BVwG W219 2010132-1

W219 2010132-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2015

Regest

Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund, Kognitionsbefugnis,<br/>neuerliche Antragstellung, Prüfungsumfang, Rundfunkgebührenbefreiung

Texte intégral

BVwG W219 2010132-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.2010132.1.00

Spruch

W219 2010132-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.06.2014, GZ 0001286758 Teilnehmernummer 1040230180, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, iVm § 47, § 51 Abs. 4 und § 53 Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 25.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen. Dem Antrag war insbesondere eine am 30.10.2013 vom Arbeitsmarktservice ausgestellte Mitteilung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ab 14.10.2013 mit voraussichtlichem Leistungsende am 02.03.2014 beigelegt.

2. Mit Bescheid vom 05.12.2013 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und befreite die Beschwerdeführerin von den Gebühren für Radioempfangseinrichtungen bis zum 30.11.2014.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit E-mail vom 18.05.2014 einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 17.04.2014, dem zufolge die Beschwerdeführerin zur Gerichtspraxis ab 01.05.2014 als Rechtspraktikantin für die Dauer von fünf Monaten zugelassen wurde. Ihr gebühre - so die Beschwerdeführerin - ein monatlicher Ausbildungsbetrag von "1.035,- € brutto, daher 880,- € netto".

4. Am 19.05.2014 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin ein Schreiben unter dem Titel "Ankündigung der Entziehung der Begünstigungen". Die Beschwerdeführerin werde informiert, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen weggefallen seien; die Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung sei nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Sollten nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die die Feststellungen der belangten Behörde widerlegen, sei die mit Bescheid vom 05.12.2013 zuerkannte Begüsntigung mit Wirksamkeit zum 31.05.2014 zu entziehen.

5. In einem Schreiben vom 25.05.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um weitere Zuerkennung der Befreiung und führte aus, sie beziehe zwar keine AMS-Leistungen mehr, stehe aber lediglich in einem auf fünf Monate befristeten Ausbildungsverhältnis.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2014 entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 2 RGG iVm § 53 und § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung die mit Bescheid vom 05.12.2013 zuerkannte Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen zum 31.05.2014. Es sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der genannten Begünstigung weggefallen seien. Die Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 bzw. 2 Fernmeldegebührenordnung sei nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin sei darüber schriftlich informiert worden. Es liege keine Stellungnahme vor, die diese Feststellung entkräftet hätte.

7. Mit Schreiben vom 14.06.2014, das am 17.06.2014 bei der belangten Behörde einlangte, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 02.06.2014 Beschwerde. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung würden weiterhin vorliegen: Die soziale Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus ihrer derzeitigen Beschäftigungssituation, "die jener im Zusammenhang mit einer vom AMS geförderten Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahme vergleichbar und per Analogie gleichzusetzen" sei. Die Beschwerdeführerin beziehe zwar keine AMS-Leistungen mehr, sei allerdings in einem auf fünf Monate befristeten Ausbildungsverhältnis. Ein solches Ausbildungsverhältnis sei "im Rahmen der Anspruchsgrundlage nach § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung". Zudem betrage das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin nur ca. 880,- €, was "deutlich unter dem Höchstsatz von 960,66 €" liege.

8. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 21.07.2014, eingelangt am 25.07.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014, eingelangt am 17.10.2014, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28.09.2014 vor, mit dem die Bescherdeführerin insbesondere mitteilte, dass sie ab 01.10.2014 arbeitslos gemeldet sei und Anfang Oktober einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit am 25.11.2013 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen. Am Antragsformular gab die Beschwerdeführerin an, sie sei "Bezieher[in] von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz".

Dem Antrag war insbesondere eine am 30.10.2013 vom Arbeitsmarktservice ausgestellte Mitteilung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld ab 14.10.2013 mit voraussichtlichem Leistungsende am 02.03.2014 beigelegt.

1.2. Mit Bescheid vom 05.12.2013 gab die belangte Behörde dem Antrag statt und befreite die Beschwerdeführerin von den Gebühren für Radioempfangseinrichtungen bis zum 30.11.2014.

1.3. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 17.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Gerichtspraxis ab 01.05.2014 als Rechtspraktikantin für die Dauer von fünf Monaten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zugelassen. Für die Dauer der Gerichtspraxis gebührte der Beschwerdeführerin ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Damit entfiel der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Bezug von Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde bzw. der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

...

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

3.5. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 05.12.2013 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen bis zum 30.11.2014 befreit. Die auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Gebührenbefreiung setzte nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überstieg (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller um Befreiung nachzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hatte als Befreiungsgrund den Bezug von Arbeitslosengeld nachgewiesen.

Gemäß § 51 Abs. 4 leg.cit. hat die belangte Behörde im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung auszusprechen. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass mit Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtspraktikantin ihr Bezug von Arbeitslosengeld geendet hat. Damit ist der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Befreiungsantrages nachgewiesene Befreiungsgrund - hier der Bezug der in § 47 Abs. 1 Z 4 leg.cit. genannten Leistungen - weggefallen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet wie erwähnt nicht den Entfall des Bezugs von Arbeitslosengeld, bringt jedoch vor, sie sei auch in ihrer neuen Beschäftigungssituation sozial hilfsbedürftig, da ihr Haushalts-Nettoeinkommen nur 880,- € betrage. Eine Gebührenbefreiung setzt jedoch nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen (vgl. oben). Auch soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr neues Beschäftigungsverhältnis als Rechtspraktikantin stelle ein Ausbildungsverhältnis dar, das einem vom AMS geförderten Weiterbildungs- und Ausbildungsprogramm gleichzusetzen sei, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darzutun: § 47 Abs. 1 leg.cit. erwähnt zwar "Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz" (Z 2) und "Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" (Z 5) unter jenen Personen, denen eine Gebührenbefreiung gewährt werden kann, erweitert diese Tatbestände aber anders als in Z 1 ("Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung") oder in Z 7 ("Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit") nicht auf Fälle, die den ausdrücklich Erwähnten im Wesen ähneln. Der Gesetzgeber hat in § 47 Abs. 1 leg.cit. insgesamt Rechtspraktikanten als mögliche Empfänger von Gebührenbefreiungen eindeutig nicht miterfasst. Es ist somit an die Stelle des entfallenen Arbeitslosengeld-Bezuges auch kein anderer Befreiungsgrund des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung getreten.

Somit lagen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gebührenbefreiung gemäß § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr (ev. unter Geltendmachung eines neuerlichen Bezuges von Arbeitslosengeld) nicht entgegensteht.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

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