W198 2012922-1•BVwG W198 2012922-1
W198 2012922-1Tribunal administratif fédéral4 mai 2015
Beschwerdemängel, Frist, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W198 2012922-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt), XXXX, XXXX Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.03.2014, Bezugszeichen XXXX, wonach der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma XXXX, 1230 Wien, XXXX, der Wiener Gebietskrankenkasse § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus dem Beitragszeitraum Dezember 2011 bis Oktober 2013 von €
8. 606,40 schuldet, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 9 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig)).
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im folgenden belangte Behörde genannt) vom 17.03.2014, Bezugszeichen XXXX, wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der der Firma XXXX, XXXX, XXXX Wien, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Beitragszeitraum Dezember 2011 bis Oktober 2013 in Höhe von € 8.606,40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 01.03.2014 7,88% p.a. aus € 6.813,15 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom 02.04.2014 (einlangend bei der WGKK) fristgerecht vom Beschwerdeführers Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.
3. Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangte Behörde aufgefordert etwaige Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung (Anmerkung: wie in der Beschwerde vorgebracht) im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zu übermitteln und darzutun, warum ihn keine Haftung träfe. Der Beschwerdeführer wurde auch letztmalig zur Übermittlung entsprechender Unterlagen ersucht, andernfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde bzw. der Anwalt der belangten Behörde mit der Klagsführung beauftragt werde.
4. Mit Schreiben vom 30.09.2014 (eingelangt am 10.10.2014) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt samt einer angeschlossenen Gegenschrift dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In der beiliegenden Gegenschrift führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass laut Firmenbuch zu FN 307069y der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Liquidator seit 24.09.2009 selbstständig zur Vertretung der Firma XXXX befugt sei. Die Firma XXXX hätte die Beiträge für die Beitragszeiträume Juni 2012 bis Oktober 2013 in Höhe von € 8.606,40 (Verzugszinsen berechnet bis 28.2.2014) nicht entrichtet und dadurch abgabenrechtliche Vorschriften verletzt. Es sei seit langem herrschende Judikatur, dass ein von der belangten Behörde ausgestellter Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO über Bestand und Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld darstelle und daher vollen Beweis hinsichtlich seines Inhalts begründe. Wer einen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandsausweis erbringen und einen Beweis nach § 292 Abs. 2 ZPO führen wolle, dürfe sich allerdings nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern müsse konkret jene Tatsachen anführen, auch denen sich diese Unrichtigkeit ergebe und diese auch beweisen (7 Ob 355/98a).
Sämtliche Einbringungsmaßnahmen verliefen erfolglos, so dass die belangte Behörde gezwungen gewesen sei, einen Insolvenzeröffnungsantrag gegen die Gesellschaft einzubringen. Der Antrag der belangten Behörde beim Handelsgericht Wien zu 6 Se 203/13i sei mit Beschluss vom 18.09.2013 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Damit stünde fest, dass die gegenständlichen Beiträge gegenüber der Hauptschuldnerin uneinbringlich seien.
Es werde darauf hingewiesen, dass die Zahlung des Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Dienstnehmerbeitragsanteile in Höhe von € 2.620,29 im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt worden seien.
Der Beschwerdeführer hätte gegen den Bescheid der belangten Behörde vorgebracht, dass seine Haftung als Geschäftsführer für die Abgaben nicht gegeben sei, da in diesen Zeiträumen keine Zahlungen mehr erfolgt seien, somit es auch keine Gläubigerbevorzugung gegeben hätte. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer zuerst telefonisch am 28.04.2014 und sodann mit Schreiben vom 07.07.2014 aufgefordert entsprechende Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen. Es sei jedoch keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgt.
Aufgrund der vorliegenden Sach-und Rechtslage sei daher festzustellen, dass es dem Vertreter des Dienstgebers nicht gelungen sei, darzutun, aus welchen Gründen ihn kein Verschulden an der Verletzung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch den Dienstgeber treffe. Es werde daher der Antrag gestellt, die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2014 als unbegründet abzuweisen.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014 (W198 2012922-1/2Z) wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG - bis längstens 10.11.2014 - dahingehend zu verbessern, als die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, genannt werden mögen. Ein Rechtsmittel, wie im gegenständlichen Fall die Beschwerde vom 02.04.2014, sei im Sinne der Bestimmungen nach § 9 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft zurückzuweisen, wenn die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG keine Gründe anführe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze. Die Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sei zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde.
Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen verbesserten Beschwerdeschriftsatz einzubringen, der auch von ihm persönlich zu unterfertigen sei. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er von der belangten Behörde bereits zweimal aufgefordert worden sei, entsprechende Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte daher den Beschwerdeführer letztmalig auf - einlangend bis längstens 10.11.2014 - entsprechende Nachweise, wie sie bereits von der belangten Behörde eingefordert (das entsprechende Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer noch einmal mitübermittelt) worden seien, vorzulegen. Die entsprechender Hinweise auf § 13 Abs. 3 AVG und § 13 Abs. 4 AVG und die dort genannten Rechtsfolgen sind dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts (Mängelbehebungsauftrag) vom 17.10.2014 (W198 2012922-1/2Z) samt angeschlossenen Beilagen wurden am 23.10.2014 an der Wohnsitz (Abgabestelle) des Beschwerdeführers von einer Mitbewohnerin (laut eigener handschriftlicher Bezeichnung und eigenhändiger Unterschrift auf der Übernahmebestätigung; Formular 4 zu § 22 ZustellG) des Beschwerdeführers an der Abgabenstelle übernommen und gilt dieses daher gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs.2 ZustellG als zugestellt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Abklärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, zunächst versucht mit ihm per aktenmäßig vorliegender E-Mail-Adresse (Anmerkung: es handelte sich dabei um die Mail-Adresse, mit der der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht hat) in Kontakt zu treten und ihn um telefonische Kontaktaufnahme ersucht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers ist bis dato nicht erfolgt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch telefonisch mit der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, in Kontakt getreten um abzuklären, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers in ihrer Wohnung noch aufrecht sei. Diese bestätigte, dass der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Kalksburger Straße 31/Haus 3, 1230 Wiennoch aufrecht sei. Der Beschwerdeführer hätte bei ihr Mietschulden. Er hätte diese entweder zu bezahlen, oder die Wohnung zu räumen. Eine Mitbewohnerin des Beschwerdeführers sei ihr nicht bekannt. Die Aussage der Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers wurde in einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.01.2015 festgehalten.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit W198 2012922-1/3Z am 19.01.2015 die österreichische Post AG aufgefordert anzugeben, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum Jänner 2014 bis laufend eine Ortsabwesenheitsanzeige abgegeben hätte.
9. Bezugnehmend auf die Anfrage W198 2012922-1/3Z teilt die Österreichische Post AG mit Schreiben vom 04.02.2015 mit, dass in ihrer Datenbank keine Meldung einer Ortsabwesenheit hinsichtlich des Beschwerdeführers gefunden werden konnte.
7. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach und wurden insbesondere auch nicht die geforderten Nachweise binnen der gesetzten Frist vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Abgabenschuld des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen im Bescheid und auf die Gegenschrift der belangten Behörde vom 30.09.2014 verwiesen werden.
Der die Zurückweisung begründende Sachverhalt wurde im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere im Rahmen der darin wiedergegebenen rechtlichen Begründung der erfolgten Zustellung des Mängelbehebungsauftrages samt der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen für das Beschwerdevorbringen zusammengefasst.
Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014 (W198 2012922-1/2Z) sowie die Aufforderung entsprechende Nachweise für das Beschwerdevorbringen vorzulegen, wurden am 23.10.2014 am Wohnsitz (Abgabestelle) des Beschwerdeführers von einer Mitbewohnerin (laut eigener handschriftlicher Bezeichnung und eigenhändiger Unterschrift auf der Übernahmebestätigung; Formular 4 zu § 22 ZustellG) des Beschwerdeführers an der Abgabenstelle übernommen und gilt dieses daher gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs.2 ZustellG als zugestellt.
Der Beschwerdeführer hält sich regelmäßig an der Abgabenstelle auf.
Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014 ist am 23.10.2014 an eine Ersatzempfängerin zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach und wurden insbesondere auch nicht die geforderten Nachweise binnen der gesetzten Frist gemacht bzw. vorgelegt.
Dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ergibt sich aus der Auskunft der Österreichischen Post AG vom 19.01.2015 sowie der Aussage der Unterkunftsgeberin des Beschwerdeführers, welche in einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2015 festgehalten ist.
Das der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, leitet das Gericht daraus ab, dass die Ersatzempfängerin sich selbst als Mitbewohnerin des Beschwerdeführers bezeichnet und sie dies durch ihre eigenhändige Unterschrift auch bekundet.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, die sein Vorbringen unterstützt hätten.
Zur Vorlage von Beweismitteln ist der Beschwerdeführer auch schon im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden und hat er diese Aufforderungen bis dato - zuletzt die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2014 - ignoriert.
Es erscheint daher aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hätte.
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der BGKK.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 16 Abs. 1 ZustellG bestimmt, dass wenn das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Nach § 16 Abs. 2 ZustellG kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wie wenn Sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2014 sowie die Aufforderung entsprechende Nachweise für das Beschwerdevorbringen vorzulegen wurden am 23.10.2014 am Wohnsitz (Abgabestelle) des Beschwerdeführers von einer Mitbewohnerin (laut eigener handschriftlicher Bezeichnung und eigenhändiger Unterschrift auf der Übernahmebestätigung; Formular 4 zu § 22 ZustellG) des Beschwerdeführers an der Abgabenstelle übernommen und gilt dieses daher gemäß § 16 Abs. 1 iVm Abs.2 ZustellG als zugestellt.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde an eine Ersatzempfängerin rechtmäßig gemäß § 16 ZustellG zugestellt und war diese auch zur Annahme bereit, was sich aus ihrer Unterschrift und Bezeichnung als Mitbewohnerin auf dem Übernahmeschein ableiten lässt.
Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen.
Es wurden insbesondere keine Gründe genannt, die den Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig erscheinen ließen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und war zurückzuweisen.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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