer Acht. Die Länderberichte seien nicht aktuell.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Was zum einen die angebliche Verfolgung durch Mitglieder krimineller Organisationen, die die Beschwerdeführerin in Europa zur Prostitution gezwungen hätten, anbelangt, hat das Bundesasylamt keine schlüssige Beweiswürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vorgenommen: Obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgesagt hatte, dass sie von einer Frauenhändlerin nach Europa gebracht worden sei und nunmehr von dieser verfolgt werde, hat das Bundesasylamt sich mit der Situation von Opfern von Frauenhandel in Nigeria mit Ausnahme eines einzelnen, kurzen Verweisen auf diese Gefahr und der Aufzählung von entsprechenden Behörden und Hilfsorganisationen (S. 26 des angefochtenen Bescheids) nicht auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Bedrohungssituation sich auch daraus ergebe, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in Kontakt mit Landsleuten stehe und bei Vorliegen der behaupteten Bedrohung damit zu rechnen wäre, dass sie sich von diesen eher fernhalten würde (vgl. S. 38 des angefochtenen Bescheids). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen insbesondere in Anbetracht der allgemeinen Richtlinien des UNHCR nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, da diese keine ausreichenden Aussagen zur Lage von Personen, die Opfer von Menschenhandel sind, enthalten. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Informationen sondern sie beziehen sich lediglich generell auf die Lage in Nigeria und die Situation von (zurückkehrenden) Frauen im Allgemeinen. Für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Was zum anderen die Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr anbelangt, hat sich auch diesbezüglich das Bundesasylamt nicht mit der Lage von Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, auseinandergesetzt. Es konnte daher die Gefährdungslage bei einer Rückkehr solcher Personen nicht beurteilen.

Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Opfern von Frauenhandel und die Situation, die diese bei einer Rückkehr erwartet, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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