BVwG I406 2014004-2

I406 2014004-2Tribunal administratif fédéral4 mai 2015

Regest

mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

Texte intégral

BVwG I406 2014004-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2014004.2.00

Spruch

I406 2014004-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 01.04.2015, Zl. 830428801, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist algerischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seinen Angaben nach reiste er am 05.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.04.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Anfang Oktober 2012 sei er selbständig von Algier aus nach Istanbul geflogen, wo er drei Tage geblieben sei und sich einen Schlepper organisiert habe. Von Istanbul aus habe ihn der Schlepper mit einem Kleinbus zu einem ihm unbekannten Hafen gebracht. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich dabei um Izmir gehandelt habe. Dort sei er in einer Gruppe mit rund 40 Personen in einem Schlauchboot nach Samos/Griechenland übergefahren. Die Überfahrt über das Meer habe ca. sechs Stunden gedauert. Gleich nach dem Grenzübertritt sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Mit einem Schiff sei er in weiterer Folge nach Athen und anschließend nach Khania gebracht worden. Dort habe er für ca. drei Monate als Erntehelfer gearbeitet. Nachdem er in Khania keine Arbeit mehr gefunden habe, sei er weiter nach Patras gereist, um dort nach Arbeit zu suchen. Nachdem er auch dort keine regelmäßige Arbeit gefunden hätte, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen nach Italien zu gehen. Beim ersten Versuch, sich auf der Ladefläche eines LKWs zu verstecken und mit diesem auf einer Fähre nach Italien zu fahren sei er entdeckt worden. Beim zweiten Versuch habe die Überfahrt funktioniert und so sei er am 31.03.2013 oder 01.04.2013 mit einem LKW, der auf einer Fähre verladen wurde, nach Italien gereist. Diese Überfahrt habe ca. 36 Stunden gedauert. Nach einer Fahrt von ca. eineinhalb Tagen sei der LKW bei einer Tankstelle stehengeblieben. Nachdem der LKW nach ca. einer Stunde immer noch nicht weitergefahren sei, sei der Beschwerdeführer aus dem LKW geklettert. Er habe nicht gewusst, wo er sich befinde und sei rund eineinhalb Stunden herumgeirrt. Schließlich habe er eine Polizeistation entdeckt und dort um Asyl angesucht. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an: "Meine Eltern sind arbeitslos und ich muss die Familie finanziell unterstützen. Da es in Algerien keine Arbeit gibt, habe ich mich entschlossen nach Europa zu gehe um dort zu arbeiten. Verfolgt oder bedroht werde ich in Algerien nicht. Mein Leben ist in Algerien nicht in Gefahr. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine andren religiösen, ethnische oder politische Flucht- oder Asylgründe."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.04.2013 bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz W., im Dorf G. geboren und aufgewachsen sei. Dort habe er auch neun Jahre lang die Grundschule besucht. Er habe einen Bruder sowie zwei Schwestern, die nach wie vor bei seinen Eltern wohnen würden. Dort habe auch er sich bis zu seiner Ausreise gewohnt. Im Oktober 2012 sei er legal aus Algerien ausgereist, indem er mit seinem Reisepass von Algier nach Istanbul geflogen sei. Sein Reisepass sei im Jahr 2010 ausgestellt worden. Diesen habe er jedoch bei seiner Ankunft in der Türkei nach Hause geschickt, damit er nicht abgeschoben werden könne. Von der Türkei reiste er unter schleppergestützt nach Griechenland, wo er sich ca. sechs Monate aufhielt, jedoch nicht um Asyl angesucht habe. Nachdem er dort keine Arbeit fand, habe er beschlossen, Griechenland zu verlassen. Eigentlich habe der Beschwerdeführer nach Frankreich wollen, wo er Freunde habe, er sei aber in Österreich hängen geblieben. Dokumente, die seine Identität bezeugen, habe der Beschwerdeführer nicht. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich wurde von meinem Vater erhalten, verdiente aber dieser selbst nur sehr wenig. Ab und zu arbeitete ich als Fotograf, konnte ich damit aber nur sehr wenig verdienen. Mit meinem geringen Einkommen und der geringen Unterstützung meines Vaters ist es unmöglich sich eine gesicherte Zukunft mit guten Perspektiven aufzubauen. Ich verließ deshalb Algerien, zumal ich mir viel bessere Chancen in Europa ausrechne, als ich sie jemals in Algerien erwarten dürfte. Weitere Gründe habe ich nicht vorzubringen. Mich hindert rein die triste wirtschaftliche Situation in Algerien vor einer Rückkehr." In weiterer Folge ging das Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu seinem Herkunftsstaat durch, zu denen der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend machte.

Mit Bescheid vom 17.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass sich sein Asylbegehren ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen stütze. Einzig der Wunsch, seine wirtschaftliche Lage durch die Ausreise zu verbessern, rechtfertige nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus der geltend gemachten allgemeinen Lage lasse sich keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ableiten. Zudem bestünde kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 18 AsylG 2005 nicht ausreichend ermittelt. Zudem wird dem Bundesasylamt die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgeworfen. Der Partei sei innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit der Stellungnahme sowie deren Überlegung und entsprechenden Formulierung einzuräumen. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens habe sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Algerien im belangten Bescheid nicht angemessen auseinandergesetzt, weshalb es gemäß § 40 Abs. 1 AsylG zulässig sei, im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seines Vorbringens einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Zudem hätte die belangte Behörde aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Für den Beschwerdeführer bestehe im Falle seiner Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für Leben und körperliche Gesundheit. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 19.08.2014 gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und verwies gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt III.) .

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 01.04.2015 betreffend Prüfung eines Ausweisungsverfahren gemäß §75 Abs. 20 AsylG gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in Österreich Verwandte oder sonstige Angehörige habe, an, dies sei nicht der Fall, auf die Frage, seit wann er in Österreich sei, seit Stellung des Asylantrags am 05.04.2013 durchgehend anwesend gewesen zu sein. Im Heimatland befänden sich seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern, wohnhaft an der Adresse des Einvernommenen im Heimatland. Mit diesen habe er keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich Mitglied in einem Verein, religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung sei oder jemals in Österreich einer legalen oder illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe eine Wohnung in Wiener Neustadt gemietet, befinde sich jedoch seit 18.06.2014 in Haft, da er wegen Drogenhandel zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Die Frage, ob er über einen Aufenthaltstitel oder einen Niederlassungsnachweis im Bundesgebiet oder der EU verfüge, verneinte er. Auf die Frage, ob er gesund sei oder Medikamente oder regelmäßige Therapien benötige, erklärte er, es gehe ihm gut und verneinte die Fragen, ob er etwas vorlegen wolle, was auf seine Integration hinweise oder sonst noch etwas mitteilen wolle.

Im Rahmen der Einvernahme betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich im Anschluss an die oben wiedergegebene Befragung gab der Beschwerdeführer den Namen sowie das Geburtsjahr seines Vaters, weiters Namen, Geburtsjahr sowie -ort seiner Mutter an, ferner Namen und ungefähres Alter sowie Geburtsort eines Bruders, sowie Namen und Alter sowie Geburtsort seiner beiden Schwestern. Der Beschwerdeführer gab an, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben. Befragt, in welchen europäischen Städten er schon gewesen sei, gab der Beschwerdeführer Griechenland und Österreich an, in Griechenland sei er vor seiner Einreise in Österreich gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, sechs Jahre die Grundschule besucht, jedoch nicht studiert zu haben. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er Auto fahren könne, in Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges sei oder einen Führerschein habe. Weiters gab der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort/Region an.

Mit Bescheid vom 01.04.2015, Zl. 830428801, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG IVM § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt I) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §18 Abs. Ziffer 1 BVA-VG (gemeint: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II).

Begründend wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel vorgelegt, ihm sei weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch jener des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt worden, zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den behördlich allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland hervorgekommen. Der Beschwerdeführer halte sich seit April 2013 in Österreich auf, habe dort weder Familienangehörige noch eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein, auch andere Aspekte einer schützenswerten Integration seien nicht hervorgekommen. Aus der allgemeinen Lage in Algerien könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekanntet Tatsachen kein Hinweis auf einen seiner Abschiebung entgegenstehenden Sachverhalt erkannt werden. Dazu traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur Lage in Algerien. Die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz gemäß § 57 AsylG sowie einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG lägen nicht vor. Die belangte Behörde führte eine Abwägung der individuellen Interessen zur Feststellung durch, ob der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK sei und gelangte zum Ergebnis, dies sei nicht der Fall, dies insbesondere angesichts der geringen Integration des Beschwerdeführers, des Umstandes, dass er in der Heimat nach wie vor über Angehörige verfüge und dort sozialisiert sei, sowie des Umstandes, dass er angesichts der wegen Drogenhandels verhängten Freiheitsstrafe eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §50 Abs. 1, 2 oder 3 FPG lägen nicht vor, daher sei im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie Vorliegen der im § 46 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig.

Da der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, sei dessen sofortige Ausreise erforderlich und einer Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.04.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite.

Am 10.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung, die Verfahrensanordnung betreffend Beistellung einer Rechtsberatung sowie ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise zugestellt.

Mit Beschwerde vom 21.04.2015 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Zahl 830428801 des BFA RD Niederösterreich vom 01.04.2015 beheben und feststellen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 50 Abs. 1FPG unzulässig ist und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Dies wurde damit begründet, dass die Abwägung der Interessen gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG oberflächlich und formelhaft erfolgt sei ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen, der Beschwerdeführer lebe seit zwei Jahren in Österreich und habe in Wiener Neustadt einen kleinen Freundeskreis sowie eine mit Vornamen genannte Freundin und könne sich auf Deutsch verständigen, somit sei nicht ausreichend begründet, weshalb die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Der Beschwerdeführer erteilte der Diakonie Flüchtlingsdienst am 17.04.2015 eine Vertretungs- und Zustellvollmacht.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

LG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§ 28a (1) 5. Fall u (4) Z 3 SMG

Datum der (letzten) Tat 18.06.2014

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat mehre Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat Algerien.

Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, in der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, in Wiener Neustadt über einen kleinen Freundeskreis sowie eine Freundin zu verfügen und kann sich auf Deutsch verständigen zu können.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der der Beschwerde nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2015, RK XXXX.2015 wegen § 28a (1) 5. Fall u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

verurteilt.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesasylamt bzw. Bundesamt dargelegten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Eindeutig kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein umfassendes, mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen, dass in Bezug auf die Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in Algerien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche jene Entscheidungen zeigen, in dem letztmalig über die Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde.

Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund unzweifelhaft vorliegender Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) ...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

(11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...

(5) ..."

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf

begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und derDrittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens"

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Daraus ist für dieses Verfahren folgendes auszuführen:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

I.) Überprüfung eines allfälligen im gegenständlichen Fall vorliegenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1EMRK:

Familienleben:

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet und hat auch nicht behauptet, mit einer weiteren ihm nahe stehenden Personen zusammenzuleben. Der angefochtene Bescheid stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Privatleben:

Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben weiterhin in Österreich gestalten. Er hält sich seit April 2013 im Bundesgebiet auf.

Ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten ist jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

a.) Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Der Beschwerdeführer reiste illegal und damit rechtswidrig in das Bundesgebiet im April 2013 ein. Er konnte seinen Aufenthalt ausschließlich vorübergehend durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre er vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

b.) Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] bzw. die Schutzwürdigkeit des Familienlebens, sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:

Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei schützenswertes Privatleben in Österreich. Er gibt dies selbst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt zu Protokoll. Dass in der Beschwerdeschrift namentlich nicht genannte Freunde sowie eine Freundin angegeben werden, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Der Beschwerdeführer musste sich stets seines unsicheren Aufenhaltsstatus bewusst sein.

c.) Grad der Integration

Es ist festzuhalten, dass alleine bezogen auf das Lebensalter des Beschwerdeführers der Aufenthalt in Österreich ein kurzer Zeitraum ist.

Aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er über keine nachweisbaren Deutschkenntnisse verfügt, auch wenn sich insbesondere aus der Beschwerdeschrift ergibt, dass eine Verständigung im Alltag möglich ist. Bei sämtlichen Einvernahmen musste ein Dolmetscher herangezogen werden, so antwortete der in der Vernehmung auf die Frage, ob er Deutsch verstehe, "Nicht so viel".

Soweit der Beschwerdeführer grundlegende Deutschkenntnisse und eine sonstige soziale Vernetzung vorbringt, ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig wäre bzw. auch nur ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.

d.) Bindungen zum Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Algerien, wurde dort sozialisiert und hat dort mehrere Bezugspersonen. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

e.) Strafrechtliche Unbescholtenheit

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX.2015, RK XXXX.2015 wegen § 28a (1) 5. Fall u (4) Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate verurteilt.

Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Zu Lasten eines Beschwerdeführers ins Gewicht fallen die rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Es ist somit insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich angezeigt und mit zwei Jahren und sechs Monaten zu einer Freiheitsstrafe nicht unerheblicher Dauer verurteilt wurde, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig hoch ist.

Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Handels mit Suchtmitteln nach dem SMG die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Ergebnis:

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Das private Interesse am Verbleib in Österreich unterliegt in einer Gesamtschau aufgrund der oben dargelegten Gründe eindeutig dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Insbesondere gefährdet der Beschwerdeführer durch die Suchtmitteldelikte die öffentliche Ordnung in grundlegender Weise. Somit kann in diesem Einzelfall bereits aus diesen Überlegungen das private Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich bei Weitem nicht das öffentliche Interesse überwiegen.

Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.

Ein Vorliegen der Voraussetzungen des §57 AsylG konnte im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getätigten, in der Beschwerde unwidersprochenen Länderfeststellungen sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig erscheinen würden.

Die Beschwerde war aufgrund der oben genannten Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

In der Beschwerde wurden substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigenden neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nachvollziehbar nicht dargelegt.

Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Elemente zur Beurteilung der gegenständigen Verfahrensfragen vollständig durch das Bundesamt ermittelt und auch gewürdigt worden. Sämtliche Würdigungen lassen sich schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes entnehmen. Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit in diesem Verfahren nicht erforderlich.

Da mit gegenständlichem Erkenntnis die Entscheidung in der Hauptsache ergeht, kommt die Zuerkennung einer aufschiebende Wirkung nicht in Betracht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

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