W162 2006653-1•BVwG W162 2006653-1
W162 2006653-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2015
Arbeitslosengeld, Fahrlässigkeit, Rückforderung, Übergenuss
W162 2006653-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße vom 08.01.2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2014, GZ: 2014-0566-9-000170, betreffend Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung von Arbeitslosengeld, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Zi. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezog von 09.12.2010 bis 31.01.2011 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 37,12€. Am 01.02.2011 meldete er sich wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab.
Am 24.09.2011 meldete er sich erneut beim Arbeitsmarktservice arbeitslos. In der Folge wurde ihm Arbeitslosengeld von 24.09.2011 bis 09.10.2011 in der Höhe von täglich 28,47€ zuerkannt. Am 10.10.2011 meldete er sich wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab.
Am 27.02.2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Arbeitsmarktservice arbeitslos. Ihm wurde Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 37,12€ zuerkannt.
Von 31.03.2012 bis 28.05.2012 stand der Beschwerdeführer im Krankengeldbezug. Am 18.07.2012 meldete er sich wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab.
Am 22.09.2012 meldete sich der Beschwerdeführer wieder arbeitslos. Ihm wurde Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 37,12€ bis 30.09.2012 zuerkannt.
Sämtliche genannten Anweisungen von Arbeitslosengeld enthielten eine Mitteilung hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruchs.
Durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, welche mit 21.11.2012 beim Arbeitsmarktservice aktualisiert wurde, gebührte dem Beschwerdeführer ab seinem Antrag vom 09.12.2010 ein höheres Arbeitslosengeld - dieses Arbeitslosengeld betrug nun täglich 40,65€.
Das Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße berichtigte in der Folge im November 2012 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend ab 09.12.2010. Irrtümlich wurde für den Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers, d.h. von 10.10.2011 bis 26.02.2012, keine Unterbrechung der Leistung eingegeben. Somit erhielt der Beschwerdeführer nicht nur die Differenz von täglich 37,12€ auf täglich 40,65€ für die Zeiträume des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sondern auch für den Zeitraum seiner Beschäftigung vom 10.10.2011 bis 26.02.2012. Der Beschwerdeführer erhielt diese Nachzahlung in der Höhe von 6.401,26€
am 22.11.2012.
Mit Mitteilung vom 22.11.2012 teilte das AMS dem Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch berechnet ab 09.12.2010 folgendermaßen mit:
"...aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen sowie Ihrer Angaben und der gesetzlichen Bestimmungenkonnte das Arbeitsmarktservice Ihre Leistung wie folgt bemessen:
Beginn Ende Leistungsart Bemessungs-grundlage Anspruch in €
09.12. 2010 31.12.2010 Arbeitslosengeld 3.400,56 Tgl. 40,65
01.01. 2011 31.01.2011 Arbeitslosengeld 3.400,56 Tgl. 40,65
24.09. 2011 31.12.2011 Arbeitslosengeld 3.400,56 Tgl. 40,65
01.01. 2012 30.03.2012 Arbeitslosengeld 3.400,56 Tgl. 40,65
31.03. 2012 28.05.2012 Unterbrechung
29.05. 2012 17.07.2012 Arbeitslosengeld 3.400,56 Tgl. 40,65
22.09. 2012 20.09.2013 Arbeitslosengeld 3.400,56 Tgl. 40,65"
Am 29.11.2013 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim Arbeitsmarktservice arbeitslos und stellte erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Anlässlich der am 05.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße aufgenommenen Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 22.11.2012 eine Zahlung in der Höhe von 6.401,26€ vom Arbeitsmarktservice erhalten habe. Er habe gedacht, dass es eine Nachzahlung sei, da sich der Tagessatz geändert hat.
Am 08.01.2014 sprach das Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße mittels Bescheid aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 10.10.2011 bis 26.02.2012 widerrufen werde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von 5.691,00€ verpflichtet sei.
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Höhe des Arbeitslosengeldes war vom 09.12.2010 bis 31.10.2012 von täglich 37,12 auf 40,65 (Differenbetrag nur 3,53 Euro täglich) mit der Zeitraumsunterbrechung vom 10.10.2011 bis 26.2.2012 zu berichtigen. Die Nachzahlung hätte 710,26 Euro betragen müssen. Sie erhielten jedoch 6401,26 Euro.
Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 10.10.2011 bis 26.02.2012 zu Unrecht bezogen, da Sie erkennen hätten müssen, dass Ihnen diese Leistung aufgrund Ihres Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX und dem nachfolgenden Krankengeldbezug nicht zustand."
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.01.2014 eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass es für ihn als Laie nicht nachvollziehbar sei, warum ihm der Betrag von 6.401,26€ nicht zustehe. Obwohl der Fehler beim Arbeitsmarktservice liege, sei ihm eine Herabsetzung des Leistungsanspruches erteilt worden. Er sehe sich nicht in der Lage, den Betrag binnen 14 Tagen zurückzuerstatten und habe diesen Fall der Arbeiterkammer gemeldet. Er ersuchte, auf weitere Kürzungen bzw. eine Einhaltung des Leistungsanspruches zu verzichten.
Am 13.02.2014 langte beim Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße eine Ergänzung zur Berufung des Beschwerdeführers ein. Darin brachte er vor, dass er seit vielen Jahren im Baugewerbe tätig sei und immer wieder Zeiträume der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Es entspreche der Wahrheit, dass er vom 24.09.2011 bis 09.10.2011 Arbeitslosengeld bezogen habe und ab 10.10.2011 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Er habe die Aufnahme dieser Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß gemeldet. Am 09.01.2012 habe er sich einer Operation unterziehen müssen und sei in der Folge bis Ende Februar in Krankenstand gewesen. Am 27.02.2012 habe er wieder Arbeitslosengeld beantragt, und dieses in der Folge erhalten. Er habe Ende 2012 eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice erhalten, in der viele Leistungszeiträume mehrere Jahre zurück und tägliche Geldbeträge angegeben gewesen wären. Für den Beschwerdeführer sei lediglich erkennbar gewesen, dass ihm gegenüber den bisherigen Zahlungen ein höherer Tagessatz gebührt hätte. Tatsächlich habe er einige Zeit später eine Nachzahlung vom Arbeitsmarktservice auf seinem Konto erhalten. Er sei Bauarbeiter und kein Lohnverrechner, daher sei für ihn die Begründung der Rückforderung im Bescheid nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere wonach er erkennen hätte müssen, dass ihm der Überweisungsbetrag nicht in dieser Höhe gebührt habe. Vermeidbare Behördenfehler dürften nicht durch überstrenge Anforderungen an den Leistungsbezieher kompensiert werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer an Hand der Mitteilung von Ende 2012 eine Berechnung vorgenommen hätte, hätte er keine ungebührliche Zahlung erkennen können. Dass die angegebenen Zeiträume in der Mitteilung auch Zeiträume enthalten, in denen er beschäftigt oder im Krankenstand gewesen wäre, konnte er auch nicht erkennen, da er aufgrund vieler kurzfristiger Dienstverhältnis, die durch Phasen der Arbeitslosigkeit unterbrochen waren, nicht in der Lagen gewesen sei genau festzustellen, ob in dieser Auflistung auch Beschäftigungstage enthalten seien. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund seiner Lebens- und Rechtsverhältnisse nicht erkennen können, dass ihm ein Teil der grundsätzlich gebührenden Nachzahlung des Arbeitsmarktservice nicht gebühren könnte. Weiters bezog sich der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 23.05.2012, 2010/08/019; 2010/08/0120), wonach der Tatbestand des "Erkennenmüssens" in jedem Einzelfall zu prüfen sei, und das Nichterkennen nach den jeweiligen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein müsse. Vermeidbare Behördenfehler dürften nicht durch überstrenge Anforderungen an den Leistungsbezieher kompensiert werden. Auch könne eine Rückforderung nur dann berechtigt sein, wenn der Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen können (VwGH vom 13.04.1999, 97/08/0154; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Band 1, Rz 526ff mwN).
Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durch das Arbeitsmarktservice wurde der Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache am 27.02.2014 geladen, bei welcher ihm im Beisein seiner Dolmetscherin der Rückforderungsbetrag erklärt wurde. Er betonte bei dieser Gelegenheit nochmals, dass er seine Dienstverhältnisse immer ordnungsgemäß dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe und die Rückforderung daher nicht sein Fehler sei. Weiters verwies er auf seine Beschwerde vom 29.01.2014 und die Ergänzung vom 13.02.2014.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße vom 05.03.2014 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen von 10.10.2011 bis 26.02.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung aufgrund seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX ab 10.10.2011 und dem nachfolgenden Krankengeldbezug nicht zugestanden wäre. Dieser Rückforderungstatbestand des "Erkennen müssens" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte.
Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer immer wieder in Dienstverhältnissen bei verschiedenen Dienstgebern stand und dazwischen Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges lagen. Richtig sei darüber hinaus, dass er die Aufnahme seiner Dienstverhältnisse dem Arbeitsmarktservice immer ordnungsgemäß gemeldet habe. In den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit habe er jedoch vom Arbeitsmarktservice regelmäßig Mitteilungen über seinen jeweiligen täglichen Leistungsanspruch erhalten. Bei den Zahlungen des Arbeitsmarktservice für das Jahr 2012 habe er einen monatlichen Betrag von höchstens 1.113,60€ (Arbeitslosengeld für 30 Tage) erhalten. Am 22.11.2012 habe der Beschwerdeführer eine Nachzahlung in der Höhe von 6.401,26€ erhalten. Selbst bei Berücksichtigung, dass er Bauarbeiter sei und über keine speziellen mathematischen Kenntnisse verfüge, hätte ihm diese Auszahlung auffällig erscheinen müssen. Wie er richtig erkannt habe, habe es sich dabei um eine Nachzahlung aus dem Jahr 2010 gehandelt. Dies sei auch aus der Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 22.11.2012 erkennbar. In dieser Mitteilung sei ihm mitgeteilt worden, dass sein täglicher Anspruch ab 09.12.2010 nun 40,65€ betrage. Da der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu diesem Zeitpunkt (22.11.2012) bereits für die Jahre 2010 und 2011, sowie für die Monate bis Oktober 2012 ausbezahlt bekommen habe, sei ihm auch klar gewesen, dass es sich um eine Nachzahlung bzw. um eine Differenzzahlung eines nun höheren Tagessatzes gehandelt habe.
Es sei einem Arbeitslosen zuzumuten, dass seine Unterlagen von den Dienstverhältnissen der letzten zwei Jahre bzw. Unterlagen vom Arbeitsmarktservice aufzuheben seien, um so auch nach einiger Zeit Kenntnis davon zu haben, in welchen Zeiträumen er gearbeitet und wann er Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Mitteilung vom 22.11.2012 auch Zeiträume eines Dienstverhältnisses bzw. eines Krankenstandes enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass wenn die bisherigen Zahlungen weit unter dem vom Arbeitsmarktservice irrtümlich ausbezahlten Betrag lägen, die Auffälligkeit der Höhe der Nachzahlung zum Verdacht des Arbeitslosen führe, dass ihm diese möglicherweise nicht gebühre. Bei den Zahlungen des Arbeitsmarktservice für das Jahr 2012 habe er einen monatlichen Betrag von höchstens 1.113,60€ (Arbeitslosengeld für 30 Tage) erhalten. Dagegen sei ihm am 22.11.2012 ein Betrag in der Höhe von 6.401,26€ ausbezahlt worden. Die Höhe dieser Auszahlung hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Selbst bei Berücksichtigung der Annahme, dass er gedacht hätte, dass es sich um eine Teilnachzahlung seit 2010 gehandelt hätte, habe er gewusst, dass er nicht seit 09.12.2010 laufend Leistungen vom Arbeitsmarktservice bezogen habe, sondern auch - wie von ihm selbst angegeben - immer wieder in verschiedenen Dienstverhältnissen gestanden sei.
Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht mehr genau wisse, wann er in welchen Dienstverhältnissen gestanden sei und wie lange, hätte ihm klar sein müssen, dass dieser Betrag für eine allfällige Differenznachzahlung von Arbeitslosengeld zu hoch sei.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zur Gänze gebührte. Die Rückforderung gliedere sich wie folgt: "bis 26.02.12, d.s. 140 Tage x Tagsatz € 40,65 = € 5.691,00"
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2014 einen Vorlageantrag, der am 26.03.2014 beim Arbeitsmarktservice einlangte. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W162 am 03.02.2015 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog seit 09.12.2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Am 01.02.2011 meldete er sich wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab, am 24.09.2011 meldete er sich erneut beim Arbeitsmarktservice arbeitslos, am 10.10.2011 meldete er sich wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug wiederum ab, am 27.02.2012 meldete er sich erneut beim Arbeitsmarktservice arbeitslos. Von 31.03.2012 bis 28.05.2012 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Am 18.07.2012 meldete er sich wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab, am 22.09.2012 meldete er sich wieder arbeitslos. Sämtliche Anweisungen von Arbeitslosengeld enthielten eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruches.
Durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, welche mit 21.11.2012 beim Arbeitsmarktservice aktualisiert wurde, gebührte dem Beschwerdeführer ab seinem Antrag vom 09.12.2010 ein höheres Arbeitslosengeld - dieses Arbeitslosengeld betrug nun täglich 40,65€. Das Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße berichtigte in der Folge im November 2012 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend ab 09.12.2010. Der Beschwerdeführer erhielt am 22.11.2012 eine Nachzahlung in der Höhe von 6.401,26€, wovon ihm nur 710,26€ gebührten. Irrtümlich wurde für den Zeitraum der Unterbrechungen seitens des Beschwerdeführers, d.h. von 10.10.2011 bis 26.02.2012, keine Unterbrechung der Leistung eingegeben. Somit erhielt der Beschwerdeführer nicht nur die Differenz von täglich 37,12€ auf täglich 40,65€ für die Zeiträume des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sondern auch für den Zeitraum seiner Unterbrechung des Bezugs vom 10.10.2011 bis 26.02.2012. Festgestellt wird, dass die irrtümlich überaus erhöhte Nachzahlung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen ist.
Am 29.11.2013 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim Arbeitsmarktservice arbeitslos. Am 08.01.2014 sprach das Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße mittels Bescheid aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 10.10.2011 bis 26.02.2012 widerrufen werde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von 5.691,00€ verpflichtet sei.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von 10.10.2011 bis 26.02.2012 zu Unrecht bezogen hat, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden wäre.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer irrtümlichen Nachzahlung durch das Arbeitsmarktservice von 10.10.2011 bis 26.02.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat.
Dem Beschwerdeführer hätte anlässlich der am 22.11.2012 vom Arbeitsmarktservice vorgenommenen Nachzahlung in der Höhe von 6.401,26€ auffallen müssen, dass dieser Betrag deutlich überhöht ist, zumal er einerseits eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Nachzahlung erhielt, wonach sein täglicher Anspruch ab 09.12.2010 nun 40,65€ betrage, und da die bisherigen monatlichen Zahlungen des Arbeitsmarktservice für das Jahr 2012 höchstens 1.113,60€ (für 30 Tage) betrugen. Aus der Mitteilung des AMS vom 22.11.2012 ergibt sich zudem, dass auch der Zeitraum von 10.10.2011 bis 26.02.2012 umfasst ist. In Gesamtschau der erhaltenen Mitteilungen des Arbeitsmarktservice, sowie der Krankenstands- und Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in dem betreffenden Zeitraum, der nicht allzu lange zurückliegt, hätte die Auffälligkeit insbesondere der Höhe der Nachzahlung zum Verdacht des Beschwerdeführers führen müssen, dass ihm dieser Betrag möglicherweise nicht in der ausbezahlten Höhe zusteht. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer die tabellarische Auflistung in der Mitteilung des AMS vom 22.11.2012 - bezüglich der Zeiten der Beschäftigung, des Krankengeldbezugs sowie des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gegenüberstellung der jeweiligen Beträge nicht verstehen hätte müssen - geht der erkennende Senat dennoch davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der geleisteten Nachzahlung klar sein hätte müssen, dass die Höhe der Differenznachzahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich zu hoch war. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2012 eine Nachzahlung in der Höhe von 6.401,26€ erhielt, wovon ihm nur 710,26€
gebührten. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass er nicht während des gesamten Zeitraums Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, sondern er vielmehr auch Zeiten der Beschäftigung und des Krankengeldbezuges vorwies.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 idgF lauten:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
(...)
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Nachzahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum von 10.10.2011 bis 26.02.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand bzw. sich in Krankengeldbezug befand.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind.
Im vorliegenden Fall erfolgte die erhöhte Nachzahlung von Arbeitslosengeld aufgrund eines Versehens der belangten Behörde, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Nachzahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt - ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 24, Rz. 512).
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände:
Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25, Rz. 526). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit.
Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum von 10.10.2011 bis 26.02.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand bzw. sich in Krankengeldbezug befand. Das Geld aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen einer überhöhten Nachzahlung des Arbeitsmarktservice am 22.11.2012.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld für den betreffenden Zeitraum nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass bei Bezug von Krankengeld neben Arbeitslosengeld der Rückforderungstatbestand dann verwirklicht ist, wenn diese Leistungen gemeinsam höher sind als der seinerzeitige Bruttobezug inklusive Sonderzahlungen (VwGH vom 13.09.1985, 84/08/0116). Es werden kaum jemals zwei Leistungen zeitgleich ausbezahlt. Steht jemand in Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er bei Erhalt des Arbeitslosengeldes in Form einer Nachzahlung für denselben Zeitraum erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer eine tabellarische Auflistung des AMS nach Zeiten der Beschäftigung, des Krankengeldbezugs sowie des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Gegenüberstellung der jeweiligen Beträge nicht verstehen hätte müssen, geht der erkennende Senat im jedem Fall davon aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aufgrund der Höhe der geleisteten Nachzahlung klar sein hätte müssen, dass die Höhe der Differenznachzahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich zu hoch war. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit bisherigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie insbesondere die Auffälligkeit der Höhe der Nachzahlung hätten den Beschwerdeführer zu dem Verdacht führen müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zusteht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25, Rz. 526 bis 528).
Dem Beschwerdeführer muss im gegenständlichen Fall somit zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Höhe der Nachzahlung hätte erkennen müssen (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).
Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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