BVwG W170 2014718-2

W170 2014718-2Tribunal administratif fédéral4 mai 2015

Regest

Bürgerkrieg, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, UNRWA,<br/>Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W170 2014718-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2014718.2.00

Spruch

W170 2014718-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, staatenlos, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 1001489903, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I.

des Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 3.2.2014 nach einer Einreise über den Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 4.2.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, XXXX geboren und ein staatenloser Palästinenser aus Syrien zu sein und in Syrien im Lager "XXXX" (richtig: XXXX) in XXXX gelebt zu haben, sein Haus sei aber zerstört worden. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Dezember 2013 verlassen, da einerseits sein Haus im Lager zerstört und der Beschwerdeführer andererseits zum Militärdienst einberufen worden sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer verhaftet, rekrutiert und in den Krieg geschickt zu werden.

Beim Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte für palästinensische Flüchtlinge und eine UNRWA-Familienkarte vorgefunden.

Am 28.4.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

In dieser wiederholte der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und gab ergänzend an, bei der syrischen Nationalbank gearbeitet zu haben. Durch seine Flucht habe er seine Arbeitsstelle ungerechtfertigt verlassen und fürchte, im Falle seiner Rückkehr deshalb und wegen seiner Wehrdienstverweigerung hingerichtet zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, verschiedene Diplome sowie einen Ausweis der syrischen Zentralbank und Teile des Wehrdienstbuches in Kopie vor.

Am 30.5.2014 ging beim Bundesamt eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, in der dieser darauf hinwies, dass er ein bei UNRWA registrierter staatenloser Palästinenser sei, dem besonderer Schutz und besondere Rechte zukämen. Es sei diesbezüglich eine ipso facto Anerkennung nach Art. 1 D GFK zu prüfen und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Weiters wären Palästinenser in Syrien nach dem Positionspapier von UNHCR vom 22.10.2013 "high risk" Personen und nach einem neuen syrischen Gesetz Syrien nicht mehr betreten dürften, wenn sie das Land verlassen hätten. Auch wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch in Lagern außerhalb Syriens kein Schutz von UNRWA zukäme.

Aus der der Stellungnahme beiliegenden Accord-Anfragebeantwortung vom 13.5.2014 ergibt sich, das UNRWA keinen umfassenden Schutz biete, aber humanitäre Unterstützung. Eine Person, die Unterstützung von UNRWA erhalte, könne die UNRWA-Leistungen in Anspruch nehmen, wenn ihr die Einreise in ein anderes Operationsgebiet erlaubt werde. Die jordanische und die libanesische Regierung wurden die Aufnahme von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien verweigern, in Jordanien würden Palästinenser in Lagern an der Grenze festgehalten. Daher stünden praktische Faktoren dem theoretisch erlaubten Zugang zu UNRWA im Wege. Auch sei die Wiederregistrierung ein langer Prozess und erst nach Anerkennung der Einreise in das Staatsgebiet des Gastlandes möglich. Normalerweise würden die Behörden die Einreise eines palästinensischen Flüchtlings aus Syrien aufgrund der Tatsache, dass diese Person bei UNRWA registriert gewesen sei, nicht erlauben. Die Anfragebeantwortung stütze sich auf die Aussagen einer Non-Profit Organisation namens BADIL; UNRWA in Jordanien und im Libanon hätten bis dato nicht geantwortet. Der Anfragebeantwortung waren auch Quellen zur Situation der Palästinenser in verschiedenen Aufnahmeländern angeschlossen; aus diesen Quellen ergibt sich auch, dass die Hamas im Gazastreifen zumindest demonstrativ palästinensische Flüchtlinge aufnahm und dort UNRWA vor Ort sei (S. 13).

Seitens des Bundesamtes wurden die vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zugeführt. Anzumerken ist, dass in der Heiratsurkunde vermerkt ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die syrische Staatsangehörigkeit habe; er selbst habe die Staatsangehörigkeit Palästinas.

Am 19.8.2014 langte eine weitere Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Palästinenser besonders in das "Fadenkreuz des syrischen Regimes" geraten sei und schon auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit Verfolgung befürchte. Auch sei dem Beschwerdeführer als staatenlosem Palästinenser nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH E vom 29.6.2013, Gz. U674/2012) Asyl zu gewähren, wenn der UNRWA-Schutz aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleistet werden könne. Daher sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 7.9.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Entscheidung.

Laut einem Aktenvermerk vom 3.11.2014 könne die Referentin, die die Einvernahme am 28.4.2014 geführt habe, aus organisatorischen Gründen ohne unverhältnismäßigen administrativen Aufwand nicht den Bescheid erlassen, es sei jedoch vor Bescheiderlassung eine Absprache mit dem einvernehmenden Organ erfolgt.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.11.2014, erlassen am 6.11.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus Syrien sei, der bis zur Ausreise im Dezember 2013 mit seinem Großfamilienverband in einer von UNRWA bereitgestellten Wohnung in einem Vorort von XXXX gelebt habe. Glaubwürdig sei das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe, nicht glaubwürdig sei das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden sei bzw. die Nationalbank erst im Jahr 2013 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Jedenfalls würde ein Abschiebungshindernis, basierend auf der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliegen.

In den Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei finden sich unter anderem Ausführungen, dass in den syrischen Streitkräften der Militärdienst auch von staatenlosen Palästinensern zu leisten sei, alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren wehrdienstpflichtig seien und auch Reservisten erneut eingezogen werden würden. Es gebe keine relevanten Ausnahmen vom Wehrdienst bzw. keinen Wehrersatzdienst und sei die Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion mit Gefängnisstrafe bedroht, im extremsten Fall drohe die standrechtliche Erschießung. Auch Wehrdienstpflichtige müsste sich an menschenrechtswidrigen Aktionen der syrischen Armee gegen Zivilisten beteiligen.

Hinsichtlich der staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge wurde festgestellt, dass diese, spätestens seit die Rebellen in das Lager XXXX (wo der Beschwerdeführer gelebt habe) eingezogen seien, zwischen den Fronten zerrieben würden. Die Assad-Gegner würden die Palästinenser beschuldigen, hinter dem Regime zu stehen und die syrischen Sicherheitskräfte würden die Palästinenser als Sympathisantinnen der Opposition sehen.

Weiters finden sich folgende Feststellungen zum Thema "Behandlung nach Rückkehr": "... Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013) Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jener Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012) Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

..."

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, als spätes, gesteigertes Vorbringen nicht glaubhaft sei. Daher gehe die Behörde davon aus, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zum Militärdienst einberufen worden, nicht der Wahrheit entspreche; nach seinem Wehrdienstbuch habe der Beschwerdeführer 2010 einen unbefristeten Aufschub des Wehrdienstes erhalten

In der rechtlichen Würdigung finden sich allgemeine Aussagen zum Fehlen eines glaubhaften asylrelevanten Fluchtgrundes. Hinsichtlich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer in Syrien noch dem Schutz von UNRWA unterstellen könne, führt der Bescheid aus, dass einzig der Umstand, dass das Haus des Beschwerdeführers in Syrien zerstört worden sei und dieser vor den Kämpfen in Sicherheit sein wolle, keinen Grund darstelle, diesem internationalen Schutz zu gewähren oder das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen. Da der Beschwerdeführer nicht in einer derart unsicheren persönlichen Lage gewesen sei, dass er das Einsatzgebiet von UNRWA habe verlassen müssen und UNRWA weiterhin in der Lage sei, seine Aufgabe zu erfüllen, könne dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten gewährt werden. Schließlich wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 4.11.2014, Zl. 1001489903, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

4. Mit am 17.11.2014 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde und wurden die unter 2. dargestellten Fluchtgründe wiederholt.

Nach Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesamtes, die mit näherer Begründung nicht nachvollziehbar sei, wurde unter Zitierung der einschlägigen Normen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, der ein staatenloser Palästinenser sei und unter dem Schutz von UNRWA gestanden habe, zu prüfen sei, ob die GFK auf diesen anwendbar sei und dass diesem - falls dies der Fall sei - ipso facto der Schutz der Konvention zukomme. Da die Behörde die Rechtsprechung des EuGH sowie die diese umsetzende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet habe sowie in keinem Verfahrensschritt ermittelt habe, ob dem Beschwerdeführer noch der Schutz von UNRWA zukomme, habe sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Schließlich wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an "die 1. Instanz" zurückzuverweisen, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in Syrien zu befassen, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe "der Beschwerdeführerin" der Wahrheit entsprechen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2014, beim Bundeverwaltungsgericht am 2.12.2014 eingelangt, legte das Bundesamt die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.12.2014 eine - negative - Strafregisterauskunft bezüglich des Beschwerdeführers eingeholt.

Am 14.12.2014 wurden seitens der beschwerdeführenden Partei Fotos vorgelegt, die den Beschwerdeführer während der Teilnahme an einer offenbar in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstration (der Beschwerdeführer trägt eine Fahne der syrischen Revolution) zeigen.

Mit Schriftsatz vom 6.4.2015 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Lager, in dem er in Syrien gelebt habe, vom Islamischen Staat eingenommen worden sei. Er ersuche daher um Anberaumung einer Verhandlung, da UNRWA nach eigener Aussage nicht mehr in der Lage sei, die palästinensischen Flüchtlinge Syriens zu beschützen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 3.2.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 6.11.2014 erlassen und die Beschwerde am 17.11.2014 zur Post gegeben. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde sowie eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde. Im Wesentlichen hat die Beschwerde gerügt, dass das Bundesamt nicht ermittelt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt habe, dass der Beschwerdeführer in Syrien unter dem Schutz von UNRWA gestanden habe und ihm daher ipso facto der Schutz der Konvention zukomme, d.h. ihm der Status des Asylberechtigten hätte erteilt werden müssen.

1. Feststellungen:

i. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren, staatenlos und gehört der palästinensischen Volksgruppe an.

ii. Der Beschwerdeführer hielt sich während seines Aufenthalts in Syrien - also während seines gesamten Lebens vor seiner Flucht aus Syrien - in einem Flüchtlingslager des UNRWA in XXXX in XXXX auf und stellte in Österreich, nachdem er Syrien verlassen hat und rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist war, am 3.2.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

iii. Dem Beschwerdeführer konnte bzw. kann weder zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes noch derzeit eine Rückkehr nach Syrien auf Grund der bürgerkriegsähnlichen Situation in Syrien zugemutet werden.

iv. Das Bundesamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob der Beschwerdeführer an einem anderen Ort außerhalb Syriens die Möglichkeit hätte, sich wieder dem Schutz von UNRWA zu unterstellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.i. und 1.ii. ergeben sich neben den Angaben des Beschwerdeführers aus den vorgelegten Dokumenten; von diesen Feststellungen ist auch das Bundesamt (zumindest schlüssig) im Wesentlichen ausgegangen.

Dass der Beschwerdeführer bisher in XXXX in XXXXgelebt hat, wurde einerseits widerspruchsfrei vorgebracht und andererseits korrespondieren die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers mit der Tatsache, dass ein Flüchtlingslager des UNRWA am genannten Ort besteht. Es besteht auf Grund der derzeitigen Aktenlage kein vernünftiger Grund, an den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Der Zeitpunkt der Einreise in Österreich und das Faktum der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Aktenlage.

Zu 1.iii. ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesamt davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatgebiet bzw. nach Syrien eine Verletzung seiner relevanten Rechte droht, da dieses dem Beschwerdeführer (zurecht und wie praktisch allen anderen Asylwerbern aus dem Herkunftsstaat Syrien) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Auch aus dem (notorischen) Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nur der gleiche Schluss ziehen, sodass diese Feststellung jedenfalls derzeit zutreffen ist.

Hinsichtlich 1.iv. ist festzuhalten, dass sich im Verwaltungsakt weder entsprechende Ermittlungen noch im Bescheid entsprechende Feststellungen finden. Es stellt sich somit die entscheidungsrelevante Frage, ob der Beschwerdeführer sich (insbesondere außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA zumutbar unterstellen kann. Dies ist dann zumutbar, wenn der Beschwerdeführer an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort oder Herkunftsstaat des Antragstellers), der unter dem Schutz von UNRWA steht, sicher leben könnte, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer an diesem Ort - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Auch muss dieser Ort für den Beschwerdeführer (auch praktisch) erreichbar sein.

Hinsichtlich der Erreichbarkeit muss somit die (legale bzw. geduldete) Einreise oder Wiedereinreise des Beschwerdeführers in den jeweilige Staat sichergestellt sein und muss es einem realen Risiko ermangeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreise oder Wiedereinreise der Folter unterworfen wird; dies ist in Bezug auf Syrien jedenfalls nicht der Fall, da das Bundesamt dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt hat und sich die Lage in Syrien seit der Zuerkennung des Schutzes nicht verändert hat. Auch aus der der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers beiliegenden Accord-Anfragebeantwortung vom 13.5.2014 ergibt sich, das die (Wieder)Einreise nach Syrien, Jordanien und in den Libanon praktisch nicht möglich zu sein scheint, jedoch die Hamas im Gazastreifen zumindest demonstrativ palästinensische Flüchtlinge aufnahm und dort UNRWA vor Ort war. Es wäre allerdings jedenfalls noch zu klären, ob dies auch nach Beginn der Operation Protective Edge der israelischen Streitkräfte am 8.7.2014 der Fall ist bzw. ob der Gazastreifen als sicher (im Sinne des oben ausgeführten) angesehen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien, da der staatenlose Beschwerdeführer einerseits vor Antritt der Flucht - nur auf diesen Zeitpunkt kann sich die GFK beziehen - seinen regelmäßigen und rechtmäßigen Aufenthalt in Syrien hatte und andererseits sich sein Fluchtvorbringen auf Syrien bezieht.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Bei der Auslegung des § 3 AsylG 2005 ist aber jedenfalls eine unionsrechtskonforme Interpretation zu wählen (siehe VwGH E vom 23.10.1995, Gz. 95/10/0108) und somit im vorliegenden Fall auf die einschlägigen Richtlinien Bedacht zu nehmen. Hiezu ist einleitend auszuführen, dass das AsylG 2005 aus unionsrechtlicher Sicht (auch zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes) auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: QualifikationsRL) diente. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a 1. Satz QualifikationsRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a 2. Satz QualifikationsRL genießt ein solcher Fremder aber ipso facto den Schutz der QualifikationsRL, wenn der Schutz oder Beistand der im 1. Satz genannten Organisation oder Institution aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.

Es stellt sich also hiezu einleitend die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Anerkennung als Flüchtling (Diktion der QualifikationsRL) bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Diktion des AsylG 2005) ausgeschlossen ist, weil dieser Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Hiezu ist bereits eine gleichbleibende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergangen (Urteil vom 17.6.2010, C-31/09 und Urteil vom 19.12.2012, C-364/11), der ausgeführt hat, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL dahin auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser Schutz aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Weiters führt der Gerichtshof aus, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ist, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Dieser Judikatur hat sich der Verfassungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen angeschlossen (vgl. etwa E vom 29.6.2013, U706/2012, E vom 21.11.2013, U1900/2013, E vom 12.9.2013, U2346/2012 und E vom 12.9.2013, U1053/2012).

Dies ist im vorliegenden Fall - der Beschwerdeführer war in einem Flüchtlingscamp in XXXX in XXXX untergebracht, in der derzeit (und zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes) eine bürgerkriegsähnliche Lage herrscht bzw. herrschte - der Fall, da sich der Beschwerdeführer an dieser Örtlichkeit wie jede andere Zivilperson in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand. Des Weiteren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Lage in Syrien so dar, dass einem aus dem Ausland zurückkehrenden staatenlosen Palästinenser nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Flüchtlingslager innerhalb von Syrien Schutz bei UNRWA zu suchen.

Soweit man daher die Ansicht vertreten würde, dass sich auch in gegenständlicher Konstellation die asylrechtliche Prüfung auch in Bezug auf die Frage der Möglichkeit einer neuerlichen Unterschutzstellung durch UNRWA auf den Herkunftsstaat zu beschränken hätte, wäre diesfalls nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Bezug zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL auf Grund des Umstandes dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in Syrien de facto nicht länger gewährt wird bzw. dessen Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann, beim Beschwerdeführer erfüllt ist, festzustellen, dass der Beschwerdeführer ipso facto den Schutz der QualifikationsRL genießt; dies würde für den Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c QualifikationsRL und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - nach sich ziehen, sofern er nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie erfasst wird.

Allerdings vertritt der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht, dass in gegenständlicher Konstellation die Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Schutz oder Beistand von UNRWA weiter gewährt wird, nicht auf Syrien zu beschränken ist, da UNRWA neben Einrichtungen in Syrien auch solche in Jordanien, Libanon, dem Gazastreifen und dem Westjordanland unterhält. Es wäre - so man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt - daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in einer Einrichtung des UNRWA außerhalb Syriens zumutbar Schutz oder Beistand hätte suchen können; diesfalls wäre der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verwirklicht und dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da jedoch auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in einer anderen Einrichtung des UNRWA unterkommen könnte, jegliche Ermittlungen fehlen, ist auch diesbezüglich der Sachverhalt mangelhaft ermittelt. Auch die Accord-Anfragebeantwortung vom 13.5.2014 gibt diesbezüglich keine hinreichenden Antworten.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl dazu Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. i.d.S. etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat ,

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. der Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel unterlaufen sind

und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Insbesondere da dem Bundesamt die Rechtsprechung des EuGH, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) schon zum Entscheidungszeitpunkt bekannt war, liegt der Schluss nahe, dass das Bundesamt die notwendigen Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - der auch die Staatendokumentation direkt zur Verfügung steht - jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich zwar hinsichtlich der generellen Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen lässt, jedoch die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung nach deren Wortlaut nur dann zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Daher gelte für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren in Verdrängung des § 24 Abs. 4 VwGVG der § 21 Abs. 7 BFA-VG. Nach dieser Bestimmung könne das Bundesverwaltungsgericht nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein müsse und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen müsse. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstoße. Daher implizieren nach der eben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Es ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass sich schon alleine aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer - so nicht die Frage der ipso facto-Anerkennung im Raum stehen würde - seine Angst glaubhaft gemacht hat, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der syrischen Armee bzw. der palästinischen Befreiungsarmee dienen müsste. Weder der unbefristete Aufschub im Wehrdienstbuch noch seine Stellung in der syrischen Nationalbank könnten den Beschwerdeführer nach seiner rechtswidrigen Ausreise von einer Rekrutierung im Rahmen der Einreise schützen, da er Syrien rechtswidrig verlassen hat und das Regime von Assad auf jeden Soldaten angewiesen ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass auch Grundwehrdienern und Reservisten in der Aufstandsbekämpfung, die potentiell mit dem Zwang zu völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden ist, eingesetzt werden und dass es im Falle einer Weigerung zumindest zur Verhängung einer Gefängnisstrafe kommen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Wenn nicht die Frage der ipso facto-Anerkennung im Raum stehen würde - die aber jedenfalls vor einer inhaltlichen Entscheidung zu klären ist -, wäre dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Schließlich ist das Bundesamt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen ist. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall gewesen, es ist zwischen der Einvernahme am 28.4.2014 und der Entscheidung am 6.11.2014 mehr als ein halbes Jahr ohne Ermittlungsschritt vergangen und lagen keine besonderen öffentlichen Interessen - wie etwa Straffälligkeit des Beschwerdeführers - vor, die einen besonders schnellen Abschluss des Verfahrens nahegelegt hätten; daher wäre einer abermaligen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zur (nunmehrigen) Entscheidung berufenen Organwalterin nichts im Wege gestanden. Da die Begründung des Bescheides sich insbesondere auf die nach Ansicht des Bundesamtes fehlende Glaubwürdigkeit stützt, handelt es sich hierbei um einen besonders schweren Ermittlungsmangel, der für sich alleine zur Aufhebung geführt hätte, wenn der mangelnden Glaubwürdigkeit Entscheidungsrelevanz zugekommen wäre.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Hingegen ist die Frage, ob im Lichte der Herkunftsstaatsbezogenheit des AsylG 2005 außerhalb Syriens liegenden Einrichtungen des UNRWA in die Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einzubeziehen ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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