BVwG W228 2003576-1

W228 2003576-1Tribunal administratif fédéral4 mai 2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W228 2003576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2003576.1.00

Spruch

W228 2003576-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, 7081 Schützen am Gebirge, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX, 7540 Güssing, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 04.11.2004, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 04.11.2004, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, geb. XXXX, als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet ist, der BGKK, die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin prot. Firma XXXX GmbH, Baugewerbe und Recycling in 7082 Donnerskirchen, XXXX, FN Nr.: XXXX, aushaftenden, tatsächlich einbehaltenen und nicht abgeführten Dienstnehmer-Beitragsanteile sowie die Meldeverstöße gemäß § 111 ASVG samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 04.11.2004) im Betrag von € 53.934,36 zuzüglich Verzugszinsen seit 05.11.2004 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 6,57%, berechnet von € 49.859,24, binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im angeschlossenen Rückstandsausweis angegebenen Beträge nicht entrichtet wurden. Nach Ausschüttung einer Konkursquote von 7,65% wurde der Konkurs über das Vermögen der Firma XXXX GmbH am 21.09.2004 aufgehoben (Landesgericht Eisenstadt, GZ: XXXX). Die Uneinbringlichkeit der offenen Dienstnehmer-Beitragsanteile sowie der Forderungen aus Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG beim Originalschuldner ist dadurch erwiesen. Weiters hat ein Ermittlungsverfahren der BGKK ergeben, dass die Löhne und Gehälter für XXXX und XXXX bis Mai 2003, für XXXX und XXXX bis April 2003, für XXXX zur Gänze bezahlt und die anteiligen Dienstnehmer-Beitragsanteile einbehalten wurden. Die im Rückstandsausweis vom 04.11.2004 ausgewiesenen Beträge aufgrund der Nachverrechnung-Beitragsprüfungen September 2003 und Oktober 2003 beziehen sich ausschließlich auf festgestellte Abrechnungsdifferenzen (Meldeverstöße) für Beitragszeiträume vor Konkurseröffnung. Die im angeschlossenen Rückstandsausweis ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge sind um die gemäß § 59 Abs. 1 ASVG angefallenen Verzugszinsen zu erhöhen. Gem. § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Herr XXXX ist als Geschäftsführer zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet werden. Die Beitragsschuld konnte trotz Mahnung und Betreibungsmaßnahmen nicht eingebracht werden. Da dies durch schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten eingetreten ist, war die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren (§ 83 ASVG) auszusprechen und gemäß § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG dieser Bescheid zu erlassen.

Mit Schreiben datierend auf 06.12.2004 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht durch den Rechtsvertreter XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX, 7540 Güssing, beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt:

"Nach § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Haftungsvoraussetzungen sind daher die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der GesmbH sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung seitens des Geschäftsführers und der Uneinbringlichkeit der Beiträge. Der Umstand, dass die Beiträge nicht bzw. lediglich teilweise einbringlich sind, muss somit auf ein rechtswidriges Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen sein. Ich war Geschäftsführer der XXXX GmbH. Diese war im Besitze einer Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe gemäß § 127 Z. 4 GewO 1994 (Bescheid der BH Eisenstadt-Umgebung vom 27.10.1997, GZ. XXXX) - diese wurde mit 26.6.2003 zurückgelegt. Seit April 2003 hatte sie keine Dienstnehmer mehr beschäftigt. Im Oktober 2003 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Ich habe seitens dieser Gesellschaft die fälligen Dienstgeberbeiträge bezahlt und laut beiliegender Einzahlungsquittung am 4.3.2003 "Beitragseinzahlungen" an die Bgld. Gebietskrankenkasse in der Höhe von € 40.000,-- getätigt. Da Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung zur Gänze zu entrichten sind, kann daraus kein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden. Damit waren alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Dienstnehmerbeiträge bezahlt und kann daher nicht, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, davon gesprochen werden, dass nur eine Konkursquote von 7,65 % ausgeschüttet wurde und noch offene uneinbringliche Dienstnehmer-Beitragsanteile vorhanden sind. Aufgrund der bei der Gebietskrankenkasse am 4.3.2003 getätigten Einzahlung liegt daher auch keine schuldhafte Pflichtverletzung meinerseits als Geschäftsführer vor und fehlt damit auch ein entsprechender Kausalzusammenhang. Die Voraussetzungen für die Haftung des Geschäftsführers nach dieser Gesetzesstelle sind daher nicht gegeben und entbehrt daher der angefochtene Bescheid einer gesetzlichen Grundlage. Ab April 2003 hat die XXXX GesmbH keine Dienstnehmer mehr beschäftigt, sodass ab diesem Zeitpunkt für diese Gesellschaft auch keine diesbezüglichen Beiträge anfallen konnten. Die im Rückstandsausweis vom 4.11.2004 angeführten Rückstände sind daher nicht nachvollziehbar, sie wurden mir als Geschäftsführer auch nie zur Kenntnis gebracht, vor allem, was die Beitragsprüfungen von September und Oktober 2003 betrifft. Ich bin im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Bauschutt-Recyclinganlage" am Standort Schützen am Gebirge, XXXX (mit einer weiteren Betriebsstätte am Standort Donnerskirchen, XXXX) - Gewerbeschein der BH EU vom 23.3.2000, GZ. XXXX. Die Dienstnehmer waren fast ausschließlich in diesem Bereich eingesetzt. Hier verweise ich auf die Entscheidung des OLG Wien vom 28.4.2004, XXXX, wobei bei keiner organisatorischen Trennung der Betriebsabteilungen nach § 9 Abs. 3 ArbVG jener Kollektivvertrag Anwendung findet, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Da dies im Gegenstandsfall beim Recyclinggewerbe zutrifft, ist bei Berechnung der Dienstnehmer-Beitragsanteile auch der diesbezügliche Kollektivvertrag heranzuziehen."

Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 09.02.2005 dem Landeshautmann für das Burgenland (in der Folge: LH) vorgelegt.

Mit Bescheid vom 14.02.2007 wurde seitens des LH dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In der Folge erfolgten einige Parteiengehöre, aus denen im Wesentlichen noch die Stellungnahme vom 25.02.2008 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hervorzuheben ist. In dieser wurde ausgeführt: "Zum Bescheid der BGKK vom 30.04.2007 im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 04.11.2004, sowie mit dem Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 21.02.2007, Zl. XXXX: Der zitierte Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung erging an die XXXX GmbH, die mit Abschluss des Konkursverfahrens laut Unternehmensbuch erloschen ist. Dieser Bescheid konnte daher nicht mehr an die GesmbH ordnungsgemäß zugestellt werden und ist daher als nicht erlassen anzusehen. Der Bescheid der BGKK vom 30.04.2007 richtet sich an den seinerzeitigen Geschäftsführer dieser GesmbH und hat den oben angeführten Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung zur Grundlage. Im Hinblick auf die Nichtzustellung dieses Bescheides und des Nichtwirksamwerdens wurde der angefochtene Bescheid der BGKK ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erlassen."

Das Schreiben des LH, datierend auf 17.12.2013, mit dem die Aktenvorlage erfolgte, langte am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Zielsetzung des angefochtenen Bescheides war offensichtlich die Erstellung eines Bescheides betreffend Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG.

Diesbezüglich mangelt es aber an der Feststellung des relevanten Sachverhaltes, einer diesbezüglichen hinreichenden Beweiswürdigung und einer darauf basierenden nachvollziehbaren Begründung.

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf welchem Sachverhalt die angefochtene Vorschreibung gründet, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und wie sich der vorgeschriebene Betrag detailliert zusammensetzt.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein Rückstandsausweis vom 04.11.2004 angefügt, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Rückstandsarten "Dienstnehmer-Beitragsanteile", "Dienstnehmer-Beitragsanteile Nachverrechnung", "Nachverrechnung-Beitragsprüfung" und "Verzugszinsen" einen exekutionsfähigen Rückstand in Höhe einer Summe von € 53.934,36 ausmache.

Unabhängig, ob dieser Rückstandsausweis zum Bescheidinhalt erklärt wurde oder nicht, vermag eine für sich genommen nicht vollständig verständliche Darstellung in einer Tabelle die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung, die auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gelten, nicht zu ersetzen. Zumal das Bundesverwaltungsgericht ja unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ansonsten gehalten wäre, die in erster Instanz zu treffenden Feststellungen zur Gänze anstelle der belangten Behörde zu treffen.

So wird die belangte Behörde angehalten sein, auch in der Begründung eines allenfalls neu zu erlassenden Bescheides verbal zum Ausdruck zu bringen, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind.

Ebenso wird darzulegen sein, worauf sich die behauptete schuldhafte Verletzung der, dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer auferlegten, Pflichten gründet. Dass die Firma keine Tätigkeit aufgrund von Konkursaufhebung mehr ausübe und deshalb die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich sei, vermag den Ansprüchen an eine Begründung nicht gerecht zu werden und kann daraus eine schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht ohne weiteres ersehen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2011, Zahl: 2009/08/0234, wiederholt ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A/2000) zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die im § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. auch das VwGH Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212).

Weiters wird ausgeführt, dass ein Meldepflichtiger sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/08/0104).

Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hätte der Beschwerdeführer der vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (zur Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge vgl. bereits das Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 96/08/0365).

Im Sinne dieses Erkenntnisses wird von der belangten Behörde also auch zu erörtern sein, in welchem Umfang der Beschwerdeführer aus Gesellschaftsmitteln Löhne und Gehälter ausbezahlt und damit Dienstnehmeranteile einbehalten hat bzw., ob die Uneinbringlichkeit von Beitragsschulden allenfalls auf vom Beschwerdeführer verschuldete Meldepflichtverletzungen zurückzuführen gewesen ist.

Auf Grund des zufolge § 357 Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG war die belangte Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheids betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde ein Verfahren betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durchgeführt. Zufolge § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge der pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlinge das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Zufolge § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher die Notwendigkeit festzustellen, welche Geld- und Sachbezüge die Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Haftungszeitraum erhalten haben. Der sich ergebende Betrag ist als Beitragsgrundlage festzustellen und von diesem Betrag sind die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Dies hat für jeden Dienstnehmer im Haftungszeitraum zu erfolgen. Dies betrifft nicht nur die Posten "Dienstnehmer-Beitragsanteile" sondern insbesondere auch die Posten "Dienstnehmer-Beitragsanteile Nachverrechnung" sowie "Nachverrechnung-Beitragsprüfung"!

Dem Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere auch nicht ersichtlich, warum im angefochtenen Bescheid vom 04.11.2004 Verzugszinsen zur Entrichtung vorgeschrieben werden, wenn doch der belangten Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Erkenntnis des verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, hinlänglich bekannt ist. Entsprechend diesem Erkenntnis fehlt es für diese Geltendmachung an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde nicht gerecht. Insgesamt erweist sich daher die Bescheidbegründung als unvollständig. Diese Unvollständigkeit ist auch wesentlich im Sinne des § 417a ASVG, da sie den Beschwerdeführer an der zweckentsprechenden Verfolgung seiner Rechte hindert. Demnach war der angefochtene Bescheid aus diesem Grund zu beheben und die Angelegenheit zur Nachholung der Begründung und Erlassung eines neuen Bescheids an den Versicherungsträger zurückzuverweisen (VwGH 19.2.2003, Zl. 2001/08/0100).

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der BGKK und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne der Judikatur des VwGH unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten, zumal diese Ermittlungen grundsätzlich von der BGKK durchzuführen sind und nicht einmal ansatzweise durchgeführt wurden. So müsste das Bundesverwaltungsgericht Erhebungen anstellen, um die Grundlage für weitere rechnerische Schritte zu setzen. Die BGKK hat dabei die Möglichkeit wesentlich kostengünstiger und rascher zu agieren, da diese arbeitsteilig vorgehen kann, die Grundlagen für die Berechnungen großteils bei der BGKK als Unterlagen aufliegen und diese die entsprechenden Rechenwerkzeuge hat. Die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in einer Kontrolle von durchgeführten Berechnungen durch einen Einzelrichter, nicht in der Erstellung derselben und in der Ermittlung von Grundlagen zu diesen, da dies in einem Mehrparteienverfahren weder kostengünstig noch rasch von statten ginge. Die dargestellten gravierenden Mängel werden von der belangten Behörde nach Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung allenfalls mittels eines neuerlichen Bescheides zu beheben sein.

Weiters ist noch anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im wiedergegebenen Teil der Stellungnahme vom 25.02.2008 beipflichtet, dass eine Zustellung des Beitragsnachverrechnungsbescheides an den ehemaligen Geschäftsführer nach Konkursaufhebung und Löschung der GmbH nicht mehr möglich ist. Insoweit ist sowohl auf die Entscheidung des UFS vom 21.11.2011, Zl. RV/0471-S/11, als auch auf die Entscheidung des VwGH vom 28.10.2014, Zl. Ro 2014/13/0035 zu verweisen. Laut UFS gelten "die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gem. § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung [...] zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; siehe dazu auch UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05; 23.5.2011, RV/2748-W/09)." Laut VwGH ist "es [...] unstrittig und wird auch im angefochtenen Beschluss hervorgehoben, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch insofern nur deklarativ wirkt, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des OGH vom 22. April 2014, 7 Ob 55/14k, GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind" (vgl. den hg. Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068; die Aussage bezog sich nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens). Die dabei zunächst nicht angesprochene Frage, ob dies auch gilt, wenn "die Abgabenfestsetzung in keiner denkbaren Konstellation - etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern - zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann", ließ der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. März 2007, 2006/15/0027, ausdrücklich offen. Eine Kommunalsteuer betreffende Beschwerde einer nach Liquidation (und vor Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides) gelöschten GmbH wurde mit diesem Beschluss zurückgewiesen, weil die Zustellung der bekämpften Erledigung an die bisherigen Vertreter der Gesellschaft jedenfalls nicht wirksam gewesen war. Der Verwaltungsgerichtshof hob unter Hinweis auf Literatur hervor, mit der Löschung verliere die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung. Die Funktion der Liquidatoren sei erloschen und ihre Legitimation lebe von selbst für keine Rechtshandlung auf. In der Kostenentscheidung fand Berücksichtigung, dass die Beschwerde - mit deren Erhebung der Beschwerdevertreter von den ehemaligen Geschäftsführern und Liquidatoren beauftragt worden war - keinem Rechtssubjekt zugerechnet werden konnte. In dem eine Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffende Beschwerde eines (während des Berufungsverfahrens) aufgelösten Vereins zurückweisenden Beschluss vom 24. Februar 2011, 2007/15/0112, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei "zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen des Beschwerdeführers ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit des Vereins insoweit als fortdauernd anzusehen wäre". Da im Beschwerdefall keine Zahlungen auf die strittige Abgabenschuld erfolgt seien, somit keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch bestehe und das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens "und damit Abwicklungsbedarfes" nicht behauptet werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereines fortbestehe." Sollte die BGKK planen die beiden Haftungsbescheide gemeinsam zu erlassen, sind die eben zitierten Entscheidungen von ihr zu berücksichtigen, da auch im gegenständlichen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen ist, dass ein Aktivvermögen nicht mehr entstehen wird. Daher wird die BGKK alle, durch den nicht rechtskraftfähigen "Bescheid" getroffenen, Ausführungen als Vorfrage im Haftungsbescheid festzustellen, beweiszuwürdigen und rechtlich zu begründen haben.

Abschließend darf noch der Vollständigkeit halber darauf verwiesen werden, dass dem Beschwerdeführer beim BG Eisenstadt zwischen 17.04.2012 und 27.08.2013 ein Schuldenregulierungsverfahren unter der Aktenzahl 9 S 13/12f zu Teil wurde. Die BGKK wird allenfalls auch diese Überlegung miteinzubeziehen haben, ob eine neuerliche Bescheiderstellung faktisch Sinn macht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die, in der Begründung zu Spruchpunkt an A.) angegebenen, Judikatur des VwGH, weshalb keine Rechtsfrage vongrundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist

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