W191 1426612-1•BVwG W191 1426612-1
W191 1426612-1Tribunal administratif fédéral4 mai 2015
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>wirtschaftliche Gründe
W191 1426612-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012, Zahl 12 01.376-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 06.12.2009, von Ungarn kommend, illegal per Reisezug erstmals in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 07.12.2009 ergab, dass der BF im Jahr 2009 bereits in Griechenland sowie - im Zuge der Stellung eines Asylantrages - in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 07.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX, geboren am XXXX in Kabul, sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig. Er habe zehn Jahre lang in Kabul die Schule besucht und spreche Dari, Farsi, Paschtu und Englisch. Er machte auch Angaben zu seinen Familienmitgliedern mit dem Namen XXXX.
Seine Reise hätte er im Mai 2009 begonnen und sei schlepperunterstützt in einer mehrmonatigen Reise für 12.000 US-Dollar und 2.500 Euro über Griechenland schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Der BF machte sehr umfangreiche Angaben zu seiner Reise.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er als Dolmetscher für die ISAF-Truppen in Afghanistan gearbeitet hätte. Aufgrund dieser Tätigkeit seien ihm viele Probleme mit den Taliban entstanden. Da er von ihnen bedroht worden sei, hätte er das Land verlassen müssen.
1.1.3. Aufgrund seines Reiseweges und seiner Asylantragstellung in Ungarn eröffnete das Bundesasylamt (in der Folge BAA) Konsultationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 3434/2004 (Dublin II-Verordnung) mit Ungarn und Griechenland über die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF.
1.1.4. Am 14.09.2009 verließ der BF ohne Abmeldung unerlaubt die Grundversorgungseinrichtung in der EAST West in St. Georgen und war in der Folge ohne bekannte Abgabestelle unbekannt aufhältig.
1.1.5. Mit Bescheid vom 12.01.2010, Zahl 09 15.173-EAST West, wies das BAA den Antrag des BF vom 06.12.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurück. Für die Prüfung seines Antrages sei gemäß Art. 16 Ab. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, gemäß § 10 Abs. 4 AsylG sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig.
Dieser Bescheid wurde dem BF gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt zugestellt und mit 28.01.2010 rechtskräftig.
1.1.6. Der BF war in der Zwischenzeit offenbar illegal nach Großbritannien weitergereist, wie einem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstück des BAA vom 16.01.2012 zu entnehmen ist, wonach sich die österreichischen Dublin-Behörden zur Rückübernahme des BF aus Großbritannien bereiterklärten.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 30.01.2012 wurde der BF gemäß Dublin-Übereinkommen von Großbritannien nach Österreich rücküberstellt und stellte hier einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage vom 31.01.2012 ergab, dass der BF in der Zwischenzeit am 27.11.2011 in Großbritannien, und davor schon am 28.12.2009 in Italien ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
1.2.2. In seiner - zweiten - Erstbefragung in Österreich am 31.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat Flughafen, Sondertransit, machte der BF korrigierte Angaben zu seinen Personaldaten: er heiße XXXX (wie in Großbritannien angegeben). Sein richtiges Geburtsdatum sei das in Österreich angegebene und nicht das in Großbritannien angegebene
(XXXX).
Zur Volksgruppe befragt gab der BF nunmehr an, Paschtune zu sein.
Der BF gab zu seiner Reise an, dass er im Jahr 2009 gleich nach seiner Asylantragstellung Österreich verlassen habe und nach Italien gereist sei, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe und dort ein Jahr lang aufhältig gewesen sei. Danach sei er über Frankreich weiter nach England gefahren, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, dann sofort in Schubhaft genommen worden und nach Österreich abgeschoben worden sei.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan in der Provinz Kunar ca. 14 Monate lange im Distrikt Petsch (Petj) Dara, Kurangal, für den ISAF als Dolmetsch gearbeitet habe. Danach habe er zweimal von den Taliban Briefe bekommen, in denen sie von ihm verlangt hätten, dass er ihnen Munition der ISAF und der afghanischen Nationalarmee überbringe. Er habe die Amerikaner darüber informiert. Sie hätten gesagt, dass er sich mit der Polizei in Verbindung setzen müsse, was er auch getan hätte. Da er gewusst hätte, dass die Polizei ihn nicht vor den Taliban schützen könne, hätte er das Land verlassen. Andernfalls hätten ihn die Taliban angegriffen, für die auch zwei Onkel väterlicherseits als Dolmetscher arbeiten würden und die ihn auf die Taliban damals aufmerksam gemacht hätten.
BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.2.3. Am 21.02.2012 geriet der BF laut Aktennotiz in der Grundversorgungseinrichtung in Traiskirchen in Streit mit einem somalischen Asylwerber, sie konnten aber wieder beruhigt werden. Aufgrund des besonders rücksichtslosen Verhaltens der beiden Asylwerber und der damit verbundenen Störung der öffentlichen Ordnung im Saal, in dem sich zwischen 200 und 250 Personen aufhielten, wurden die beiden Asylwerber gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) der Bezirksverwaltungsbehörde Baden zur Anzeige gebracht.
1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 27.03.2012 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben. Er habe sich bei seiner ersten Erstbefragung im ersten Verfahren (im Jahr 2009) in Anwesenheit anderer Personen nicht getraut, seinen richtigen Namen zu nennen.
Der BF legte laut Niederschrift einen Ausweis (Waffenkarte für die US-Army, für die er als Dolmetsch gearbeitet habe), gültig von 17.11.2008 bis 17.02.2009, eine Kontokarte sowie vier Fotos, die den BF in Uniform mit Waffen zeigen, vor, die dem Akt unchronologisch geordnet einliegen (ca. 40 Seiten vor der Niederschrift).
Der BF gab an, er hätte zu Hause eine Tazkira. Er sei seinerzeit bei seinem ersten Asylverfahren aus Thalham fortgereist, weil sich dort drei Taliban-Sympathisanten aufgehalten hätten. Befragt zu dem Vorfall im Speisesaal (siehe oben Punkt 1.2.3.), gab der BF an, er sei dabei unschuldig gewesen und habe nichts gemacht, er hätte 70 Euro Strafe zahlen müssen und die Schuldigen hätten keine Strafe erhalten.
Seine Familie lebe nun Kabul, er hätte telefonischen Kontakt zu ihnen. Er habe in England eine Freundin (aus Singapur, englische Staatsangehörige), die ihn am 04.04.2012 besuche. Er glaube, er sei in den drei Jahren in Europa psychisch erkrankt, sei aber nicht in ärztlicher Behandlung. Den Job als Dolmetsch habe er über die Vermittlungsfirma XXXX bekommen. Er sei kurz in Jalalabad und dann ca. zehn Monate in Kunar gewesen.
Eines Morgens hätten die Taliban seinem jüngeren Bruder einen Brief in die Hand gedrückt, der BF solle Waffen und Informationen bringen, sonst würde seine Familie zerstört. Zwei Wochen später hätten sie unter der Haustür einen zweiten Brief durchgeschoben, den ihm sein anderer Bruder nach Jalalabad gebracht hätte. Jänner/Februar 2009 sei er dann ausgereist, die Familie hätte nach Kabul übersiedeln müssen. Persönlich hätte er nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Sein engster Feind bei den Taliban sei sein engster Onkel väterlicherseits, er komme ein- bis zweimal pro Monat zur Familie.
Eine Uniform und eine Schießausbildung hätte er erhalten, weil es gefährlich gewesen sei. Die Fotos hätte er über Internet per Mail geschickt bekommen.
Dem BF wurden im Akt einliegende Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, zu denen er angab: "Ich habe nichts dazu zu sagen. Hier sind auch einige Sicherheiten angeführt, die den Flüchtlingen angeboten werden. Das gibt es aber in Afghanistan gar nicht."
1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 24.04.2012 den (gegenständlichen, zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.04.2013 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zur Fluchtgeschichte des BF führte das BAA beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler im Original):
"Ihr Vorbringen war nicht glaubhaft. Ihrem Vorbringen war keine (wie auch immer geartete) Verfolgung oder sonstige Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Heimatland zu entnehmen, welche unter den Anforderungen der GFK zu subsumieren wären. Dass Sie in Afghanistan möglicherweise als Dolmetscher gearbeitet haben, ist nicht abzustreiten. Darüber zeugen auch einige Beweismittel, wie ein US-Military-Ausweis.
Nicht glaubhaft hingegen ist es aber, wenn Sie davon berichten, die Taliban hätten Sie zweimal per Briefe aufgefordert, Waffen der ISAF an sie zu übergeben. Am 30.01.2012 haben Sie im Rahmen Ihrer Befragung nach Ihrer Rücküberstellung aus England am Flughafen Wien-Schwechat unter anderem angegeben, zwei Ihrer Onkeln (väterlicherseits) würden mit den Taliban gemeinsame Sache machen und würde auch von diesen Verwandten eine Gefahr ausgehen. Nun stellt sich für die erkennende Behörde die berechtigte Frage, warum die Taliban dann Ihrem Bruder einen Brief für Sie aushändigen sollten, wenn Sie Angehörige dieser kriminellen Gruppierung quasi in der Familie haben. Bei Ihrer Befragung vor der erkennenden Behörde am 27.03.2012 haben Sie dann nur einen Onkel erwähnt, der sich den Taliban angeschlossen hätte. Denn dieser sei ‚Ihr ärgster Feind', wie Sie berichteten. Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit war auch festzustellen, dass es nicht glaubwürdig erscheint, wenn die Taliban bei der ‚zweiten' Briefzusendung Ihnen dieses Schriftstück unter der Haustüre durchschieben...
Sie haben - laut Ihren Angaben - in Afghanistan für ca. 14 Monate als Dolmetscher auf dem von Ihnen genannten Stützpunkt in Kurangal Dara in der Provinz Kunar, Petj Dara, gearbeitet. Nicht nachvollziehbar ist es, dass Sie - obwohl Sie Verwandte väterlicherseits hatten - zehn Monate unbehelligt Ihrer Tätigkeit für die Amerikaner nachgehen konnten, bis die Taliban mit den - wie oben bereits als absurd festgestellten - Forderungen an Sie heran getreten sind. Gerade in Ihrer familiären Position hätten die kriminellen Akteure doch zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt an Sie heran treten können. Zudem erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen den Taliban und Ihnen, sondern blieb es lediglich bei zwei ‚Briefzusendungen'. Sie wollen - laut Ihren weiteren Angaben - niemals auf die Forderungen eingegangen sein, welches für Sie auch in weiterer Folge ohne Folgen geblieben ist. Selbst wenn Sie die Briefe angeblich Ihrem Kommandanten gezeigt hätten, dies wäre laut Ihren Behauptungen im 11. Monat 2008 gewesen (= November), so haben Sie das Land erst mehrere Monate später verlassen, etwa Jänner/Februar 2009, ohne jemals von den Taliban aufgesucht worden zu sein.
Um auf die Forderung der Taliban, Sie sollten Waffen für diese Personen beschaffen, [einzugehen,] so ist dem deutlich entgegen zu halten, dass es absolutem Nonsens entspricht, wenn diese Gruppierung von Ihnen unter anderem auch Raketen fordert. Als Sie bereits in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.03.2012 vorbehaltlich darauf angesprochen wurden, dass ein ‚Herausschmuggeln von Raketen' aus einem militärischen Stützpunkt eher unglaubhaft anmutet, meinten Sie: ‚Das ist schon recht.' Nur wo Sie gearbeitet hätten, wären Sie unbeobachtet gewesen. Ob unbeobachtet oder nicht, immerhin handelt es sich bei ISAF um eine militärische Einrichtung, die mit anzunehmender Sicherheit über strenge Sicherheitsmaßnahmen verfügt. Wonach eine Mitnahme von Waffen aller Art schier unmöglich erscheint. Dass Sie quasi einer militärischen Einheit ‚zugeteilt' waren, sei es auch in Ihrer Eigenschaft nicht als Soldaten, sondern als Dolmetscher, war an Ihrem Foto in Uniform zu sehen.
Weiters muss abgesehen von den hier bereits aufgezeigten Widersprüchen auch mehr [als] deutlich angemerkt werden, dass Sie bei einer Ihrer ersten Befragungen im Rahmen Ihrer ersten Asylantragstellung am 06.12.2009 unter der Zahl 09 15.173-EAST West behauptet haben, am 04.07.2009 - also wesentlich später als jetzt von Ihnen angegeben, Afghanistan verlassen zu haben. Ihrer Erwiderung dazu, es wären damals so viele Afghanen in Thalham gewesen und Sie hätten aus Angst damals alles falsch angegeben, ist ho. als Ausrede zu werten gewesen. Denn ein Ausreisezeitpunkt steht nach ho. Ansicht in keinem Zusammenhang, warum eine Person das Heimatland verlässt, woher auch andere Landsleute nach Österreich gekommen sind. Da Sie nun selbst zugegeben haben, bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung unter der AIS 09 15.173 falsche Angaben gemacht zu haben, fällt es der erkennenden Behörde nunmehr umso schwerer, Ihren nunmehrigen Behauptungen Glauben zu schenken. Die Glaubwürdigkeit Ihren jetzigen Angaben muss daher massiv in Abrede gestellt werden."
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.2.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit (offenbar irrtümlich datiertem) Schreiben vom 09.05.2012, eingelangt am 07.05.2012, fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde.
Der BF beantragte,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen
in der Sache neu zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.
In der knappen Beschwerdebegründung wurde versucht, aufgezeigte Unplausibilitäten und Unstimmigkeiten aufzuklären. Der BF hätte bloß einen Onkel bei den Taliban, er sei bei der Erstbefragung erschöpft und nervös gewesen. Es hätte zehn Monate gedauert, bis die Taliban herausgefunden hätten, wo der BF arbeitete und wie er ihnen hätte nützlich sein können. Er hätte einen Ausweis der ISAF gehabt und hätte auch Raketen, die in einen großen Rucksack gepasst hätten, schmuggeln können. Er sei als Dolmetsch seitens der Taliban in Gefahr und der Staat Afghanistan könne ihn nicht schützen.
Als Beschwerdebeilage wurde eine ACCORD Anfragebeanwortung (zum Teil in englischer Sprache) vom 28.11.2011 vorgelegt, in der auf die Gefährdung von als Dolmetsch für die Gegner der Taliban tätigen Personen Bezug genommen wird.
1.2.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Laut persönlich abgegebenem Schreiben vom 11.05.2012 übermittelte der BF die Originale der im erstbehördlichen Verfahren als Kopien vorgelegten Beweismittel (ID-Karte und Fotos), die ihm mittlerweile aus Afghanistan zugesandt worden wären. Im Akt des Asylgerichtshofes liegen dementgegen jedoch wieder nur Kopien samt vorgelegtem Kuvert ein.
1.2.8. In der Folge wurde der BF zweimal zu gerichtlichen Strafen wegen Suchtmitteldelikten (Marihuana, Cannabiskraut) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.08.2012, Zahl 044 Hv 121/12b, wurde er wegen des Vergehens des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2012, Zahl 012 Hv 125 12f, wurde der BF wegen des Vergehens des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 SMG sowie wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 1. Fall und 15 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen.
1.2.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.2.10. Das BAA hatte aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG (Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Straffälligkeit) einzuleiten. Wie schon zuvor der Asylgerichtshof war nun auch das BAA zunächst mehrmals beim Versuch, dem BF Schriftstücke zuzustellen, wegen dessen Abwesenheit von Abgabestellen bzw. wegen unbekannten Aufenthaltes nicht erfolgreich.
Bei seiner Einvernahme am 26.03.2014 bei dem ebenfalls mit 01.01.2014 neu zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF bezüglich der beabsichtigten Aberkennung von subsidiärem Schutz Parteiengehör gewährt. Der BF gab dazu an, dass er von einer Bestrafung wegen Betruges nichts wisse. Er habe nicht betrogen. Er sei fünfeinhalb Monate in Haft gewesen und gehe seit 13 Monaten in Therapie, wozu er eine Bestätigung vom 05.03.2014 vorlege (seit 08.02.2013 "in ambulantem Behandlungssetting des Vereins B.A.S.I.S. wegen seiner Suchtmittelergebenheit" in Erfüllung des Beschlusses, sich den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach § 11 SMG zu unterziehen). Er habe in Österreich keine Verwandten. Er habe nervliche Probleme und seine Drogensucht, weshalb er auch diese Therapie mache, die aus der Bestätigung hervorgehe. Mit seiner Familie habe er ab und zu Kontakt, sie lebe in Kabul. Er legte (zum wiederholten Male) die Kopien der vier Fotos vor.
Auszug aus der Niederschrift:
" [...]
LA [Leiter der Amtshandlung]: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass in Ihrem Fall die Aberkennung des subsidiären Schutzes geprüft wird. Sollte es zur Aberkennung des subsidiären Schutzes kommen, dann könnte es zur Feststellung kommen, dass eine Abschiebung trotzdem unzulässig ist, woraus eine Duldung resultiert.
AW [Asylwerber]: Was soll ich mit einer Duldung anfangen, ich will hier arbeiten. Mein Leben wäre ruiniert. Ich bin kein Straftäter. Ich habe einen Fehler gemacht und werde diesen Fehler sicher nicht mehr begehen, das verspreche ich. [...] Ich bitte nochmals um Entschuldigung. Es ist ein Fehler passiert und ich werde diesen Fehler nicht nochmals begehen. Ich werde nichts Falsches machen.
[...]"
1.2.11. Mit Bescheid vom 16.05.2014, Zahl 820137610/14131393, wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 24.04.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
In der Bescheidbegründung, die sich im Wesentlichen auf die zwingende Rechtsnorm des § 9 Abs. 2 AsylG stützt, wurden auch aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen.
Dieser Bescheid ist per 04.06.2014 in Rechtskraft erwachsen.
1.2.12. Bezüglich der noch offenen Anfechtung der Abweisung von Asyl (§ 3 AsylG) versuchte das BVwG, eine öffentliche mündliche Verhandlung für Juli 2014 auszuschreiben. Nachdem eine Ladung des BF mangels Abgabestelle nicht gelang, stellte das BVwG mit Beschluss vom 30.06.2014, Zahl W191 1426612-1/19E, das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein.
1.2.13. Mit Schreiben vom 24.09.2014 teilte das BFA mit, dass der BF wieder über eine Meldeadresse in Österreich verfüge, und stellte einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens, dem das BVwG mit Beschluss gemäß § 24 Abs. 2 2. Satz AsylG vom 01.10.2014, Zahl W191 1426612-1/22Z, folgte.
1.2.14. In Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung, und da es beim Versuch, dem BF eine Ladung zuzustellen, erneut zu Problemen kam, nahm das erkennende Gericht Kontakt mit dem für das Verfahren des BF zuletzt zuständigen Strafrichter auf. Dabei wurde am 27.11.2014 mitgeteilt, dass der BF bei einer Gesamtstrafe von 18 Monaten lediglich von 09.11.2012 bis 04.02.2013 (das sind rund drei Monate) in Haft verbracht habe und aufgrund seines Antrages auf Strafaufschub enthaftet worden sei. Er habe ordungsgemäß die Therapie angetreten. Inzwischen habe der BF jedoch die Therapie abgebrochen, sei an der von ihm bekannten Adresse tatsächlich nicht wohnhaft und sei daher zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Er werde förmlich gemahnt werden, und es werde für den Fall, dass der BF die Therapie nicht wieder aufnehme, der Strafaufschub zu widerrufen sein und der BF müsse die offenen rund 15 Monate verbüßen. Seitens des BVwG wäre der Verurteilte aufzufordern, sich mit dem Landesgericht für Strafsachen Wien in Verbindung zu setzen oder die Therapie wieder fortzusetzen.
1.2.15. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 01.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF - dem die Ladung somit offenbar zugegangen war - persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):
" [...]
RI: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu, ich spreche außerdem Dari, etwas Englisch, Deutsch und Französisch.
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an: Ich bin gesund.
[...]
Der BF verweist auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel, die in Kopie einliegen, und legt sie nun im Original vor. (vier Fotos). Desgleichen legt er vor ein metallenes Abzeichen des US Marine Corps.
RI: Was ist das und woher haben Sie das?
BF: Das ist ein Abzeichen, das ich nach einer gefährlichen Mission in Kunar Karangal (Tal) erhalten habe. Ich war dort als Dolmetscher tätig.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, geboren am XXXX.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF:Nein.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ich habe eine Menge Papiere gehabt, aber ich habe sie bei der Reise verloren. (Bestätigungen von ISAF).
RI: Können Sie diese nicht wieder neu erlangen?
BF: Ich bin nicht sicher, ob das möglich ist. Das werden Sie eher wissen. ISAF hat uns damals nicht viele Unterlagen mitgegeben, weil wir immer wieder von den Taliban durchsucht wurden, und ISAF wollte nicht, dass man bei uns Belege findet, die auf unsere Zusammenarbeit mit den Amerikanern hinweisen könnten.
RI: Der Ihnen gewährte subsidiärte Schutz wurde Ihnen aufgrund von Suchtmitteldelikten wieder entzogen, und Sie wurden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Durchführung einer Therapie aufgeschoben wurde. Warum haben Sie die Therapie abgebrochen?
BF: Ich bin ca. sieben bis acht Monate zur Therapie gegangen, ich wollte arbeiten, aber nachdem meine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nicht mehr gültig war, konnte ich nicht mehr arbeiten. Ich habe in der Therapie keinen Sinn mehr gesehen und habe sie daher abgebrochen. Die Therapie hat lediglich dazu gedient, dass ich von den Suchtmitteln abkomme, allerdings habe ich während der ganzen Therapie und bis heute keine Suchtmittel mehr konsumiert. Ich habe diese Therapie nicht mehr gebraucht.
RI: Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass Sie den Strafaufschub nur dazu bekommen haben, wenn Sie eine Therapie machen. Ich muss Sie daher darauf hinweisen, dass Sie sich mit dem Landesgericht für Strafsachen in Wien in Verbindung setzen müssen oder die Therapie wieder fortsetzen.
BF: Für mich ist es wichtig, dass ich eine Arbeit finde. Ich bin in vielen europäischen Ländern unterwegs gewesen, ich bin eigentlich kein Straftäter. In Österreich ist mir dieser Fehler passiert.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen.
Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen großteils verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich habe Deutschkurse besucht und diverse Prüfungen bestanden.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich spiele Basketball, aber nicht im Verein (im Käfig).
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, selten. Telefonisch mit meinem älteren Bruder (ca. 23 Jahre) einmal im Monat, mein jüngerer Bruder ist ca. 18 Jahre alt.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich habe alles vorgebracht und bleibe dabei.
RI: Würde Ihr Onkel väterlicherseits Sie tatsächlich umbringen wollen?
BF: Ja, mein Onkel wird mich zu 100 % umbringen, alle wissen, dass ich als Dolmetscher tätig war.
RI: Handelt es sich da um einen oder mehrere Onkel?
BF: Ich habe zwei Onkel, aber einer davon ist bei den Taliban, beim zweiten bin ich mir nicht sicher.
RI: Wieso werden Ihre Brüder in Ruhe gelassen?
BF: Ich bin derjenige, der als Dolmetscher gearbeitet hat, und daher bin ich von der Bedrohung betroffen gewesen. Wenn ich in Afghanistan geblieben wäre, hätten meine Brüder ebenfalls Probleme bekommen, da ich Afghanistan verlassen habe, haben meine Brüder keine Schwierigkeiten.
RI: Wieso überreichen Ihnen die Taliban Drohbriefe, wenn es genügt hätte, dass Ihr Onkel Ihnen die Drohung mündlich überbracht hätte?
BF: Mein Onkel konnte nicht an diesen Ort gelangen, an dem ich gelebt habe.
RI: In der Erstbefragung haben Sie gesagt, Sie waren in Kunar und in Nuristan tätig, in der Beschwerde in Jalalabad. Was ist richtig?
BF: Da ist wohl ein Fehler passiert, ich bin aus Kabul nach Jalalabad gegangen. In Jalalabad wurden wir auf verschiedene Stützpunkte in verschiedene Provinzen aufgeteilt. Darunter auch in Kunar.
RI: Wie haben Sie den Drohbrief bekommen und was ist da drinnen gestanden?
BF: Es wurden zwei Briefe für mich abgegeben. Ein Brief wurde bei der Haustür hinterlegt. Als mein Bruder in der Früh in den Englischkurs gehen wollte, hat er den Brief entdeckt und zu Hause gezeigt. Ich wurde in diesem Brief aufgefordert, ihnen Munition für diverse Waffen zu bringen.
RI: Dass der Bruder einen Englischkurs besucht, hat die Taliban nicht aufgeregt?
BF: Nein, er war noch ein Kind. Viele Kinder besuchen Kurse und Schulen, sie verschonen Kinder.
RI: Erzählen Sie ganz detailliert einen Tag, als Sie die gefährliche Mission in Kunar gemacht haben?
BF: Für mich gab es eigentlich keine gefährlichere Mission, ich hatte mich an die Missionen und die damit verbundenen Aufgaben und Gefahren gewöhnt. Wir wurden ständig an gefährlichen Orten ausgesetzt. In Korangal wurde ein Stützpunkt gebaut, es mussten Munitionen an den Stützpunkt gebracht werden. Das geschah über eine Straße, die wir bewachen mussten. Diese Mission hat acht bis neun Stunden gedauert, die neue Basis musste beliefert werden. Korangal gehört zum Distrikt Pech-Dara.
Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2014) in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI: Wer ist Ihre Therapieansprechperson?
BF: Mein Therapeut heißt Herr XXXX, 1020 Wien, Franzensbrückenstraße.
RI: Sie werden aufgefordert, sich an Ihren Therapeuten zu wenden. Ich erwarte dessen schriftliche Bestätigung darüber, dass Sie die Therapie wieder fortgesetzt haben, binnen vier Wochen.
Ermittlungsermächtigung:
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ja.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich mit den begangenen Straftaten einen großen Fehler begangen habe, ich bin überzeugt, dass mir diese Fehler nicht mehr passieren werden. ich habe mir fest vorgenommen, die Sprache zu erlernen und einer Arbeit nachzugehen. Ich bereue, was passiert ist.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.2.16. Mit Schreiben vom 18.02.2015 ersuchte der BF beim Landesgericht für Strafsachen Wien um Verlängerung der ambulanten Suchttherapie und legte den Therapieabschlussbericht von B.A.S.I.S. (in der Folge BASIS) vom 18.02.2015 bei. Diesem zufolge hatte sich der BF im Dezember 2014 wieder bei dieser Einrichtung gemeldet, sei ernsthaft gewillt, seine Suchtmittelproblematik zu beherrschen, und wolle hinreichende Lebensperspektiven haben. Es sei wegen psychischen Belastungssituationen zu vereinzelten Rückfällen auf Cannabis gekommen, der Therapieverlauf sei gesamt positiv zu sehen.
Diesem Antrag folgend wandelte das Landesgericht für Strafsachen Wien die mit Urteil bzw. Beschluss vom 04.12.2012 verhängte Freiheitsstrafe in eine bedingte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 40 Abs. 1 SMG um und trug dem BF auf, sich für die Dauer von einem halben Jahr weiterhin der Therapie bei BASIS zu unterziehen. BASIS wurde aufgetragen, regelmäßig Bericht zu erstatten.
1.2.17. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.02.2015 wurde der BF unter dem Verdacht, erneut Suchtgiftdelikte sowie weitere Vergehen begangen zu haben, in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.03.2015, Zahl 064E Hv 19/15d, wurde der BF wegen der Vergehen der §§ 27 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgift), 15, 269 StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) und 83, 84 StGB (schwere Körperverletzung) durch Tathandlungen am 11.11.2014 und 25.02.2015 (mehrfach) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 07.12.2009 und am 31.10.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 27.03.2012 und vor dem BFA am 26.03.2014, die vom BF vorgelegten Belege (vier Fotos, die ihn in Uniform und mit Waffe zeigen, sowie die Kopie eines Ausweises aus 2008/09), die Aktenstücke betreffend die Rücküberstellung des BF aus Großbritannien am 30.01.2012, die Aktenstücke betreffend die gerichtlichen Verurteilungen des BF in den Jahren 2012 und 2015 sowie die Beschwerde vom 09.05.2012
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 191 bis 225)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.12.2014
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG ins Verfahren zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014).
Der BF hat keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX (alias XXXX), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen (alias Tadschiken) und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari und etwas Englisch, Französisch und Deutsch.
Das Verfahren hat - nachdem die Frist für eine Überstellung des BF nach Ungarn nach dessen Ausreise (nach Italien, Frankreich und Großbritannien) abgelaufen war - keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten. Im Verfahren vor dem BAA gab er dazu lediglich an: "Ich habe nichts dazu zu sagen. Hier sind auch einige Sicherheiten angeführt, die den Flüchtlingen angeboten werden. Das gibt es aber in Afghanistan gar nicht."
Im Verfahren vor dem BVwG gab der BF keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab.
In der Beschwerde brachte der BF ebenfalls keinen Einwand gegen die Länderfeststellungen vor und brachte darüberhinaus eine ACCORD Anfragebeantwortung ins Verfahren ein, um damit darzutun, dass sich als Dolmetsch für ihre Gegner tätige Personen in Afghanistan in Gefahr seitens der Taliban befänden.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).
Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit
5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).
Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Provinz Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan):
Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 07.03.2014).
Provinz Nangarhar:
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g).
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014; vgl. Khaama Press 02.09.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.04.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.02.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit, und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.09.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA bzw. BFA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen und auf die vom BF vorgelegten Belege (vier Fotos in Kopie, eine ID-Karte und ein Militäranhänger) unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF im Verfahren.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er in Afghanistan als Dolmetsch für die ISAF-Truppen tätig gewesen sei. Die Taliban (zu denen auch ein Onkel gehöre) hätten ihn aufgefordert, ihnen Informationen sowie Waffen zu übergeben, ansonsten sie seine Familie zerstören würden. Nachdem er zwei Drohbriefe erhalten habe, habe er aus Angst vor den Taliban sein Heimatland verlassen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist stark beeinträchtigt. Schon in seinem ersten Verfahren im Jahr 2009 ist der BF nicht - wie ihm bescheidmäßig aufgetragen -, in das für sein Asylverfahren damals zuständige Mitgliedsland Ungarn zurückgereist, sondern ist unerlaubterweise nach Italien und weiter nach Großbritannien gereist und wurde von dort am 30.01.2012 wieder nach Österreich rücküberstellt.
In Österreich hat der BF dann zunächst den Status als subsidiär Schutzberechtigter erhalten, wurde jedoch mit Suchtmitteldelikten (Marihuana, Cannabis) wiederholt straffällig und musste ihm schließlich dieser Status wieder aberkannt werden.
In Haft befand sich der BF nur drei von 18 Monaten, danach bekam er Strafaufschub unter der Bedingung der Absolvierung einer Therapie. Diese Therapie brach der BF nach nur wenigen Monaten ab. Er wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf hingewiesen, dass er entweder die Therapie wieder anzutreten oder seine restliche Haft zu verbüßen haben werde. Auf Antrag des BF mit Bestätigungsschreiben der ihn betreuenden Therapieeinrichtung, wonach die Prognose günstig sei, wurde ihm der Therapieabbruch zunächst nachgesehen und seine restliche Haft in eine bedingte Freiheitsstrafe umgewandelt.
Einige Tage später wurde der BF erneut bei Tatbegehungshandlungen im Zusammenhang mit Suchtgift (sowie Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung) betreten und erneut zu einer - unbedingten - Freiheitsstrafe verurteilt und in Haft genommen.
Dies ganz entgegen seinen Angaben beim BFA am 26.03.2014 und beim BVwG am 01.12.2014, wonach er seine Fehler bereue und sicher keine Strafrechtsverletzungen mehr begehen werde.
Zur Einschränkung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit trägt auch bei, dass der BF in seinem ersten Verfahren in Österreich ganz andere Daten angegeben hat als bei seiner Befragung im gegenständlichen Verfahren. Dies gilt für seinen Namen (und jene seiner Familienmitglieder), seine Volksgruppe sowie sein Ausreisedatum, nicht aber sein Geburtsdatum. Seine dafür gegebene Erklärung - in Österreich hätten sich seinerzeit Taliban-Sympathisanten aufgehalten und er sei aus Angst vor diesen wieder geflohen - kann angesichts der Situation in Österreich wenig überzeugen.
Diese persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ist auch bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens mit zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht und nachvollziehbar festgestellt wurde - vage und mehrfach unschlüssige und somit unstimmige Angaben betreffend seine Fluchtgründe.
Es trifft zwar zu, dass die Tätigkeit als Dolmetscher für die Gegner der Taliban grundsätzlich geeignet wäre, die betreffenden Personen in Gefahr zu bringen. Dass der BF als Dolmetscher tätig geworden ist, hat er weder bewiesen noch hinreichend belegt. Die Vorlage einer ID-Karte, auf der sich der Vermerk einer amerikanischen Armee-Einrichtung findet, eines metallenen Militärabzeichens sowie von vier Fotos in Kopie, auf denen der BF in Uniform und bewaffnet zu sehen ist, reicht für sich alleine noch nicht hin, die von ihm behauptete Tätigkeit ausreichend zu belegen.
Der BF brachte es in mehr als fünf Jahren Aufenthalt in Europa nicht zuwege, mehr als die genannten Belege, die jedoch wenig Beweiskraft aufweisen, vorzulegen. So hat er auch kein Identitätspapier vorgelegt (zuhause in Kabul, wo seine große Familie lebt, verfügt er nach seinen Angaben über eine Tazkira). Auf Nachfrage, warum er keine ISAF-Bestätigungen vorlegen könne, gab der BF an, er hätte sie verloren und es gelänge ihm nicht, welche im Nachhinein zu erlangen.
Darüberhinaus hat der BF seine vorgebrachte Fluchtgeschichte aber auch nicht glaubhaft machen können. So gab er schon selbst an, niemals direkt mit den Taliban in Kontakt gekommen zu sein. Dass sein kleiner Bruder einen Drohbrief der Taliban auf dem Schulweg in den Englischkurs mitbekommt, obwohl der Onkel des BF sein ärgster Feind sei (bei seiner Erstbefragung waren es noch zwei Onkeln, welche Aussage der BF später mit Ermüdung erklärte) und dieser zudem ein- bis zweimal die Familie aufsuche, erscheint wenig nachvollziehbar und somit unplausibel. Auch dass sich die Taliban am Englischkurs-Besuch seines Bruders nicht stoßen würden, ist wenig nachvollziehbar. Aber auch die Behauptung, er müsse Informationen und Waffen an die Taliban übergeben, ansonsten sie die Familie zerstören würden, erscheint im Hinblick darauf, dass die Familie nach der Ausreise des BF offenbar kaum weiter behelligt wurde, nicht glaubhaft.
Der BF gab an, er hätte den Taliban Waffen (darunter Raketen) übergeben sollen. Er hat zwar in seiner Beschwerde gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes eingewandt, dass dies nicht abwegig sei, sondern dass er sehr wohl die Möglichkeit gehabt habe, kleinere Raketen in größeren Rucksäcken abzuzweigen. Im Hinblick auf die bekannte Gefährdungslage in Afghanistan und die damit verbundenen zu erwartenden Sicherheitsmaßnahmen erscheint diese Behauptung jedoch wenig plausibel.
Schließlich erscheinen die Schilderungen des BF auch oberflächlich, vage und wenig detailliert. Dies gilt auch für seine Antwort auf eine Frage in der Verhandlung vor dem BVwG, er solle einen Tag als Dolmetscher ganz detailliert schildern, die ebenfalls kurz und oberflächlich ausfiel.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, der trotz Nachfragens kaum Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Die Ausführungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat.
Zusammengefasst waren die Aussagen des BF zu stattgefundenen Vorfällen vage und oberflächlich, in mehreren Punkten aber auch - wie oben ausgeführt - unstimmig und unplausibel, sodass kaum vorstellbar erscheint, dass der BF die von ihm behauptete Fluchtgeschichte tatsächlich erlebt hätte.
Der BF wurde vom Bundesamt ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Dem Vorbringen des BF (gleichlautende Stehsätze) ist jedoch zu entnehmen, dass es sich dabei um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubhaft zu bewerten. Dies auch deshalb, weil selbst in der Verhandlung vor dem BVwG der BF seine Fluchtgeschichte mit den gleichen Stehsätzen wie vor dem Bundesamt vorgetragen hat und tiefergehende, konkrete Fragen nicht oder nur sehr unsicher beantwortet hat.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, sowie in unzureichenden Versuchen, die Beweiswürdigung des BAA als unzutreffend darzustellen und aufgezeigte Unstimmigkeiten aufzuklären.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen, vagen und mehrfach unstimmigen Angaben des BF - im Verein mit seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit - waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das BAA hat die Schilderungen des BF und die auf detaillierte Nachfragen gegebenen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als vage und undetailliert, vielfach unplausibel und mehrfach unstimmig beurteilt. Auch der vom BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie seine Antworten auf Fragen konnte diese Beurteilung nicht ändern.
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.
Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch Taliban hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.) verfolgt würde.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde fristgerecht beim BAA eingebracht (eingelangt am 07.05.2012) und ist am 11.05.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG, dessen Gerichtsabteilung die Rechtssache am 16.05.2014 zugewiesen wurde, für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesamt keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu stützen (siehe oben Beweiswürdigung Punkt 4.1.3.). Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des BAA ist der BF in der Beschwerde auch nicht hinreichend entgegengetreten, noch hat er den geeigneten Versuch unternommen, die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuklären.
Auch in der Beschwerde legte der BF keine weiteren Belege für sein Vorbringen oder seine Identität vor und brachte keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.
5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides, § 3 AsylG (Asyl):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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