BVwG I403 2103710-1

I403 2103710-1Tribunal administratif fédéral4 mai 2015

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG I403 2103710-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2103710.1.00

Spruch

I403 2103710-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 645335404, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 14.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein EURODAC-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2013 in Österreich und am 05.03.2014 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Der Beschwerdeführer war nach Abschluss eines Vorverfahrens, das am 26.09.2013 rechtskräftig negativ entschieden worden war, am 29.10.2013 nach Ungarn überstellt worden.

2. Der am 14.07.2014 gestellte Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.10.2014, Zahl:

IFA: 645335404, Verfahrenszahl: 14791857, ohne in die Sache eingetreten zu sein, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 18 (1d) der Verordnung (EG) Nr. 604/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2014 persönlich zugestellt und in der Folge (ohne Beschwerdeerhebung) rechtskräftig. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass Kroatien mit Schreiben vom 11.08.2014 seine Zuständigkeit bestätigte. Österreich erklärte in der Folge die Fristverlängerung auf 12 Monate, da der Beschwerdeführer am 20.10.2014 in Untersuchungshaft genommen worden war.

4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Aktenzeichen XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil davon in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darüber hinaus wurde eine Vorhaft im Ausmaß eines Monats angerechnet. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Aktenzeichen XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei ein Teil davon in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

5. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2015, Zl. XXXX, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 30.01.2015 bedingt aus der Haft entlassen werde. Am 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Erlassung der Schubhaft in der Justizanstalt Wiener Neustadt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers auf Basis des in Ungarn laufenden Asylverfahrens feststehe. Der Beschwerdeführer habe dort um Asyl angesucht und sich dem Verfahren entzogen. Er sei zweimal illegal ohne Dokumente nach Österreich eingereist und nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nach Ungarn überstellt worden, von wo aus er wieder über Kroatien und Italien illegal nach Österreich eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal rechtskräftig verurteilt worden. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere und habe sich auch von einer Verurteilung nicht von weiteren Diebstählen abhalten lassen. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer auch über keinen ordentlichen Wohnsitz.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 29.01.2015 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

8. Beide Bescheide wurden am 30.01.2015 vom Beschwerdeführer übernommen. Zugleich gab der Beschwerdeführer einen Beschwerdeverzicht ab.

9. Mit einem am 02.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers wurde gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhoben. Die Beschwerde wurde zusammengefasst unter anderem damit begründet, dass die Schubhaft in rechtswidriger Weise angeordnet worden sei, zumal die belangte Behörde die Verhängung der Schubhaft auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe.

10. Gegen den unter Punkt 6 genannten Bescheid wurde fristgerecht am 06.02.2014 gegenständliche Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Dauer des verhängten Einreiseverbotes. Es wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung sowie infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose getroffen zu haben. Es sei dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Eine solche habe nicht stattgefunden und sei auch nicht auf eventuelle Milderungsgründe eingegangen worden. Das BFA habe auch nicht berücksichtigt, dass bei der Verurteilung durch das LG Wiener Neustadt am 25.11.2014 nicht der volle Strafrahmen ausgeschöpft worden sei. Die zweite Verurteilung des LG für Strafsachen Wien werde gar nicht vollständig genannt, so würden Entscheidungsdatum, Zahl und Strafbestimmung fehlen, was die Mangelhaftigkeit der durchgeführten Prognosebeurteilung aufzeige. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Annahmen das BFA zum Ergebnis komme, dass die höchstmögliche Dauer des Einreiseverbotes gerechtfertigt sei. Der VwGH habe entschieden, dass die rechtskräftig festgestellte Gewerbsmäßigkeit grundsätzlich auf eine große Wiederholungsgefahr schließen lasse. Im Umkehrschluss bedeute das, dass beim Beschwerdeführer eine solche gerade nicht vorliege. Die "triste finanzielle Situation", auf die sich das BFA beziehe, könne nicht ausreichen, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Verurteilung nicht davon abgehalten werden könne, weitere Diebstähle zu begehen. Angesichts der positiven Prognose, basierend auf einer "verhältnismäßig geringen Verurteilung in Anbetracht des möglichen Strafausmaßes", wäre es geboten gewesen, ein Einreiseverbot für eine wesentlich kürzere Dauer zu erlassen. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren in seinem Recht auf Familien- und Privatleben eingeschränkt werde. Das Einreiseverbot sei unverhältnismäßig hoch; der Beschwerdeführer bereue seine Straftat und sei sehr bemüht, sich fortan an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum auf eine angemessene Frist herabsetzen.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2015, GZ. W154 2100043-1 wurde der Beschwerde gegen die Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG i.V.m. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 stattgegeben und der Schubhaftbescheid unter Punkt 7 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 30.01.2015 bis 06.02.2015 für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wurde dahingehend beigetreten, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung eine Prüfung nach der Dublin III-VO hätte vornehmen müssen.

12. Am 06.02.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer befand sich bereits 2013 in Österreich und wurde bereits damals ein erster Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden. Nach seiner Überstellung nach Ungarn kehrte der Beschwerdeführer dennoch Mitte 2014 nach Österreich zurück.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2013 in Österreich erkennungsdienstlich behandelt. Er wurde zweimal rechtskräftig verurteilt:

Am 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

1.5. Der Beschwerdeführer gab bei Übernahme des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 30.01.2015 einen Beschwerdeverzicht ab. Dieser ist aber nicht rechtswirksam.

1.6. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.4. Die Feststellungen zu den Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

3.3. Zum Beschwerdeverzicht:

Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 30.01.2015 bei der Übernahme des Schubhaftbescheides und des gegenständlich angefochtenen Bescheides, mit dem unter anderem ein Einreiseverbot verhängt wurde, einen Beschwerdeverzicht.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Dieser Beschwerdeverzicht ist allerdings im gegenständlichen Fall nicht wirksam, da einerseits nicht erkennbar ist, ob der Beschwerdeverzicht sich auf den Bescheid vom 28.01.2015 oder den Schubhaftbescheid vom 29.01.2015 bezieht; ein "ausdrücklicher" Verzicht scheint schon aus diesem Grund nicht gegeben. Zudem legt § 39 VwGVG eindeutig fest, dass ein Beschwerdeverzicht während einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme unwirksam ist. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Moment aber in Schubhaft, so dass der Beschwerdeverzicht unwirksam ist.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 53 Absatz 2 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolzeigesetz ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde mit Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die erhobene Beschwerde richtet sich nur gegen die Dauer des Einreiseverbotes und damit gegen Spruchpunkt II. Nur diese Frage ist daher - im Sinne des § 27 VwGVG - Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

§ 53 FPG lautet:

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (schwerer Diebstahl durch Einbruch) und die Begehung der Tat kurz nach Einreise nach Österreich hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt hat. So führt das Bundesamt aus:

"Die Feststellungen der Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes begründen sich auf die vorliegenden Unterlagen wie Ihrer niederschriftlichen Aussagen vor dem BFA, Ihrer Verurteilung und auf den weiteren Teilen des Verwaltungsaktes. Es steht fest, dass Ihr Aufenthalt in Österreich alleine auf der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen beruht. Weiters sind Sie unter Umgehung der Visumspflicht in Österreich eingereist und haben sich unter Missachtung des laufenden Asylverfahrens und der dort vorgegebenen Vorgaben dem Verfahren entzogen und haben sich in Kroatien, Italien und in Österreich aufgehalten. Sie haben nie Interesse an einem ordentlichen Leben in Österreich gezeigt und konnten auch in der Einvernahme keine Gründe geltend machen, die ein Absehen von dieser Maßnahme rechtfertigen würde. Sie haben mehrmals versucht, sich fremdes bewegliches Eigentum unrechtmäßig zuzueignen, um sich durch dessen Besitz finanziell zu bereichern. Ihre wahren Dokumente halten Sie den Behörden vor und sind Sie nicht bereit, diese den Behörden zur Verfügung zu stellen. Des weiteren verwenden Sie laut eigenen Angaben fremde Asylkarten, um sich bei der Western Union auszuweisen und zu Geld von Ihrem Bruder zu kommen. Dies zeigt, dass Sie nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sind, geltende Rechtsvorschriften zu achten. Die Behörde stellt fest, dass das Ihrer Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwiderläuft und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt."

Diesen Feststellungen und Erwägungen des Bundesamtes schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, wird ihnen doch auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im gemeinsamen Zusammenwirken mit einem weiteren Landsmann Einbruchsdiebstähle begeht, um sich auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Die Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Vermögen ein. Dem Urteilsspruch des LG XXXX vom XXXX.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2014 gemeinsam mit einem Mittäter durch Aufbrechen des Wellblechdaches in einen Handyshop eindrang. Bereits am 26.08.2014 war der Beschwerdeführer dabei entdeckt worden, als er Wien in einem Geschäft versuchte, Kleidung zu entwenden. Bereits in der Vergangenheit war der Beschwerdeführer in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden; auch in Kroatien, wo er, wie er selbst im Zuge einer Einvernahme vor dem BFA am 28.01.2015 zugestand, Probleme mit der Polizei bekommen hatte. Der Beschwerdeführer zeigte auch keine Reue bezüglich der von ihm begangen Taten. Gegenüber dem BFA erklärte er am 28.01.2015, dass er in dem Geschäft nur geschlafen habe. Gegenüber der Polizei (PI Traiskirchen, Bericht vom 20.10.2014) hatte er allerdings zugegeben, dass es seine Idee war, in den Handyshop einzubrechen, da der Besitzer ihm Geld schulden würde. Gegenüber dem BFA meinte er zudem, er sei "betrunken und mit Drogen voll" gewesen bei der Tatbegehung. Auch in der Schubhaftbeschwerde wird auf die Drogensucht des Beschwerdeführers hingewiesen. Dieser Umstand verstärkt aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die negative Zukunftsprognose in Hinblick auf den Beschwerdeführer; es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den Versuch unternommen hätte, sich der Rechtsordnung Österreichs oder eines anderen Aufenthaltsstaates anzupassen. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer in verschiedenen Ländern der Europäischen Union Anträge auf internationalen Schutz, entzog sich den Verfahren, reiste illegal in andere Staaten ein und wurde wiederholt straffällig. Daher kann auch in Hinkunft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

Private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich lebenden Personen darzutun. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder gemeldet war noch hier einer legalen Beschäftigung nachging. Vielmehr liegt die Befürchtung nahe, dass es aufgrund der Perspektivenlosigkeit des weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integrierten Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. In Ansehung dieser besonderen Umstände erweisen sich die nunmehr angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK bewirken, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet straffällig wurde.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden. Die mit dem Einreiseverbot allenfalls verbundenen Auswirkungen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens weisen schon aus diesem Grund nicht ein derartiges Gewicht auf, dass sie die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Einreiseverbotes in den Hintergrund treten lassen würden.

Dem wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der belangten Behörde wird vorgeworfen, keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose erlassen zu haben. Es sei nicht auf eventuelle Milderungsgründe eingegangen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Milderungsgründe bereits im Strafausmaß berücksichtigt wurden und gerade das verhängte Strafausmaß ja Grundlage der Verhängung des Einreiseverbotes war. Der Umkehrschluss, dass aufgrund des Umstandes, dass keine Gewerbsmäßigkeit festgestellt wurde, auch keine große Wiederholungsgefahr vorliege, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wenig plausibel und hat der Beschwerdeführer selbst dies aufgrund der Begehung mehrere Taten innerhalb eines kurzen Zeitraumes widerlegt. In der Beschwerde wird auf eine Einschränkung des Privat- und Familienlebens hingewiesen, ohne allerdings ein solches dazulegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte ein solches nicht erkennen und wurde es auch nie konkret behauptet. Dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, wie der Beschwerde zu entnehmen ist, ist erfreulich, doch kann aufgrund der kurzen Periode des Wohlverhaltens von einigen Wochen nach Entlassung aus der Straf- bzw. Schubhaft noch keine diesbezügliche Aussage getroffen werden (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014).

Insgesamt ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich einer Aufenthaltsverfestigung selbst entzieht, von einem Land in das andere reist und sich weder an fremdenrechtliche noch an strafrechtliche Vorgaben zu halten bereit ist. Es ist nicht erkennbar, warum sich diese Situation und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den nächsten Jahren ändern sollte.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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