BVwG W144 1418591-1

W144 1418591-1Tribunal administratif fédéral4 mai 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W144 1418591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.1418591.1.00

Spruch

W144 1418591-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.03.2011, Zl. 11 02.427-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatangehöriger von Nigeria, er hat sein Heimatland im Jänner 2011 verlassen und sich über Kamerun, folglich mit dem Schiff nach Europa und letztlich am 14.03.2011 ins Bundesgebiet begeben, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion XXXX am 14.03.2011 gab der BF u.a. an, dass sein Vater eine Affäre mit dessen Bruder gehabt habe, beide hätten miteinander Sex gehabt. Als seine Mutter dies erfahren habe, habe sie gemeinsam mit seiner Schwester das Haus verlassen. Eine gleichgeschlechtliche Beziehung sei in ihrer Kultur verboten und deswegen hätten die Dorfbewohner sein Elternhaus niedergebrannt. Sein Vater sei dabei ums Leben gekommen. Sein Bruder und er selbst seien daraufhin in eine Hütte in der Nähe ihrer Farm gezogen. Sein Bruder und er hätten in dieser Hütte auch Sex miteinander gehabt. Als die Dorfbewohner ihr Geheimnis erfahren hätten, hätten sie seinen Bruder getötet, er selbst habe fliehen können.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, AußenstelleXXXX am 22.03.2011 gab der BF an, dass er 2 Geschwister, einen Bruder und eine Schwester, gehabt habe. Sein Bruder sei schon im Jänner 2011 gestorben. Seine Schwester und seine Mutter seien weg gegangen, er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden. Sein Vater sei auch schon gestorben, im Jänner 2010. Bis zum Beginn seiner Flucht habe er ständig in Nigeria gelebt, er habe insgesamt neun Jahre lang die Schule besucht. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre dem christlichen Glauben und der Volksgruppe der Ibo an. Personaldokumente könne er nicht vorliegen, er habe Dokumente wie Geburtsurkunde und Schulzeugnisse gehabt, es sei aber alles verbrannt. Verwandte habe er in Nigeria noch, seine Mutter und seine Schwester, er wisse aber nicht, wo sich diese derzeit aufhalten. Ein Onkel von ihm sei auch schon gestorben, andere Verwandte habe er nicht. Er habe im Heimatland als Farmer gearbeitet, seine Familie habe eine eigene Farm betrieben und sei es ihnen relativ gut gegangen. Er habe gemeinsam mit seiner Familie, also seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt.

Im Jahr 2009 habe seine Mutter erfahren, dass sein Vater und sein Onkel, also der Bruder seines Vaters namens XXXX ein sexuelles Verhältnis gehabt hätten. Deshalb habe es Streitereien zwischen seinen Eltern gegeben. Sein Onkel habe ebenfalls im gleichen Haus gewohnt. Nachdem seine Mutter vom Verhältnis gewusst habe, habe sein Vater begonnen, seine Mutter zu schlagen. In seinem Dorf gebe es ein Gesetz eines Orakels, das besage, dass die ganze Familie bestraft werde, wenn jemand unter solchen sexuellen Verhältnissen lebe. Als alles eskaliert sei, habe seine Mutter mit den Kindern weggehen wollen, doch habe der Vater dies nicht erlaubt. Seine Mutter sei deshalb nur mit seiner Schwester weggegangen. Weder die Dorfbewohner, noch der BF selbst, noch sein Bruder hätten zu dieser Zeit vom Verhältnis seines Vaters mit dem Onkel gewusst. Im Zuge eines Streits seines Vaters mit einem anderen Dorfbewohner habe dieser Mann den anderen Dorfbewohnern von der Homosexualität seines Vaters erzählt. Zwei Tage später seien die Dorfbewohner zu ihnen nachhause gekommen und hätten mehr darüber wissen wollen. An diesem Tag seien er und sein Bruder beim Kochen gewesen; er habe Lärm gehört und habe zu seinem Bruder gesagt, dass die Dorfbewohner wegen dieses Verhältnisses hier wären. Sein Vater habe schon geschlafen, es seien ca. 20 Dorfbewohner gekommen und diese hätten das Haus umzingelt. Er selbst habe mit seinem Bruder das Haus vorher noch verlassen und flüchten können. Er und sein Bruder hätten gesehen, wie die Dorfbewohner XXXX ins Haus gestoßen und das Haus sofort angezündet hätten. Sein Vater und sein Onkel seien im Haus verbrannt.

Als das Haus gebrannt habe, sei er mit seinem Bruder weggelaufen, zu einem Feld, wo sie immer schon eine kleine Hütte gehabt hätten. Fortan hätten Sie in dieser gelebt. In der Folge seien sie auf ein anderes Feld gezogen, wo sie ebenfalls eine kleine Hütte gebaut hätten Da sie viel alleine gewesen seien, hätten er und sein Bruder auch ein sexuelles Verhältnis begonnen, genau wie ihr Vater. Als die Dorfbewohner dies erfahren hätten, seien sie in der ersten Jännerwoche zwischen 19.00 und 20:00 Uhr gekommen, sie hätten Fackeln mit gehabt und hätten die Hütte umzingelt. Er habe aus dem Fenster springen wollen, als er die Hand aus dem Fenster gestreckt habe, hätten ihm die Dorfbewohner auf die rechte Hand geschlagen, seitdem sei seine Hand sehr geschwollen. Weiters hätten Sie ihn mit einer Machete auf die linke Schulter unter seinen Fuß geschlagen und ihm auch eine Brandwunde zugefügt. Bezüglich seiner geschwollenen Hand sei er hier in Österreich beim Arzt gewesen, der etwas gegen die geschwollene Hand unternehmern hätte wollen, der BF habe das jedoch nicht gewünscht. Dem BF sei schließlich gelungen, aus der Hütte zu entkommen, die Leute wegzustoßen und davonzulaufen. Sein Bruder sei noch klein gewesen, er habe die Hütte nicht verlassen können. Er wisse nicht, was die Dorfbewohner mit dem Bruder gemacht hätten. Er sei immer weitergelaufen bis er jemanden getroffen habe, dem er seine Geschichte erzählt habe und der im letztlich weitergeholfen habe.

Auf Nachfrage, wann er sich diese Verletzungen, welche diese Narben an seiner Schulter und am Fuß nach sich gezogen hätten, zugezogen habe, erklärte der BF dass er dies ehrlich gesagt nicht wisse. Es sei auf alle Fälle kurz bevor er Nigeria verlassen habe, gewesen. Er wisse auch nicht, wann dies mit seiner geschwollenen Hand passiert sei, seine Hand sei aber auf alle Fälle schon in Nigeria so geschwollen gewesen, schon bevor er aus der Hütte habe fliehen müssen. Aber als er aus der Hütte geflohen sei, hätten ihm diese Leute nochmals auf die Hand geschlagen. Seitdem er in Österreich sei habe er noch keine sexuellen Beziehungen gehabt.

Am Ende der Einvernahme bestätigte der BF, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, dass er alle Fragen habe verstehen können, und dass er dementsprechend wahrheitsgemäß geantwortet habe. Nach Rückübersetzung der Niederschrift verneinte er die Frage, ob er etwas ergänzen oder Einwendungen erheben wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2011, Zl. Wie im Spruch, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria des BF abgewiesen, und wurde der BF letztlich auch gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 13.04.2011 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 ergänzte der BF seine Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine individuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria angegeben habe. Er habe seine Tätigkeit für die Partei und auch eine individuelle Gefahr schlüssig darlegen können. Die Argumente der erkennenden Behörde, warum das Vorbringen des BF nicht plausibel sei, stellen lediglich gegen Vermutungen dar, welche seinen Angaben gegenübergestellt worden seien.

Dass in Nigeria Menschen aufgrund ihrer homosexuellen Neigungen verfolgt würden, sei eine allgemein bekannte Tatsache; diesbezüglich werde auf eine Reihe von Berichten von NGO¿s verwiesen. Dass Verfolgungen in Nigeria oftmals durch Dorfbewohner erfolgen würden, sei ebenso eine bekannte Tatsache. Die Behörde habe sich jedoch mit dem Vorbringen des BF nicht näher auseinander gesetzt. Hätte das Bundesasylamt Zweifel an seinem Vorbringen gehabt, hätte es entsprechend nachfragen müssen. So sei aber das Parteiengehör massiv verletzt worden. Es sei dem BF auch in der Einvernahme kaum die Möglichkeit gegeben worden, Widersprüche aufzuklären.

Hinsichtlich der geschwollenen Hand und der gezeigten Narben sei folgendes anzumerken: Es sei richtig, dass die rechte Hand schon früher vor dem Jänner 2011 angeschwollen sei nämlich schon ca. vor zwei Jahren. Die Ursache seit dem BF völlig unklar, es sei ohne jeglichen Grund passiert. Die Ergebnisse der von österreichischen Ärzten durchgeführten Untersuchungen seien dem BF nicht bekannt.

Der Behauptung der Behörde, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria keiner Bedrohung ausgesetzt wäre und dass dieser überdies auch eine Existenzgrundlage hätte, müsse entgegengehalten werden, dass Homosexuelle in Nigeria stark gefährdet seien, ermordet zu werden. Der BF habe kein soziales und familiäres Netzwerk, auf das er sich stützen könne. Schließlich hätte der BF und seine Familie als Farmarbeiter schon zu wenig Geld zum Leben gehabt, er habe sich somit auch keine medizinische Versorgung für seine Fuß- und Ohren-Probleme leisten können.

Unter einem legte der BF einen Befundbericht des psychosozialen Dienstes XXXX vom XXXX vor, wonach er an einer Depression leide.

Inder Folge wurde am 22.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen bzw. auf konkrete Fragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

" [...]

Haben Sie noch Verwandte in Nigeria?

BF: Ich habe meine Mutter und meine Schwester, aber ich weiß nicht, wo sie sind.

R: Was ist mit Ihrem Vater passiert?

BF: Mein Vater lebt nicht mehr.

R: Wann ist er gestorben?

BF: Ende 2010.

R: Hatten Sie noch andere Geschwister?

BF: Wir waren 3 Geschwister, ich, XXXX und XXXX.

R: Ihr Bruder XXXX lebt auch nicht mehr?

BF: Er ist auch gestorben, im Jahr 2011.

R: Wie hat Ihr Vater mit Vornamen geheißen?

BF: XXXX.

R: Und die Mutter heißt mit Vornamen wie?

BF: XXXX.

R: Waren Ihre Geschwister älter oder jünger als Sie?

BF: Ich bin der Älteste.

R: Wie alt waren den XXXX, als er gestorben ist?

BF: Er müsste so 19 gewesen sein.

R: Wo sind Sie denn geboren und aufgewachsen?

BF: Ich bin in XXXX geboren, konkret in XXXX und in bin auch in XXXX aufgewachsen.

R: Welche Schulen haben Sie besucht? Wie viele Jahre sind Sie in die Schule gegangen.

BF: Bis zur zum 9. Lebensjahr habe ich die Schule besucht, dann habe ich aufgehört. Nach Rückfrage erkläre ich noch einmal, dass ich in der Vorschule war und dann in der Grundschule und in der Grundschule habe ich eben aufgehört.

R: Warum haben Sie in der Grundschule aufgehört mit dem Schulbesuch?

BF: Mein Vater hat gesagt, er hat kein Geld mehr für die Schule, ich soll ihm bei der Landwirtschaft helfen.

R: Und Ihre Geschwister, sind die auch in die Schule gegangen?

BF: Sie sind in den Kindergarten gegangen, dann haben sie mit der Grundschule angefangen, diese aber nicht beendet.

R: Haben Sie dann den Vater in der Landwirtschaft geholfen?

BF: Ja.

R: Wie alt waren Sie da, als Sie da angefangen haben?

BF: Ich habe mit 9 Jahren angefangen.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an, Herr XXXX.

BF: Ich gehöre den Ibo an.

R: Haben Sie in Nigeria sonst weitere Verwandte, wie etwa Onkel oder Tanten?

BF: Den Onkel, den ich kannte, phonetisch: XXXX (geschrieben, vom BF buchstabiert: XXXX), der ist gestorben.

R: Erzählen Sie mir nun bitte, was war Ihr Problem in Nigeria. Erzählen Sie bitte die Geschichte von Beginn an, chronologisch und detailliert genau. Bitte keine Geschichte, die aus 3 oder 4 Sätzen besteht, ich möchte genau wissen, was sich alles zugetragen hat.

BF: Im Jahr 2009 hatten meine Mutter und mein Vater ständig Probleme miteinander. Den Grund für diese Probleme wusste ich aber nicht, aber mein Vater hat meine Mutter sehr oft geprügelt. Wenn wir dann mit ihm sprechen wollten, hat er uns auch geschlagen oder im Haus eingesperrt. Damals haben ich, mein Onkel XXXX, meine Schwester, meine Mutter und mein Vater in einem Haus zusammengelebt. Dann kam die Zeit, wo der Streit so groß wurde, dass mein Vater, meine Mutter "rausgeschmissen" hat und gesagt hat, sie solle gehen, er brauche sie nicht mehr. Meine Mutter wollte aber nicht weggehen. Es war so, dass mein Vater und mein Onkel mit anderen Männern "schliefen" und meine Mutter darüber Bescheid wusste, uns aber nie etwas davon erzählt hatte. Mit der Zeit wussten auch viele andere Menschen davon. Dies gilt in unserem Dorf als Frevel. Meine Mutter wollte uns deshalb mitnehmen und weggehen. Sie ist dann schließlich auch mit meiner Schwester weggegangen. Eines Tages hatte dann mein Vater ein Problem mit einem Mann. In weiterer Folge, 2 Tage später, hat dieser Mann allen Dorfbewohnern erzählt, dass mein Vater mit anderen Männern "schläft". Dann haben die Dorfbewohner meinen Onkel XXXX am Dorfplatz zusammengeschlagen. Das war am Abend, so gegen 8 Uhr, wir waren gerade draußen, weil wir im Freien gekocht haben. Ich und mein Bruder haben draußen gekocht, mein Vater hat im Haus geschlafen. Mir kam dann vor, dass ich dann die Stimme von XXXX hörte, wie er schrie. Mein Bruder war sich zunächst nicht sicher, aber dann hörten wir sie schreien: "Bringt ihn um, bringt ihn um." Mein Bruder rannte dann aus der Küche und wollte nachsehen. Wir haben eine große Bananenplantage, die etwas weiter vom Haus weg ist. Als wir die Leute näherkommen hörten, rannten ich und mein Bruder zu dieser Farm. Wir sahen dann, dass zahlreiche Leute zum Haus kamen. Aus unserem Versteck konnten wir sehen, wie diese Leute meinen Vater aus dem Haus riefen und das Haus anzündeten. Sie brachten dann sowohl meinen Vater, als auch XXXX um. Wir konnten auch sehen, wie sie die Leichen der beiden wegtrugen. Als diese Leute dann weggingen, ca. um Mitternacht, sind ich und mein Bruder zu der Farm gegangen, wo wir unsere Landwirtschaft haben, denn diese Farm ist sehr weit von meinem Dorf entfernt. Wenn wir, beispielsweise am folgenden Tag an der Farm arbeiten wollen, müssen wir schon am Vortag uns auf den Weg machen. Mein Vater hat auch ein kleines Haus dort gebaut, damit man dort übernachten kann. Ich und mein Bruder haben dann in diesem Haus gewohnt und es sind auch Leute gekommen, die dort, all das, was wir dort angebaut haben, wie Kasava und Yam, gekauft haben. Diese Leute habe uns dann abgekauft, was wir schon geerntet hatten. Wenn wir etwas brauchten, ersuchten wir sie dann, uns von dem Geld beim nächsten Mal etwas mitzubringen, wie etwas Öl oder andere Sachen, die wir auf der Farm nicht hatten.

R: Sie haben gesagt, Sie hätten gesehen, wie Dorfbewohner Ihren Vater und Ihren Onkel ermordet haben, können Sie da Näheres berichten? Wie sind die ermordet worden, sind die erschossen worden?

BF: Sie haben sie gestochen, sie haben mit dem Messer zugestochen. Es waren sehr viele, sie wurden auch geschlagen. Wir waren ja versteckt und es waren so viele. Ich konnte aus dem Versteck nicht alles, weil es finster war und es viele waren. Ich sah aber, wie sie dann die Leichen wegtrugen und darüber noch Witze machten.

R: Wo haben die die Leichen hingetragen?

BF: Jeder, der einen Frevel begangen hat, wird nicht im Dorf begraben, sondern im "Eldofe" (Ibo-Wort für: Böser Wald). Ich und mein Bruder haben dann dort auf der Farm gelebt und ich habe dann meinen Bruder dazu gebracht bzw. gezwungen, Sex mit mir zu haben. Wir hatten dann auf der Farm Sex und lebten dann zusammen. Und eines Tages kam dann ein Mann, Mbogo, der ist aus einem anderen Dorf, dieser gehört zu Leuten, die dort bei uns auf ihrer Farm Wein anbauten. Er hat mir gesagt, dass ich und mein Bruder weggehen sollen, weil die Leute aus dem Dorf zu uns kommen würden. Ich und mein Bruder sind dann weggegangen. Wir sind dann in das Grenzgebiet zwischen XXXX und unserem zu Hause gegangen. Das ist sehr weit weg von unserem Heim, aber auch dort gibt es auch Farmland, dort sind wir dann geblieben und haben uns ein kleines Haus gebaut und wir haben dann ca. 2 Wochen dann gewohnt, als wir eines Nachts Lärm wahrnahmen von Leuten, die sich näherten. Ich habe dann meinen Bruder aufmerksam gemacht, dass ich komische Geräusche höre, denn normaler Weise ist es dann in der Nacht, beim Wald, ganz ruhig. Ich habe dann das Fenster geöffnet, um nachzuschauen, was draußen ist. Dann sah ich eine Gruppe junger Männer bzw. Burschen, die in unserer Richtung gingen. Ich habe meinem Bruder gesagt, dass diese Burschen zu uns kommen und bin dann beim hinteren Fenster hinausgesprungen. Da hat mich einer, sehen Sie hier (BF zeigt seine linke Schulter und Unterschenkel).

R: Wie ist das genau passiert?

BF: Mit einem Messer und einer hat so eine Stange oder Stock verwendet, die nennen das "Obobo" und diesen Stock setzen sie ein, um Leute von der Flucht zu hindern und ihnen auf den Kopf zu schlagen. Wenn man dann am Kopf getroffen wird, bekommt meine große Schwellung und wo immer man hinläuft und die Leute diese Verletzung bzw. Schwellung sehen, wissen, dass man etwas angestellt hat und das verdient hat. Ich habe dann noch meine rechte Hand hochgezogen und wurde dann vom Stock auf der rechten Hand getroffen, da habe ich mich entschlossen, davonzulaufen. Mein Bruder war zu diesem Zeitpunkt noch im Haus und die Burschen sind ins Haus. Einige sind mir nachgelaufen. Ich bin dann hier (rechte Schulter) am Boden aufgeschlagen, bin dann aufgestanden und immer zu gelaufen, sehr weit weg. Als ich mich dann umdrehte, sah ich niemanden mehr hinter mir. Ich legte meine Hand auf die meine Schulter, weil mir diese noch wehtat. Sie dachten, dass sie mich am Kopf getroffen hätten und mich dann überallhin verfolgen hätten können, deshalb sind sie zurück und haben meinen Bruder angegriffen. Ich habe dann ein Blatt genommen, um meine Blutung zu stillen. Wir nennen dieses Blatt "Obialaofa". Mein Vater hat mir das beigebracht, wenn man dieses Blatt quetscht oder auspresst und auf die Wunde legt, hört die Blutung auf. Als die Blutung aufhörte, bin ich dann, sehr, sehr weit gelaufen, bis ich eine Straße erreichte, wo ich mich hinlegte, das war Morgen, ich habe da noch mitbekommen, dass viele Leute unterwegs waren. Ich habe dann versucht, Fahrzeuge anzuhalten, die meisten haben mich gar nicht beachtet, aber einer ist dann stehengeblieben. Er hat mich dann gefragt, was ich da mache bzw., was passiert ist, ich habe dann gesagt, dass Dorfbewohner mich und meinen Bruder angegriffen haben und meinen Vater umgebracht haben. Dann habe ich ihm noch erzählt, was wir so gemacht haben, worauf mich dieser Mann einfach weggefahren ist und mich stehenließ. Danach habe ich wieder versucht, per Autostopp mit jemandem mitfahren zu können, doch niemand wollte mich mitnehmen. Schließlich sind dann doch eine Frau und ein Mann stehengeblieben. Die Frau sagte dann dem Mann, dass er mir helfen solle, allerdings sind sie nicht in Richtung des Dorfes gefahren, sondern weit weg, um Fisch einzukaufen. Ich bin dann bei ihnen eingestiegen und mit ihnen mitgefahren.

R: Wo sind die da hingefahren?

BF: Nach XXXX. Als wir in XXXX ankamen, blieben sie irgendwo am Meer stehen und sagten mir, ich soll ausstiegen und in diese Richtung gegangen und habe dann einen Fischer getroffen. Der Mann hat mich dann gefragt, was mir zugestoßen sei, weil meine ganze Kleidung voller Blut war, ich habe ihm dann gesagt, dass Dorfbewohner uns angegriffen haben und dass ich die Wunde auf der Hand von einem Obobostock habe. Der Mann hat mich dann aufgefordert, dass getrocknete Blut von meiner Kleidung abzuwaschen. Er hat mir dann erzählt, dass er kein Nigerianer sei, sondern aus Kamerun stammt.

R: Was ist mit Ihrem Bruder XXXX passiert?

BF: Ich bin ja davon gelaufen, ich glaube, sie werden ihn umgebracht haben, denn als sie mich dann mit dieser Machete auf der linken Schulter trafen und mich mit dem Obobostock geschlagen haben, bin ich ja davon gelaufen.

R: Haben Sie nicht versucht, zu Ihrer Mutter oder zu Ihrer Schwester zu kommen?

BF: Nein, ich hätte nicht gewusst, wie ich zu denen hätte gelangen können.

R: Wollen Sie mir erzählen, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester das Haus verlassen haben, ohne Ihnen und Ihren Bruder zu sagen, wo sie hingehen?

BF: An dem Tag, an dem meine Mutter wegging, wollte sie uns alle mitnehmen, aber mein Vater hat meinen Bruder und mich weggesperrt, daher ist meine Mutter mit XXXX weggegangen, meine Schwester.

R: Waren Sie wegen Ihrer Hand in Österreich schon bei einem Arzt?

BF: Ja, schon in XXXX hat mich dann untersucht und in ein Spital nach XXXX geschickt, man konnte nichts finden, obwohl ich gesagt habe, dass ich Schmerzen habe. Als ich dann ins XXXX kam, schickte mich dort in ein Spital. Dort haben sie mich geröntgt und festgestellt, dass ein Knochen der rechten Schulter gebrochen war, aber an meiner Hand, konnte man nichts feststellen.

R: Mir kommt das sehr seltsam vor, dass man mit einem Stock auf die Hand geschlagen wird und es entwickelt sich dann eine Schwellung, die dann Jahre bleibt, das erscheint wenig nachvollziehbar!

BF: In meinem Dorf passieren so viele Dinge und von dieser Sache habe ich vorher schon gehört, dass so etwas im Dorf schon passiert ist. Wenn Sie jemanden aus der Region fragen, wird der Ihnen das bestätigen.

R: Sind Sie homosexuell?

BF: Ja.

R: Wann haben Sie denn das erkannt?

BF: Als ich begann mit meinem Bruder zu "schlafen", mein Vater war ja auch so.

R: Homosexualität wird ja nicht vererbt!

BF: Vieles von dem, was ich tat, lernte ich von meinem Vater, auch die Farmarbeit.

R: Gibt es sonst noch etwas, was Sie vorbringen möchten, was Sie heute noch nicht gesagt haben?

BF: Nein, das was mir widerfahren ist, habe ich erzählt.

R: Können Sie mir sagen, wann war das, als Sie dann von diesen Dorfbewohnern angegriffen worden sind,?

BF: Ende Jänner 2011.

R: Und zu welcher Tageszeit ist dieser Angriff erfolgt?

BF: Sie kamen in der Nacht.

R: Wann ungefähr?

BF: 8 oder 9 Uhr, mein Bruder hat sich gerade hingelegt.

R: Wieso sind Sie nicht einfach in einen anderen Landesteil von Nigeria gezogen, in einer Großstadt, z. B. Lagos?

BF: Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Ich kannte weder Lagos, noch einen anderen Ort, ich war noch nie außerhalb von XXXX.

R: Wie lange hat denn das gedauert, dass Ihre Hand zu angeschwollen ist, nach diesem Schlag?

BF: In Kamerun habe ich dann festgestellt, dass meine Hand anschwoll, das war 2 oder 3 Tage nach diesem Schlag.

R: Und vorher war die Hand gesund?

BF: Ja, vorher war meine Hand gesund. (BF zeigt beide Hände zum Vergleich, da er die linke Hand normale ist).

R: Herr XXXX, erstinstanzlich haben Sie bei den Schilderungen der Ereignisse erzählt, dass Ihr Onkel von der aufgebrachten Menge ins Haus gestoßen worden sei und das Haus sei dann angezündet worden und sowohl der Onkel, als auch der Vater, seien im Haus verbrannt. Heute haben Sie erklärt, dass der Vater aus dem Haus herausgerufen wurde und Sie gesehen hätten, wie beide erstochen und erschlagen worden wären!

BF: Nein, das habe ich bestimmt nicht gesagt, ich habe lediglich gesagt, dass sie unser Haus angezündet haben. An dem Tag habe ich meine Aussage auf Ibo gemacht, vielleicht hat der Ibodolmetsch falsch übersetzt.

R: Da wurde wörtlich protokolliert: "Wir haben gesehen, wie die Dorfbewohner XXXX ins Haus gestoßen und das Haus sofort angezündet haben." Ein Missverständnis scheint hier nicht vorzuliegen, angesichts der klaren Aussage!

BF: Ich habe gesehen, dass sie das Haus angezündet haben. Meinen Vater haben sie herausgeholt und zu Tode geprügelt.

R: Erstinstanzlich haben Sie einmal gesagt, die Dorfbewohner hätten auf die rechte Hand geschlagen und seitdem sei die Hand sehr geschwollen. An einer anderen Stelle des Protokolls haben Sie erklärt, dass Ihre Hand auf alle Fälle schon in Nigeria so geschwollen sei, schon bevor Sie aus der Hütte hätten fliehen müssen, aber bei der Flucht sei Ihnen nochmals auf die Hand geschlagen worden und heute in der Verhandlung haben Sie mir erklärt, die Hand sei erst in Kamerun angeschwollen. Das passt doch alles nicht zusammen!

BF: Ich sage Ihnen, dass meine Hand langsam immer mehr angeschwollen ist, selbst als ich damals davongelaufen bin, nur dass ich damals das nicht bemerkte, weil ich ja gar nicht, ganz bei mir war. Erst in Kamerun bemerkte ich die Schwellung dann so richtig. Und als ich dann hier war, wusste ich nicht einmal, wo genau ich war. Man meinte, ich hätte diese Schwellung dem Arzt zeigen müssen, aber ich wusste nicht einmal, wo ich war.

R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte, Kinder, einen Partner oder eine Partnerin?

BF: Ja, ich habe einen Freund, aber ich habe mich sonst auch mit Freunden getroffen.

R: Wie lange waren Sie nach dem Tod Ihres Vaters noch in Nigeria aufhältig? Waren das noch wenige Wochen oder mehrere Monate?

BF: Mein Vater ist Ende Dezember 2010 gestorben und ich und mein Bruder hatten dann Ende Jänner 2011 diese Probleme.

R: Erstinstanzlich haben Sie ausgesagt, dass der Vater im Jänner 2010 verstorben wäre!

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt, ich habe Ende 2010 gesagt, vor Neujahr. Dieser Zeitraum ist sehr bedeutsam für Leute im Dorf. Zu diesem Zeitpunkt werden Leute "ausgelöscht", bevor das neue Jahr beginnt.

R: Ich lese Ihnen nur vor, was im Akt steht.

BF: Ich habe damals Ibo gesprochen und ich weiß nicht, was dieser Mann dann wirklich übersetzt wird.

R: Es wurde damals protokolliert, dass Sie den BF gut verstanden haben und es wurde die ganze Niederschrift wörtlich rückübersetzt und Sie haben auch auf jede Seite unterschrieben!

BF: Ich habe unterschriebe, weil man mir gesagt hat, dass ich unterschreiben soll. Ich war damals ganz durcheinander, weil ich nicht wusste wo ich war und wo ich hinkommen werde.

R: Sie haben erstinstanzlich auch erklärt, dass Sie 9 Jahre lang die Schule besucht hätten, Sie haben ganz genau gesagt, dass die Grundschule von 1991 - 1997 besucht hätten und dass Sie in Anschluss daran von 1997 - 2000 eine Schule besucht hätten, das stimmt mit Ihren heutigen Angaben überhaupt nicht überein, vielmehr liegt geradezu auf der Hand, dass Sie Ihren persönlichen Hintergrund hier auswechseln!

(R zeigt den BF AS 15).

BF laut: Nein, ich habe gesagt, ich bin bis zum 9. Lebensjahr zur Schule gegangen. Ich habe diese Jahreszahlen meines Schulbesuches nicht angegeben. Ich weiß nicht, wie das zustande kommt. Ich wüsste nicht einmal das Jahr, wann ich den Kindergarten gekommen bin, weil ich da noch ein kleines Kind war.

R: Herr XXXX, ich lese nur, was im Akt steht. Außerdem muss ich Ihnen vorhalten, dass es zwar Missverständnisse bei einer Einvernahme geben kann, weshalb das Protokoll immer rückübersetzt wird, dass es aber nicht denkbar erscheint, dass an mehreren Stellen im Protokoll Sachverhalte konkret protokolliert werden, wenn der Antragsteller diese Angaben niemals getätigt hat. Es hat doch weder ein Dolmetsch, noch der einvernehmende Beamte auch nur das geringste Interesse, hier irgendwelche Angaben zu erfinden!

BF: Ich habe das damals genauso gesagt, wie heute. Ich bin für 9 Jahre in die Schule gegangen, Kindergarten und Grundschule, bis zu meinem 9. Lebensjahr. Ich weiß, dass ich mit 9 Jahren die Schule beendet habe.

R: Leben Sie mit Ihrem Freund in einem gemeinsamen Haushalt?

BF: Nein, er besucht mich. Er wohnt in Frankreich und letzten Sommer habe ich in XXXX getroffen.

R: Wie oft sehen Sie einander?

BF: Es kommt darauf, wann er Zeit hat.

R: Wenn er von Frankreich ist?

BF:Es kommt darauf an, wann er Zeit hat, es kann sein, dass er zweimal die Woche kommt oder auch nur zweimal im Monat, je nachdem er nach Zeit hat.

R: Er fliegt jedes Mal von Frankreich nach Österreich?

BF: Ich weiß nicht, wie er reist, vielleicht nimmt er einen Bus. Er ruft mich an und sagt: "Ich besuche Dich jetzt". Er ist auch "schwarz".

R: Reden Sie nicht mit ihm darüber? Es wäre doch naheliegend zu fragen, wie er sich das finanziell und zeitlich leisten kann und dabei etwas über seinen Hintergrund zu erfahren?

BF: Ja, da stimmt schon, wenn man einander sehr liebt, dann erzählt man einander alles, aber wenn man einander nur benutzen will oder einander nicht so sehr liebt, dann erzählt man nicht alles.

R: Wie heißt Ihr Freund und wo wohnt er in Frankreich?

BF: Ich weiß nur, dass er in Frankreich wohnt, ich weiß nicht in welcher Stadt. Er heißt XXXX.

R: Und sein Familienname?

BF: Ich weiß den Familienamen nicht. Er weiß meinen Familiennamen auch nicht.

R: Seit wann sind Sie schon zusammen?

BF: Seit Sommer letzten Jahres. Seit damals besucht er mich regelmäßig, obwohl er mich dieses Jahr nicht so oft besucht hat, wie zuvor.

R: Herr XXXX, Ihre ganze Geschichte erscheint mir sehr unglaubwürdig. Es gibt massive Widersprüche in Ihrem Vorbringen, auch was Handlungsabläufe betrifft und erscheint mir auch die Behauptung, dass Sie eine homosexuelle Beziehung zu diesem Franzosen haben, nicht glaubhaft, da Sie ja kaum etwas darüber berichten können.

BF: Wir haben uns letztes Jahr in XXXX, am XXXX getroffen, als ich die Zeitschrift "XXXX" verkauft habe. Normalerweise verkaufe ich in XXXX, aber an diesem Tag, war ich in XXXX. Er hat mir erzählt, dass er aus Frankreich kommt und auf Urlaub hier ist. Er hat mich gefragt, ob ich mit ihm "zusammen sein will", weil er wolle mit mir "Liebe machen". Ich habe ihm gesagt ich habe im Moment zu tun und möchte darüber nachdenken. Am nächsten Tag ist er dann wiedergekommen und ich bin dann mit ihm mitgekommen.

R: Was macht er beruflich im Heimatland?

BF: Er hat mir erzählt, dass er arbeitet, mehr haben wir nicht darüber gesprochen.

R: Sie haben gesagt, Sie dass die Zeitschrift "XXXX" verkauft haben, seit wann verkaufen Sie diese Zeitung?

BF: 2013.

R: Jetzt auch noch?

BF: Ja, auch jetzt noch.

R: Haben Sie sonst noch etwas gearbeitet?

BF: Mit dem bisschen Geld, das ich von "XXXX"-Verkauf verdient, gehe ich dann am Flohmarkt, kaufe Schuhe, z. B. um 50 Euro, die ich dann um 70, weiterverkaufe. Diese Schuhe werden dann von Leuten, die hier mit Autos handeln und diese nach Nigeria verschiffen, gekauft, weil diese Leute keine Zeit haben, um selber Schuhe einzukaufen.

R: Haben Sie jemals irgendwelche Deutschkurse besuch?

BF: Nein, aber mein Name befindet sich auf eine Warteliste. Ich war bei ISOP und bei der Caritas. Ich wollte mich erstmals im Jänner für einen Deutschkurs registrieren lassen. Ich muss mit meinem Geld haushalten und ich esse oft bei der Caritas in XXXX, obwohl ich in XXXX "XXXX" verkaufe.

R: Wenn XXXX und XXXX so weit weg ist, dann sind die Fahrtkosten doch viel höher, als das Essen, dass Sie sich bei der Caritas ersparen!

BF: Wenn ich gerade in XXXX bin und es passt gerade, esse ich bei der Caritas, aber ich fahre nicht extra hin. Die Flohmarktsachen verkaufe ich jetzt nicht mehr, da gab es Probleme. Jetzt kaufe ich am Flohmarkt nur mehr Sachen für mich.

R: Sind Sie irgendwelchen Vereinen tätig oder gibt es irgendwelche Aspekte Ihrer Integration?

BF: Nein, ich bin kein Vereinsmitglied. Ich treffe mich mit der Ibogemeinschaft, ich weiß aber nicht, ob dieser ein registriert Verein sind.

R: Abgesehen von Ihren Problemen mit Ihrer geschwollenen Hand, sind Sie gesund?

BF: Ich kann wegen der Verletzung nicht auf der rechten Schulter schlafen.

R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente oder gibt es eine Möglichkeit, die Schwellung an der Hand zu heilen?

BF: Ich nehme nur eine kühlende Salbe für die Hand. Ich war bei verschiedenen Ärzten und Spitälern, aber niemand konnte mir helfen."

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist. Er hat sein Heimatland im Jahr 2011 verlassen und am 14.03.2009 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der BF homosexuell ist bzw. eine homosexuelle Beziehung zu einem Franzosen, der ihn in XXXX besucht, hat.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Süden Nigerias mit dem muslimischen Sharia-Recht oder mit Gewalt durch die Terrorgruppe Boko-Haram konfrontiert wäre.

Der BF weist eine Schwellung seiner rechten Hand, jedoch keine lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden auf; er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagosxxxx) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).

Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).

Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).

Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdeltaxxxx etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdeltaxxxx. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdeltaxxxx seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Deltaxxxx, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Deltaxxxx, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Deltaxxxx, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).

Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).

Scharia

In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 28.8.2013). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen.

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).

Folter und unmenschliche Behandlung

Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für mehrere tausend Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (FH 9.5.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.8.2013). Auch im Jahr 2013 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die JTF-RO, die 7. Armeedivision, die NPF, den SSS und andere. So kam es etwa am 16.4.2013 in Baga (Bundesstaaten Borno) zu einem Zwischenfall, bei welchem nach Angaben des Stabschefs der Armee 36, nach Angaben des für die betroffene Region zuständigen Senators jedoch 228 Personen (v.a. Zivilisten) getötet worden waren (USDOS 27.2.2014). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.8.2013).

Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.8.2013). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.8.2013). Die NHRC und das Komitee gegen Folter hätten das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und Täter den Gerichten zuzuführen. Sie wurden diesbezüglich aber nicht aktiv. Es gab im Jahr 2013 keinen verifizierten Fall, in welchem ein Mitglied der JTF-RO für ein Menschenrechtsvergehen zur Verantwortung gezogen worden wäre (USDOS 27.2.2014).

Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.8.2013). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (HRW 21.1.2014; vgl. AI 23.5.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014).

Der National Security Adviser hat gegenüber der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte zugesichert, dass humanitäre Kräfte und Menschenrechtsbeobachter Zugang zu den betroffenen Gebieten erhalten werden - auch die NHRC. Dies wird als wichtige Zusage erachtet, um Gewaltexzesse und Straffreiheit zu bekämpfen (OHCHR 14.3.2014).

Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 28.8.2013). Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert (USDOS 27.2.2014). Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Straftatverdächtigen und Gefangenen durch Sicherheitskräfte sind weit verbreitet (AI 23.5.2013). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock- und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 28.8.2013).

Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 28.8.2013).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 28.8.2013). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Joint Task Force, Polizei und andere Sicherheitskräfte (v.a. im Norden und im Rahmen des Vorgehens gegen militante Gruppen) kommt es zu Verletzungen, Gruppenvergewaltigungen, Vertreibungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 9.5.2013). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 11.2011).

Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Nur im Bundesstaat Lagosxxxx, wo nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt, hat sich die Situation deutlich gebessert. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde im Beisein des nigerianischen Präsidenten ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 28.8.2013). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von willkürlicher und ad-hoc-Verhaftungen nachzugehen (USDOS 27.2.2014).

Insgesamt mangelt es der Regierung an effektiven Mechanismen, um Amtsmissbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. In manchen Fällen bringen Bürger oder die Regierung Anzeigen gegen Täter ein. Die meisten Fälle bleiben aber bei Gericht liegen oder verschwinden nach anfänglichen Untersuchungen. Die Armee hat um internationale Unterstützung angefragt, um Ausbildungsprogramme zum Schutz von Zivilisten und der Menschenrechte entwickeln zu können (USDOS 27.2.2014).

Allgemeine Menschenrechtslage

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).

Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.

Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).

Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 11.2.2014; vgl. GIZ 10.2013b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.8.2013). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Im Middle Belt, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 20.5.2013).

Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 20.5.2013). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 10.2013b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 10.2013b).

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 10.2013b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit gehört Nigeria zu den erstgereihten Ländern. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung. Obwohl mit der Verfolgung der Christen in Nordnigeria meistens Boko Haram in Verbindung gebracht wird, ist das Schema der Verfolgung viel komplizierter als lediglich die gewaltsamen Übergriffe und die Ermordung von Christen - und auch gemäßigten Muslimen - durch die militante islamistische Gruppe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum zugestehen ihren eigenen Lebensstil zu führen (OD 2014).

Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen (USDOS 20.5.2013), fürchten sich viele Christen vor einer Eskalation der Gewalt im Zuge der Wahlen im Jahr 2015 (OD 2014).

Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Doch die Verfolgung beschränkt sich nicht nur auf Christen mit muslimischem Hintergrund, sondern betrifft alle Kategorien von Christen in vielen nördlichen Staaten. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. In Kano zum Beispiel, wurden in einem Haus über 40 christliche Mädchen entdeckt, die nach ihrer Entführung dort festgehalten, islamisiert und für die Zwangsverheiratung mit Muslimen vorbereitet wurden (OD 2014).

Das Ausmaß der Gewalt in Nigeria bleibt extrem hoch. Laut Medienuntersuchungen durch die Forschungsgruppe World Watch, wurden im Berichtszeitraum 612 nigerianische Christen getötet, Hunderte von Fällen physischer Gewalt registriert und fast 300 Kirchen zerstört. Zehntausende nigerianische Christen sahen sich angesichts massiver Drohungen gezwungen ihre Häuser zu verlassen. Sexuelle Übergriffe wurden von Boko Haram als Waffe eingesetzt, um Christen einzuschüchtern (OD 2014). Es gibt glaubhafte Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 20.5.2013). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, was zu einer nicht unerheblichen Zunahme von Spannungen zwischen Christen und Muslimen geführt hatte, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) auch auf Nicht-Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.8.2013). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano xxxx(ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).

Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:

Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagosxxxx Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagosxxxx (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht:

Zunächst fällt auf, dass der BF erstinstanzlich im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2011 ausdrücklich angegeben hat, dass sein Vater schon im Jänner 2010 gestorben sei, während er hingegen später in der Beschwerdeverhandlung angab, dass sein Vater im Dezember des Jahres 2010 verstorben wäre. Bereits an dieser Stelle scheinen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des BF angezeigt, da der BF im März des Jahres 2011 wohl in Erinnerung haben müsste, ob sein Vater bereits vor über einem Jahr verstorben wäre, oder ob die dramatischen Ereignisse erst etwa vier Monate zurücklägen.

Das Vorbringen des BF ist jedoch weiters auch zum Kernbereich der Bedrohungssituation und der diesbezüglichen Handlungsabläufe grob widersprüchlich. So hat der BF erstinstanzlich ausdrücklich angegeben, dass die Dorfbewohner das Haus umzingelt hätten, seinen Onkel XXXX (vom BF in der Verhandlung phonetisch als "XXXX" ausgesprochen) ins Haus gestoßen und das Haus sofort angezündet hätten. Sein Vater und sein Onkel seien im Haus verbrannt. Dies alles hätten der BF sowie sein Bruder persönlich gesehen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der BF jedoch demgegenüber explizit, dass sein Vater aus dem Haus herausgerufen worden sei und in der Folge von den wütenden Dorfbewohnern erstochen bzw. erschlagen worden sei. Davon, dass der Vater im Haus verbrannt wäre, schilderte der BF kein Wort, vielmehr schloss er seine Angaben damit ab, dass die Dorfbewohner noch die Leiche des Vaters und des Onkels fort getragen hätten. Es ist evident, dass beide Varianten nicht miteinander in Einklang gebracht werden können, sondern einander vielmehr ausschließen. Es liegt geradezu auf der Hand, dass der BF sich hier an keine persönliche erlittenen Umstände zurück erinnert, sondern dass er sich lediglich eine konstruierte Rahmengeschichte zurecht gelegt hat, hinsichtlich derer er die konkreten Handlungsabläufe nicht mehr stimmig reproduzieren konnte.

Auch seine weitere Schilderung zur persönlichen Bedrohungssituation seitens der Dorfbewohner enthält einen massiven Widerspruch: So hat der BF erstinstanzlich angegeben, dass ihm die Dorfbewohner mit einem Stock auf seine rechte Hand geschlagen hätten, wodurch diese in der Folge sehr angeschwollen wäre (die Schwellung ist bis heute sichtbar). An anderer Stelle des Protokolls erklärte der BF hingegen, dass er gar nicht mehr wisse, wann dies mit seiner geschwollenen Hand passiert sei seine Hand sei aber auf alle Fälle in Nigeria schon so geschwollen gewesen schon bevor er aus der Hütte habe fliehen müssen (und offensichtlich bevor ihm auf die Hand geschlagen worden sei) aber als aus der Hütte geflohen sei, hätten ihm diese Leute nochmals auf die Hand geschlagen. Demgegenüber erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich, dass ihm im Zuge der Flucht aus der Hütte auf die Hand geschlagen worden sei und er erst zwei oder drei Tage später als es sich auf der Flucht in Kamerun befunden habe, er die Schwellung bemerkt habe, die sich langsam entwickelt hätte. In Nigeria sei seine Hand jedenfalls noch völlig normal gewesen. Schon beim Vergleich diese Angaben liegt in unterschiedlicher Aussage stand vor, der nicht plausibel erklärt werden kann. Die zuletzt genannte Angabe des BF, dass seine Hand in Nigeria noch völlig in Ordnung gewesen sei, steht auch in krassem Widerspruch zu seinen Angaben in seinem Schriftsatz vom 05.05.2011, indem er ausdrücklich vorbringt, dass seine rechte Hand schon früher, vor etwa 2 Jahren (!), angeschwollen wäre, wobei die Ursache völlig unklar sei die Schwellung sei ohne jeglichen Grund erfolgt. Es erscheint geradezu offensichtlich, dass der BF ein medizinisches Problem mit seiner geschwollenen Hand hat, dass er in eine konstruierte Bedrohungssituation und Fluchtgeschichte hat einbauen wollen, um seinen Angaben mehr Nachdruck zu verleihen. Aufgrund der massiven Widersprüche in zeitlicher und kausaler Hinsicht zur Entstehung dieser Schwellung an der Hand erscheint sein Vorbringen jedoch einmal mehr völlig unglaubwürdig.

Auch bezüglich seiner Schuldbildung liegen unterschiedlicher Aussage ständig vor: So hat der BF erstinstanzlich ausdrücklich angegeben, dass er die Grundschule und drei Jahre die weiterführende Schule besucht habe. Konkret habe die Grundschule vom Jahr 1991-1997 besucht und in der Folge die Hauptschule von 1997 bis zum Jahr 2000. In der Beschwerdeverhandlung behauptete der BF demgegenüber jedoch, dass er bereits mit 9 Jahren die Schule hat abbrechen müssen, er habe nicht einmal die Grundschule zu Ende gebracht. Es ist klar, dass sich eine Person bezüglich ihrer Schulbildung nicht in so krasser Weise irren kann. Vielmehr ist erkennbar, dass der BF bestrebt ist, seinen persönlichen Hintergrund zu verschleiern. Die diesbezügliche Erklärung des BF, dass wahrscheinlich ein Missverständnis vorliege, vermag nicht zu überzeugen, da der BF erstinstanzlich er sehr klare und ausdrückliche Angaben, die mit konkreten Jahreszahlen verbunden worden sind, erstattet hat. Der Einwand, dass er dies nie so gesagt habe, überzeugt in keinster Weise, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen konkrete Jahreszahlen protokolliert worden sein sollen, wenn diese nicht aus Angaben des BF stammen würden. Zudem hat der BF in der erstinstanzlichen Niederschrift ausdrücklich erklärt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe und hat er auch jede Seite der Einvernahme unterschrieben. Seine Unterschriftszeichen "EB" befinden sich zudem unmittelbar unter den Jahreszahlen zu seinem Schulbesuch (Akteinseite 15 unten).

Somit erscheint angesichts vorliegender Widersprüche das gesamte Vorbringen zu seiner Gefährdung, somit auch, dass der BF homosexuell ist, und schließlich auch, dass er hier im Bundesgebiet fallweise eine homosexuelle Beziehung zu einem französischen Staatsbürger führt, in keinster Weise glaubhaft. Der BF bringt zu Letzerem vor, dass er den Franzosen in XXXX kennen gelernt habe, und dieser ihn seit etwa einem Jahr regelmäßig (manchmal zweimal pro Woche, manchmal auch nur zweimal im Monat) in XXXX besuche, wobei diese Person in Frankreich wohnhaft wäre! Es ist schon nicht leicht vorstellbar, dass eine Person zweimal wöchentlich den nicht unbeträchtlichen Reiseweg auf sich nehmen würde, um den BF in XXXX zu besuchen. Angesichts dessen, dass der BF jedoch nicht einmal den Familiennamen und auch nicht die Stadt, in welcher sein Freund in Frankreich wohnen soll, angeben kann, geschweige denn etwas über dessen beruflichen oder sonstigen Hintergrund zu nennen weiß, erscheint das Vorbringen derart vage, dass eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt ist.

Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung des BF, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es dem BF daher insgesamt nicht gelungen ist, sein Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte der BF die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Nigeria vom 31.3.2014 welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DACH Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz, USDOS-United States Department of State, OHCHR UN-Office of the High Commissioner for Human Rights, HRW Human Rights Watch, FH Freedom House, IOM, Österr. Botschaft Abuja, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.

Die Negativfeststellung zur Gefährdung durch radikale Muslime, wie etwa Boko-Haram, oder aufgrund des Sharia-Rechts ergibt sich ebenfalls aus dem Länderinformationsblatt des Staatendokumentation, wonach diese Gefährdungsaspekte nur in den nördlichen Bundesstaaten, jedenfalls aber nicht im südlichen XXXX, der angegebenen Herkunftsregion des BF, Relevanz entfalten können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

A1)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des BF zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte und Bedrohungssituation aufgrund homosexueller Neigung die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich zunächst, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Nigeria zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat landesweit Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, da das individuelle Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation nicht glaubwürdig war und sich weiters aus den Feststellungen zur Allgemeinsituation nicht ergibt, dass im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates generell eine extreme Gefahrenlage vorherrschen würde. Aus den aktuellen Feststellungen ist ersichtlich, dass eine generelle Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern nicht bekannt sind. "Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen"

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und - abgesehen von der Schwellung seiner Hand - gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht landesweit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson landesweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Zu A II)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst

waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer weder verwandtschaftliche bzw. familiäre Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, und sein Vorbringen zu einer Beziehung mit einem französischen Staatsbürger (- die selbst bei Wahrunterstellung nicht die Qualität eines Familienlebens gem. der EMRK erreichen würde) nicht glaubhaft erscheint, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit März 2011, sohin etwa seit 4 Jahren, war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293); Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Der BF hat keine Deutschkurse besucht, er verkauft fallweise die Zeitschrift "Megaphon", doch kann darin noch keine berufliche Verfestigung erkannt werden, und würde selbst bei einer beruflichen und sozialen Verfestigung noch immer die zu geringe zeitliche Komponente zu Lasten des BF ausschlagen. Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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