W221 1424864-1•BVwG W221 1424864-1
W221 1424864-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2015
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W221 1424864-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zl. 11 07.274-BAE, beschlossen:
A)
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Somalias zu sein.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, zugestellt durch Hinterlegung am 03.02.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von zwei Woche hin; eine solche Beschwerde sei beim Bundesasylamt einzubringen.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde am 18.02.2012 Beschwerde erhoben, welche am 20.02.2012 beim Bundesasylamt einlangte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 28.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge dessen wurde der Akt der Gerichtsabteilung W149 zugewiesen.
Am 20.01.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 über.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Eine solche Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid Bundesasylamtes vom 02.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 03.02.2012 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 18.02.2012 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 158/1998 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 4/2008 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der belangten Behörde (diesfalls: Bundesasylamt) einzubringen (dies entspricht auch der geltenden Rechtslage des § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idF I 5/2008, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17 ZustellG lautet:
"Hinterlegung
§ 17 (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Bei der Frist gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, für deren Berechnung die Bestimmungen der §§ 32 f. AVG heranzuziehen sind (vgl. VwSlg 16056 A/2003; VwGH 10.04.2003, 99/18/0395).
Entsprechend obigen Bestimmungen war die zweiwöchige Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes durch Hinterlegung am Freitag, 03.02.2012, bereits mit Ablauf des 17.02.2012 verstrichen. Die am Samstag, 18.02.2012, per Fax an die belangte Behörde gesendete Beschwerde, die am nächsten Werktag (Montag, 20.02.2012) bei der belangten Behörde einlangte, erweist sich sohin als verspätet.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu langte nicht ein.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde daher gemäß § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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